Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 1522
Parotisexstirpation mit Präparation des Nervus facialis - gegebenenfalls einschließlich Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes
Parotisexstirpation mit Präparation des Nervus facialis – gegebenenfalls einschließlich Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 1522 Schnellcheck
- Abrechenbar
- Die GOÄ 1522 ist je Exstirpation der Parotis abrechenbar und zwar je Seite.
- Wird Sitzungsgleich mit der Parotisextirpation gemäß GOÄ 1521 die Tumorextirpation der Glandula submandibularis oder der Glandula sublingualis durchgeführt, rechtfertigt dies die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 1522 und der GOÄ 1521.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Exstirpation der Parotis
- Nicht abrechenbar
- Orts- und zeitgleich mit der GOÄ 1522 kann kein Verband gemäß GOÄ 200 berechnet werden.
- Die Schlitzung des Parotis-Ausführungsganges gemäß GOÄ 1510 stellt im Zusammenhang mit der Erbringung einer Leistung nach GOÄ 1522 einen methodisch notwendigen Behandlungsschritt der GOÄ 1522 dar und ist folgerichtig als unumgänglich notwendige Teilleistung gemäß § 4 Abs. 2 GOÄ nicht gesondert berechenbar.
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 1522
keine
- Spitta Kommentar
Gemäß ihrer Leistungsbeschreibung umfasst eine Leistung nach GOÄ 1522 die Parotisexstirpation. Fakultativ mit eingeschlossen ist die Ausräumung des regionalen Lymphstromgebietes. Erfolgt eine Parotisextirpation sowohl rechts- als auch linksseitig, ist die GOÄ 1522 zweimal berechnungsfähig.
Eine Parotisextirpation stellt einen schweren operativen Eingriff dar, der wegen möglicher Komplikationen in aller Regel stationär durchgeführt wird.