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GOZ 2430
Medikamentöse Einlage

Medikamentöse Einlage in Verbindung mit Maßnahmen nach den Nummern 2360, 2380 und 2410, je Zahn und Sitzung

Arbeiten & Organisieren

GOZ 2430 Schnellcheck

Punktzahl:204
Faktoren:1,0 : 11,47 €2,3 : 26,39 €3,5 : 40,16 €
check
Abrechenbar
  • je Zahn und Sitzung
  • nur in Verbindung mit folgenden Leistungen in derselben oder in einer vorausgehenden Sitzung:
    • GOZ 2360 (Exstirpation der vitalen Pulpa)
    • GOZ 2380 (Amputation avitale Milchzahnpulpa)
    • GOZ 2410 (Aufbereiten eines Wurzelkanales)
  • bei getrennten Sitzungen ggf. auch mehrmals am Tag
  • zusätzlich der temporäre Verschluss
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • für eine medikamentöse Einlage
  • Trockenlegung des Wurzelkanals mit Papierspitzen
no-check
Nicht abrechenbar
  • je Kanal
  • mehrmals je Sitzung
  • ohne vorausgegangene Maßnahme nach der GOZ 2380 und GOZ 2410
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Datum
    • Zahn
    • Name des verwendeten Medikaments zur chemischen Desinfektion des Wurzelkanals
    • Anzahl der medikamentösen Einlagen im Behandlungsfall
    • ggf. Name des Materials für den speicheldichten provisorischen Verschluss und Art der Befestigung (adhäsive)
    • Besonderheiten während der Behandlung gem. § 5 (2) Bemessen der Gebühren:
    • überdurchschnittlicher Zeitaufwand
    • überdurchschnittliche Schwierigkeit der Leistung
    • überdurchschnittliche Schwierigkeit bedingt durch den Krankheitsfall
    • besondere Umstände bei der Ausführung
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die Leistung wird berechnet, wenn eine Wurzelkanalbehandlung unterbrochen und der Zahn zwischenzeitlich mit medikamentösen Einlagen behandelt wird.

      Im Verlauf einer Wurzelkanalbehandlung über mehrere Sitzungen kann eine medikamentöse Einlage und ein erneuter temporärer Verschluss (GOZ 2020) mehrfach berechnet werden. Dies kann ggf. auch in Verbindung mit der GOZ 2420 (Anwendung elektrophysikalischer und chemischer Methoden) oder anderen Leistungen der Fall sein. Voraussetzung ist, dass eine der Maßnahmen nach den Nummern GOZ 2360, GOZ 2380 und GOZ 2410 in derselben oder in einer vorausgehenden Sitzung erbracht wurde.

      Ohne Verbindung zu Maßnahmen nach den Nummern GOZ 2360, GOZ 2380 und GOZ 2410 erfolgt ggf. die analoge Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ.

      Die Leistung nach der GOZ 2410 (Wurzelkanalaufbereitung) ist dann erneut neben der medikamentösen Einlage berechnungsfähig, wenn der Wurzelkanal nach der ersten Aufbereitung definitiv versorgt worden ist, oder wenn aufgrund anatomischer Besonderheiten eine Aufbereitung in einer Sitzung nicht erfolgen kann.

      Die Entfernung einer medikamentösen Einlage ist nicht unter der GOZ 2360 (Trepanation eines Zahnes) oder GOZ 2410 (Wurzelkanalaufbereitung) berechenbar.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Im Rahmen einer Wurzelkanalbehandlung dienen medikamentöse Einlagen der Desinfektion und/oder Schmerzbeseitigung sowie zur Vorbereitung der weiteren Kanalaufbereitung.

      Die Leistung ist nur berechenbar im zeitlichen Zusammenhang (in gleicher oder nachfolgender Sitzung) mit einer Vitalexstirpation der Pulpa, in Verbindung mit einer Amputation einer devitalisierten Milchzahnpulpa oder nach Aufbereiten eines Wurzelkanals.

      Die Leistung ist nicht je Kanal, sondern nur je Zahn berechnungsfähig. Die Berechnung der medikamentösen Einlage ist im Behandlungsverlauf mehrfach, je Sitzung und Zahn jedoch nur einmal möglich. Der temporäre, speicheldichte Verschluss wird gesondert berechnet.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 43:
      Die provisorische Verankerung von bereits vorhandenen definitiven oder provisorischen Kronen auf frakturierten, aber erhaltungswürdigen Zähnen mit reversiblen Stiftaufbauten im Rahmen einer endodontischen Versorgung ist analog berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2270 (Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung) für angemessen.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Anwendung OP-Mikroskop
      • Mehrere Wurzelkanäle im Zahn
      • Gekrümmte, verengte oder obliterierte Wurzelkanäle
      • Besonderer Zeitaufwand beim Trocknen des Wurzelkanals
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
      • Präendodontische Aufbaufüllung nach GOZ § 6 Abs. 1
      • Adhäsive Befestigung GOZ 2197
      • Elektrometrische Längenmessung GOZ 2400
      • Wurzelkanalaufbereitung GOZ 2410
      • Zusätzliche Anwendung elektrophysikalischchemischer Methoden GOZ 2420
      • Temporärer Verschluss GOZ 2020
      • u. v. m.
  • Textbausteine
    • "DVT bei Wurzelkanalbehandlung medizinisch nicht notwendig"

      Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu ist, dass die Anfertigung einer DVT-Aufnahme zu teuer und medizinisch nicht notwendig sei.

      Die digitale Volumentomographie bietet die Möglichkeit, von Ihren Zähnen und Kiefern eine dreidimensionale Aufnahme anzufertigen. Auf dieser Grundlage kann Ihr Zahnarzt eine sehr genaue Befundung der Situation diagnostizieren.

      Das Vorgehen: Es wird eine Aufnahme angefertigt, ähnlich wie bei einer Röntgenaufnahme. Die Daten werden in eine Auswertungssoftware eingespielt, damit kann der Zahnarzt eine komplette dreidimensionale Rekonstruktion des Kiefers vornehmen. Hier erst werden die verschiedenen Strukturen sichtbar und auswertbar.

      In Ihrem Fall geht es um einen wurzelkanalbehandelten Zahn. Dieser wurde nach der Aufbereitung ordnungsgemäß abgefüllt. Anhand der Röntgenkontrollaufnahme ist ersichtlich, dass die Wurzelkanalfüllung bis zum Apex (bis zur Wurzelspitze) reicht.

      Nach kurzer Zeit machte der Zahn wieder Beschwerden. Um einen Riss oder einen weiteren Kanal auszuschließen, wurde eine DVT-Aufnahme angefertigt und mit der Leistung GOÄ 5370 berechnet. Für die Rekonstruktion der Strukturen mittels einer Software wurde die Leistung GOÄ 5377 angesetzt. Der Befund ergab, dass der Zahn einen Längsriss hat. Diesen hätte man mit einer zweidimensionalen Röntgenaufnahme nicht sehen können.

      Der Behauptung, dass ein Röntgenbild ausreichend gewesen wäre, muss in diesem Fall entschieden widersprochen werden.

      Das OLG Hamm sagt zu Röntgenbild contra DVT (Urteil vom 16.12.1999 Az.: 3 U 108/96): "Eine Fahrt im Nebel mit 100 km/h statt zulässiger 50 km/h".

      Der Zahn ist nicht erhaltungswürdig und musste, um weitere Schmerzen zu vermeiden, extrahiert werden. Dieser Befund konnte nur mit einer DVT-Aufnahme erhoben werden.

      Die DVT-Aufnahme war medizinisch notwendig und sollte nach Tarif erstattet werden.


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§Urteile zu  GOZ 2430
Gericht: VG Stuttgart
Aktenzeichen: Az 6 K 4261/12
Datum: 25.10.2013