Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 2685
Reposition eines Zahnes
Reposition eines Zahnes
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 2685 Schnellcheck
- Abrechenbar
- Die GOÄ 2685 ist abrechenbar für die Reposition eines Zahnes. Die GOÄ 2685 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L IX. „Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
- Die GOÄ 2685 ist je reponiertem Zahn abrechenbar, bei der Reposition von mehreren anluxierten oder teilluxierten Zähnen in einer Sitzung also ggf. auch mehrfach.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung notwendig werdende chirurgische Leistungen (z. B. Wurzelspitzenresektionen) und/oder endodontische Leistungen (z. B. Wurzelkanalaufbereitung, Wurzelfüllung) sind gemäß ihren Bestimmungen zusätzlich berechenbar.
- Zusätzlich abrechenbar
- GOÄ 2697 - Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen.
- GOZ 7070 - semipernamente Schienung unter Anwendung der Ätztechnik.
- GOÄ 2700 - Anlegen von Stützt-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen (z. B. Verbandsplatte, Pelotte)
- GOÄ 2698 - Anlegen und Fixation einer Schiene am unverletzten Ober- oder Unterkiefer
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2685
keine
Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.
- Spitta Kommentar
Die mit der GOÄ 2685 beschriebene "Reposition eines Zahnes" ist für die Reposition von anluxierten oder teilluxierten Zähnen zutreffend.
eine spezielle Methode für die beschriebene Reposition wird durch die Leistungsbeschreibung nicht definiert, insofern ist die Leistungsbeschreibung unabhängig von der gewählten Methode zutreffend (z. B. für die manuelle und/oder instrumentelle Reposition). Die primäre Wundversorgung ist Bestandteil der Leistung und nicht gesondert berechenbar.
Die GOÄ 2685 ist definiert als die Reposition eines Zahnes. Die Reimplantation eines vollständig von seinen parodontalen Strukturen separierten Zahnes geht über den Leistungsinhalt der GOÄ 2685 hinaus. Hierfür steht in der zahnärztlichen Abrechnung die besser bewertete GOZ 3140 zur Verfügung.
Ebenso ist der Leistungsinhalt der GOÄ 2685 nicht für die Transplantation eines Zahnes zutreffend. Hierfür steht in der zahnärztlichen Abrechnung die GOZ 3160 zur Verfügung.
Die GOÄ 2685 ist definiert als die Reposition eines Zahnes. Wird stattdessen ein zahntragendes Alveolarforsatzbruchstück reponiert, erfüllt dies den Leistungsinhalt der GOÄ 2686. Die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 2685 und GOÄ 2686 ist denkbar, wenn sowohl ein Zahn als auch ein zahntragendes Alveolarfortsatzbruchstück repositioniert wurden. Ebenso kann die Reposition eines Zahnes gemäß GOÄ 2685 im Zusammenhang mit den folgenden Gebührenziffern auftreten und berechnet werden:
- GOÄ 2687 - Allmähliche Reposition des gebrochenen Ober- oder Unterkiefers oder eines schwer einstellbaren oder verkeilten Bruchstücks des Alveolarfortsatzes.
- GOÄ 2688 - Fixation bei nicht dislozierter Kieferfraktur durch Osteosynthese oder Aufhängung.
- GOÄ 2690 - Operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Unterkieferbruch.
- GOÄ 2698 - Anlegen und Fixation einer Schiene am verletzten Ober- oder Unterkiefer
Beispiel
In der zahnärztlichen Abrechnung ist das Ansetzen der GOÄ 2685 denkbar für die Reposition eines durch Trauma dislozierten oder partiell gelösten Zahns.