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GOÄ 1414
Diaphanoskopie der Nebenhöhlen der Nase

Diaphanoskopie der Nebenhöhlen der Nase

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 1414 Schnellcheck

Punktzahl:42
  • Abrechenbar
    • Die GOÄ 1414 ist abrechenbar je Durchleuchtung der Nasennebenhöhlen mittels konzentrierter, starker Lichtquelle zu diagnostischen Zwecken.
    • als zusätzliche diagnostische Leistung bei dentogener Sinusitis maxillaris
    • Eine Diaphanoskopie der Nebenhöhlen der Nase nach GOÄ 1 414 kann beispielsweise vor einer endoskopischen Untersuchung der Nasenhaupthöhlen gemäß GOÄ 1418 erfolgen.
    • Auch die Sondierung einer Kieferhöhlenfistel gemäß GOÄ 321 oder eine nachfolgende Punktion gemäß GOÄ 303 ist im Zusammenhang mit der Leistungserbringung der GOÄ 1414 denkbar und abrechenbar.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Durchleuchtung der Nasennebenhöhlen mittels konzentrierter, starker Lichtquelle
  • Nicht abrechenbar
    • Die GOÄ 1414 kann gemäß der allgemeinen Bestimmungen nicht neben Leistungen nach den GOÄ-Nummern GOÄ 5, GOÄ 6, GOÄ 7 oder GOÄ 8 abgerechnet werden.
    • Grundleistungen und allgemeine Leistungen, Allgemeine Bestimmung Nr. 8: „Neben einer Leistung nach den Nummern 5, 6 [. . .] sind die Leistungen nach den Nummern [. . .] und 1414 nicht berechnungsfähig.“
check
Abrechenbar
  • Die GOÄ 1414 ist abrechenbar je Durchleuchtung der Nasennebenhöhlen mittels konzentrierter, starker Lichtquelle zu diagnostischen Zwecken.
  • als zusätzliche diagnostische Leistung bei dentogener Sinusitis maxillaris
  • Eine Diaphanoskopie der Nebenhöhlen der Nase nach GOÄ 1 414 kann beispielsweise vor einer endoskopischen Untersuchung der Nasenhaupthöhlen gemäß GOÄ 1418 erfolgen.
  • Auch die Sondierung einer Kieferhöhlenfistel gemäß GOÄ 321 oder eine nachfolgende Punktion gemäß GOÄ 303 ist im Zusammenhang mit der Leistungserbringung der GOÄ 1414 denkbar und abrechenbar.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Durchleuchtung der Nasennebenhöhlen mittels konzentrierter, starker Lichtquelle
no-check
Nicht abrechenbar
  • Die GOÄ 1414 kann gemäß der allgemeinen Bestimmungen nicht neben Leistungen nach den GOÄ-Nummern GOÄ 5, GOÄ 6, GOÄ 7 oder GOÄ 8 abgerechnet werden.
  • Grundleistungen und allgemeine Leistungen, Allgemeine Bestimmung Nr. 8: „Neben einer Leistung nach den Nummern 5, 6 [. . .] sind die Leistungen nach den Nummern [. . .] und 1414 nicht berechnungsfähig.“
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 1414

    keine

  • Spitta Kommentar

    Bei der Untersuchungsmethode Diaphanoskopie, auch Transillumination genannt, werden die Ergebnisse des Durchscheinens mittels konzentrierter, starker Lichtquelle ausgewertet. Die GOÄ 1414 zielt hierbei auf die Untersuchung der Nasennebenhöhlen ab, deren Durchscheinungsergebnisse zum Beispiel in Bezug auf symmetrische Aspekte wie einseitige Flüssigkeits- oder Gewebeansammlungen ausgewertet werden können.

    Die Verwendung einer normalen Taschenlampe als Lichtquelle ist ausgeschlossen, die GOÄ 1414 kann nur bei der Verwendung einer fokussierten und konzentrierten Kaltlichtquelle (Lichtgenerator und Kaltlichtkabel) in Ansatz gebracht werden.

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