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GOÄ 75
Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie)

Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie)

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 75 Schnellcheck

Punktzahl:130
  • Abrechenbar
    • Die Ä75 ist je ausführlichem schriftlichem Krankheits- und Befundberichtes abrechenbar. Wenn ein Befundbericht an mehrere Ärzte oder Zahnärzte weitergegeben wird, ist die Berechnung der Ä75 pro Adressaten möglich.
    • Neben der Ä75 dürfen Portokosten und ggf. auch Versandkosten gemäß § 10 Abs. 1 Punkt 2 GOÄ berechnet werden.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • ausführliche schriftliche Erklärung zur Therapie, zum Befund, zur Epikrise und zur Anamnese
  • Nicht abrechenbar
    • für einen einfachen Befundbericht GOÄ 70
    • neben der GOÄ 60 für dasselbe Konsil
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Neben der Ä75 dürfen Portokosten und ggf. auch Versandkosten gemäß § 10 Abs. 1 Punkt 2 GOÄ berechnet werden.
    • Die zusätzliche Berechnung von Porto ist in Hessen möglich.
check
Abrechenbar
  • Die Ä75 ist je ausführlichem schriftlichem Krankheits- und Befundberichtes abrechenbar. Wenn ein Befundbericht an mehrere Ärzte oder Zahnärzte weitergegeben wird, ist die Berechnung der Ä75 pro Adressaten möglich.
  • Neben der Ä75 dürfen Portokosten und ggf. auch Versandkosten gemäß § 10 Abs. 1 Punkt 2 GOÄ berechnet werden.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • ausführliche schriftliche Erklärung zur Therapie, zum Befund, zur Epikrise und zur Anamnese
no-check
Nicht abrechenbar
  • für einen einfachen Befundbericht GOÄ 70
  • neben der GOÄ 60 für dasselbe Konsil
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Neben der Ä75 dürfen Portokosten und ggf. auch Versandkosten gemäß § 10 Abs. 1 Punkt 2 GOÄ berechnet werden.
  • Die zusätzliche Berechnung von Porto ist in Hessen möglich.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung zu GOÄ-Nr. 75

    Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht ist mit der Gebühr für die zugrundeliegende Leistung abgegolten

    Auszüge aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ-Teil B

    1. Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
    2. Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
    3. Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.
    4. Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.
    5. Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen.
    6. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.
    7. Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.
    8. Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.
    9. Neben einer Leistung nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die GOÄ 75 ist berechnungsfähig für einen ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbericht an einen anderen Arzt oder Zahnarzt. Gemäß der Leistungsbeschreibung sind folgende Informationen Bestandteil der Leistung:

      • Angaben zur Anamnese
      • Angaben zum Befund bzw. zu den Befunden
      • Angaben zur epikritischen Bewertung
      • Angaben zur Therapie

      Die Weitergabe entsprechender Informationen ist demnach in der Leistung inkludiert und kann nicht gesondert berechnet werden.

      Der Umfang eines „ausführlichen“ Krankheits- und Befundberichtes ist in der Leistungsbeschreibung nicht definiert. Eine freitextliche patientenund/ oder behandlungsbezogene Bescheinigung, die mehr als zwei Sätze umfasst, kann durchaus bereits als „ausführlich“ eingestuft und gemäß GOÄ 75 berechnet werden. Für kürzere Bescheinigungen sowie das einfach Ausfüllen von Vordrucken ist die GOÄ 70 abrechenbar.

      Die schriftliche Niederlegung ist in der Leistung inkludiert und berechtigt nicht zum zusätzlichen Ansetzen von Schreibgebühren nach GOÄ 95 oder GOÄ 98. Ein einfacher Befundbericht sowie die Befundmitteilung sind mit der Leistung unmittelbar abgegolten und nicht gesondert berechnungsfähig.

      Die Leistungsbeschreibung nimmt nicht auf das Übermittlungsmedium Bezug. Die GOÄ 75 kann daher nicht nur für die Niederlegung eines Krankheits- und Befundberichtes per Brief, sondern auch per E-Mail abgerechnet werden. Dient die umfassende Dokumentation lediglich dem internen Gebrauch, ist die GOÄ 75 nicht berechnungsfähig.

      Beispiele
      Die Berechnung der GOÄ 75 ist beispielsweise indiziert für

      • einen ausführlichen Krankheits- und Befundbericht an einen anderen Arzt oder Zahnarzt
      • ein schriftliches Konsilium
      • das Ausstellen einer „Notwendigkeitsbescheinigung“ zur Vorlage an den beratenden Zahnarzt der privaten Krankenversicherung
    • Anwendungsempfehlung

      Werden zu Röntgenaufnahmen Befundmitteilungen erstellt, sind diese mit den Röntgenleistungen abgegolten. Darüber hinaus nötige schriftliche Befundmitteilungen bzw. Befundberichte können je nach Umfang nach GOÄ 75 oder GOÄ 70 (kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis) berechnet werden – gegebenenfalls zuzüglich Porto.

      Für die konsiliarische Erörterung mit einem anderen Arzt oder Zahnarzt in schriftlicher Form (z. B. per E-Mail) kann statt der GOÄ 60 (Konsilium) die GOÄ 75} (ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht) berechnet werden, sofern die Leistungsbeschreibung der GOÄ 75 zutrifft. Die GOÄ 75 erfordert gemäß der Leistungsbeschreibung der Schriftform und ist nicht telefonisch oder mündlich möglich. Wenn ein ausführlicher Krankheits- und Befundbericht an einen anderen Arzt bzw. Zahnarzt lediglich mündlich erfolgte, kommt die Berechnung der GOÄ 60 (Konsilium) infrage. Für dieselbe konsiliarische Erörterung dürfen die GOÄ 60 und die GOÄ 75 nicht nebeneinander berechnet werden.

      Erfolgt das Ausfüllen von Formularen auf Verlangen einer privaten Krankenversicherung als Grundlage für die Prüfung ihrer Leistungspflicht, ist zu beachten, dass die Versicherung nicht Vertragspartner des Zahnarztes ist. Das bedeutet zum einen, dass die rechtliche Grundlage für eine Auskunftspflicht fehlt und entsprechende datenschutzrechtliche Vorgaben zu beachten sind. Selbst beim Vorliegen einer entsprechenden Schweigepflichtentbindung bedeutet dies aber auch, dass die Auskünfte an die private Versicherung keiner medizinischen Heilbehandlung dienen und die GOÄ damit nicht als Berechnungsgrundlage dienen kann. Für die Vergütung solcher Auskünfte sind die §§ 612 und §§ 670 BGB heranzuziehen. Lediglich für das Ausstellen einer „Notwendigkeitsbescheinigung“ zur Vorlage an den beratenden Zahnarzt der privaten Krankenversicherung käme das Ansetzen der GOÄ 75 infrage.