Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 7030
Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfs
Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfs, z.B. durch Unterfütterung
Arbeiten & Organisieren
GOZ 7030 Schnellcheck
- Abrechenbar
- für die Unterfütterung eines Aufbissbehelfs
- für die Reparatur eines Aufbissbehelfs
- für das nachträgliche Anbringen von Haltevorrichtungen
- Material- und Laborkosten zusätzlich berechenbar
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Abformung
- Einfügen bzw. Wiederherstellung
- ggf. Korrekturen
- Nicht abrechenbar
- für subtraktive oder additive Maßnahmen auf der Oberfläche
- Zusätzlich abrechenbar
- GOZ 0050 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers)
- GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
- GOZ 2010 (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen)
- GOZ 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)
- GOZ 4040 (Beseitigung grober Vorkontakte)
- GOZ 5070 (Prothesenspanne)
- GOZ 5170 (Abformung mit individuellem Löffel)
- GOZ 7040 ff. (Kontrolle eines Aufbißbehelfs)
- GOZ 7050 (Kontrolle eines Aufbissbehelfs, subtraktive Maßnahmen)
- GOZ 7060 (Kontrolle eines Aufbissbehelfs, additive Maßnahmen)
- GOZ 8000 (Klinische Funktionsanalyse)
- GOZ 8010 (Registrieren)
- GOZ 8020 (Arbiträre Scharnierachsenbestimmung)
- GOZ 8030 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung)
- GOZ 8035 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung, elektronisch)
- GOZ 8060 (Registrieren von Unterkieferbewegungen)
- GOZ 8065 (Registrieren von Unterkieferbewegungen, elektronisch)
- GOZ 8080 (Diagnostische Maßnahmen)
- GOZ 8090 (Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen)
- GOZ 8100 (Systematische subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz)
- Material- und Laborkosten
- Vergleich GOZ BEMA
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Dokumentation
- Wiederherstellungsmaßnahme (was wurde gemacht)
- Kieferangabe
- Patientenunterweisung bzw. Aufklärung
- verwendete Materialien
- Prüfung/Kontrolle der Wiederherstelllungsmaßnahme in gleicher Sitzung
- Chairside-Leistungen
Direkt zuordenbare zahntechnische Chairside-Leistungen
(0)beb-97-Nr. Leistungsbeschreibung 0732 Desinfektion der wiederherzustellenden Schiene (Ausgangsdesinfektion) 0732 Desinfektion der Abformungen (Ausgangsdesinfektion) 0732 Desinfektion der wiederhergestellten Schiene (Eingangsdesinfektion)
Kann die Schiene ohne Abformung im zahntechnischen Labor wiederhergestellt werden, erfolgt die Desinfektion vor dem Versand.- Auch Abformungen werden vor dem Versand an das zahntechnische Labor desinfiziert. Die zahntechnische Leistung ist 1 x je Vorgang abrechenbar.
- Nach Wiederherstellung der Schiene und vor Einprobe und Eingliederung erfolgt eine Eingangsdesinfektion. Die zahntechnische Leistung ist 1 x je Vorgang abrechenbar.
Weitere, in Beziehung stehende zahntechnische Chairside-Leistungen
beb-97-Nr. 10091 Umarbeiten eines konfektionierten Abformlöffels zum individualisierten Löffel
Die zahntechnische Leistung beschreibt das Individualisieren und/oder Umarbeiten eines konfektionierten Abformlöffels. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je individualisiertem/umgearbeitetem Löffel berechnet.Hinweis:
Die Position ist abrechenbar im Zusammenhang mit den GOZ-Gebührennummern:- Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer, nach der GOZ-Nr. 5170 oder
- Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel, je Kiefer (ohne die in der GOZNr. 5170 genannten Indikationen). Die Abrechnung erfolgt analog nach § 6 (1) GOZ.
1Diese zahntechnische Leistung ist in der beb 97 nicht enthalten und muss praxisindividuell angelegt und kalkuliert werden. Die Gebührennummer ist als Vorschlag zu verstehen und muss nicht zwingend übernommen werden.
- Kommentare
- Spitta-Kommentar
Auch Wiederherstellungsmaßnahmen an einer zum Aufbissbehelf umgearbeiteten Prothese werden unter dieser Leistungsnummer berechnet.
Unter der Gebührennummer werden Wiederherstellungsmaßnahmen bei Sprung/Bruch, schlechtem Halt und/oder schlechtem Sitz berechnet.
Nach Reparatur eines Aufbissbehelfs können weitere Maßnahmen anfallen, die ggf. nach den Nummern GOZ 7050 bzw. GOZ 7060 berechnet werden.
Für die Reparatur von Langzeitprovisorien nach GOZ 7080/GOZ 7090, auch wenn sie im Sinne eines Aufbissbehelfs verwendet werden, wird die GOZ 7100 berechnet.
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Unter dieser Leistungsnummer werden alle Arten der Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfs oder einer Schiene berechnet. Dies betrifft sowohl Brüche, Absplitterungen und Unterfütterungen als auch das nachträgliche Anbringen von Halteelementen. Werden mehrere Wiederherstellungsmaßnahmen an einem Aufbissbehelf in getrennten Sitzungen erbracht, können diese einzeln berechnet werden.
Werden Wiederherstellungsmaßnahmen an einer vorhandenen Prothese, die zu einem Aufbissbehelf umgearbeitet wurde, durchgeführt, werden sie ebenfalls nach dieser Gebührennummer berechnet.
Nach Reparatur eines Aufbissbehelfs können zusätzlich Änderungen an der Oberfläche erforderlich sein, die nach den Nummern 7050 bzw. 7060 berechnet werden. Die Veränderung eines Aufbissbehelfs allein durch Einschleifen der adjustierten Oberfläche hingegen wird nach der Nummer 7050 berechnet. Die Veränderung eines Aufbissbehelfs allein durch additive Maßnahmen an der adjustierten Oberfläche wird nach der Nummer 7060 berechnet.
Zusätzlicher Aufwand
- Erschwerte Abdrucknahme bei eingeschränkter Mundöffnung (Myoarthropathie, Kieferklemme, Schmerzzustand)
- Kippungen, Elongationen von Zähnen, Teilbezahnung
- Unilateraler Prothesensattel
- Freiendsättel
- Erschwerte Retention bei starken Abrasionen
- Erschwerte Relationsbestimmung
- Bruxismus
- Mehrere Maßnahmen zur Wiederherstellung in derselben Sitzung
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Kontrolle Aufbissbehelf GOZ 7040
- Kontrolle Aufbissbehelf, subtraktiv GOZ 7050
- Kontrolle Aufbissbehelf, additiv GOZ 7060
- FAL-Leistungen GOZ 8000 ff.
- Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
- u. v. m.
- Spitta-Kommentar