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GOZ 0065
Optisch-elektronische Abformung

Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Arbeiten & Organisieren

GOZ 0065 Schnellcheck

Punktzahl:80
Faktoren:1,0 : 4,50 €2,3 : 10,35 €3,5 : 15,75 €
  • Abrechenbar
    • je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
    • für optisch-elektronische Abformungen (auch Gegenkiefer)
    • Die GOZ 0065 ist in Verbindung mit Leistungen aus allen GOZ-Abschnitten berechnungsfähig.
    • Eine Mehrfachberechnung je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet in der gleichen Sitzung ist möglich. Die Angabe einer entsprechenden Begründung auf der Rechnung wird empfohlen.
    • Eine wiederholte Berechnung kann beispielsweise in den folgenden Fällen erfolgen:
      • Neu- und Weiterbehandlung
      • Befund- und Planungsänderung
      • Verlaufskontrolle
      • Behandlungsabschluss
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • vorbereitende Maßnahmen (z. B. Aufbringen von Kontrastmittel, Trocknung)
    • einfache digitale Bissregistrierung
    • Archivierung der Daten
  • Nicht abrechenbar
    • sind konventionelle Abformungen (in der gleichen Kieferhälfte, im gleichen Frontzahnbereich) in der gleichen Sitzung
    • neben GOZ 5170 (Abformung mit individuellen Löffel)
    • neben GOZ5180/GOZ 5190 (Funktionelle Abformung OK/UK)
  • Zusätzlich abrechenbar

    Mögliche Analogleistungen gemäß § 6 Abs. 1 GOZ

    • intraorale Fotografie zur Diagnose und Auswertung
    • PC-gestützte Auswertung zur Diagnose und Planung
check
Abrechenbar
  • je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
  • für optisch-elektronische Abformungen (auch Gegenkiefer)
  • Die GOZ 0065 ist in Verbindung mit Leistungen aus allen GOZ-Abschnitten berechnungsfähig.
  • Eine Mehrfachberechnung je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet in der gleichen Sitzung ist möglich. Die Angabe einer entsprechenden Begründung auf der Rechnung wird empfohlen.
  • Eine wiederholte Berechnung kann beispielsweise in den folgenden Fällen erfolgen:
    • Neu- und Weiterbehandlung
    • Befund- und Planungsänderung
    • Verlaufskontrolle
    • Behandlungsabschluss
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • vorbereitende Maßnahmen (z. B. Aufbringen von Kontrastmittel, Trocknung)
  • einfache digitale Bissregistrierung
  • Archivierung der Daten
no-check
Nicht abrechenbar
  • sind konventionelle Abformungen (in der gleichen Kieferhälfte, im gleichen Frontzahnbereich) in der gleichen Sitzung
  • neben GOZ 5170 (Abformung mit individuellen Löffel)
  • neben GOZ5180/GOZ 5190 (Funktionelle Abformung OK/UK)
check
Zusätzlich abrechenbar

Mögliche Analogleistungen gemäß § 6 Abs. 1 GOZ

  • intraorale Fotografie zur Diagnose und Auswertung
  • PC-gestützte Auswertung zur Diagnose und Planung
  • Abrechnungsbestimmung

    Neben der Leistung nach der Nummer GOZ 0065 sind konventionelle Abformungen nach diesem Gebührenverzeichnis für dieselbe Kieferhälfte oder denselben Frontzahnbereich nicht berechnungsfähig.

    Auszug Teil A, Allgemeine Bestimmungen (GOZ)

    (3.) Material- und Laborkosten im Sinne des Gebührenverzeichnisses umfassen Praxiskosten nach § 4 Abs. 3 und Auslagen für zahntechnische Leistungen nach § 9 dieser Gebührenordnung.

  • Dokumentation
    • Archivierung der Daten
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die Leistung ist ansetzbar für die Datenerfassung zum Zwecke der Herstellung eines CAD/CAM Modelles.

      Neben der Leistung nach der Nummer GOZ 0065 kann in derselben Sitzung für dieselbe Kieferhälfte oder denselben Frontzahnbereich keine andere im Gebührenverzeichnis beschriebene konventionelle Abformung berechnet werden. Diese Abrechnungseinschränkung bedeutet nicht, dass Abformung nach GOZ 0050 und GOZ 0060 nicht zusätzlich berechenbar wären. Nach Aussage der BZÄK sind “konventionelle Abformungen im Sinne der nachgelagerten Abrechnungsbestimmungen ausschließlich die Abformungen nach den Geb.-Nrn. GOZ 5170, GOZ 5180, GOZ 5190. Die Nebeneinanderberechnung dieser Leistungen und der GOZ 0065 für denselben Kiefer ist nicht statthaft.”

      Bei optisch-elektronischen Abformungen, auch im Gegenkiefer, ist die Leistung je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechenbar. Sind Aufnahmen in verschiedenen Ebenen erforderlich, so ist die Leistung je Abformung in derselben Kieferhälfte oder im selben Frontzahnbereich, auch mehrfach in derselben Sitzung, abrechenbar. Nach Aussage der Bundeszahnärztekammer bis zu viermal je Sitzung.

      Aufwendige digitale Registrierungen fallen zusätzlich an, z. B. Registrierung von Unterkieferbewegungen nach GOZ 8065.

      PC-gestützte Aufnahmen einer opto-elektronischen Abformung werden ggf. analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Die Leistung beschreibt die dreidimensionale Datenerfassung intraoraler Strukturen mittels optisch-elektronischer Apparaturen zum Zweck der Herstellung einer Restauration bzw. Rekonstruktion auf direktem Weg oder auf indirektem Weg nach Herstellung eines CAD/CAM-Modells. Die einfache Registrierung der Bissverhältnisse auf digitalem Weg ist nicht gesondert berechnungsfähig. Darüber hinausgehende Bissregistrierungen sind nicht inbegriffen.
      Die Leistung wird je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet und kann ggf. bis zu viermal je Sitzung anfallen. Bei unterschiedlicher Indikation kann die Leistung auch mehrfach berechnet werden. Vorbereitende Maßnahmen wie z. B. die optische Aufbereitung der abzuformenden Zähne oder Modelle sowie die Archivierung der Daten sind eingeschlossen. Die Nebeneinanderberechnung dieser Leistung und einer konventionellen Abformung in derselben Sitzung für dasselbe Behandlungsgebiet ist nicht statthaft. Die Geb.-Nr. 0065 darf neben einer Leistung, die neben anderen Leistungsbestandteilen auch Abformungen beinhalten, zusätzlich berechnet werden.
      Konventionelle Abformungen im Sinne der nach gelagerten Abrechnungsbestimmungen sind ausschließlich die Abformungen nach den Geb.-Nrn. 5170, 5180, 5190 GOZ. Die Nebeneinanderberechnung dieser Leistungen und der Geb.-Nr. 0065 für denselben Kiefer ist nicht statthaft. Die PC-gestützte Auswertung zur Diagnose und Planung ist bei dieser Gebührennummer nicht enthalten und muss daher analog berechnet werden.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 53:
      Die kieferorthopädische Analyse eines digitalen Situationsmodellpaares (dreidimensionale, graphische oder metrische Analysen, Diagramme), das nach optisch-elektronischer Abformung einschließlich einfacher Bissregistrierung zur Diagnose oder Planung vorliegt, stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 6010 für angemessen.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Erschwernisse bei der Abformung (z. B. Stellungsanomalie)
      • Erschwerte Zuordnung der Kiefermodelle zur Bisslageeinstellung
      • Erschwernis bei der Trockenlegung bzw. erhöhte Salivation
      • Motorische Unruhe
      • Anzahl der abzuformenden Zähne
      • Ungünstige Position der abzuformenden Zähne
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Planungsmodelle GOZ 0050 und 0060
      • Anästhesien GOZ 0080 ff.
      • Anwendung von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen GOZ 6010
      • Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers GOZ 8010
      • PC-gestützte Auswertung einer opto-elektronischen Abformung analog § 6 Absatz 1 GOZ
      • u. v. m.
    • KZBV Schnittstellenkommentar

      Abrechnungsbestimmungen GOZ

      Neben der Leistung nach der GOZ 0065 sind konventionelle Abformungen nach diesem Gebührenverzeichnis für dieselbe Kieferhälfte oder denselben Frontzahnbereich nicht berechnungsfähig.

      Vereinbarung mit GKV-Versicherten

      Eine Leistung nach der GOZ 0065 ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, da eine vergleichbare Leistung im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten ist.

      Erläuterungen/Hinweise

      Neben der Leistung nach GOZ 0065 sind in derselben Sitzung konventionelle Abformungen in derselben Kieferhälfte oder in demselben Frontzahnbereich nicht berechnungsfähig. Sofern in den jeweiligen Leistungsbeschreibungen der GOZ Maßnahmen zur Abformung einer Präparation aufgeführt sind, ist von konventionellen Abformungen mit entsprechenden Materialien auszugehen.

      Die Vereinbarung einer Leistung nach GOZ 0065 führt zur Einstufung als gleichartige Versorgung. Sie führt aber nicht dazu, dass Regelversorgungsbestandteile, beispielsweise eine Krone nach BEMA, nach GOZ abgerechnet werden können.

      Für Versicherte, die gem. § 55 Abs. 2 SGB V unzumutbar belastet würden (sog. Härtefälle), gilt: Die Einstufung als gleichartige Versorgung reduziert den Leistungsanspruch des Versicherten auf den doppelten Festzuschuss.

    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu der Leistung nach der Nummer 0065: Die Leistung nach der Nummer 0065 bildet die optischelektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einer einfachen digitalen Bissregistrierung sowie der Archivierung je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich ab. Neben der Leistung nach der Nummer 0065 kann in derselben Sitzung für dieselbe Kieferhälfte oder denselben Frontzahnbereich keine andere im Gebührenverzeichnis beschriebene konventionelle Abformung berechnet werden.“

  • Textbausteine
    • „Abformungsgebiet"

      Die Abformung für die Herstellung der prothetischen Arbeit erfordert die Situationserfassung aller vier Quadranten, damit eine optimale Wiedergabe der Gebisssituation gewährleistet ist. Für die digitale Rekonstruktion der Kaufläche ist es unerlässlich, für die Berechnung alle Parameter zu erfassen.

      Es ist medizinisch notwendig, alle Führungsflächen zu erfassen. Dazu zählen auch die Front- und Eckzahnführung. Aus diesem Grund wurden in diesem Fall auch alle vier Quadranten optisch-elektronisch erfasst. Die Behauptung, dass eine Abformung in zwei Quadranten ausreichend sei, widerspricht der medizinischen Notwendigkeit. Einzig der Behandler kann entscheiden, was in dem jeweiligen Behandlungsfall notwendig ist. Werden konventionelle Abdrücke bei einer Präparation angefertigt, so werden auch grundsätzlich ganze Kiefer abgeformt. In solchen Fällen wird auch nicht nur die Hälfte der Gebühr erstattet, nur weil in einem Kiefer z. B. für eine Krone oder ein Inlay präpariert wurde.

      Es ist durchaus möglich, dass in einem Kiefer zwei Abformungen notwendig werden. Sollte eine optisch-elektronische Abformung, z. B. für ein Cerec-Inlay, notwendig werden, benachbarte Zähne aber für z. B. einen Brückenverband konventionell mit einem individualisierten Löffel abgeformt werden, so können beide Abformungen nach der GOZ berechnet werden.

    • „Nicht notwendige bzw. nicht berechenbare Abformung”

      Die Abformung des Kiefers für diagnostische Zwecke war notwendig. Eine Planung bei dieser Situation kann nur mit Erstellung und Auswertung eines Modells erfolgen.

      Eine Situationsabformung beider Kiefer kann gegebenenfalls mehrfach in einer Sitzung notwendig sein und erfolgen. Die Leistung in diesem Behandlungsfall bezieht sich auf ein Planungsmodell. Aus welchem Grund diese nicht berechnet werden könnte, ist nicht verständlich.

      Die Abformung beider Kiefer mit einfacher Bissfixierung kann im Falle einer Neuanfertigung von Ober- und Unterkieferprothesen zweimal anfallen. Erstens wird die Situation mit vorhandenem Zahnersatz erfasst, zweitens werden die Schleimhaut und der Kieferkamm ohne Zahnersatz abgeformt. Hier ist natürlich keine Bissfixierung möglich. Die anfallenden Material- und Laborkosten sind gesondert berechnungsfähig.

      In der Kommentierung der Bundeszahnärztekammer heißt es: "Die Leistung umfasst die Abformung zur Herstellung eines Situationsmodells. Die Abformung erfolgt mit konfektioniertem / ggf. auch individuellem Abdrucklöffel. Auch eine Teilabformung erfüllt den Leistungsinhalt. Die Leistung ist für die Herstellung eines Kiefermodells zur Auswertung berechnungsfähig. Erfolgt die Leistung zu Dokumentationszwecken, ist sie berechnungsfähig, sofern die Dokumentation der weiteren Planung und Diagnose dient. Die diagnostische bzw. die planerische Leistung ist in der Position enthalten, soweit sie sich auf die Auswertung des Modells bezieht. Für zahntechnische Arbeitsmodelle kann die Nummer 0050 nicht berechnet werden. Bei Änderungen der Kiefersituation kann die Leistung erneut erforderlich werden."

      Unter diesen Aspekten ist die Weigerung des Kostenerstatters, die angefallenen Kosten und Honorar zu erstatten, nicht nachvollziehbar.

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