Suchergebnisse werden geladen...
Keine Filter aktiv
0 Ergebnisse

Jetzt weiter abrechnen mit einem exklusiven Zugang!
Edition Zahnarztpraxis
Mit der Edition Zahnarztpraxis bist Du für alle Abrechnungsfragen gewappnet. Du erhältst alle Infos rund um die private und gesetzliche Abrechnung und profitierst von echtem Expertenwissen. Mit dem einzigartigen Begründungsgenerator sind Begründungen für Dich ab sofort spielend leicht erstellt.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Dentallabor
Die Edition Dentallabor ist Dein perfekter Ratgeber und Begleiter in der zahntechnischen Abrechnung. Freue Dich auf knifflige Abrechnungsbeispiele, Profiwissen zur Privat- und Kassenabrechnung und Deine individuelle Abrechnungsberatung.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Profitiere vom kompletten Abrechnungswissen für die Zahnarztpraxis und das Dentallabor und erstelle zukünftig immer vollständige und korrekte Rechnungen.
€ 39,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Du bist bereits registriert? Jetzt einloggen

GOÄ 1521
Speicheldrüsentumorexstirpation einschließlich Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes

Speicheldrüsentumorexstirpation einschließlich Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 1521 Schnellcheck

Punktzahl:1850
  • Abrechenbar
    • Die GOÄ 1521 ist je Tumorexstirpation von Speicheldrüsen im Mundbodenbereich abrechenbar und zwar jeweils je Seite.
    • Wird Sitzungsgleich mit der Tumorextirpation der Glandula submandibularis oder der Glandula sublingualis gemäß GOÄ 1521 die Parotisextirpation durchgeführt, rechtfertigt dies die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 1521 und der GOÄ 1522.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Tumorexstirpation von Speicheldrüsen im Mundbodenbereich
  • Nicht abrechenbar
    • Orts- und zeitgleich mit der GOÄ 1521 kann kein Verband gemäß GOÄ 200 berechnet werden.
    • Die Schlitzung des Parotis- oder Submandibularis-Ausführungsganges gemäß GOÄ 1510 stellt im Zusammenhang mit der Erbringung einer Leistung nach GOÄ 1521 einen methodisch notwendigen Behandlungsschritt der GOÄ 1521 dar und ist folgerichtig als unumgänglich notwendige Teilleistung gemäß § 4 Abs. 2 GOÄ nicht gesondert berechenbar.
check
Abrechenbar
  • Die GOÄ 1521 ist je Tumorexstirpation von Speicheldrüsen im Mundbodenbereich abrechenbar und zwar jeweils je Seite.
  • Wird Sitzungsgleich mit der Tumorextirpation der Glandula submandibularis oder der Glandula sublingualis gemäß GOÄ 1521 die Parotisextirpation durchgeführt, rechtfertigt dies die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 1521 und der GOÄ 1522.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Tumorexstirpation von Speicheldrüsen im Mundbodenbereich
no-check
Nicht abrechenbar
  • Orts- und zeitgleich mit der GOÄ 1521 kann kein Verband gemäß GOÄ 200 berechnet werden.
  • Die Schlitzung des Parotis- oder Submandibularis-Ausführungsganges gemäß GOÄ 1510 stellt im Zusammenhang mit der Erbringung einer Leistung nach GOÄ 1521 einen methodisch notwendigen Behandlungsschritt der GOÄ 1521 dar und ist folgerichtig als unumgänglich notwendige Teilleistung gemäß § 4 Abs. 2 GOÄ nicht gesondert berechenbar.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 1521

    keine

  • Spitta Kommentar

    Gemäß ihrer Leistungsbeschreibung umfasst eine Leistung nach der Nummer GOÄ 1521 die Tumorexstirpation inklusive Lymphsystemausräumung einer oder beider Speicheldrüsen.

    Die GOÄ 1521 ist auch für die Tumorextirpation mehrerer Speicheldrüsenarten auf derselben Seite nur einmal abrechenbar. Erfolgt eine Tumorextirpation von Speicheldrüsen auf beiden Seiten, ist die GOÄ 1521 zweimal abrechenbar.

    Die Tumorextirpation von Speicheldrüsen stellt einen schweren operativen Eingriff dar, der wegen möglicher Komplikationen in aller Regel stationär durchgeführt wird.