Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 2382
Schwierige Hautlappenplastik oder Spalthauttransplantation
Schwierige Hautlappenplastik oder Spalthauttransplantation
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 2382 Schnellcheck
- Abrechenbar
- Die GOÄ 2382 ist je erfolgter schwieriger Hautlappenplastik oder Spalthauttransplantation berechnungsfähig, bei mehreren Operationsgebieten ggf. auch mehrfach je Sitzung.
- Die GOÄ 2382 ist abrechenbar für eine schwierige Hautlappenplastik oder Spalthauttransplantation. Die GOÄ 2382 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L-VII. „Chirurgie der Körperoberfläche“ und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
- In der zahnärztlichen Abrechnung ist den in der GOZ abgebildeten Leistungen grundsätzlich Vorrang zu gewähren. Für eine plastische Deckung einschließlich Periostschlitzung steht die GOZ 3100 zur Verfügung. Das Ansetzen der GOÄ 2382 kommt für diese Leistung daher nicht infrage.
- Wird im Zusammenhang mit der Erbringung einer Leistung nach der GOZ 9100 eine Spalthauttransplantation erforderlich, ist hierfür die GOÄ 2382 sehr wohl ansetzbar. Für eventuelle Rückfragen seitens der privaten Versicherung empfiehlt sich eine exakte und nachvollziehbare Dokumentation.
- Es handelt sich nicht um eine „schwierige“, sondern vielmehr um eine „einfache“ Hautlappenplastik, wenn der (Wund-) Verschluss der Defektränder durch einfache (glatte) Zusammenführung und Naht erfolgen kann. Für die Abrechnung solcher einfachen Hautlappenplastiken steht die geringer bewertete GOÄ 2381 zur Verfügung.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- schwierige Hautlappenplastik oder Spalthauttransplantation
- Nicht abrechenbar
- Die GOÄ 2382 kann nicht in Verbindung mit der GOZ 9100 (Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation) in Ansatz gebracht werden, sofern es sich um eine schwierige Hautlappenplastik im gleichen Operationsgebiet handelt. Eine schwierige Hautlappenplastik zum Verschluss einer Wunde mit vollständiger Schleimhautabdeckung ist Leistungsbestandteil der GOZ 9100 und gilt als mit der GOZ 9100 abgegolten.
- Zusätzlich abrechenbar
- GOÄ 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
- GOÄ 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und GOÄ 443 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind.
- Für die Abrechnung einer einfachen Hautlappenplastiken steht die geringer bewertete GOÄ 2381 zur Verfügung.
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2382
keine
Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die mit der GOÄ 2382 beschriebene „schwierige Hautlappenplastik oder Spalthauttransplantation“ umfasst Maßnahmen, die den Umfang einer „einfachen Hautlappenplastik“ übersteigen. Eine Hautlappenplastik gilt dem allgemeinen Verständnis nach als „schwierig“, wenn eine Drehung, Schwenkung oder Verpflanzung von Hautlappen erforderlich ist.
Unter den Oberbegriff „Haut“ fällt auch die Schleimhaut, welche der Auskleidung der Mundhöhle dient.
Das Attribut „schwierig“ gilt nicht als erfüllt, der (Wund-) Verschluss der Defektränder durch einfache (glatte) Zusammenführung und Naht erfolgen kann. Für die Abrechnung solcher „einfacher“ Hautlappenplastiken steht die geringer bewertete GOÄ 2381 zur Verfügung.
Die Formulierung „schwierige Hautlappenplastik oder Spalthauttransplantation“ lässt darauf schließen, dass sowohl der eine als auch der andere operative Eingriff die Berechnung der GOÄ 2382 rechtfertigt. Die GOÄ 2382 kann also auch für eine Spalthauttransplantation berechnet werden.
Beispiele
In der zahnärztlichen Abrechnung ist das Ansetzen der GOÄ 2382 denkbar, wenn als zahnärztliche Leistung- ein Bindegewebstransplantat,
- die Deckung einer Rezession
- ein lateraler Verschiebelappen,
- ein Papillenrekonstruktionslappen,
- ein Rotationslappen,
- ein Schwenklappen,
- ein Spaltlappen,
- ein Verschiebelappen in Verbindung mit Membranen oder
- ein Verschiebelappen in Verbindung mit einem freien Schleimhauttransplantat
durchgeführt wird.
Die Leistung nach der GOÄ 2382 kann in der Zahnheilkunde sowohl mit chirurgischen, parodontalen, als auch mit implantologischen Maßnahmen in Verbindung treten und berechnet werden. Typische Behandlungsmaßnahmen in Verbindung mit einer schwierigen Hautlappenplastik sind z. B.:
- ein freies Schleimhauttransplantat (FST),
- ein koronaler oder lateraler Verschiebelappen,
- eine Rezessionsdeckung,
- ein Bindegewebstransplantat, auch mit Membrantechnik oder
- ein schwieriger Wundverschluss mittels aufwendiger Hautlappenplastik.
Darüber hinaus kann eine schwierige Hautlappenplastik in Verbindung mit einer Implantatfreilegung infrage kommen, wenn über die einfache Freilegung durch Stanzung oder einfacher Schlitzung mittels Laser oder Elektrotom hinausgehende notwendige weichgewebschirurgische und mukogingivalchirurgische Maßnahmen durchgeführt werden.<br
Hinweise
Für die Abrechnung der GOÄ 2382 gelten die Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt L der GOÄ:„Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.“
Eine Leistung gilt dann als methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.
Die Doppelberechnung von (Teil-) Leistungen ist damit ausdrücklich ausgeschlossen.
Eine selbstständige Leistung muss nicht zwangsläufig eine alleinige Leistung sein. Die Nebeneinanderberechnung mehrerer selbstständiger Leistungen ist möglich, wenn für jede einzelne selbstständige Leistung zutrifft, dass
- der Leistungsinhalt vollständig erbracht wurde,
- das Ziel der Verrichtung erreicht ist und
- die Verrichtung in sich abgeschlossen ist und keine weiteren Leistungen erfordert.
Ein notwendiger Verband ist als Leistungsbestandteil der GOÄ 2382 zu betrachten und kann nicht gesondert nach GOÄ 200 berechnet werden.
- Steigerungssatz
Auszug aus dem „Positionspapier des Ausschusses für Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer (04/2014)“: „Unter der Geb.-Ziff. Ä2382 GOÄ ist die schwierige Hautlappenplastik oder Spalthauttransplantation verzeichnet. In der Medizin sind von diesen Maßnahmen auch große Areale betroffen, in der Zahnmedizin sind die Eingriffe in der Mundhöhle durch die eingeschränkte Zugänglichkeit auch bei geringer Ausdehnung oft sehr zeitaufwändig und schwierig durchzuführen. Bei der intraoralen Anwendung dieser modernen und meist komplizierten Verfahren zur Weichgewebsrekonstruktion muss besonders berücksichtigt werden, dass diese plastischen Maßnahmen in der Regel mit einer deutlichen Steigerung hinsichtlich ihres operativen Aufwandes einhergehen und große Anforderungen an die operativen Fähigkeiten und auch den hierzu notwendigen technischen Aufwand zur mehrdimensionalen Lappenpositionierung stellen.“
- Zuschläge
Folgende Zuschläge können in Verbindung mit der GOÄ 2382 berechnet werden:
- GOÄ 440 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
- GOÄ 441 – Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und GOÄ 443 – Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind.
- Rechtssprechung
Bei gegebener eigenständiger Indikation ist die GOÄ 2382 als selbstständige Leistung auch neben der Einbringung enossaler Implantate berechnungsfähig (vgl. AG Hannover vom 31.01.2008 Az. 427 C 16678/06).
- Spitta Kommentar