Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 1465
Punktion einer Kieferhöhle - gegebenenfalls einschließlich Spülung und/oder Instillation von Medikamenten
Punktion einer Kieferhöhle – gegebenenfalls einschließlich Spülung und/oder Instillation von Medikamenten
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 1465 Schnellcheck
- Abrechenbar
- für die Punktion einer Kieferhöhle und zwar je Kieferhöhle einmal je Sitzung
- Werden in einer Sitzung beide Kieferhöhlen punktiert, ist die GOÄ 1465 zweimal berechnungsfähig.
- bei Punktion erfolgt sowohl von nasal wie von vestibulär
- unabhängig von der Art des Medikaments
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Punktion einer Kieferhöhle
- Nicht abrechenbar
- Im Zusammenhang mit Kieferhöhlenoperationen ist die GOÄ 1465 als methodisch notwendiger Leistungsbestandteil zu sehen und als deren Teilleistung folgerichtig gemäß § 4 Abs. 2 GOÄ nicht zusätzlich abrechenbar.
- Erfolgt die Punktion der Kieferhöhe zur Durchführung einer Endoskopie der Kieferhöhle (Antroskopie) entspricht die Verrichtung dem Leistungsinhalt der GOÄ 1466. Die Punktion ist dann methodisch notwendiger Leistungsbestandteil der GOÄ 1466 und nicht zusätzlich nach GOÄ 1465 berechnungsfähig.
- Ferner kann die GOÄ 1465 nicht abgerechnet werden in Verbindung mit
- einem Verband gemäß GOÄ 200
- der Ausspülung der Kieferhöhle gemäß GOÄ 1479 sowie
- dem Absaugen der Kieferhöhe gemäß GOÄ 1480.
- Zusätzlich abrechenbar
- Erfolgt die separate, eindeutig getrennte und ansonsten unzugängliche Punktion einer Zyste, eines Hämatoms oder Ähnlichem in einer bereits punktierten oder eröffneten Kieferhöhle ist ggf. zusätzlich zur GOÄ 1465 die GOÄ 303 für die Punktion einer Drüse, eines Schleimbeutels, Ganglions, Seroms, Hygroms, Hämatoms oder Abszesses oder oberflächlicher Körperteile berechnungsfähig.
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 1465
keine
- Spitta Kommentar
Die Leistungsbeschreibung der GOÄ 1465 umfasst die Punktion einer Kieferhöhle. Werden in einer Sitzung beide Kieferhöhlen punktiert, ist die GOÄ 1465 zweimal berechnungsfähig. Die Spülung und/oder Instillation von Medikamenten ist gemäß Leistungsbeschreibung Bestandteil der Leistung und nicht gesondert berechnungsfähig.
Beispiel
Im zahnärztlichen Bereich ist die Erbringung einer Leistung gemäß GOÄ 1465 denkbar und sinnvoll in Verbindung mit dem Verschluss einer persistierenden Mund-Antrum-Verbindung.