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GOZ 7100
Wiederherstellung der Funktion eines Langzeitprovisoriums

Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion eines Langzeitprovisoriums, je Krone, Spanne oder Freiendbrückenglied

Arbeiten & Organisieren

GOZ 7100 Schnellcheck

Punktzahl:200
Faktoren:1,0 : 11,25 €2,3 : 25,87 €3,5 : 39,37 €
  • Abrechenbar
    • je provisorischer Krone oder Ankerkrone
    • je provisorischem Brückenglied, auch Freiendbrückenglied
    • für die Wiederherstellung der Funktion eines Langzeitprovisoriums
    • für Reparaturen eines Langzeitprovisoriums
    • für Funktionswiederherstellungsmaßnahmen im Rahmen der Bisslageeinstellung
    • auch mehrfach während der Tragezeit
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • ggf. notwendige Abformung
    • Entfernung des Langzeitprovisoriums für die Wiederherstellungsmaßnahme
    • Wiedereingliederung
    • Kontrolle (z. B. Okklusionskontrolle, Glätten)
  • Nicht abrechenbar
    • für Langzeitprovisorien, die weniger als drei Monate im Mund verbleiben sollen
    • für das Wiedereingliedern eines Langzeitprovisoriums ohne Wiederherstellungsmaßnahmen
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOZ 0030/GOZ 0040 (Heil- und Kostenplan)
    • GOZ 0050 (Abdruck oder Teilabdruck eines Kiefers)
    • GOZ 0060 (Abdrucknahme beider Kiefer)
    • GOZ 0065 (Optisch-elektronische Abformung)
    • GOZ 0070 (Vitalitätsprüfung)
    • GOZ 0080 ff. (Anästhesien)
    • GOZ 1020 (Lokale Fluoridierung)
    • GOZ 1040 (Professionelle Zahnreinigung)
    • GOZ 2010 (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen)
    • GOZ 2030 (Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen)
    • GOZ 2040 (Anlegen von Spanngummi)
    • GOZ 2050/GOZ 2060 ff. . (Restaurationen)
    • GOZ 2195 (Vorbereiten eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder Glasfaserstift o. Ä. zur Aufnahme einer Krone
    • GOZ 2197 (Adhäsive Befestigung)
    • GOZ 2260/GOZ 2270 (Provisorien, vor Versorgung mit Langzeitprovisorien oder ortsgetrennt)
    • GOZ 2290 (Entfernen einer Krone)
    • GOZ 2330 (Indirekte Pulpenüberkappung)
    • GOZ 2340 (Direkte Pulpenüberkappung)
    • GOZ 2360 ff. (Endodontische Behandlungsmaßnahmen)
    • GOZ 3000 ff. (Zahnentfernung)
    • GOZ 3070/GOZ 3080 (Exzisionen)
    • GOZ 3130 (Teilextraktion)
    • GOZ 4020 (Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen)
    • GOZ 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)
    • GOZ 4040 (Beseitigung Vorkontakte)
    • GOZ 4050/GOZ 4055 (Entfernen von Belägen)
    • GOZ 4070/GOZ 4075 (Parodontalchirurgische Therapie)
    • GOZ 4080 (Gingivektomie)
    • GOZ 4136 (Kronenverlängerung)
    • GOZ 5120/GOZ 5140 (Brücken-Provisorien, vor Versorgung mit Langzeitprovisorien oder ortsgetrennt)
    • GOZ 5170 (Abformung mit individuellem Löffel)
    • GOZ 7040 (Kontrolle eines Aufbissbehelfs)
    • GOZ 8000 ff. (Gnathologische Leistungen)
    • GOZ 8010 (Registrieren)
    • GOZ 8020 (Arbiträre Scharnierachsenbestimmung)
    • GOZ 8030 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung)
    • GOZ 8035 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung, elektronisch)
    • GOZ 8060 (Registrieren von Unterkieferbewegungen)
    • GOZ 8065 (Registrieren von Unterkieferbewegungen, elektronisch)
    • GOZ 8080 (Diagnostische Maßnahmen)
    • GOZ 8090 (Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen)
    • GOZ 8100 (Systematische subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz)
    • GOZ 9040 (Implantatfreilegung)
    • GOZ 9050 (Auswechseln von Sekundärteilen)
    • Material- und Laborkosten
check
Abrechenbar
  • je provisorischer Krone oder Ankerkrone
  • je provisorischem Brückenglied, auch Freiendbrückenglied
  • für die Wiederherstellung der Funktion eines Langzeitprovisoriums
  • für Reparaturen eines Langzeitprovisoriums
  • für Funktionswiederherstellungsmaßnahmen im Rahmen der Bisslageeinstellung
  • auch mehrfach während der Tragezeit
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • ggf. notwendige Abformung
  • Entfernung des Langzeitprovisoriums für die Wiederherstellungsmaßnahme
  • Wiedereingliederung
  • Kontrolle (z. B. Okklusionskontrolle, Glätten)
no-check
Nicht abrechenbar
  • für Langzeitprovisorien, die weniger als drei Monate im Mund verbleiben sollen
  • für das Wiedereingliedern eines Langzeitprovisoriums ohne Wiederherstellungsmaßnahmen
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 0030/GOZ 0040 (Heil- und Kostenplan)
  • GOZ 0050 (Abdruck oder Teilabdruck eines Kiefers)
  • GOZ 0060 (Abdrucknahme beider Kiefer)
  • GOZ 0065 (Optisch-elektronische Abformung)
  • GOZ 0070 (Vitalitätsprüfung)
  • GOZ 0080 ff. (Anästhesien)
  • GOZ 1020 (Lokale Fluoridierung)
  • GOZ 1040 (Professionelle Zahnreinigung)
  • GOZ 2010 (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen)
  • GOZ 2030 (Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen)
  • GOZ 2040 (Anlegen von Spanngummi)
  • GOZ 2050/GOZ 2060 ff. . (Restaurationen)
  • GOZ 2195 (Vorbereiten eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder Glasfaserstift o. Ä. zur Aufnahme einer Krone
  • GOZ 2197 (Adhäsive Befestigung)
  • GOZ 2260/GOZ 2270 (Provisorien, vor Versorgung mit Langzeitprovisorien oder ortsgetrennt)
  • GOZ 2290 (Entfernen einer Krone)
  • GOZ 2330 (Indirekte Pulpenüberkappung)
  • GOZ 2340 (Direkte Pulpenüberkappung)
  • GOZ 2360 ff. (Endodontische Behandlungsmaßnahmen)
  • GOZ 3000 ff. (Zahnentfernung)
  • GOZ 3070/GOZ 3080 (Exzisionen)
  • GOZ 3130 (Teilextraktion)
  • GOZ 4020 (Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen)
  • GOZ 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)
  • GOZ 4040 (Beseitigung Vorkontakte)
  • GOZ 4050/GOZ 4055 (Entfernen von Belägen)
  • GOZ 4070/GOZ 4075 (Parodontalchirurgische Therapie)
  • GOZ 4080 (Gingivektomie)
  • GOZ 4136 (Kronenverlängerung)
  • GOZ 5120/GOZ 5140 (Brücken-Provisorien, vor Versorgung mit Langzeitprovisorien oder ortsgetrennt)
  • GOZ 5170 (Abformung mit individuellem Löffel)
  • GOZ 7040 (Kontrolle eines Aufbissbehelfs)
  • GOZ 8000 ff. (Gnathologische Leistungen)
  • GOZ 8010 (Registrieren)
  • GOZ 8020 (Arbiträre Scharnierachsenbestimmung)
  • GOZ 8030 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung)
  • GOZ 8035 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung, elektronisch)
  • GOZ 8060 (Registrieren von Unterkieferbewegungen)
  • GOZ 8065 (Registrieren von Unterkieferbewegungen, elektronisch)
  • GOZ 8080 (Diagnostische Maßnahmen)
  • GOZ 8090 (Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen)
  • GOZ 8100 (Systematische subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz)
  • GOZ 9040 (Implantatfreilegung)
  • GOZ 9050 (Auswechseln von Sekundärteilen)
  • Material- und Laborkosten
  • Abrechnungsbestimmung

    Die Wiedereingliederung desselben festsitzenden laborgefertigten Provisoriums nach den Nummern GOZ 7080 oder GOZ 7090, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung ist mit den Gebühren nach den Nummern GOZ 7080 bis GOZ 7100 abgegolten.

  • Dokumentation
    • Regio
    • Welche Reparaturmaßnahmen wurden vorgenommen?
  • Chairside-Leistungen

    Direkt zuordenbare zahntechnische Chairside-Leistungen

    (0)beb-97-Nr.Leistungsbeschreibung
    0732Desinfektion der Abformungen (Ausgangsdesinfektion)
    0732Desinfektion wiederherzustellendes Langzeitprovisorium (Ausgangsdesinfektion)
    1409*Wiederherstellung der Funktion eines defekten Provisoriums
    0732Desinfektion wiederhergestelltes Langzeitprovisorium (Eingangsdesinfektion)


    *Diese zahntechnische Leistung ist in der beb 97 nicht enthalten und muss praxisindividuell angelegt und kalkuliert werden. Die Gebührennummer ist als Vorschlag zu verstehen und muss nicht zwingend übernommen werden.

    • Für die Wiederherstellung der Funktion eines Langzeitprovisoriums im zahntechnischen Labor müssen ggf. Abformungen vorgenommen werden. Diese werden vor dem Versand an das zahntechnische Labor desinfiziert. Die Leistung ist 1 x je Vorgang abrechenbar.
    • Werden keine Abformungen zur Wiederherstellung erforderlich, wird das wiederhergestellte Langzeitprovisorium vor dem Versand an das zahntechnische Labor desinfiziert. Die Leistung ist 1 x je Vorgang abrechenbar.
    • Nach Anlieferung des/der einzugliedernden zahntechnischen Werkstücke/s und vor Einprobe und Eingliederung erfolgt eine Eingangsdesinfektion. Die Leistung ist 1 x je Vorgang abrechenbar.
    • Die Wiederherstellung der Funktion chairside (extraoral am Behandlungsstuhl und ohne Abformung) stellt eine zahntechnische Leistung dar. Diese zahntechnische Leistung beschreibt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion eines defekten Provisoriums aus Kunststoff, auch Langzeitprovisoriums, durch Reparatur. Zu diesen Maßnahmen können folgende Tätigkeiten gehören: additive Maßnahmen durch Auftragen von Kunststoff, Wiederherstellung der Funktion durch Reparatur eines Risses im Provisorium mit Kunststoff, Anpassung und Politur. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je wiederhergestelltem Provisorium (Einlagefüllung, Teilkrone, Krone, Brückenanker, Brückenspanne, Langzeitprovisorium) berechnet.

    Hinweis:
    Intraorale Wiederherstellungsmaßnahmen, z. B. die Ausbesserung mit Kunststoff, Politur des Langzeitprovisoriums, sind mit der GOZ-Nr. 7100 abgegolten und können nicht als zahntechnische Leistungen berechnet werden.

    • Nach extraoraler Reparatur des Langzeitprovisoriums und vor Einprobe und Eingliederung erfolgt eine Eingangsdesinfektion. Die Leistung ist 1 x je Vorgang abrechenbar.

    Weitere, in Beziehung stehende zahntechnische Chairside-Leistungen

    beb-97-Nr. 10091 Umarbeiten eines konfektionierten Abformlöffels zum individualisierten Löffel
    Die zahntechnische Leistung beschreibt das Individualisieren und/oder Umarbeiten eines konfektionierten Abformlöffels. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je individualisiertem/umgearbeitetem Löffel berechnet.

    Hinweis:
    Die Position ist abrechenbar im Zusammenhang mit den GOZ-Gebührennummern:

    • Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer, nach der GOZ-Nr. 5170 oder
    • Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel, je Kiefer (ohne die in der GOZNr. 5170 genannten Indikationen). Die Abrechnung erfolgt analog nach § 6 (1) GOZ.

    beb-97-Nr. 5401 Keramik/gegossenes Glas ätzen
    Die zahntechnische Leistung beschreibt die extraorale Vorbereitung des Keramikgerüstes eines zahntechnischen Werkstückes durch Ätzen. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je Zahneinheit abgerechnet.

    beb-97-Nr. 5306 Keramik/gegossenes Glas konditionieren
    Die zahntechnische Leistung beschreibt Maßnahmen zur Konditionierung von Keramik/gegossenem Glas, um einen besseren Verbund des Kompositklebers mit dem natürlichen Zahn bei der Klebetechnik zu erreichen (Verbundstelle zum natürlichen Zahn). Die zahntechnische Leistung wird 1 x je Zahneinheit an einem keramischen Werkstück abgerechnet.

    Hinweis:
    Die Positionen sind abrechenbar im Zusammenhang mit der GOZ-Gebührennummer:

    • Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.) nach der GOZ-Nr. 2197

    1Diese zahntechnische Leistung ist in der beb 97 nicht enthalten und muss praxisindividuell angelegt und kalkuliert werden. Die Gebührennummer ist als Vorschlag zu verstehen und muss nicht zwingend übernommen werden.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die Wiedereingliederung desselben festsitzenden laborgefertigten Provisoriums nach den Nummern GOZ 7080 oder GOZ 7090, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung ist mit den Gebühren nach den Nummern GOZ 7080 bis GOZ 7100 abgegolten.

      Zur Überbrückung der Reparaturzeit im Labor kann die zwischenzeitliche Eingliederung und Anfertigung von Provisorien nach GOZ 2260/GOZ 2270 oder GOZ 5120/GOZ 5140 erforderlich sein.

      Für die Wiederherstellung der Funktion können sich im direkten oder im indirekten Verfahren zahntechnische Leistungen ergeben. Die Berechnungsfähigkeit der zahntechnischen Leistungen ist nicht an § 9 GOZ gebunden, die ggf. anfallenden Laborkosten können dennoch berechnet werden.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Unter der Leistungsnummer werden alle Arten von Wiederherstellungsmaßnahmen an festsitzendem oder einem laborgefertigten Langzeitprovisorium abgerechnet. Die zum Zweck der Wiederherstellung ggf. erforderliche Entfernung des Ersatzes und die Wiedereingliederung ist mit der Leistungsziffer abgegolten.

      Die Entfernung eines mit definitivem Zement eingegliederten Langzeitprovisoriums wird nach der Nummer 2290 berechnet.

      Die Berechnungsfähigkeit der Abnahme eines Langzeitprovisoriums im Falle des Praxiswechsels (Notdienst, Urlaubsvertretung usw.) unter der Nummer 2290 bleibt unbenommen. Die Leistungsnummer ist je Krone, Brückenspanne oder Freiendsituation berechenbar und fällt insofern bei der erforderlichen Abnahme des gesamten Provisoriums in der Regel mehrfach an. Die Leistung ist nicht notwendigerweise an Arbeiten in einem zahntechnischen Labor/Zahnarztlabor gebunden.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Kippungen, Elongationen von Zähnen
      • Erschwerte Abdrucknahme bei eingeschränkter Mundöffnung (akute Myoarthropathie, Kieferklemme)
      • Erschwerte Entfernung bei verblockten Pfeilern
      • Bruxismus
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
      • Kontrollen und/oder Veränderung an Kauflächen GOZ 7040–GOZ 7060
      • adhäsive Befestigung GOZ 2197
      • Neues oder weiteres Langzeitzeitprovisorium GOZ 7080, GOZ 7090
      • u. v. m
    • KZBV Schnittstellenkommentar

      Vereinbarung mit GKV-Versicherten

      Eine Leistung nach der Nr. 7100 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen von gleich- oder andersartigem Zahnersatz oder als reine Privatleistung vereinbarungsfähig.

      Erläuterungen/Hinweise

      Mit der Nr. 7100 GOZ werden „Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion eines Langzeitprovisoriums, je Krone, Spanne oder Freiendbrückenglied“ beschrieben. Auf Grundlage des sachlogischen Zusammenhangs und der Verortung dieser Leistung im Gebührenverzeichnis ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber insbesondere die Wiederherstellung der Funktion von laborgefertigten Provisorien beschrieben hat.

      Nach den Abrechnungsbestimmungen dieser Gebührennummer und den Nrn. 7080 und 7090 GOZ ist die Wiedereingliederung desselben festsitzenden laborgefertigten Provisoriums, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung mit den Gebühren nach den Nrn. 7080 bis 7100 GOZ abgegolten.

      Mit „Wiederherstellungen der Funktion“ nach der Nr. 7100 GOZ sind demnach alle Maßnahmen berechenbar, die über die „einfache“ Wiedereingliederung hinausgehen. Wenn beispielsweise eine provisorische Ankerkrone nach der Nr. 7080 GOZ nach einer Fraktur mit Kunststoff- oder Kompositmaterial wiederhergestellt werden kann, ist hierfür die Nr. 7100 GOZ berechnungsfähig. Die Wiederherstellung kann im direkten oder im indirekten Verfahren erfolgen, die Berechnungsfähigkeit ist nicht an zahntechnische Leistungen gemäß § 9 GOZ gebunden, gleichwohl können zahntechnische Leistungen anfallen und abgerechnet werden.

      Im Übrigen wird auf die Erläuterungen und Hinweise verwiesen, die zu den Gebührennummern 7080 und 7090 GOZ gegeben wurden.

      Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV