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Urteil
Sinuslift und Zielleistung GOZ?88 noch immer im Streit
Unabhängig davon, dass die GOZ?88 bekanntlich kein sog. „Zielleistungsprinzip“ kennt, sind immer wieder und immer noch einzelne Positionen von den Kürzungen der Kostenträger betroffen.
- Das Urteil
Das AG Hamburg hat die Berechenbarkeit mehrer Positionen im Zusammenhang mit einem Sinuslift bestätigt. So kommt das AG Hamburg zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die Ziffern 412, 1467, 2381, 2382, 2442, 2675 und 2697 gesondert neben den für den Sinuslift in Rechnung gestellte Ziffern 413, 2730, 2255 und 2386 berechnet werden können.
Das AG Hamburg führt in seinen Entscheidungsgründen zu seinem Urteil vom 02.03.2004 (Az. 23A C 466/01) aus:
„Der Zahnarzt kann im Grunde nach Ansicht des Gerichtes auch die Gebührenpositionen 412, 1467, 2381, 2382, 2442, 2675 und 2697 der GOZ bzw. GOÄ auch gesondert neben den für die beiden Sinusbodenelevationen in Rechnung gestellten Komplex-Gebührenpositionen 413, 2730, 2255 und 2386 in Rechnung stellen, da er hiermit nicht gegen das sog. Zielleistungsprinzip gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ verstoßen hat. Nach diesem Prinzip kann eine Leistung als unselbständig dann nicht gesondert berechnet werden, wenn sie notwendiger- oder typischerweise nur in unmittelbarem Zusammenhang mit einer umfassenderen Leistungsposition erbracht wird. Entscheidend ist dabei der technische und zeitliche Zusammenhang. Fehlt eines der beiden Kriterien, so bleibt die Leistung selbständig abrechenbar und wird nicht unselbständiger Bestandteil einer umfassenden Zielleistung. D.h., dass die Selbständigkeit einer Leistung und ihre eigenständige Abrechenbarkeit von der Zielrichtung (Finalität) dieser Leistung abhängt. Auch vorbereitende Verrichtungen können in der sie gegebenenfalls umfassenden Hauptleistung berechnungsfähig sein. Selbständig berechnungsfähig wird eine solche vorbereitende Verrichtung dann, wenn wegen des fehlenden technischen und zeitlichen Zusammenhangs die Zielgerichtetheit als Bestandteil der Hauptleistung verloren geht. Unter Zugrundelegung des Gutachtens des Sachverständigen vom … ist das Gericht der Auffassung, dass die von dem Beklagten beanstandeten Positionen keine unselbständigen Leistungen i.S. der vorstehenden Ausführungen waren, sondern dass sie notwendige eigenständige Verrichtungen im Rahmen der Sinuslift-Operationen waren, sie also Maßnahmen betrafen, die nicht in den „Komplex-Positionen“ enthalten waren, sondern als zusätzlich erbracht werden mussten, um die spezielle Operation zu ermöglichen.“
- Kommentar
Wenn auch seit dem 01.01.2012 die geänderte GOZ gilt, so sind die „Altverfahren“ noch lange nicht beendet. Für alle Rechnungen, welche auf der Grundlage der GOZ ?88 erstellt worden sind, kann diese Entscheidung uneingeschränkt angewendet werden.
- Handlungsempfehlung
Soweit Kostenträger oder Patienten der korrekten Berechnung zu Unrecht das sog. „Zielleistungsprinzip“ entgegenhalten, sollte mit Urteilen wie diesem argumentiert werden. Für die früheren Rechnungspositionen wird auf der für sie anzuwendenden Rechtsprechung zu beurteilen sein.