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GOZ 7070
Semipermanente Schiene

Semipermanente Schiene unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum

Arbeiten & Organisieren

GOZ 7070 Schnellcheck

Punktzahl:90
Faktoren:1,0 : 5,06 €2,3 : 11,64 €3,5 : 17,72 €
check
Abrechenbar
  • je Interdentalraum
  • nur bei Anwendung der Ätztechnik
  • für die vorübergehende Schienung von z. B. gelockerten Zähnen
  • zur Stabilisierung kippender oder elongierender Zähne
  • erneut bei einer Reparatur bzw. Erneuerung
  • auch im Anschluss an eine Kfo-Behandlung
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Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Ätztechnik
  • Auftragen von Komposit, Kunststoff
  • ggf. zusätzliches Einbringen eines Verstärkungskörpers (z. B. Draht)
Vergleich GOZ  BEMA 
no-check
Nicht abrechenbar
  • für eine abnehmbare Schiene
  • ohne Ätztechnik
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Angabe der Zähne
    • durchgeführte Maßnahmen
    • Patientenunterweisung bzw. Aufklärung
    • verwendetes Material
  • Kommentare
    • Spitta-Kommentar

      Die Leistung fällt häufig im Zusammenhang mit PAR-Behandlungen oder nach Unfällen an.

      Das Entfernen der Schienung wird unter der GOÄ 2702 berechnet.

      Die Schienungen mit Drahtligaturen ohne Anwendung der Ätztechnik wird nach GOÄ 2697 berechnet.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Semipermanente Schienen dienen der Stabilisierung parodontal oder traumatisch gelockerter Zähne oder der Vermeidung von Kippungen, Elongationen oder anderen Zahnwanderungen z.B. bei fehlender antagonistischer Bezahnung oder beim Vorliegen unphysiologischer Kau- oder Wachstumskräfte.

      Die zu schienenden Zähne werden interdental fixiert, ggf. wird die Schienung mit einem Draht oder ähnlichen Verankerungselementen verstärkt. Die Schienung ist nicht abnehmbar. Die Anwendung der Ätztechnik ist obligatorisch. Die Leistungsnummer wird je fixiertem Interdentalraum berechnet. Weitere Maßnahmen zur adhäsiven Befestigung im Sinne eines Konditionierens können zusätzlich berechnet werden. Die Erneuerung einer semipermanenten Schienung (ganz oder teilweise) wird ebenfalls nach dieser Nummer berechnet. Schienungen mit Drahtligaturen ohne Anwendung der Ätztechnik und ohne adhäsive Befestigung werden nach der Nummer 2697 (GOÄ) berechnet. Andere Arten von Schienungen, z. B. im Rahmen der Traumatologie, können nach der Nummer 2698 GOÄ berechnet werden. Das Entfernen einer semipermanenten Schiene wird nach der Nummer 2702 (GOÄ) berechnet.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Eingeschränkte Mundöffnung
      • Lockerungen, Kippungen, Elongationen, Engstände von Zähnen
      • Erschwerte Retention bei starken Abrasionen
      • Verstärkungen der Schienung durch stabilisierende Materialien
      • Erhöhte Salivation
      • Bruxismus
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Röntgen GOÄ 5000 ff.
      • Vitalitätsprobe GOZ 0070
      • Entfernen harter und weicher Beläge GOZ 4050 ff.
      • Professionelle Zahnreinigung GOZ 1040
      • Abformung eines Kiefers/beider Kiefer GOZ 0050, GOZ 0060
      • Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
      • Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
      • Fluoridierung GOZ 1020
      • Entfernen von Schienen GOÄ 2702
      • Adhäsive Befestigung, je Interdentalraum GOZ 2197
      • u. v. m.
    • KZBV Schnittstellenkommentar

      Vereinbarung mit GKV-Versicherten

      Eine Leistung nach der Nr. 7070 GOZ ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, soweit Schienungsmaßnahmen erbracht werden, die den Umfang der vertragszahnärztlichen Versorgung übersteigen. Nach Abschnitt B. VI. Nr. 2 d) der Behandlungsrichtlinie gehört die semipermanente Schienung nur zur vertragszahnärztlichen Versorgung, wenn sie zur Stabilisierung gelockerter Zähne und bei prä- bzw. postchirurgischen Fixationsmaßnahmen angezeigt ist.

      Erläuterungen/Hinweise

      Schmerzbehandlungen und insbesondere traumatologische Primärversorgungen müssen beim Versicherten der GKV als Sachleistung erbracht werden.

      Die Nr. K4 BEMA (Semipermanente Schienung unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum) ist abrechenbar für die Stabilisierung gelockerter Zähne und bei prä- bzw. postchirurgischen Fixationsmaßnahmen und beinhaltet nicht die Anwendung zusätzlicher Hilfsmittel wie Draht, Ligaturen, Netze etc., die auf den Glattflächen des Zahnes befestigt werden. Die Schienung unter Einbeziehung der Glattflächen geht über den Leistungsinhalt einer „interdentalen Schienung in adhäsiver Klebetechnik“ hinaus und kann daher grundsätzlich nicht nach Nr. K4 BEMA abgerechnet werden. Allerdings sind solche Schienungen auch nicht mit Nr. 7070 GOZ zutreffend beschrieben. Soweit keine Gebühr aus dem geöffneten Teil der GOÄ für die durchgeführte Schienungsmaßnahme zutreffend ist, erfolgt die Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ.

      Im Rahmen des Sachleistungsanspruchs ist keine permanente Schienung gelockerter Zähne vorgesehen. Diese ist privat zu vereinbaren. Die permanente Schienung gelockerter Zähne ist allerdings nicht im Leistungsinhalt der Nr. 7070 GOZ zutreffend beschrieben.

      Das adhäsive Befestigen eines eigenen Zahnes an den Nachbarzähnen mit oder ohne Verwendung zusätzlicher Hilfsmittel, beispielsweise nach Extraktion oder Spontanverlust, ist ebenfalls nicht im BEMA enthalten. Diese Therapiemaßnahme ist auch nicht in der GOZ zutreffend beschrieben; eine Vereinbarung und Berechnung kann daher nur gemäß § 6 Abs. 1 GOZ erfolgen.

      Im Übrigen können für die ggf. notwendige Umgestaltung des natürlichen Zahnes zum „Brückenglied“ zahntechnische Leistungen auf Grundlage des § 9 GOZ berechnet werden. Für einen solchen „interimistischen Lückenschluss“ sind keine Befunde des Festzuschusssystems ansetzbar.

      Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV

  • Textbausteine
    • „Neben GOZ 7070 (Semipermanente Schiene) keine Berechnung der GOZ 2197 (Adhäsive Befestigung) möglich“

      Die Behauptung Ihrer Krankenversicherung, dass neben der Leistung GOZ 7070 (Semipermanente Schiene) die Leistung GOZ 2197 (Adhäsive Befestigung) nicht berechnet werden darf, ist nicht zutreffend.

      Die GOZ 7070 (Semipermanente Schiene unter Anwendung der Ätztechnik) beschreibt eine Leistung, die ohne Adhäsivtechnik erbracht wird. In diesem Fall wurde eine Schienung mit Drahtverstärkung eingebracht. Die Schienung erfolgte mit Konditionierung in Adhäsivtechnik. Diese erlaubt die Berechnung der Leistung GOZ 2197 (Adhäsive Befestigung). Die Anzahl ist korrekt, da die semipermanente Schiene (GOZ 7070) je Interdentalraum berechnet werden darf. Also, in diesem Fall, von 33 bis 43 insgesamt fünfmal. Die adhäsive Befestigung (GOZ 2197) hingegen darf je Zahn, also sechsmal angesetzt werden.

      Die Kommentierung der Bundeszahnärztekammer ist hier eindeutig und empfiehlt genau diese Art der Berechnung. Somit ist die Liquidation gebührenrechtlich korrekt.

      Eine Ablehnung der Erstattung sollten Sie nicht hinnehmen. Hier ist davon auszugehen, dass eine Nichterstattung ohne begründeten Zweifel erfolgte. Die Erstattung für medizinisch notwendige Leistungen beinhaltet jeder Versicherungsvertrag. Der Versicherer ist verpflichtet, sofern er seine Leistungspflicht einschränkt, eine fundierte, den Einzelfall betreffende Begründung dazu zu liefern.

      Eine Erstattung sollte nach Tarif gewährt werden.