Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 2030
Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen
Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z. B. Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Arbeiten & Organisieren
GOZ 2030 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
- für besondere Maßnahmen beim Präparieren von Kavitäten, Kronen, Implantatabutments, etc.
- für das Verdrängen von Zahnfleisch zum Erkennen der Präparationsgrenze
- für das Separieren
- für das Beseitigen störenden Zahnfleisches
- für das Verdrängen störenden Zahnfleisches durch einen Keil
- für die Stillung einer übermäßigen Papillenblutung
- neben Füllungen
- neben Einlagefüllungen
- neben Restaurationen in Adhäsivtechnik auch für die Anwendung von Formgebungshilfen
- neben Aufbaufüllungen auch für die Anwendung von Formgebungshilfen
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- besondere Maßnahmen beim Präparieren
- besondere Maßnahmen beim Füllen
- Nicht abrechenbar
- Zusätzlich abrechenbar
- Vergleich GOZ BEMA
- Abrechnungsbestimmung
Die Leistung nach der Nummer 2030 ist je Sitzung für eine Kieferhälfte oder einen Frontzahnbereich höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Präparieren und höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Füllen von Kavitäten berechnungsfähig.
- Dokumentation
- Datum
- Zahn
- Art der Maßnahme und Indikation
- Medikament und/oder Hilfsmittel
- Besonderheiten während der Behandlung gem. § 5 (2) Bemessen der Gebühren:
- überdurchschnittlicher Zeitaufwand
- überdurchschnittliche Schwierigkeit der Leistung
- überdurchschnittliche Schwierigkeit bedingt durch den Krankheitsfall
- besondere Umstände bei der Ausführung
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Das bedeutet: Auch wenn mehr als eine besondere Maßnahme beim Präparieren und mehr als eine besondere Maßnahme beim Füllen von Kavitäten erbracht wird, kann die GOZ 2030 je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, je Sitzung höchstens zweimal berechnet werden.
Sind mehrere besondere Maßnahmen in derselben Kieferhälfte oder im selben Frontzahnbereich im Zusammenhang mit der Präparation in einer Sitzung notwendig, kann die Leistung nur einmal berechnet werden. Eine weitere Berechnung ist in dieser Sitzung und im gleichen Gebiet nur im Zusammenhang mit dem Füllen möglich. Der Mehraufwand kann nur über die Gestaltung des Steigerungsfaktors angemessen liquidiert werden. Sind mehrere Leistungen z. B. auch noch zusätzlich an mehreren Zähnen erforderlich, ist es empfehlenswert, eine Honorarvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ vor Beginn der Behandlung abzuschließen.
Besondere Maßnahmen können im Zusammenhang mit der Präparation von Zahnhartsubstanz für Füllungen, Inlays und Kronen oder beim Beschleifen von Implantataufbauten anfallen. Außer den im Leistungstext erwähnten sind z. B. auch „Darstellung der Präparationsgrenze“, „Anfärben“, „Verdrängen von Zahnfleisch“, „Schutz des Nachbarzahnes“ und vieles mehr „Besondere Maßnahmen“ im Sinne des Leistungsinhaltes. Die zusätzliche Anwendung eines Kariesdetektors ist in der GOZ nicht beschrieben und kann ggf. analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.
Nach Aussage der BZÄK sind auch „besondere Maßnahmen“ beim Aufbereiten von Wurzelkanälen sowie bei der Wurzelfüllung jeweils unter der GOZ 2030 abzurechnen.
„Besondere Maßnahmen“ fallen zusätzlich an beim Füllen von Kavitäten an der Zahnkrone, am Zahnhals und beim Füllen von Wurzelkanälen. Auch hier ist die Aufzählung im Leistungstext nicht abschließend.
Bei den GOZ 2050, GOZ 2070, GOZ 2090 und GOZ 2110 ist das Anlegen der Matrize oder die Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung keine „Besondere Maßnahme“, sondern in der Leistungsbeschreibung enthalten. Bei den Leistungen nach GOZ 2060, GOZ 2080, GOZ 2100, GOZ 2120 ist dies nicht der Fall und wird ggf. zusätzlich als besondere Maßnahme nach GOZ 2030 berechnet.
Auch das Separieren aus kieferorthopädischen Gründen ist unter der GOZ 2030 zu berechnen.
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Das „Präparieren“ ist als die mechanische Bearbeitung von Zahnhartsubstanz, ggf. auch Implantatabutments zu verstehen. „Besondere Maßnahmen“ sind deshalb möglich beim Präparieren von Kavitäten, beim Beschleifen von Zähnen zur Kronenversorgung, bei der intraoralen Umgestaltung von Implantataufbauten oder beim Aufbereiten von Wurzelkanälen. Auch die Darstellung der Präparationsgrenze sowohl bei der Abformung als auch bei der Befestigung von geeigneten Hilfsmitteln kann als "Besondere Maßnahme" mit dieser Nummer berechnet werden. Das „Füllen von Kavitäten“ ist die Versorgung von Zahndefekten in der Zahnkrone, am Zahnhals oder in der Wurzel. „Besondere Maßnahmen“ sind deshalb auch möglich beim Füllen von Kavitäten in der Zahnkrone, am Zahnhals und beim Füllen von Wurzelkanälen. Die Aufzählung der Maßnahmen, die diese Position auslösen, ist nicht abschließend. Es können Klammern, Keile, (getränkte) Fäden, Tinkturen o. Ä. oder auch ein Elektrotom oder ein Laser eingesetzt werden. Bei den Geb.-Nrn. 2050, 2070, 2090 und 2110 ist das Anlegen und die Verkeilung der Matrize zur Formung der Füllung keine „Besondere Maßnahme“, sondern sind Bestandteil der Füllungsleistung. Bei Rekonstruktionen nach den Geb.-Nrn. 2060, 2080, 2100, 2120 und 2180 ist das ggf. erforderliche Anlegen einer Formgebungshilfe kein Leistungsbestandteil und ist unter der Geb.-Nr. 2030 GOZ zusätzlich berechnungsfähig. Dient die Verkeilung einer Separation zur Herstellung eines spannungsfreien Kontaktpunkts oder dient sie der Blutungsstillung, ist die Leistung als „Besondere Maßnahme“ berechnungsfähig. Auch das Separieren aus kieferorthopädischen oder anderen Gründen ist unter dieser Nummer zu berechnen, eine Zahnumformung durch approximale Schmelzreduktion jedoch nicht.
„Beseitigen störenden Zahnfleisches“ bedeutet: Verdrängen des Zahnfleisches/der Papillen z. B. mit Hallerklammern, Retraktionsringen oder -fäden. Auch das Durchtrennen von Zahnfleischfasern, z. B. mittels Elektrotom, gilt als „Besondere Maßnahme“. „Stillen einer übermäßigen Papillenblutung“ ist immer dann gegeben, wenn eine Präparation, eine Füllung oder eine Abformung anderenfalls nicht erbracht werden kann. Erfolgt bei Vorliegen z.B. einer Bolton Diskrepanz (=Missverhältnis der Größe von Ober- und Unterkieferzähnen) eine Zahnumformung durch approximale Schmelzreduktion, auch interdentales Strippen oder Air-Rotor-Stripping, so entspricht diese Leistung nicht dem in der Geb.-Nr. 2030 GOZ beschriebenen „Separieren“, sondern ist, da nicht in der GOZ erfasst, analog zu berechnen. Die Leistung kann auch indiziert und berechnungsfähig sein zur Schaffung günstiger räumlicher Verhältnisse für die Interdentalpapille durch Umgestaltung der Zahnform nicht nur in Verbindung mit einer kieferorthopädischen Behandlung. Die Leistung ist je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet je einmal beim Füllen von Kavitäten und einmal beim Präparieren berechnungsfähig.
Beschluss des Beratungsforums Nr. 24:
Für die GOZ-Nr. 2030 gilt: Wird in allen vier Kieferhälften präpariert und gefüllt und sind daneben jeweils besondere Maßnahmen erforderlich, kann die GOZ-Nr. 2030 in einer Sitzung maximal achtmal berechnet werden (viermal im Oberkiefer, viermal im Unterkiefer).Zusätzlicher Aufwand
- Mehrere „Besondere Maßnahmen“ beim Präparieren oder mehrere Maßnahmen beim Füllen in einer Kieferhälfte bzw. einem Frontzahnbereich
- Erschwertes Anlegen von Hilfsmitteln
- Zusätzlicher Schutz des Nachbarzahnes durch Matrizenband o. Ä.
- Intrakanaläre Blutstillung im Rahmen der Wurzelkanalbehandlung
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe als selbstständige Leistung GOZ 3070
- Eingliedern eines Klebebrackets oder Bandes GOZ 6100, GOZ 6120
- Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
- approximale Schmelzreduktion/interdentales Strippen GOZ § 6 Abs. 1
- u. v. m.
- BMG Kommentar
Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)
„Zu der Leistung nach der Nummer 2030: Die im bisherigen Gebührenrecht nicht abschließend geklärte Frage, ob die Leistung nach der Nummer 2030 je Kieferhälfte bzw. Frontzahnbereich nur höchstens einmal (Maßnahmen beim Präparieren und/oder Füllen von Kavitäten) oder zweimal (Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten) je Sitzung berechnungsfähig ist, wird durch die neu eingefügte Abrechnungsbestimmung geklärt. Die Leistung nach der Nummer 2030 kann je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich je Sitzung höchstens zweimal berechnet werden, wenn mindestens eine besondere Maßnahme beim Präparieren und mindestens eine besondere Maßnahme beim Füllen von Kavitäten erbracht wird. Werden mehrere besondere Maßnahmen in derselben Kieferhälfte oder im Frontzahnbereich nur beim Präparieren erbracht, kann die Leistung nach der Nummer 2030 nur einmal je Sitzung berechnet werden. Gleiches gilt, wenn mehrere besondere Maßnahmen nur beim Füllen von Kavitäten erbracht werden. Der mit dieser Neuregelung verbundene Anstieg der berechnungsfähigen Leistungen nach der Nummer 2030 ist bei der Kalkulation der finanziellen Auswirkungen berücksichtigt worden.“
- KZBV Schnittstellenkommentar
Vereinbarung mit GKV-Versicherten
Eine Leistung nach der Nr. 2030 GOZ ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, wenn sie vom Leistungsinhalt der Nr. 12 BEMA nicht erfasst und/oder für die Erbringung der vertragszahnärztlichen Leistung nicht erforderlich ist.
Erläuterung/Hinweise
Die Nr. 2030 GOZ ist im Rahmen der Mehrkostenregelung für Füllungen nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V zum Beispiel für Formgebungshilfen in Verbindung mit den Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 GOZ vereinbarungsfähig.
Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV
- Spitta Kommentar