Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 1521
Speicheldrüsentumorexstirpation einschließlich Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes
Speicheldrüsentumorexstirpation einschließlich Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 1521 Schnellcheck
- Abrechenbar
- Die GOÄ 1521 ist je Tumorexstirpation von Speicheldrüsen im Mundbodenbereich abrechenbar und zwar jeweils je Seite.
- Wird Sitzungsgleich mit der Tumorextirpation der Glandula submandibularis oder der Glandula sublingualis gemäß GOÄ 1521 die Parotisextirpation durchgeführt, rechtfertigt dies die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 1521 und der GOÄ 1522.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Tumorexstirpation von Speicheldrüsen im Mundbodenbereich
- Nicht abrechenbar
- Orts- und zeitgleich mit der GOÄ 1521 kann kein Verband gemäß GOÄ 200 berechnet werden.
- Die Schlitzung des Parotis- oder Submandibularis-Ausführungsganges gemäß GOÄ 1510 stellt im Zusammenhang mit der Erbringung einer Leistung nach GOÄ 1521 einen methodisch notwendigen Behandlungsschritt der GOÄ 1521 dar und ist folgerichtig als unumgänglich notwendige Teilleistung gemäß § 4 Abs. 2 GOÄ nicht gesondert berechenbar.
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 1521
keine
- Spitta Kommentar
Gemäß ihrer Leistungsbeschreibung umfasst eine Leistung nach der Nummer GOÄ 1521 die Tumorexstirpation inklusive Lymphsystemausräumung einer oder beider Speicheldrüsen.
Die GOÄ 1521 ist auch für die Tumorextirpation mehrerer Speicheldrüsenarten auf derselben Seite nur einmal abrechenbar. Erfolgt eine Tumorextirpation von Speicheldrüsen auf beiden Seiten, ist die GOÄ 1521 zweimal abrechenbar.
Die Tumorextirpation von Speicheldrüsen stellt einen schweren operativen Eingriff dar, der wegen möglicher Komplikationen in aller Regel stationär durchgeführt wird.