Suchergebnisse werden geladen...
Keine Filter aktiv
0 Ergebnisse

Jetzt weiter abrechnen mit einem exklusiven Zugang!×
Du bist bereits registriert? Jetzt einloggen
Edition Zahnarztpraxis
Mit der Edition Zahnarztpraxis bist Du für alle Abrechnungsfragen gewappnet. Du erhältst alle Infos rund um die private und gesetzliche Abrechnung und profitierst von echtem Expertenwissen. Mit dem einzigartigen Begründungsgenerator sind Begründungen für Dich ab sofort spielend leicht erstellt.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Dentallabor
Die Edition Dentallabor ist Dein perfekter Ratgeber und Begleiter in der zahntechnischen Abrechnung. Freue Dich auf knifflige Abrechnungsbeispiele, Profiwissen zur Privat- und Kassenabrechnung und Deine individuelle Abrechnungsberatung.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Profitiere vom kompletten Abrechnungswissen für die Zahnarztpraxis und das Dentallabor und erstelle zukünftig immer vollständige und korrekte Rechnungen.
€ 39,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Jetzt weiter abrechnen mit einem exklusiven Zugang!×
Du bist bereits registriert? Jetzt einloggen
Edition Zahnarztpraxis
€ 24,90monatlich, zzgl. MwSt.
€ 0,00in den ersten 30 Tagen
Edition Dentallabor
€ 24,90monatlich, zzgl. MwSt.
€ 0,00in den ersten 30 Tagen
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
€ 39,90monatlich, zzgl. MwSt.
€ 0,00in den ersten 30 Tagen

GOÄ 1465
Punktion einer Kieferhöhle - gegebenenfalls einschließlich Spülung und/oder Instillation von Medikamenten

Punktion einer Kieferhöhle – gegebenenfalls einschließlich Spülung und/oder Instillation von Medikamenten

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 1465 Schnellcheck

Punktzahl:119
  • Abrechenbar
    • für die Punktion einer Kieferhöhle und zwar je Kieferhöhle einmal je Sitzung
    • Werden in einer Sitzung beide Kieferhöhlen punktiert, ist die GOÄ 1465 zweimal berechnungsfähig.
    • bei Punktion erfolgt sowohl von nasal wie von vestibulär
    • unabhängig von der Art des Medikaments
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Punktion einer Kieferhöhle
  • Nicht abrechenbar
    • Im Zusammenhang mit Kieferhöhlenoperationen ist die GOÄ 1465 als methodisch notwendiger Leistungsbestandteil zu sehen und als deren Teilleistung folgerichtig gemäß § 4 Abs. 2 GOÄ nicht zusätzlich abrechenbar.
    • Erfolgt die Punktion der Kieferhöhe zur Durchführung einer Endoskopie der Kieferhöhle (Antroskopie) entspricht die Verrichtung dem Leistungsinhalt der GOÄ 1466. Die Punktion ist dann methodisch notwendiger Leistungsbestandteil der GOÄ 1466 und nicht zusätzlich nach GOÄ 1465 berechnungsfähig.
    • Ferner kann die GOÄ 1465 nicht abgerechnet werden in Verbindung mit
    • einem Verband gemäß GOÄ 200
    • der Ausspülung der Kieferhöhle gemäß GOÄ 1479 sowie
    • dem Absaugen der Kieferhöhe gemäß GOÄ 1480.
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Erfolgt die separate, eindeutig getrennte und ansonsten unzugängliche Punktion einer Zyste, eines Hämatoms oder Ähnlichem in einer bereits punktierten oder eröffneten Kieferhöhle ist ggf. zusätzlich zur GOÄ 1465 die GOÄ 303 für die Punktion einer Drüse, eines Schleimbeutels, Ganglions, Seroms, Hygroms, Hämatoms oder Abszesses oder oberflächlicher Körperteile berechnungsfähig.
check
Abrechenbar
  • für die Punktion einer Kieferhöhle und zwar je Kieferhöhle einmal je Sitzung
  • Werden in einer Sitzung beide Kieferhöhlen punktiert, ist die GOÄ 1465 zweimal berechnungsfähig.
  • bei Punktion erfolgt sowohl von nasal wie von vestibulär
  • unabhängig von der Art des Medikaments
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Punktion einer Kieferhöhle
no-check
Nicht abrechenbar
  • Im Zusammenhang mit Kieferhöhlenoperationen ist die GOÄ 1465 als methodisch notwendiger Leistungsbestandteil zu sehen und als deren Teilleistung folgerichtig gemäß § 4 Abs. 2 GOÄ nicht zusätzlich abrechenbar.
  • Erfolgt die Punktion der Kieferhöhe zur Durchführung einer Endoskopie der Kieferhöhle (Antroskopie) entspricht die Verrichtung dem Leistungsinhalt der GOÄ 1466. Die Punktion ist dann methodisch notwendiger Leistungsbestandteil der GOÄ 1466 und nicht zusätzlich nach GOÄ 1465 berechnungsfähig.
  • Ferner kann die GOÄ 1465 nicht abgerechnet werden in Verbindung mit
  • einem Verband gemäß GOÄ 200
  • der Ausspülung der Kieferhöhle gemäß GOÄ 1479 sowie
  • dem Absaugen der Kieferhöhe gemäß GOÄ 1480.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Erfolgt die separate, eindeutig getrennte und ansonsten unzugängliche Punktion einer Zyste, eines Hämatoms oder Ähnlichem in einer bereits punktierten oder eröffneten Kieferhöhle ist ggf. zusätzlich zur GOÄ 1465 die GOÄ 303 für die Punktion einer Drüse, eines Schleimbeutels, Ganglions, Seroms, Hygroms, Hämatoms oder Abszesses oder oberflächlicher Körperteile berechnungsfähig.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 1465

    keine

  • Spitta Kommentar

    Die Leistungsbeschreibung der GOÄ 1465 umfasst die Punktion einer Kieferhöhle. Werden in einer Sitzung beide Kieferhöhlen punktiert, ist die GOÄ 1465 zweimal berechnungsfähig. Die Spülung und/oder Instillation von Medikamenten ist gemäß Leistungsbeschreibung Bestandteil der Leistung und nicht gesondert berechnungsfähig.

    Beispiel
    Im zahnärztlichen Bereich ist die Erbringung einer Leistung gemäß GOÄ 1465 denkbar und sinnvoll in Verbindung mit dem Verschluss einer persistierenden Mund-Antrum-Verbindung.

Chatbot Icon
Dein Spitta-ChatbotBETA×

Hallo! Ich bin der KI-Chatbot der Abrechnungswelt. Dein virtueller Abrechnungs-Assistent!

Ich beantworte dir sofort deine Abrechnungsfragen und gebe dir weiterführende Links, die dich direkt zur relevanten Nummer im Leistungszeichnis leiten. Ich bin noch in der Beta-Phase und freue mich wenn du mir Feedback zu meinen Antworten gibst. Als Abonnentin / Testerin kannst du mich komplett kostenlos und unbegrenzt nutzen.

Hier gehts los!