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GOZ 2270
Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat

Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung

Arbeiten & Organisieren

GOZ 2270 Schnellcheck

Punktzahl:270
Faktoren:1,0 : 15,19 €2,3 : 34,93 €3,5 : 53,15 €
check
Abrechenbar
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Auswahl und Anpassen der konfektionierten Hülse
  • Eingliedern, Entfernen von Zementresten usw.
  • Abnahme und Wiedereingliederung desselben Provisoriums
  • Entfernen (bei temporärer Eingliederung)
no-check
Nicht abrechenbar
  • bei Wiedereingliederung desselben Provisoriums
  • für die provisorische Versorgung von Ankerkronen
  • für laborgefertigte Langzeitprovisorien
  • für Provisorien im direkten Verfahren ohne Abformung
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 0030 (Heil- und Kostenplan)
  • GOZ 0050 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers)
  • GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
  • GOZ 0070 (Vitalitätsprüfung)
  • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
  • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
  • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
  • GOZ 1020 (Lokale Fluoridierung)
  • GOZ 2010 (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen)
  • GOZ 2030 (Besondere Maßnahmen beim Präparieren)
  • GOZ 2030 (Besondere Maßnahmen beim Füllen)
  • GOZ 2040 (Anlegen von Spanngummi)
  • GOZ 2180 (Plastischer Aufbau)
  • GOZ 2190 (Gegossener Stiftaufbau)
  • GOZ 2195 (Schraubenaufbau oder Glasfaserstift)
  • GOZ 2197 (Adhäsive Befestigung)
  • GOZ 2290/GOZ 2300 (Entfernen Krone, Inlay, Stift)
  • GOZ 2330 (Indirekte Überkappung)
  • GOZ 2340 (Direkte Überkappung)
  • GOZ 3070 (Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe)
  • GOZ 4020 (Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen)
  • GOZ 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)
  • GOZ 4050/GOZ 4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)
  • GOZ 5170 (Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel)
  • GOZ 8000 (Klinische Funktionsanalyse)
  • GOZ 8010 (Registrieren)
  • GOZ 8020 (Arbiträre Scharnierachsenbestimmung)
  • GOZ 8030 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung)
  • GOZ 8035 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung, elektronisch)
  • GOZ 8060 (Registrieren von Unterkieferbewegungen)
  • GOZ 8065 (Registrieren von Unterkieferbewegungen, elektronisch)
  • GOZ 8080 (Diagnostische Maßnahmen)
  • GOZ 8090 (Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen)
  • GOZ 8100 (Systematische subtraktive Maßnahmen)
  • GOZ 9050 (Auswechseln von Aufbauelementen)
  • Material- und Laborkosten für Abformmaterial, ggf. Modellherstellung, Ausarbeiten/Ausgestalten/Umarbeiten des Provisoriums
  • Abrechnungsbestimmung

    Bei Verwendung eines konfektionierten Provisoriums sind die Kosten hierfür gesondert berechnungsfähig. Das Wiedereingliedern desselben Provisoriums, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit der Gebühr nach der Nummer GOZ 2260 oder GOZ 2270 abgegolten.

  • Dokumentation
    • Datum
    • Zahn
    • regio des Implantats
    • Abformmaterial für Provisorium: verwendetes Material, Anzahl und Menge
    • Name des zur Eingliederung verwendeten Befestigungsmaterials
    • Entfernung des Provisoriums
    • Besonderheiten während der Behandlung gem. § 5 (2) Bemessen der Gebühren:
      • überdurchschnittlicher Zeitaufwand
      • überdurchschnittliche Schwierigkeit der Leistung
      • überdurchschnittliche Schwierigkeit bedingt durch den Krankheitsfall
      • besondere Umstände bei der Ausführung
    • Praxisverbrauchsmaterialbeleg
    • ggf. Rechnung für zahntechnische Leistungen im Eigenlabor
  • Chairside-Leistungen

    Direkt zuordenbare zahntechnische Chairside-Leistungen

    (0)beb-97-Nr.Leistungsbeschreibung
    1411*Formteil aus Silikon für provisorische Versorgung
    1407*Form- und/oder Oberflächenveränderungen des Provisoriums aus funktionellen,
    prothetischen, gnathologischen oder kosmetischen Gründen
    1408*Wiederherstellung der Funktion eines defekten Provisoriums aus Kunststoff
    1409*Überarbeiten, Reinigen, Entfetten und Vorbereiten eines Provisoriums zur
    Wiederbefestigung

    *Diese zahntechnische Leistung ist in der beb 97 nicht enthalten und muss praxisindividuell angelegt und kalkuliert werden. Die Gebührennummer ist als Vorschlag zu verstehen und muss nicht zwingend übernommen werden.

    • Erfolgt die Fertigung der provisorischen Sofortversorgung mit einem zuvor aus Silikon hergestellten Formteil, ist diese Herstellung als zahntechnische Leistung zu bewerten und nach § 9 GOZ je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich abrechenbar.
    • Die Leistung „Form- und/oder Oberflächenveränderungen des Provisoriums aus funktionellen, prothetischen, gnathologischen oder kosmetischen Gründen“ vergütet den mit der Herstellung verbundenen zahntechnischen Mehraufwand, z. B. durch Umgestaltung und feinanatomische Ausarbeitung der Kauflächen, Individualisierung, Charakterisierung, Hochglanzpolituren der Oberflächen (am Poliermotor) oder Oberflächenversiegelungen mit Lichtaushärtung. Diese Leistung übersteigt bei Weitem die einfache Ausarbeitung eines Provisoriums und ist als zahntechnische Leistung nach § 9 GOZ abrechenbar.
    • Muss ein Provisorium auf Grund eines Verlustes, eines irreparablen Defektes oder einer Zerstörung neu angefertigt werden, kann die GOZ-Nr. 2270 erneut berechnet werden. Werden die Funktion eines Provisoriums allerdings wiederhergestellt und das Provisorium repariert, erfolgt die Abrechnung der chairside erbrachten Leistung nach § 9 GOZ.
    • Ein Provisorium bedarf vor erneuter Befestigung einer oft zeitaufwendigen Überarbeitung durch z. B. Reinigung, Entfernung von Materialrückständen, Entfettung und Politur. Diese Leistung ist weder im Leistungstext noch in den Hinweisen zur Leistung, dem Kommentar der BZÄK oder den Amtlichen Begründungen zur Leistung enthalten und ist als zahntechnische Leistung nach § 9 GOZ abrechenbar.

    Weitere, in Beziehung stehende zahntechnische Chairside-Leistungen

    *beb-97-Nr. 1410 Umarbeiten/Adaption eines vorhandenen definitiven Zahnersatzes (Krone) zum Provisorium**
    Wird eine vorhandene definitive Krone zu einer provisorischen Krone umgearbeitet, bestehen für die Abrechnung der Leistung zwei Möglichkeiten. Die Leistung kann als analoge Leistung nach § 6 (1) GOZ als selbstständige Leistung oder, wenn chairside erbracht, als zahntechnische Leistung nach § 9 GOZ abgerechnet werden. Die Abrechnung nach der GOZ-Nr. 2270 ist ausgeschlossen, da die Herstellung nicht im direkten Verfahren mit Abformung erfolgt.

    *beb-97-Nr. 1009 Umarbeiten eines konfektionierten Abformlöffels zum individuellen Löffel**
    Die zahntechnische Leistung beschreibt das Individualisieren und/oder Umarbeiten eines konfektionierten Abformlöffels. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je individualisiertem/umgearbeitetem Löffel berechnet.

    *Diese zahntechnische Leistung ist in der beb 97 nicht enthalten und muss praxisindividuell angelegt und kalkuliert werden. Die Gebührennummer ist als Vorschlag zu verstehen und muss nicht zwingend übernommen werden.

    Hinweis:

    • Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer, nach der GOZ-Nr. 5170
    • Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel, je Kiefer (ohne die in der GOZ-Nr. 5170 genannten Indikationen). Die Abrechnung erfolgt analog nach § 6 (1) GOZ.

    beb-97-Nr. 0732 Desinfektion (Ausgangsdesinfektion des Formteils)
    Wird das Silikon-Formteil einer Desinfektion unterzogen, bevor es dem Patienten zur weiteren Verwahrung mitgegeben wird, um im Falle eines Verlustes schnell und einfach ein neues Provisorium herstellen zu können, berechtigt dies zum Ansatz der Abrechnung dieser Leistung. Identisches gilt, wenn das Formteil bis zur Fertigstellung der endgültigen Versorgung in der Praxis aufbewahrt wird. Die zahntechnische Leistung ist 1 x je Desinfektionsvorgang abrechenbar.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Bei dieser Leistung handelt es sich um die provisorische Versorgung eines einzelnen, beschliffenen Zahnes oder eines Implantataufbaus mit einer im direkten Verfahren hergestellten provisorischen Krone Abgrenzung besteht zu der Versorgung mit einer konfektionierten Hülse (GOZ 2260). Handelt es sich um provisorische Ankerkronen, die unmittelbar mit einem provisorischen Brückenglied verbunden sind, fallen die GOZ 5120 und GOZ 5140 an.

      Auch im Zusammenhang mit Provisorien wird eine adhäsive Befestigung ggf. zusätzlich nach GOZ 2197 berechnet.

      Für die Ausarbeitung des Provisoriums können zusätzlich Laborkosten anfallen. Z. B. sind Hochglanzpolitur oder andere Feinarbeiten als zahntechnische Leistungen berechenbar. Auch für im indirekten Verfahren hergestellte Provisorien sind alle anfallenden Laborkosten zusätzlich gemäß § 9 GOZ berechenbar, auch wenn die Tragezeit weniger als 3 Monate beträgt. Die Ausarbeitung muss nicht zwangsweise in einem Praxislabor erfolgen. Diese zahntechnische Leistung kann auch angesetzt werden, wenn die Arbeiten im Sprechzimmer durchgeführt werden. Die Durchführung und Berechenbarkeit einer Laborleistung ist tätigkeitsabhängig und nicht ortsabhängig.

      Das Wiedereingliedern desselben Provisoriums, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit der Gebühr nach GOZ 2260 oder GOZ 2270 abgegolten. Muss ein Provisorium ersetzt werden (Verlust, Bruch, Nachpräparation o. ä.), ist es selbstverständlich erneut berechenbar.

      Für Wiederherstellungsmaßnahmen, z. B. Verlängerung, sind Laborkosten für die Ausarbeitung zusätzlich berechenbar.

      Das Wiedereingliedern eines alio loco angefertigten Provisoriums sowie die Eingliederung eines Provisoriums mit Stiftverankerung sind in der GOZ nicht beschrieben und ggf. analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechenbar.

      Die Leistungen nach der GOZ 2260 und GOZ 2270 können nicht nur für die Provisorien auf Zahnstümpfe oder Implantataufbauten bei Teil- bzw. Vollkronenversorgungen, sondern auch für die provisorische Versorgung bei Einlagefüllungen (GOZ 2150 bis GOZ 2170) berechnet werden.

      Die Leistungen beinhalten auch die Entfernung des Provisoriums. Die Entfernung eines Provisoriums, das wie eine definitive Restauration fest eingesetzt wurde, ist jedoch nach GOZ 2290 berechenbar.

      Unklar sind die Darstellungen in der GOZ zu Provisorien, die nicht im direkten Verfahren hergestellt werden: Sie können unter der Voraussetzung einer dreimonatigen Mindesttragezeit unter der GOZ 7080 berechnet werden. Allerdings heißt es in den Abrechnungsbestimmungen zu der GOZ 7080/GOZ 7090: „Beträgt die Tragezeit des festsitzenden laborgefertigten Provisoriums unter drei Monaten, sind anstelle der Leistungen nach den Nummern GOZ 7080 und GOZ 7090 die Leistungen nach den Nummern GOZ 2260, GOZ 2270 oder GOZ 5120 und GOZ 5140 berechnungsfähig.“ Die Leistungsbeschreibung der GOZ 2260, GOZ 2270 oder GOZ 5120 und GOZ 5140 entspricht allerdings in keiner Weise der Versorgung mit indirekt hergestellten Provisorien.

      Das BMG äußert sich zur Tragezeit und Berechenbarkeit in den Begründungen zur GOZ wie folgt: „Die Leistungen nach den Nummern GOZ 7080 und GOZ 7090 können auch vor Ablauf der Frist von drei Monaten berechnet werden. Falls die Mindestdauer aber nicht erfüllt wird, könnte dem Patienten gegenüber dem Zahnarzt ein Ausgleichsanspruch zu kommen.“

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Bei dieser Art der provisorischen Versorgung handelt es sich in der Regel um ein „Sofortprovisorium“, mit dem ein beschliffener Zahn bzw. ein Implantat direkt versorgt werden kann. Es wird mithilfe einer zuvor durchgeführten Abformung oder unter Zuhilfenahme eines Formteils (z. B. vorbereitete Tiefziehfolie) hergestellt. Das Provisorium dient dem Schutz eines Zahnes bzw. eines Implantats und der temporären Sicherung der Kaufunktion. Die Einschränkung der Abrechnungsbestimmung im Hinblick auf die eingeschlossene Entfernung des Provisoriums trifft nicht zu, wenn die provisorische Krone definitiv befestigt werden musste. In diesem Fall ist die Entfernung des Provisoriums gesondert berechnungsfähig. Provisorische Kronen, die unmittelbar an eine Lücke angrenzen und als provisorische Brückenanker dienen, werden nach Nummer 5120 berechnet. Die Berechnung provisorische Kronen nach 2270, 5120 bestimmt sich nach der Topografie der tatsächlich erfolgten provisorischen Versorgung, nicht jedoch nach der geplanten definitiven Versorgung. Eine Neuanfertigung infolge von Verlust oder Defekt erfordert den erneuten Ansatz der Gebührennummer. Provisorien nach dieser Gebührennummer können auch für die Versorgung von Inlay- oder Onlay-Kavitäten im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen nach den Nummern 2150, 2160 oder 2170 angefertigt, eingegliedert und berechnet werden. Das betrifft auch die provisorische Versorgung vor der Eingliederung eines Veneers. Die zahnärztlichen Maßnahmen bei dieser Gebührennummer umfassen die Auswahl, Anprobe, okklusale Anpassung, ggf. notwendige Korrekturen und die Eingliederung der provisorischen Krone bzw. des provisorischen Inlays sowie deren Entfernung. Die Gebühren-Nummern beschreiben Provisorien im direkten Verfahren, d. h., die einfache Ausarbeitung ist bereits Leistungsbestandteil und nicht gesondert berechnungsfähig. Für zahntechnische Leistungen, die nicht mit der Vergütung für die vorstehenden Gebührennummern abgegolten sind, besteht Anspruch auf Auslagenersatz gemäß § 9 GOZ. Beispielhaft ist die Tiefziehschiene zur Schaffung einer Hohlform zu nennen oder Form-Oberflächenveränderungen des Provisoriums aus funktionellen, prothetischen oder gnathologischen Gründen. Ein im indirekten Verfahren hergestelltes, laborgefertigtes Provisorium wird je Zahn oder Implantat nach Nummer 7080 berechnet, sofern eine Tragezeit von mindestens drei Monaten erreicht wird. Die Anfertigung einer provisorischen Stiftkrone ist in der Leistungsbeschreibung der GOZ nicht aufgeführt. Sie wird daher nach § 6 Abs. 1 berechnet.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 16:
      Die Wiedereingliederung (inklusive Säuberung, ggf. Wiederanpassung) andernorts angefertigter direkter oder laborgefertigter Provisorien ist analog zu berechnen. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2260 für angemessen.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 31:
      Das Umarbeiten einer definitiven Krone oder Brücke zu einem Provisorium und/oder Wiederbefestigung der definitiven Krone oder Brücke zum provisorischen Verbleib sind in der GOZ nicht beschrieben. Die Leistung wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr – je nach Aufwand - die GOZ-Nr. 2260, 2270 oder 5120 je Zahn bzw. Brückenpfeiler für angemessen. Das Wiedereingliedern dieses Provisoriums, ggf. auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit der Berechnung der Analoggebühr abgegolten.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 43:
      Die provisorische Verankerung von bereits vorhandenen definitiven oder provisorischen Kronen auf frakturierten, aber erhaltungswürdigen Zähnen mit reversiblen Stiftaufbauten im Rahmen einer endodontischen Versorgung ist analog berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKVVerband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2270 (Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung) für angemessen.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 51:
      Die Wiederherstellung der Funktion eines direkten Provisoriums mit Abformung ist in der GOZ nicht beschrieben und ist daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZNr. 2270 für angemessen. Die Abformung ist mit der Analoggebühr abgegolten. Das Abformmaterial ist zusätzlich berechnungsfähig. Die Abrechnungsbestimmungen nach GOZ Nr. 2270 sind anzuwenden.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Mehrfache Abnahme und Wiederbefestigung
      • Klinisch kurze Krone
      • Parodontal ungünstige Verhältnisse
      • Abrasionsgebiss
      • Bissanomalien/Zahnstellungsanomalien
      • Verwendung eines Formteils
      • Anpassung an vorhandenen Zahnersatz
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Entfernung einer Krone, eines Brückenankers usw. GOZ 2290
      • Entfernung eines Wurzelstiftes GOZ 2300
      • Provisorische Krone, je Zahn bei Neuanfertigung nach Verlust oder Defekt GOZ 2260 ff.
      • Indirekte Überkappung GOZ 2330
      • Direkte Überkappung GOZ 2340
      • Adhäsive Befestigung GOZ 2197
      • Plastischer Aufbau GOZ 2180
      • Endodontische Maßnahmen GOZ 2350 ff.
      • Gegossener Stiftaufbau GOZ 2190
      • Schraubenaufbau, Glasfaseraufbau o. Ä. GOZ 2195
      • Provisorische Stiftkrone GOZ § 6 Abs. 1
      • Entfernung einer definitiv befestigten provisorischen Krone GOZ 2290
      • Wiederbefestigung einer alio loco angefertigten provisorischen Krone GOZ § 6 Abs. 1
      • Entfernung einer provisorischen Krone bei Fremdpatienten GOZ 2290
      • Abformungskosten, Laborkosten
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu den Leistungen nach den Nummern 2260 und 2270: Die Leistungen nach den Nummern 2260 und 2270 können nicht nur für die Provisorien bei Teil- bzw. Vollkronenversorgungen, sondern auch für die provisorische Versorgung bei Einlagefüllungen (Nummern 2150 bis 2170) berechnet werden. Die Leistungen beinhalten auch die Entfernung des Provisoriums.“

    • KZBV Schnittstellenkommentar

      Abrechnungsbestimmungen GOZ

      Bei Verwendung eines konfektionierten Provisoriums sind die Kosten hierfür gesondert berechnungsfähig.

      Das Wiedereingliedern desselben Provisoriums, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit der Gebühr nach der Nummer 2260 oder 2270 abgegolten.

      Vereinbarung mit GKV-Versicherten

      Eine Leistung nach der Nr. 2270 GOZ ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig im Rahmen einer andersartigen Versorgung sowie in Fällen, in denen die Behandlung über das Maß einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Behandlung hinausgeht. Die Versorgung eines alio loco präparierten Zahnes mit einer provisorischen Krone, zum Beispiel im Notfallvertretungsdienst, ist ebenso vereinbarungsfähig.

      Erläuterungen/Hinweise

      Beträgt die Tragezeit des festsitzenden laborgefertigten Provisoriums weniger als drei Monate, sind anstelle der Leistungen nach den Nrn. 7080 und 7090 GOZ die Leistungen nach den Nrn. 2260, 2270 oder 5120 und 5140 GOZ berechnungsfähig.

      Bei Brückenversorgungen sind provisorische Kronen, die nicht unmittelbar an eine Lücke angrenzen, ebenfalls nach der Nr. 2270 GOZ berechnungsfähig.

      Die Materialkosten (z. B. Abformmaterial) sind nach § 4 Abs. 3 GOZ und die Auslagen für zahntechnische Leistungen (z. B. Modell und Formteil) nach § 9 GOZ berechnungsfähig.

      Die Ausarbeitung des Provisoriums ist Leistungsbestandteil der Gebührennummer.

      Zahntechnische Laborleistungen zur Form- bzw. Oberflächenveränderung aus funktionellen oder ästhetischen Gründen sowie Reparaturen an Provisorien sind berechnungsfähig.

      Die Versorgung eines Zahnes mit einer provisorischen Stiftkrone ist gem. § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.

      Die Nr. 2197 GOZ für eine adhäsive Befestigung ist zusätzlich berechnungsfähig.

      Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV

  • Textbausteine
    • „Provisorium mit Stift"

      Die Behauptung, die provisorische Krone mit Stiftverankerung wäre mit der Leistung GOZ 2270/GOZ 2260 abgegolten, ist nicht zutreffend. In der GOZ 1988 wurde diese Leistung unter der Nummer 228 aufgeführt. Die Leistungsbewertung war 19 % höher als die von der 227.

      In die GOZ 2012 wurde diese Leistung nicht aufgenommen, sie wird aber bei medizinischer Notwendigkeit, wie in diesem Fall, erbracht. Eine selbstständige Leistung, die in der GOZ nicht beschrieben ist, kann analog nach § 6.1 berechnet werden. Genau diese Regelung wurde hier angewandt.

      Eine Leistung, die so viel niedriger bewertet ist, als die erbrachte, wäre betriebswirtschaftlich und abrechnungstechnisch eine unzumutbare Berechnungsweise. Die Leistung wurde, wie auch in den Kommentaren der BZÄK und LZK-BW empfohlen, analog berechnet.