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GOÄ 1467
Operative Eröffnung Kieferhöhle vom Mundvorhof aus - einschließlich Fensterung

Operative Eröffnung einer Kieferhöhle vom Mundvorhof aus – einschließlich Fensterung

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 1467 Schnellcheck

Punktzahl:407
  • Abrechenbar
    • je operativer Eröffnung einer Kieferhöhle vom Mundvorhof aus und zwar je Kieferhöhle
    • Die eventuell notwendige Fensterung sowie die primäre Wundversorgung gehören unmittelbar zum Leistungsinhalt. Sie sind mit der Berechnung der GOÄ 1467 abgegolten.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • operative Eröffnung einer Kieferhöhle ausgehend vom Mundvorhof
  • Nicht abrechenbar
    • Die operative Eröffnung einer Kieferhöhle von der Nase her entspricht nicht dem Leistungsinhalt der GOÄ 1467. Hierfür ist die geringer bewertete GOÄ 1468 heranzuziehen.
    • Im Zusammenhang mit einer Radikaloperation der Kieferhöhle nach GOÄ 1486 stellt die operative Eröffnung der Kieferhöhle vom Mundvorhof gemäß GOÄ 1467 einen methodisch notwendigen Behandlungsschritt dar und ist folgerichtig als unumgänglich notwendige Teilleistung gemäß § 4 Abs. 2 GOÄ nicht gesondert berechenbar. Ferner kann die GOÄ 1467 nicht abgerechnet werden in Verbindung mit
    • dem plastischen Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle gemäß GOZ 3090,
    • einem Verband gemäß GOÄ 200,
    • der Punktion einer Kieferhöhle gemäß GOÄ 1465
    • der endoskopischen Untersuchung der Kieferhöhle (Antroskopie) gemäß GOÄ 1466 sowie
    • der operativen Eröffnung und Ausräumung der Kieferhöhle von außen gemäß GOÄ 1485.
  • Zusätzlich abrechenbar

    Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung einer Leistung nach
    GOÄ 1467 ist die Berechnung folgender Zuschläge möglich:
    GOÄ 440 Anwendung eines Operationsmikroskops
    GOÄ 441 Anwendung eines Lasers
    GOÄ 442 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind

check
Abrechenbar
  • je operativer Eröffnung einer Kieferhöhle vom Mundvorhof aus und zwar je Kieferhöhle
  • Die eventuell notwendige Fensterung sowie die primäre Wundversorgung gehören unmittelbar zum Leistungsinhalt. Sie sind mit der Berechnung der GOÄ 1467 abgegolten.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • operative Eröffnung einer Kieferhöhle ausgehend vom Mundvorhof
no-check
Nicht abrechenbar
  • Die operative Eröffnung einer Kieferhöhle von der Nase her entspricht nicht dem Leistungsinhalt der GOÄ 1467. Hierfür ist die geringer bewertete GOÄ 1468 heranzuziehen.
  • Im Zusammenhang mit einer Radikaloperation der Kieferhöhle nach GOÄ 1486 stellt die operative Eröffnung der Kieferhöhle vom Mundvorhof gemäß GOÄ 1467 einen methodisch notwendigen Behandlungsschritt dar und ist folgerichtig als unumgänglich notwendige Teilleistung gemäß § 4 Abs. 2 GOÄ nicht gesondert berechenbar. Ferner kann die GOÄ 1467 nicht abgerechnet werden in Verbindung mit
  • dem plastischen Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle gemäß GOZ 3090,
  • einem Verband gemäß GOÄ 200,
  • der Punktion einer Kieferhöhle gemäß GOÄ 1465
  • der endoskopischen Untersuchung der Kieferhöhle (Antroskopie) gemäß GOÄ 1466 sowie
  • der operativen Eröffnung und Ausräumung der Kieferhöhle von außen gemäß GOÄ 1485.
check
Zusätzlich abrechenbar

Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung einer Leistung nach
GOÄ 1467 ist die Berechnung folgender Zuschläge möglich:
GOÄ 440 Anwendung eines Operationsmikroskops
GOÄ 441 Anwendung eines Lasers
GOÄ 442 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind

  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 1467

    keine

  • Spitta Kommentar

    Damit die operative Eröffnung der Kieferhöhle der Leistungsbeschreibung der GOÄ 1467 entspricht, muss sie von enoral vestibulär erfolgen. In der Regel erfolgt die Eröffnung der Kieferhöhle einschließlich Fensterung zur Nase hin, der Leistungsinhalt gilt aber ggf. auch ohne die Fensterung als erfüllt.

    Beispiel
    Die Erbringung einer Leistung gemäß GOÄ 1467 ist im zahnärztlichen Bereich denkbar, wenn im Zusammenhang mit der Entfernung von eingedrungenen Fremdkörpern (z. B. eingedrungener Abdruckmasse oder überstopftem Material) gemäß GOÄ 2010 die Kieferhöhe von enoral mit einer eigenständigen Indikation (z. B. zur Infektbehandlung) eröffnet werden muss.


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§Urteile zu  GOÄ 1467
Gericht: AG Hamburg
Aktenzeichen: Az. 23A C 466/01
Datum: 02.03.2004