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GOZ 5120
Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat

Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung

Arbeiten & Organisieren

GOZ 5120 Schnellcheck

Punktzahl:240
Faktoren:1,0 : 13,50 €2,3 : 31,05 €3,5 : 47,24 €
  • Abrechenbar
    • je Zahn oder Implantat einschließlich Abformung
    • für eine provisorische Brücke im direkten Verfahren
    • für die provisorische Versorgung von Ankerzähnen, die unmittelbar an die Brückenspanne angrenzen
    • für labor-/ indirekt gefertigte Provisorien, deren Tragezeit weniger als drei Monate beträgt
    • für die provisorische Versorgung unmittelbar nach einer Zahnentfernung
    • vor der Versorgung mit Langzeitprovisorien, GOZ 7080/GOZ 7090 (Laborgefertigtes Langzeitprovisorium)
    • während Wiederherstellungsmaßnahmen von Langzeitprovisorien, GOZ 7100 (Wiederherstellung eines Langzeitprovisoriums)
    • während Wiederherstellungsmaßnahmen von Brücken
    • auch mehrmals in einem Behandlungsfall bei Neuanfertigung
    • Material- und Laborkosten z. B. für Abformmaterial, Ausarbeiten/Ausgestalten/Umarbeiten des Provisoriums
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Abformung
    • das Anpassen des Provisoriums (z. B. Glätten, Polieren, Okklusionsanpassung)
    • Eingliederung, Entfernen der Zementreste usw.
    • Abnahme und Wiedereingliederung desselben Provisoriums
    • Entfernung des Provisoriums (bei temporärer Befestigung)
  • Nicht abrechenbar
    • für Langzeitprovisorien, deren Tragezeit mehr als drei Monate beträgt
    • die Entfernung der provisorischen Brücke
    • das Wiedereingliedern derselben provisorischen Brücke, gegebenenfalls auch mehrmals
    • für das provisorische Eingliedern einer endgültigen Brücke
  • Zusätzlich abrechenbar
  • Vergleich GOZ  BEMA 
check
Abrechenbar
  • je Zahn oder Implantat einschließlich Abformung
  • für eine provisorische Brücke im direkten Verfahren
  • für die provisorische Versorgung von Ankerzähnen, die unmittelbar an die Brückenspanne angrenzen
  • für labor-/ indirekt gefertigte Provisorien, deren Tragezeit weniger als drei Monate beträgt
  • für die provisorische Versorgung unmittelbar nach einer Zahnentfernung
  • vor der Versorgung mit Langzeitprovisorien, GOZ 7080/GOZ 7090 (Laborgefertigtes Langzeitprovisorium)
  • während Wiederherstellungsmaßnahmen von Langzeitprovisorien, GOZ 7100 (Wiederherstellung eines Langzeitprovisoriums)
  • während Wiederherstellungsmaßnahmen von Brücken
  • auch mehrmals in einem Behandlungsfall bei Neuanfertigung
  • Material- und Laborkosten z. B. für Abformmaterial, Ausarbeiten/Ausgestalten/Umarbeiten des Provisoriums
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Abformung
  • das Anpassen des Provisoriums (z. B. Glätten, Polieren, Okklusionsanpassung)
  • Eingliederung, Entfernen der Zementreste usw.
  • Abnahme und Wiedereingliederung desselben Provisoriums
  • Entfernung des Provisoriums (bei temporärer Befestigung)
no-check
Nicht abrechenbar
  • für Langzeitprovisorien, deren Tragezeit mehr als drei Monate beträgt
  • die Entfernung der provisorischen Brücke
  • das Wiedereingliedern derselben provisorischen Brücke, gegebenenfalls auch mehrmals
  • für das provisorische Eingliedern einer endgültigen Brücke
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Zahn
    • Art der Abformung
    • Befestigungsart
    • Material
  • Chairside-Leistungen

    Direkt zuordenbare zahntechnische Chairside-Leistungen

    (0)beb-97-Nr.Leistungsbeschreibung
    1411*Formteil aus Silikon für provisorische Versorgung
    1407*Form- und/oder Oberflächenveränderungen des Provisoriums aus funktionellen,
    prothetischen, gnathologischen oder kosmetischen Gründen
    1408*Wiederherstellung der Funktion eines defektien Provisoriums
    1409*Vorbereitung eines Provisoriums zur Wiederbefestigung


    • Erfolgt die Fertigung der provisorischen Sofortversorgung mit einem zuvor aus Silikon hergestellten Formteil, ist diese Herstellung als zahntechnische Leistung zu bewerten und nach § 9 GOZ je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich abrechenbar.
    • Die zahntechnische Leistung „Form- und/oder Oberflächenveränderungen des Provisoriums aus funktionellen, prothetischen, gnathologischen oder kosmetischen Gründen“ vergütet den mit der Herstellung verbundenen zahntechnischen Mehraufwand, z. B. durch Umgestaltung und feinanatomische Ausarbeitung der Kauflächen, Individualisierung, Charakterisierung, Hochglanzpolituren der Oberflächen (am Poliermotor) oder Oberflächenversiegelungen mit Lichtaushärtung. Diese Leistung übersteigt bei Weitem die einfache Ausarbeitung (Entgraten, Anprobieren, Gummieren) eines Provisoriums und ist als zahntechnische Leistung nach § 9 GOZ je Brückenanker und je Brückenkrone abrechenbar.
    • Muss eine provisorische Brücke auf Grund eines Verlustes, eines irreparablen Defektes oder einer Zerstörung neu angefertigt werden, können die GOZ-Nrn. 5120 und 5140 erneut berechnet werden. Wird eine provisorische Brücke allerdings außerhalb des Patientenmundes wiederhergestellt und repariert, erfolgt die Abrechnung der chairside erbrachten zahntechnischen Leistung nach § 9 GOZ je wiederhergestellter provisorischer Ankerkrone und/oder je wiederhergestellter provisorischen Brückenspanne. Die Abrechnung erfolgt nach den GOZ-Nrn. 5120 und 5140.
    • Eine provisorische Brücke bedarf vor erneuter Befestigung einer oft zeitaufwendigen Überarbeitung durch z. B. Reinigung, Entfernung von Materialrückständen, Entfettung und Politur. Diese Leistung ist weder im Leistungstext noch in den Hinweisen zur Leistung, dem Kommentar der BZÄK oder den Amtlichen Begründungen zur Leistung enthalten und kann als zahntechnische Chairside-Leistung je vorbereiteter provisorischer Ankerkrone und je vorbereiteter provisorischer Brückenspanne nach § 9 GOZ berechnet werden. Dafür kann die beb-97-Nr. 1408 (Wiederherstellung der Funktion von defekten Provisorien aus Kunststoff) herangezogen werden.

      _
      Diese zahntechnische Leistung ist in der beb 97 nicht enthalten und muss praxisindividuell angelegt und kalkuliert werden. Die Gebührennummer ist als Vorschlag zu verstehen und muss nicht zwingend übernommen werden._

    Weitere, in Beziehung stehende zahntechnische Chairside-Leistungen

    beb-97-Nr. 14101 Umarbeitung/Adaption eines vorhandenen definitiven Zahnersatzes (Brücke) zum Provisorium
    Wird eine vorhandene definitive Brücke zu einer provisorischen Brücke umgearbeitet, bestehen für die Abrechnung der Leistung zwei Möglichkeiten: Die Leistung kann als analoge Leistung nach § 6 (1) GOZ als selbstständige Leistung oder, wenn chairside erbracht, als zahntechnische Leistung nach § 9 GOZ abgerechnet werden. Die Abrechnung nach den GOZ-Nrn. 5120 und 5140 ist ausgeschlossen, da die Herstellung nicht im direkten Verfahren mit Abformung erfolgt.

    beb-97-Nr. 10091 Umarbeiten eines konfektionierten Abformlöffels zum individualisierten Löffel
    Die zahntechnische Leistung beschreibt das Individualisieren und/oder Umarbeiten eines konfektionierten Abformlöffels. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je individualisiertem/umgearbeitetem Löffel berechnet.

    Hinweis:
    Die Positionen sind abrechenbar im Zusammenhang mit den GOZ-Gebührennummern:

    • Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer, nach der GOZ-Nr. 5170 oder
    • Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel, je Kiefer (ohne die in der GOZ-Nr. 5170 genannten Indikationen). Die Abrechnung erfolgt analog nach § 6 (1) GOZ.

    beb-97-Nr. 0732 Desinfektion (Ausgangsdesinfektion der Abformung für Provisorium)
    Wird eine Abformung aus Silikon für ein Provisorium einer Desinfektion unterzogen, bevor es dem Patienten zur weiteren Verwahrung mitgegeben wird, um im Falle eines Verlustes schnell und einfach ein neues Provisorium herstellen zu können, berechtigt dies zum Ansatz der Abrechnung dieser Leistung. Identisches gilt, wenn die Silikonabformung bis zur Fertigstellung der endgültigen Versorgung in der Praxis aufbewahrt wird. Die zahntechnische Leistung ist 1 x je Desinfektionsvorgang abrechenbar.

    1Diese zahntechnische Leistung ist in der beb 97 nicht enthalten und muss praxisindividuell angelegt und kalkuliert werden. Die Gebührennummer ist als Vorschlag zu verstehen und muss nicht zwingend übernommen werden.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Bei dieser Leistung handelt es sich um die provisorische Versorgung eines beschliffenen Brückenankerzahnes oder eines Implantataufbaus als Brückenanker mit einer im direkten Verfahren hergestellten provisorischen Krone. Nur provisorische Ankerkronen, die unmittelbar mit einem provisorischen Brückenglied verbunden sind, werden nach dieser Nummer berechnet. Nicht unmittelbar an die Brückenspanne angrenzende provisorische Kronen, auch wenn sie verblockt sind, werden nach GOZ 2260/GOZ 2270 (Provisorien) berechnet.

      Auch im Zusammenhang mit Provisorien wird eine adhäsive Befestigung ggf. zusätzlich nach GOZ 2197 berechnet.

      Für die Ausarbeitung des Provisoriums können zusätzlich Laborkosten anfallen, z. B. sind Hochglanzpolitur oder andere Feinarbeiten als zahntechnische Leistungen berechenbar. Auch für im indirekten Verfahren hergestellte Provisorien sind alle anfallenden Laborkosten zusätzlich gemäß § 9 GOZ berechenbar, auch wenn die Tragezeit weniger als 3 Monate beträgt. Die Ausarbeitung muss nicht zwangsweise in einem Praxislabor erfolgen. Diese zahntechnische Leistung kann auch angesetzt werden, wenn die Arbeiten im Sprechzimmer durchgeführt werden. Die Durchführung und Berechenbarkeit einer Laborleistung ist tätigkeitsabhängig und nicht ortsabhängig.

      Für Wiederherstellungsmaßnahmen, z. B. Verlängerung, sind zusätzlich Laborkosten für die Ausarbeitung berechenbar.

      Das Wiedereingliedern desselben Provisoriums, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit der Gebühr nach GOZ 5120 oder GOZ 5140 abgegolten. Muss ein Provisorium ersetzt werden (Verlust, Bruch, Nachpräparation o. ä.), ist es selbstverständlich erneut berechenbar.

      Das Wiedereingliedern eines alio loco angefertigten Provisoriums sowie die Eingliederung eines Provisoriums mit Stiftverankerung sind in der GOZ nicht beschrieben und ggf. analog berechenbar.

      Für die provisorische Versorgung bei Einlagefüllungen (GOZ 2150 bis GOZ 2170) werden die Nummern GOZ 2260 und GOZ 2270 herangezogen. Die Leistungen beinhalten auch die Entfernung des Provisoriums. Die Entfernung eines Provisoriums, das wie eine definitive Restauration fest eingesetzt wurde, ist jedoch nach GOZ 2290 berechenbar.

      Unklar sind die Darstellungen in der GOZ zu Provisorien, die nicht im direkten Verfahren hergestellt werden: Sie können unter der Voraussetzung einer dreimonatigen Mindesttragezeit unter der GOZ 7080 berechnet werden. Allerdings heißt es in den Abrechnungsbestimmungen zu den Nummern GOZ 7080/GOZ 7090: „Beträgt die Tragezeit des festsitzenden laborgefertigten Provisoriums unter drei Monaten, sind anstelle der Leistungen nach den Nummern GOZ 7080 und GOZ 7090 die Leistungen nach den Nummern GOZ 2260, GOZ 2270 oder GOZ 5120 und GOZ 5140 berechnungsfähig.“ Die Leistungsbeschreibung der Nummern GOZ 2260, GOZ 2270 oder GOZ 5120 und GOZ 5140 entspricht allerdings in keiner Weise der Versorgung mit indirekt hergestellten Provisorien.

      Das BMG äußert sich zur Tragezeit und Berechenbarkeit in den Begründungen zur GOZ wie folgt: „Die Leistungen nach den Nummern GOZ 7080 und GOZ 7090 können auch vor Ablauf der Frist von drei Monaten berechnet werden. Falls die Mindestdauer aber nicht erfüllt wird, könnte dem Patienten gegenüber dem Zahnarzt ein Ausgleichsanspruch zu kommen.“

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Diese Art der provisorischen Versorgung ist auch als „Sofortprovisorium“ bekannt und wird in der Regel mithilfe einer zuvor durchgeführten Abformung oder einer vorbereiteten Tiefziehfolie (Formteil) hergestellt. Sie dient dem Schutz eines beschliffenen Zahnes und der temporären Sicherung der Kaufunktion. Die Einschränkung der Abrechnungsbestimmung im Hinblick auf die eingeschlossene Entfernung des Provisoriums trifft nicht zu, wenn die provisorische Brücke definitiv befestigt werden musste. In diesem Fall ist die Entfernung der Brücke gesondert berechnungsfähig, da sie dem Leistungsumfang der Nummer 2290 entspricht.

      Provisorische Brückenanker, die nicht unmittelbar an die Lücke angrenzen, werden nach der Nummer 2270 berechnet. Die Anfertigung einer provisorischen Stiftkrone im Zusammenhang mit einer provisorischen Brücke ist in der Leistungsbeschreibung der GOZ nicht aufgeführt. Sie wird daher nach § 6 Abs. 1 berechnet. Provisorische Brückenanker in Form von Inlays oder Teilkronen sind nach dieser Nummer zu berechnen.

      Eine Neuanfertigung infolge Verlust oder Defekt erfordert den erneuten Ansatz der Gebührennummer.

      Die zahnärztlichen Maßnahmen bei dieser Gebührennummer umfassen die Abformung, Anprobe, okklusale Anpassung, ggf. notwendige Korrekturen und die Eingliederung. Treten zusätzliche zahntechnische Laborleistungen hinzu, sind diese nach § 9 berechnungsfähig.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 16:
      Die Wiedereingliederung (inklusive Säuberung, ggf. Wiederanpassung) andernorts angefertigter direkter oder laborgefertigter Provisorien ist analog zu berechnen. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2260 für angemessen.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 31:
      Das Umarbeiten einer definitiven Krone oder Brücke zu einem Provisorium und/oder Wiederbefestigung der definitiven Krone oder Brücke zum provisorischen Verbleib sind in der GOZ nicht beschrieben. Die Leistung wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr – je nach Aufwand - die GOZ-Nr. 2260, 2270 oder 5120 je Zahn bzw. Brückenpfeiler für angemessen. Das Wiedereingliedern dieses Provisoriums, ggf. auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit der Berechnung der Analoggebühr abgegolten.

      Beschluss Beratungsforum Nr. 51:
      Die Wiederherstellung der Funktion eines direkten Provisoriums mit Abformung ist in der GOZ nicht beschrieben und ist daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZNr. 2270 für angemessen. Die Abformung ist mit der Analoggebühr abgegolten. Das Abformmaterial ist zusätzlich berechnungsfähig. Die Abrechnungsbestimmungen nach GOZ Nr. 2270 sind anzuwenden.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Überdurchschnittlich häufige Abnahme und Wiederbefestigung
      • Erschwertes Vorgehen wegen kurzer klinischer Ankerkronen
      • Erschwerte Abformung (z. B. Stellungsanomalie, inserierende Bänder, Würgereiz)
      • Divergenz oder Konvergenz der Ankerzähne
      • Ungünstige Ankerverteilung
      • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
      • Erschwertes Vorgehen bei abgesunkenem Biss
      • Erschwertes Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen
      • Erschwertes Vorgehen im Abrasionsgebiss
      • Mehraufwand bei der Anfertigung und Eingliederung einer provisorischen Stiftkrone
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Provisorische Brücke, je Zahn bei Verlust oder Defekt GOZ 5120
      • Provisorische Brücke, je Spanne bei Verlust oder Defekt GOZ 5140
      • Adhäsive Befestigung GOZ 2197
      • Plastischer Aufbau GOZ 2180
      • Gegossener Stiftaufbau GOZ 2190
      • Schraubenaufbau, Glasfaseraufbau o. Ä. GOZ 2195
      • Entfernung einer Krone, eines Brückenankers GOZ 2290 usw.
      • Entfernung einer definitiv befestigten provisorischen Brücke GOZ 2290
      • Entfernung eines Wurzelstiftes GOZ 2300
      • Indirekte Überkappung GOZ 2330
      • Direkte Überkappung GOZ 2340
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu den Leistungen nach den Nummern 5120 und 5140:

      Die Leistungen nach den Nummern 5120 und 5140 werden neu gefasst und auf das direkte Verfahren zur Herstellung der Provisorien abgestellt. Die Entfernung der provisorischen Brücken bzw. Brückenspannen oder Freiendsattel ist Leistungsbestandteil und nicht gesondert berechnungsfähig.“

    • KZBV Schnittstellenkommentar

      Vereinbarung mit GKV-Versicherten

      Eine Leistung nach der Nr. 5120 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen von andersartigem Zahnersatz vereinbarungsfähig.

      Erläuterungen/Hinweise

      Die übliche Ausarbeitung der provisorischen Brücke ist Leistungsbestandteil der Nrn. 5120 und 5140 GOZ. Zahntechnische Laborleistungen zur Form- bzw. Oberflächenveränderung aus funktionellen oder ästhetischen Gründen sowie Reparaturen an Provisorien sind berechnungsfähig.

      Für zahntechnische Leistungen, die nicht mit der Vergütung für die Nrn. 5120 und 5140 GOZ abgegolten sind, besteht Anspruch auf Auslagenersatz nach § 9 GOZ (zum Beispiel Tiefziehschiene zur Schaffung einer Hohlform oder Form- bzw. Oberflächenveränderungen wegen funktioneller, prothetischer oder gnathologischer Veränderungen). Materialkosten (zum Beispiel Abformmaterial) sind nach § 4 Abs. 3 GOZ berechnungsfähig.

      Maßnahmen zur Wiederherstellung eines Provisoriums sind in Abhängigkeit von der erbrachten Leistung ggf. gem. § 6 Abs. 1 GOZ und/oder als zahntechnische Leistung zu berechnen.

      Die Neuanfertigung infolge von Verlust oder fehlender Möglichkeit der Wiederherstellung ist nach Nrn. 5120 bzw. 5140 GOZ vereinbarungsfähig.

      Die Nr. 2197 GOZ ist je provisorischer Ankerkrone zusätzlich berechnungsfähig, wenn das Provisorium adhäsiv befestigt wird.

      Provisorische Kronen, die nicht unmittelbar an eine Lücke angrenzen, sind nach der Nr. 2270 GOZ berechnungsfähig.

      Beträgt die Tragezeit des festsitzenden laborgefertigten Provisoriums weniger als drei Monate, sind anstelle der Leistungen nach den Nrn. 7080 und 7090 GOZ die Leistungen nach den Nrn. 2260, 2270 oder 5120 und 5140 GOZ berechnungsfähig.

      Die Versorgung eines Brückenankers mit einer provisorischen Stiftkrone ist nicht in der GOZ beschrieben; sie ist gem. § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.

      Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV