Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 2030
Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen
Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z. B. Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Arbeiten & Organisieren
GOZ 2030 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Sitzung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
- einmal für besondere Maßnahmen in Verbindung mit dem Präparieren
- einmal für besondere Maßnahmen in Verbindung mit dem Füllen von Kavitäten
- für besondere Maßnahmen beim Präparieren von Kavitäten, Kronen, Implantatabutments, etc.
- für das Verdrängen von Zahnfleisch zum Erkennen der Präparationsgrenze
- für das Separieren
- für das Beseitigen störenden Zahnfleisches
- für das Verdrängen störenden Zahnfleisches durch einen Keil
- für die Stillung einer übermäßigen Papillenblutung
- neben Füllungen
- neben Einlagefüllungen
- neben Restaurationen in Adhäsivtechnik auch für die Anwendung von Formgebungshilfen
- neben Aufbaufüllungen auch für die Anwendung von Formgebungshilfen
- je Sitzung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- besondere Maßnahmen beim Präparieren
- besondere Maßnahmen beim Füllen
- Nicht abrechenbar
- je Maßnahme
- für das Anlegen eines Spanngummis (= GOZ-Nr. 2040)
- für das Verdrängen von Zahnfleisch im Zusammenhang mit Abdrucknahme
- für die adhäsive Befestigung (= GOZ-Nr. 2197)
- für das Anlegen einer Matrize oder anderer Formgebungshilfe im Zusammenhang mit Füllungen nach den Nummern GOZ 2050, GOZ 2070, GOZ 2090, GOZ 2110
- für die Exzision von Schleimhaut (= GOZ-Nr. 3070)
- Zusätzlich abrechenbar
- GOZ 0010 (eingehende Untersuchung)
- GOZ 0070 (Vitalitätsprüfung)
- GOZ 0080/GOZ 0090/GOZ 0100 (Anästhesien)
- GOZ 2020 (temporärer, speicheldichter Verschluss)
- GOZ 2040 (Anlegen von Spanngummi)
- GOZ 2050/GOZ 2070/GOZ 2090/GOZ 2110 (Füllungen mit plastischem Material)
- GOZ 2060/GOZ 2080/GOZ 2100/GOZ 2120 (Kompositfüllungen) Hinweis: In Verbindungen mit Kompositfüllungen auch für formgebende Maßnahmen (z. B. Anlegen einer Matrize).
- GOZ 2130 (Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration)
- GOZ 2150 bis GOZ 2170 (Einlagefüllung)
- GOZ 2180 (Aufbaufüllung)
- GOZ 2190 (gegossener Stiftaufbau)
- GOZ 2195 (konfektionierter Stiftaufbau)
- GOZ 2197 (adhäsive Befestigung)
- GOZ 2200 ff. (Kronen)
- GOZ 2440 (Wurzelkanalfüllung)
- GOZ 3070 (Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe)
- GOZ 4080 (Gingivektomie, Gingivoplastik)
- GOZ 5000 ff. (Brückenpfeiler)
- GOZ 6100/GOZ 6120 (Eingliedern eines Klebebrackets/-bandes)
- GOÄ 1 (Beratung)
- GOÄ 5 (symptombezogene Untersuchung)
- GOÄ 6 (vollständige Untersuchung des stomatognathen Systems)
- GOÄ 5000 ff. (Röntgendiagnostik)
Mögliche Analogleistungen gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
(Liste nicht abschließend)- Versiegelung von freiliegendem Dentin (z. B. Erosionen, Abrasionen)
- Zahnumformung
- approximale Schmelzreduktion, interdentales Strippen
- präendodontischer Aufbau
- Versiegelung von Schmelzerosionen oder Schmelzfehlbildung (MHI) mittels Adhäsivtechnik (Facing)
- Anwendung von „ICON“ – mikroinvasive Kariestherapie/adhäsive Infiltration
- Cu-dotierte Tiefenfluoridierung (mineralische Fissurenversiegelung)
- Dentinflächenentkeimung und -konditionierung mittels Laser
- Anwendung eines Kariesdetektors
- Kariesdiagnostik mittels Laserfluoreszenzmessung (z. B. mittels DIAGNOdentpen)
- Auftragen von flüssigem Kofferdam
- Vergleich GOZ BEMA
- Abrechnungsbestimmung
Die Leistung nach der Nummer 2030 ist je Sitzung für eine Kieferhälfte oder einen Frontzahnbereich höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Präparieren und höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Füllen von Kavitäten berechnungsfähig.
- Dokumentation
- Datum
- Zahn
- Art der Maßnahme und Indikation
- Medikament und/oder Hilfsmittel
- Besonderheiten während der Behandlung gem. § 5 (2) Bemessen der Gebühren:
- überdurchschnittlicher Zeitaufwand
- überdurchschnittliche Schwierigkeit der Leistung
- überdurchschnittliche Schwierigkeit bedingt durch den Krankheitsfall
- besondere Umstände bei der Ausführung
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Das bedeutet: Auch wenn mehr als eine besondere Maßnahme beim Präparieren und mehr als eine besondere Maßnahme beim Füllen von Kavitäten erbracht wird, kann die GOZ 2030 je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, je Sitzung höchstens zweimal berechnet werden.
Sind mehrere besondere Maßnahmen in derselben Kieferhälfte oder im selben Frontzahnbereich im Zusammenhang mit der Präparation in einer Sitzung notwendig, kann die Leistung nur einmal berechnet werden. Eine weitere Berechnung ist in dieser Sitzung und im gleichen Gebiet nur im Zusammenhang mit dem Füllen möglich. Der Mehraufwand kann nur über die Gestaltung des Steigerungsfaktors angemessen liquidiert werden. Sind mehrere Leistungen z. B. auch noch zusätzlich an mehreren Zähnen erforderlich, ist es empfehlenswert, eine Honorarvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ vor Beginn der Behandlung abzuschließen.
Besondere Maßnahmen können im Zusammenhang mit der Präparation von Zahnhartsubstanz für Füllungen, Inlays und Kronen oder beim Beschleifen von Implantataufbauten anfallen. Außer den im Leistungstext erwähnten sind z. B. auch „Darstellung der Präparationsgrenze“, „Anfärben“, „Verdrängen von Zahnfleisch“, „Schutz des Nachbarzahnes“ und vieles mehr „Besondere Maßnahmen“ im Sinne des Leistungsinhaltes. Die zusätzliche Anwendung eines Kariesdetektors ist in der GOZ nicht beschrieben und kann ggf. analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.
Nach Aussage der BZÄK sind auch „besondere Maßnahmen“ beim Aufbereiten von Wurzelkanälen sowie bei der Wurzelfüllung jeweils unter der GOZ 2030 abzurechnen.
„Besondere Maßnahmen“ fallen zusätzlich an beim Füllen von Kavitäten an der Zahnkrone, am Zahnhals und beim Füllen von Wurzelkanälen. Auch hier ist die Aufzählung im Leistungstext nicht abschließend.
Bei den GOZ 2050, GOZ 2070, GOZ 2090 und GOZ 2110 ist das Anlegen der Matrize oder die Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung keine „Besondere Maßnahme“, sondern in der Leistungsbeschreibung enthalten. Bei den Leistungen nach GOZ 2060, GOZ 2080, GOZ 2100, GOZ 2120 ist dies nicht der Fall und wird ggf. zusätzlich als besondere Maßnahme nach GOZ 2030 berechnet.
Auch das Separieren aus kieferorthopädischen Gründen ist unter der GOZ 2030 zu berechnen.
Berechnung
Die GOZ-Nr. 2030 ist einmal für besondere Maßnahmen beim Füllen und einmal für besondere Maßnahmen beim Präparieren = maximal zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechenbar. Erfolgen darüber hinaus besondere Maßnahmen kann der Mehraufwand nur über die Gestaltung des Steigerungsfaktors angemessen liquidiert werden. Ggf. auch ein Faktor über 3,5 - eine Honorarvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ ist vor Beginn der Behandlung abzuschließen.Besondere Maßnahmen können im Zusammenhang mit der Präparation von Zahnhartsubstanz für Füllungen, Inlays und Kronen oder beim Beschleifen von Implantataufbauten anfallen. Außer den im Leistungstext erwähnten sind z. B. auch „Darstellung der Präparationsgrenze“, „Anfärben“, „Verdrängen von Zahnfleisch“, „Schutz des Nachbarzahnes“ und vieles mehr „Besondere Maßnahmen“ im Sinne des Leistungsinhaltes. Die zusätzliche Anwendung eines Kariesdetektors ist in der GOZ nicht beschrieben und kann ggf. analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.
Nach Aussage der BZÄK sind auch „besondere Maßnahmen“ beim Aufbereiten von Wurzelkanälen sowie bei der Wurzelfüllung jeweils unter der GOZ 2030 abzurechnen.
„Besondere Maßnahmen“ fallen zusätzlich an beim Füllen von Kavitäten an der Zahnkrone, am Zahnhals und beim Füllen von Wurzelkanälen. Auch hier ist die Aufzählung im Leistungstext nicht abschließend.
Anlegen von Formgebungshilfen in Verbindung mit den GOZ-Nrn. 2050, 2070, 2090, 2110
Das Anlegen von Matrizen und anderen Formgebungshilfen ist Bestandteil der plastischen Füllungen gemäß den GOZ-Nrn. 2050, 2070, 2090 und 2110 und kann nicht zusätzlich mit der GOZ-Nr. 2030 berechnet werden. Das Anlegen von Matrizen und anderen Formgebungshilfen ist nicht Bestandteil von Restaurationen mit Kompositmaterial gemäß den GOZ-Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 und kann deshalb zusätzlich mit der GOZ-Nr. 2030 berechnet werden.Berechnung der GOZ-Nr. 2030 neben einer Exzision oder Gingivoplastik
Die GOZ-Nr. 2030 umfasst das Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleischs und die Stillung einer übermäßigen Papillenblutung. Für die Exzision von Schleimhaut wird zusätzlich über die GOZ-Nr. 3070 oder die GOZ-Nr. 4080 für die Gingivoplastik (Modulation des Gingivasaumes) berechnet.Beispiele:
Zahn 15 Kronenpräparation- Darstellen der Präparationsgrenze (= GOZ-Nr. 2030)
- Aufbaufüllung mit dentinadhäsiver Befestigung und Stillung einer übermäßigen Papillenblutung (= GOZ-Nr. 2030)
Zähne 12–23 Füllungstherapie aus Komposit
- Anlegen eines Spanngummis für den Zahnbereich 13–24 (= 2 x GOZ-Nr. 2040)
- Verwendung von Formgebungshilfen (= 1 x GOZ-Nr. 2030)
Der gesamte Behandlungsbereich umfasst zwei Kieferhälften, im 1. Quadranten kann einmal für die Präparation (15 Darstellen der Präparationsgrenze) und einmal für die Füllungstherapie an Zahn 15 (Stillung einer übermäßigen Papillenblutung) die GOZ-Nr. 2030 berechnet werden. Weitere Möglichkeiten für die Abrechnung der GOZ-Nr. 2030 im ersten Quadranten sind nicht möglich.
Im 2. Quadranten kann die GOZ-Nr. 2030 einmal für die Formgebungshilfe in Zusammenhang mit den GOZ-Nrn. 2060, 2080, 2100, 2120 berechnet werden. Die GOZ-Nr. 2040 umfasst insgesamt zwei Kieferhälften und kann daher zweimal angesetzt werden.
Separieren im Zusammenhang mit Kieferorthopädie Auch das Separieren aus kieferorthopädischen Gründen ist unter der GOZ 2030 zu berechnen (Alternativ auch gem. § 6 Abs. 2 GOZ berechnungsfähig).
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Das „Präparieren“ ist als die mechanische Bearbeitung von Zahnhartsubstanz, ggf. auch Implantatabutments zu verstehen. „Besondere Maßnahmen“ sind deshalb möglich beim Präparieren von Kavitäten, beim Beschleifen von Zähnen zur Kronenversorgung, bei der intraoralen Umgestaltung von Implantataufbauten oder beim Aufbereiten von Wurzelkanälen. Auch die Darstellung der Präparationsgrenze sowohl bei der Abformung als auch bei der Befestigung von geeigneten Hilfsmitteln kann als "Besondere Maßnahme" mit dieser Nummer berechnet werden. Das „Füllen von Kavitäten“ ist die Versorgung von Zahndefekten in der Zahnkrone, am Zahnhals oder in der Wurzel. „Besondere Maßnahmen“ sind deshalb auch möglich beim Füllen von Kavitäten in der Zahnkrone, am Zahnhals und beim Füllen von Wurzelkanälen. Die Aufzählung der Maßnahmen, die diese Position auslösen, ist nicht abschließend. Es können Klammern, Keile, (getränkte) Fäden, Tinkturen o. Ä. oder auch ein Elektrotom oder ein Laser eingesetzt werden. Bei den Geb.-Nrn. 2050, 2070, 2090 und 2110 ist das Anlegen und die Verkeilung der Matrize zur Formung der Füllung keine „Besondere Maßnahme“, sondern sind Bestandteil der Füllungsleistung. Bei Rekonstruktionen nach den Geb.-Nrn. 2060, 2080, 2100, 2120 und 2180 ist das ggf. erforderliche Anlegen einer Formgebungshilfe kein Leistungsbestandteil und ist unter der Geb.-Nr. 2030 GOZ zusätzlich berechnungsfähig. Dient die Verkeilung einer Separation zur Herstellung eines spannungsfreien Kontaktpunkts oder dient sie der Blutungsstillung, ist die Leistung als „Besondere Maßnahme“ berechnungsfähig. Auch das Separieren aus kieferorthopädischen oder anderen Gründen ist unter dieser Nummer zu berechnen, eine Zahnumformung durch approximale Schmelzreduktion jedoch nicht.
„Beseitigen störenden Zahnfleisches“ bedeutet: Verdrängen des Zahnfleisches/der Papillen z. B. mit Hallerklammern, Retraktionsringen oder -fäden. Auch das Durchtrennen von Zahnfleischfasern, z. B. mittels Elektrotom, gilt als „Besondere Maßnahme“. „Stillen einer übermäßigen Papillenblutung“ ist immer dann gegeben, wenn eine Präparation, eine Füllung oder eine Abformung anderenfalls nicht erbracht werden kann. Erfolgt bei Vorliegen z.B. einer Bolton Diskrepanz (=Missverhältnis der Größe von Ober- und Unterkieferzähnen) eine Zahnumformung durch approximale Schmelzreduktion, auch interdentales Strippen oder Air-Rotor-Stripping, so entspricht diese Leistung nicht dem in der Geb.-Nr. 2030 GOZ beschriebenen „Separieren“, sondern ist, da nicht in der GOZ erfasst, analog zu berechnen. Die Leistung kann auch indiziert und berechnungsfähig sein zur Schaffung günstiger räumlicher Verhältnisse für die Interdentalpapille durch Umgestaltung der Zahnform nicht nur in Verbindung mit einer kieferorthopädischen Behandlung. Die Leistung ist je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet je einmal beim Füllen von Kavitäten und einmal beim Präparieren berechnungsfähig.
Beschluss des Beratungsforums Nr. 24:
Für die GOZ-Nr. 2030 gilt: Wird in allen vier Kieferhälften präpariert und gefüllt und sind daneben jeweils besondere Maßnahmen erforderlich, kann die GOZ-Nr. 2030 in einer Sitzung maximal achtmal berechnet werden (viermal im Oberkiefer, viermal im Unterkiefer).Zusätzlicher Aufwand
- Mehrere „Besondere Maßnahmen“ beim Präparieren oder mehrere Maßnahmen beim Füllen in einer Kieferhälfte bzw. einem Frontzahnbereich
- Erschwertes Anlegen von Hilfsmitteln
- Zusätzlicher Schutz des Nachbarzahnes durch Matrizenband o. Ä.
- Intrakanaläre Blutstillung im Rahmen der Wurzelkanalbehandlung
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe als selbstständige Leistung GOZ 3070
- Eingliedern eines Klebebrackets oder Bandes GOZ 6100, GOZ 6120
- Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
- approximale Schmelzreduktion/interdentales Strippen GOZ § 6 Abs. 1
- u. v. m.
- BMG Kommentar
Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)
„Zu der Leistung nach der Nummer 2030: Die im bisherigen Gebührenrecht nicht abschließend geklärte Frage, ob die Leistung nach der Nummer 2030 je Kieferhälfte bzw. Frontzahnbereich nur höchstens einmal (Maßnahmen beim Präparieren und/oder Füllen von Kavitäten) oder zweimal (Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten) je Sitzung berechnungsfähig ist, wird durch die neu eingefügte Abrechnungsbestimmung geklärt. Die Leistung nach der Nummer 2030 kann je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich je Sitzung höchstens zweimal berechnet werden, wenn mindestens eine besondere Maßnahme beim Präparieren und mindestens eine besondere Maßnahme beim Füllen von Kavitäten erbracht wird. Werden mehrere besondere Maßnahmen in derselben Kieferhälfte oder im Frontzahnbereich nur beim Präparieren erbracht, kann die Leistung nach der Nummer 2030 nur einmal je Sitzung berechnet werden. Gleiches gilt, wenn mehrere besondere Maßnahmen nur beim Füllen von Kavitäten erbracht werden. Der mit dieser Neuregelung verbundene Anstieg der berechnungsfähigen Leistungen nach der Nummer 2030 ist bei der Kalkulation der finanziellen Auswirkungen berücksichtigt worden.“
- KZBV Schnittstellenkommentar
Vereinbarung mit GKV-Versicherten
Eine Leistung nach der Nr. 2030 GOZ ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, wenn sie vom Leistungsinhalt der Nr. 12 BEMA nicht erfasst und/oder für die Erbringung der vertragszahnärztlichen Leistung nicht erforderlich ist.
Erläuterung/Hinweise
Die Nr. 2030 GOZ ist im Rahmen der Mehrkostenregelung für Füllungen nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V zum Beispiel für Formgebungshilfen in Verbindung mit den Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 GOZ vereinbarungsfähig.
Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV
- Spitta Kommentar
- Fallbeispiele
Um die GOZ-Nrn. 2030 und 2040 richtig abrechnen zu können, lohnt ein genauer Blick in die Leistungsbeschreibung und in die Abrechnungsbestimmungen.
Nachfolgend erklären wir Ihnen die richtige Abrechnung für die GOZ-Nrn. 2030 und 2040 mittels Beispiele:Beispiel 1
Zahn 15 Kronenpräparation – Störende Gingiva wird mittels Retraktionsfäden verdrängt, um unter sich gehende Stellen zu erkennen und zur Darstellung der Präparationsgrenze
(3)GOZ 2030 18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28 48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38 GOZ
1 x GOZ-Nr. 2030Hinweise:
Muss hingegen störende Gingiva entfernt werden, um- unter sich gehende Stelle zu Erkennen
- zur Darstellung der Präparationsgrenze oder zur subgingivalen Stufenpräsentation ist die GOZ-Nr. 2030 berechnungsfähig.
Beispiel 2
Zahn 15 Kronenpräparation – Verdrängen störender Gingiva mit Retraktionsfäden zum alleinigen Zweck der Abformung
(3)GOZ --- 18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28 48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38 GOZ
Hinweise:
Das Verdrängen störender Gingiva mit Retraktionsfäden für die Abformung berechtigt nicht zum Ansatz der Nr. 2030.Beispiel 3
Besondere Maßnahmen in Verbindung mit dem Füllen und mit einer Präparation in einer Kieferhälfte
(3)GOZ 2030 2030 18 17 16 15* 14** 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28 48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38 GOZ
2 x die GOZ-Nr. 2030
* Präparation
** Füllen
Hinweise:- Die GOZ-Nr. 2030 kann je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich je
- 1 x für die Präparation und
- 1 x für das Füllen
abgerechnet werden
Beispiel 4
Besondere Maßnahmen in Verbindung mit dem Füllen und mit einer Präparation in einer Kieferhälfte – am Zahn 15 erfolgt eine
- Aufbaufüllung
- und eine Präparation
(3)GOZ 2 x
203018 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28 48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38 GOZ
2 x GOZ-Nr. 2030 (1 x Präparation; 1 x Füllen)Hinweise:
- Die GOZ-Nr. 2030 kann je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich je
- 1 x für die Präparation und
- 1 x für das Füllen
abgerechnet werden, auch dann, wenn die Maßnahmen einen Zahn betreffen.
Die GOZ-Nr. 2030 lautet:
„Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z. B. Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“Abrechnungsbestimmung:
„Die Leistung nach der Nummer 2030 ist je Sitzung für eine Kieferhälfte oder einen Frontzahnbereich höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Präparieren und höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Füllen von Kavitäten berechnungsfähig.“Das heißt: Die GOZ-Nr. 2030 ist maximal 2x je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig:
- 1 x für das Füllen von Kavitäten
- 1 x für das Präparieren
Beispiel 5
24 plastische Füllung mit formgebenden Maßnahmen (= Füllung gem. GOZ-Nr. 2050, 2070, 2090, 2110)
(3)GOZ ----- 18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28 48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38 GOZ Hinweise:
Mit den GOZ-Nrn. 2050, 2070, 2090, 2110 sind formgebende Maßnahmen bereits abgegolten, deshalb sind dafür keine besonderen Maßnahmen beim Füllen/Präparieren gemäß GOZ-Nr. 2030 berechnungsfähig.Die GOZ-Nrn. 2050, 2070, 2090, 2110 lauten:
Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung.Beispiel 6
24 Restauration mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik (= GOZ-Nr. 2060, 2080, 2100, 2120)
(3)GOZ 2030 18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28 48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38 GOZ Hinweise:
Formgebende Maßnahmen oder das Anlagen einer Matrizen sind nicht Leistungsbestandteil der GOZ-Nrn. 2060, 2080, 2100, 2120, deshalb sind in der GOZ dafür besondere Maßnahmen beim Füllen gemäß der GOZ-Nr. 2030 berechnungsfähig.Die GOZ-Nrn. 2060, 2080, 2100, 2120 lauten:
„Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), einflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts“Abrechnungsbestimmungen:
KeineDie Formgebung ist nicht Leistungsbestandteil der GOZ-Nr. 2030
Noch ein wichtiger Tipp zum Leistungsumfang der GOZ-Nr. 2030:
Die GOZ-Nr. 2030 lautet:
„Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z. B. Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“Abrechnungsbestimmungen:
„Die Leistung nach der Nummer 2030 ist je Sitzung für eine Kieferhälfte oder einen Frontzahnbereich höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Präparieren und höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Füllen von Kavitäten berechnungsfähig.“Die aufgezählten Maßnahmen in der GOZ-Nr. 2030 sind nur beispielhaft (siehe „z. B.“ vor den aufgezählten möglichen Maßnahmen).
Das heißt, dass es durchaus noch andere besondere Maßnahmen beim Füllen geben kann. Eine sorgfältige und umfangreiche Dokumentation der erbrachten Maßnahmen ist deshalb unerlässlich und besonders wichtig. Solche weiteren Leistungen können z. B. sein:- Wenn am Nachbarzahn z. B. Teflonband als Ätzschutz bei Füllungen oder ein Präparationsschutz angelegt wird.
- Achtung: erfolgen beide Maßnahmen in einer Kieferhälfte oder einem Frontzahnbereich
- = 2 x GOZ-Nr. 2030
- = 1 x für das Füllen, 1 x für die Präparation
- Verwenden einer Formgebungshilfe bei Kompositfüllungen (GOZ-Nrn. 2060,2080,2100,2120
- usw.












