Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 2195
Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder Glasfaserstift o. Ä.
Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder Glasfaserstift o. Ä. zur Aufnahme einer Krone
Arbeiten & Organisieren
GOZ 2195 Schnellcheck
- Abrechenbar
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Kronenvorbereitung eines zerstörten Zahnes mit konfektionierten Schraubenaufbau, Glasfaserstift o. Ä.
- Eingliederung/Anpassung des konfektionierten Stiftaufbaus (im konventionellen Verfahren)
- Nachkontrollen/Korrekturen
- Nicht abrechenbar
- mehrfach je Zahn
- je Wurzel
- für temporären, speicheldichten Verschluss (= GOZ 2020
- in Verbindung mit plastischen Füllungen (= GOZ 2060, GOZ 2070, GOZ 2090, GOZ 2110
- in Verbindung mit Restaurationen aus Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik (= GOZ 2060, GOZ 2080, GOZ 2110, GOZ 2120
- neben der Versorgung mit Einlagefüllungen (GOZ 2150 ff.)
- neben GOZ 2190 (gegossener Stiftaufbau) am gleichen Zahn
- kanalverankerter Kronenkernaufbau (analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ)
- Zusätzlich abrechenbar
- GOÄ 1 (Beratung)
- GOÄ 5 (symptombezogene Untersuchung)
- GOÄ 6 (vollständige Untersuchung)
- GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
- GOZ 0010 (eingehende Untersuchung)
- GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
- GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
- GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
- GOZ 0110 (Zuschlag für OP-Mikroskop)
- GOZ 2030 (Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen)
- GOZ 2040 (Anlegen von Spanngummi)
- GOZ 2180 (Plastischer Aufbau)
- GOZ 2197 (Adhäsive Befestigung
- GOZ 2200 ff. (Einzelkronen)
- GOZ 2260 bis GOZ 2270 (Provisorium)
- GOZ 2290 (Entfernen von Kronen, Einlagefüllungen)
- GOZ 2310 (Wiedereingliederung einer Krone)
- GOZ 2320 (Wiederherstellung einer Krone)
- GOZ 3070 (Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe)
- GOZ 4050/GOZ 4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)
- GOZ 5000 ff. (Brückenpfeiler)
- GOZ 5040 (Teleskopkrone)
- GOZ 5110 (Wiedereingliederung einer Brücke)
- GOZ 5120/GOZ 5140 (Provisorium)
- GOZ 7080, GOZ 7090, GOZ 7100 (festsitzendes Langzeitprovisorium)
- Zuschlag für OP-Mikroskop GOZ 0110 möglich
- Materialkosten für die Verankerungselemente
- Material-, Laborkosten nach § 9 GOZ
- Vergleich GOZ BEMA
- Abrechnungsbestimmung
- Dokumentation
- Datum
- Zahn
- Art des Aufbaus und Material (Schraube, Glasfaserstift)
- Art der Befestigung (geschraubt, geklebt, zementiert)
- ggf. Verwendung eines OP-Mikroskops
- Besonderheiten während der Behandlung gem. § 5 (2) Bemessen der Gebühren:
- überdurchschnittlicher Zeitaufwand
- überdurchschnittliche Schwierigkeit der Leistung
- überdurchschnittliche Schwierigkeit bedingt durch den Krankheitsfall
- besondere Umstände bei der Ausführung
- Praxisverbrauchsmaterialbeleg
- ggf. Rechnung für zahntechnische Leistungen im Eigenlabor
- Analogleistunen
Mögliche Analogleistungen gemäß § 6 Abs. 1 GOZ können z. B. sein:
- Auftragen von flüssigem Kofferdam
- parapulpäre Stiftverankerung einer Füllung
- Entfernen von parapulpären Stiften
- Aufbaufüllung mit konfektionierten Stiftaufbau nach endontischer Versorgung ohne Aufnahme einer Krone
- Rezementieren eines Stiftaufbaus.
- kanalverankerter Kronenaufbau
- parapulpärer Stift
- provisorische Krone mit Stiftverankerung
- Stiftkrone aus einem Stück
- Teilleistungen bei Stiftaufbau (z. B. gegossener Stiftaufbau, Abdrucknahme für die indirekte Anfertigung erfolgte, der Patient kam nicht zur Eingliederung)
- gefräster/laborgefertigter Stiftaufbau aus Keramik
- Eingliederung eines gegossenen Stiftaufbaus ohne Eingliederung einer Krone
- Chairside-Leistungen
Direkt zuordenbare zahntechnische Chairside-Leistungen
(0)beb-97-Nr. Leistungsbeschreibung 20041 Individualisieren/Anpassen eines konfektionierten
Stift-/Schraubenaufbaus20051 Individualisieren/Anpassen eines konfektionierten
Glasfaserstiftes0732 Desinfektion der Abformungen
(Ausgangsdesinfektion)
1Diese zahntechnische Leistung ist in der beb 97 nicht enthalten und muss praxisindividuell angelegt und kalkuliert werden. Die Gebührennummer ist als Vorschlag zu verstehen und muss nicht zwingend übernommen werden.- Müssen Stift-/Schraubenaufbau oder Glasfaserstift vor der Eingliederung extraoral bearbeitet und individualisiert, z. B. gekürzt, werden – ggf. auch bei der Anpassung an bereits vorhandenen Zahnersatz –, sind diese zahntechnischen Leistungen nach § 9 GOZ zusätzlich zu den zahnärztlichen Leistungen abrechenbar.
- Die extraorale Vorbereitung des Werkstückes Schraubenaufbau oder Glasfaserstift vor der Eingliederung durch z. B. Ätzen und/oder Konditionieren ist als zahntechnische Leistung nach § 9 GOZ abrechenbar.
Weitere, in Beziehung stehende zahntechnische Chairside-Leistungen
beb-97-Nr. 5401 Keramik/gegossenes Glas ätzen
Die zahntechnische Leistung beschreibt die extraorale Vorbereitung des Keramikgerüstes eines zahntechnischen Werkstückes durch Ätzen. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je Zahneinheit abgerechnet.beb-97-Nr. 5306 Keramik/gegossenes Glas konditionieren
Die zahntechnische Leistung beschreibt Maßnahmen zur Konditionierung von Keramik/gegossenem Glas, um einen besseren Verbund des Kompositklebers mit dem natürlichen Zahn bei der Klebetechnik zu erreichen (Verbundstelle zum natürlichen Zahn). Die zahntechnische Leistung wird 1 x je Zahneinheit an einem keramischen Werkstück abgerechnet.beb-97-Nr. 5307 Metallfläche konditionieren
Die zahntechnische Leistung beschreibt Maßnahmen zur Konditionierung von Metallflächen/Metallgerüsten, um einen Verbund der aufzubringenden Kompositmaterialien mit den Metallflächen zu ermöglichen. Die zahntechnische Leistung kann ebenfalls abgerechnet werden, wenn die Metallflächen eines zahntechnischen Werkstückes vor der adhäsiven Befestigung konditioniert/ silanisiert werden. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je Zahneinheit abgerechnet.Hinweis:
- Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.) nach der GOZ 2197
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Berechnung
Einmal je Zahn für die Versorgung mit konfektionierten Stiftaufbau, z. B. Schraubenaufbau, Glasfaserstift oder Ähnlichem. Die Präparation des Zahnes für das Einbringen des konfektionierten Stiftes in den Zahn, das Aufbereiten der Kanäle für die intrakanaläre und/oder parakanaläre Verankerung, das Einbringen und die Kontrolle mit ggf. notwendigen Anpassungen sind mit GOZ-Nr. 2195 abgegolten.Aufbaufüllungen in Verbindung mit Schraubenaufbau/Glasfaserstift
Aufbaufüllungen nach GOZ-Nr. 2180 können zzgl. zu einem Glasfaserstift oder Schraubenaufbau nach GOZ-Nr. 2195 berechnet werden. Wird die Aufbaufüllung adhäsiv und der Stiftaufbau adhäsiv befestigt, kann in gleicher Sitzung für denselben Zahn zweimal die adhäsive Befestigung nach GOZ-Nr. 2197 berechnet werden, da es sich um zwei selbständige Maßnahmen handelt. Die GOZ 2195 beschreibt nicht die definitive Versorgung eines Zahnes mit einer plastischen Füllung in Verbindung mit einem Schraubenaufbau oder Glasfaserstift. Sie ist deshalb ggf. analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.
Hinweise:- Die GOZ-Nr. 2180 ist nicht neben einem gegossenen Stiftaufbau nach GOZ-Nr. 2190 berechnungsfähig.
- Eine Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik ist nicht Leistungsbestandteil der GOZ-Nr. 2180 und wird analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ abgerechnet.
Eingliederung mehrerer konfektionierter Stiftaufbauten an einem Zahn
Auch wenn mehrere konfektionierte Stiftaufbauten an einem Zahn eingegliedert werden, kann die GOZ-Nr. 2195 lediglich einmal je Zahn abgerechnet werden. Für den dadurch entstandenen Mehraufwand kann entweder eine erhöhter Steigerungsfaktor gemäß § 5 Abs. 2 GOZ berechnet werden oder mit einer abweichenden Vereinbarung gem. § 2 Abs. 1 und 2 GOZ berücksichtigt werden.Adhäsive Befestigung
Wird der gegossene Stiftaufbau adhäsiv befestigt, ist dafür zusätzlich die GOZ-Nr. 2197 berechnungsfähig.
Hinqweis: Werden zwei gegossenen Stiftaufbauten an einem Zahn mittels adhäsiven Befestigungsverfahren eingegliedert, so kann dafür 1 x die GOZ-Nr. 2195 abgerechnet werden und zweimal die GOZ-Nr. 2197 abgerechnet werden.- Die GOZ-Nr. 2195ist nur 1 x je Zahn berechnungsfähig
- Die GOZ-Nr. 2197 ist je Befestigungselement berechnungsfähig.
Abgrenzung GOZ-Nrn. 2190 und 2195
Die GOZ-Nr. 2190 beschreibt einen gegossenen Stiftaufbau aus Edelmetall oder spezielle Nichtedelmetalllegierung, der individuell im Labor hergestellt wurde.Die GOZ-Nr. 2195 beschreibt einen konfektionierten Schraubenaufbau, Glasfaserstift o. ä.
Individuell gefräster keramischer Stiftaufbau
Ein individuell gefräster keramischer Stiftaufbau ist weder Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 2190 noch GOZ-Nr. 2195 und wird analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ abgerechnet.Stiftaufbau als definitive Versorgung
Ein konfektionierter Stiftaufbau als definitive Versorgung ist nicht Bestandteil der GOZ-Nrn. 2195. Diese Maßnahme ist in der GOZ nicht vorgesehen und muss deshalb analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.Individualisierung eines konfektionierten Stiftaufbaus
Wird ein konfektionierter Stiftaufbau vor Eingliederung individualisiert, erfolgt die Berechnung gemäß § 9 GOZ als Eigenlaborleistung.
Beispiel Zahn 15- adhäsive Befestigung eines Glasfaserstiftes (= GOZ-Nrn. 2195, 2197 und Materialkosten für Glasfaserstift),
- Aufbaufüllung (GOZ-Nrn. 2180, 2197),
- adhäsive Wiederbefestigung einer Krone (= GOZ-Nrn. 2310, 2197)
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Die Leistung beinhaltet die Vorbereitung eines durch umfangreiche Hartsubstanzdefekte geschädigten Zahnes mit einem Schraubenaufbau oder einem Glasfaserstift oder einem ähnlichen Stiftsystem mit Verankerung im Wurzelkanal. Sie wird in der Regel im Zusammenhang mit der sich anschließenden Überkronung des Zahnes ausgeführt.
Die Versorgung des Zahnes mit einer Einlagefüllung kann nicht mit einem Stiftaufbau nach dieser Nummer kombiniert werden.
Die definitive Versorgung eines Zahnes mit einer plastischen Füllung nach den Nummern 2050 ff. in Kombination mit einem Stiftaufbau ist nicht beschrieben und muss daher analog berechnet werden. Die Präparation des Wurzelkanals in der für die Verankerung erforderlichen Länge, Weite und ggf. Konizität ist Bestandteil der Leistung.
Es handelt sich um einen Stift, der in den Wurzelkanal geschraubt, geklebt und/oder zementiert werden kann. Das nicht adhäsive Befestigen bzw. Zementieren ist mit der Gebühr abgegolten. Die adhäsive Befestigung löst zusätzlich die Nummer 2197 aus. Der kanalverankerte Kronenkernaufbau ist mit dieser Gebührennummer nicht abgebildet und wird entsprechend § 6 Absatz 1 analog berechnet.
Die Leistung nach Nummer 2195 wird in der Regel mit einer Aufbaufüllung nach Nummer 2180 ergänzt. Weitere Aufbaufüllungen am selben Zahn sind daneben nicht berechnungsfähig. Weitere Stiftverankerungen am selben Zahn lösen keine weitere Gebühr nach Nummer 2195 aus.
Beschluss des Beratungsforums Nr. 41:
Teilleistungen bei der Anfertigung von Stiftaufbauten oder Einlagefüllungen (Kapitel C.) sind gemäß den Leistungsinhalten und den Abrechnungsbestimmungen der GOZ-Nrn. 2230 oder 2240 analog berechnungsfähig. Die angefallenen Material- und Laborkosten sind ebenfalls berechnungsfähig. Voraussetzung für die Anwendung dieses Beschlusses ist, dass es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.Beschluss des Beratungsforums Nr. 43:
Die provisorische Verankerung von bereits vorhandenen definitiven oder provisorischen Kronen auf frakturierten, aber erhaltungswürdigen Zähnen mit reversiblen Stiftaufbauten im Rahmen einer endodontischen Versorgung ist analog berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2270 (Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung) für angemessen.Zusätzlicher Aufwand
- Entfernen einer Füllung
- Subgingivale Ausdehnung der Kavität
- Wurzelkaries
- Verengter, gebogener oder obliterierter Wurzelkanal
- Verwendung oszillierender, ultraschallgetriebener oder lasergestützter Präparationsinstrumente (ggf. nach § 2)
- Einsatz chemomechanischer Mittel bei der Kariesentfernung (ggf. nach § 2)
- Zusätzliche konfektionierte oder gegossene Wurzelkanalstifte
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Plastische Aufbaufüllung GOZ 2180
- Adhäsive Befestigung GOZ 2197
- Besondere Maßnahmen GOZ 2030
- Kariesdetektor § 6 Abs. 1
- Laserfluoreszenz § 6 Abs. 1
- Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
- Entfernen eines Wurzelstiftes GOZ 2300
- Anwendung OP-Mikroskop GOZ 0110
- u. v. m.
- BMG Kommentar
Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)
„Zu den Leistungen nach den Nummern 2180 bis 2197: Die Leistungen nach den Nummern 2180, 2195 und 2197 können entsprechend den durchgeführten Leistungen auch nebeneinander berechnet werden. Die Leistung nach der Nummer 2180 umfasst den plastischen Aufbau. Dieser kann mit der Leistung nach der Nummer 2195 kombiniert werden. Bei einem gegossenen Aufbau (Nummer 2190) entfällt diese Möglichkeit aus fachlich zahnmedizinischen Gründen. Die Leistung nach der Nummer 2197 gilt den Mehraufwand für eine adhäsive Befestigung z.B. eines plastischen Aufbaumaterials (Nummer 2180) oder eines Schraubenaufbau bzw. Glasfaserstift (Nummer 2195) ab. Dabei kann die Leistung nach der Nummer 2197 nur einmal je Sitzung und Zahn berechnet werden, da die Aufzählung der adhäsiv zu befestigenden Teile kumulativ angelegt ist. Der denkbare höhere Aufwand bei adhäsiver Befestigung mehrerer Teile im Rahmen des Aufbaus eines Zahnes kann einzelfallbezogen bei der Bemessung des Honorars im Gebührenrahmen berücksichtigt werden.
Neben Einlagefüllungen (Nummern 2150 bis 2170) können die Aufbauleistungen nach den Nummern 2180 bis 2195 nicht berechnet werden. Je Zahn kann die Leistung nach den Nummern 2180 oder 2190 und/oder 2195 nur einmal berechnet werden.“
- KZBV Schnittstellenkommentar
Vereinbarung mit GKV-Versicherten
Eine Leistung nach der Nr. 2195 GOZ ist mit Versicherten der GKV für metallfreie Stifte vereinbarungsfähig, da eine vergleichbare Leistung im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten ist.
Erläuterungen/Hinweise
Durch die Verwendung von metallfreien Stiften wird eine Regelversorgung hinsichtlich des Stiftaufbaus zur gleichartigen Versorgung.
Für die adhäsive Befestigung des plastischen Aufbaus von Schraubenaufbauten, Glasfaserstiften o. Ä. ist die Nr. 2197 GOZ zusätzlich vereinbarungsfähig.
Für die „Ummantelung“ eines metallischen Stiftes nach der Nr. 18a BEMA oder eines metallfreien Stiftes nach der Nr. 2195 GOZ ist die Nr. 2180 GOZ im Rahmen der Mehrkostenregelung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V für die adhäsive Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone oder Ankerkrone zusätzlich vereinbarungsfähig. Bei einer Mehrkostenvereinbarung können nur die Nrn. 13a oder 13b BEMA, jedoch nicht die Nrn. 13e oder 13f, in Abzug gebracht werden.
Neben der Leistung nach der Nr. 2195 GOZ ist ggf. ein Zuschlag nach der Nr. 0110 GOZ (Operationsmikroskop) ansetzbar.
Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV
- Spitta Kommentar
- Textbausteine
- „Nicht zweimal am selben Zahn, Keramikstift nicht berechenbar"
In einer Präparationssitzung notwendige Füllungen unter Kronen oder Brückenankern müssen als Aufbaufüllung nach GOZ 2180 berechnet werden. Bei adhäsiver Befestigung kann die Leistung GOZ 2197 zusätzlich anfallen.
Ist der Zahn so weit geschädigt wie in dem vorliegenden Fall, so ist es notwendig, nach der Wurzelkanalbehandlung vor einer endgültigen Restauration den Zahn mit einem Keramikstiftaufbau zu versehen. Dieser Aufbau wurde ebenfalls adhäsiv befestigt. Jede erbrachte Leistung ist für sich selbstständig und einzeln abgeschlossen. Damit ist die Voraussetzung, wann eine Leistung nach GOZ berechnet werden darf, erfüllt. Jede selbstständige Leistung darf berechnet werden. In diesem Fall wurde die "Begleitleistung" GOZ 2197 sowohl für die Aufbaurekonstruktion als auch für den Keramikstiftaufbau angesetzt. Für jede Leistung getrennt.
Die Aussage, dass ein Keramikstiftaufbau nicht berechnet werden darf, weil in der Leistungsbeschreibung dieser nicht gelistet sei, ist völlig unverständlich. Die Leistungsbeschreibung zählt beispielhaft den Schraubenaufbau oder den Glasfaserstift auf, mit dem "o. Ä" besagt sie aber auch, dass ähnliche Aufbauten ebenfalls nach dieser Leistung berechnet werden können. Unter "Ähnliches" versteht man in diesem Fall, in den Wurzelkanal eingebrachte Stifte oder Schrauben, hier ein Keramikstift, die nicht gegossen wurden. Bei gegossenen Stiften ist eine Sitzung für die Abformung notwendig und eine zweite Sitzung für das Einbringen des Stiftes. Alle Verankerungen, die einzeitig, also innerhalb einer Sitzung, erbracht werden können, sind nach dieser Leistung zu berechnen.
- „Nicht zweimal am selben Zahn, Keramikstift nicht berechenbar"












