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GOÄ 51
Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft

Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 50 – einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung –

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 51 Schnellcheck

Punktzahl:250
  • Abrechenbar
    • Die Ä51 ist im Zusammenhang mit der Ä50 für den Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft abrechenbar.
    • Neben der Ä51 dürfen Entschädigungen gemäß § 8 GOZ (Wegegeld/Reiseentschädigung) berechnet werden. Es sind die Sonderregelungen in § 8 Abs. 2 GOZ zu beachten, die die Berechnung des Wegegeldes und der Reiseentschädigung beim Mehrfachbesuch regeln.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • wenn bei Besuch eines Kranken nach Bema 7500 (GOÄ 50) ein weiterer Kranker, der in der gleichen häuslichen Gemeinschaft lebt, besucht wird
    • anteiliges Wegegeld
  • Nicht abrechenbar
    • GOÄ 1 (Beratung, auch telefonisch)
    • GOÄ 3 (Eingehende Beratung, mind. 10 Min.)
    • GOÄ 5 (Symptombezogene Untersuchung)
    • GOÄ 45 (Visite im Krankenhaus)
    • GOÄ 46 (Zweitvisite im Krankenhaus)
    • GOÄ 48 (Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation)
    • GOÄ 52 (Aufsuchen eines Patienten durch nicht ärztliches Personal)

    Nicht berechnungsfähige Zuschläge

    • GOÄ J für den Bereitschaftsdienst des Krankenhauses (gemäß Leistungsbeschreibung unzutreffend)

    Neben den Zuschlägen GOÄ E bis GOÄ J sowie GOÄ K2 dürfen die Zuschläge nach GOÄ A bis GOÄ D sowie GOÄ K1 nicht berechnet werden.

  • Zusätzlich abrechenbar

    Berechnungsfähige Zuschläge

    • GOÄ E dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung
    • GOÄ F zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr
    • GOÄ G zwischen 22 und 6 Uhr
    • GOÄ H an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
    • GOÄ K2 Kind unter 4 Jahren
check
Abrechenbar
  • Die Ä51 ist im Zusammenhang mit der Ä50 für den Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft abrechenbar.
  • Neben der Ä51 dürfen Entschädigungen gemäß § 8 GOZ (Wegegeld/Reiseentschädigung) berechnet werden. Es sind die Sonderregelungen in § 8 Abs. 2 GOZ zu beachten, die die Berechnung des Wegegeldes und der Reiseentschädigung beim Mehrfachbesuch regeln.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • wenn bei Besuch eines Kranken nach Bema 7500 (GOÄ 50) ein weiterer Kranker, der in der gleichen häuslichen Gemeinschaft lebt, besucht wird
  • anteiliges Wegegeld
no-check
Nicht abrechenbar
  • GOÄ 1 (Beratung, auch telefonisch)
  • GOÄ 3 (Eingehende Beratung, mind. 10 Min.)
  • GOÄ 5 (Symptombezogene Untersuchung)
  • GOÄ 45 (Visite im Krankenhaus)
  • GOÄ 46 (Zweitvisite im Krankenhaus)
  • GOÄ 48 (Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation)
  • GOÄ 52 (Aufsuchen eines Patienten durch nicht ärztliches Personal)

Nicht berechnungsfähige Zuschläge

  • GOÄ J für den Bereitschaftsdienst des Krankenhauses (gemäß Leistungsbeschreibung unzutreffend)

Neben den Zuschlägen GOÄ E bis GOÄ J sowie GOÄ K2 dürfen die Zuschläge nach GOÄ A bis GOÄ D sowie GOÄ K1 nicht berechnet werden.

check
Zusätzlich abrechenbar

Berechnungsfähige Zuschläge

  • GOÄ E dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung
  • GOÄ F zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr
  • GOÄ G zwischen 22 und 6 Uhr
  • GOÄ H an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
  • GOÄ K2 Kind unter 4 Jahren
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 51

    Die Leistung nach Nummer 51 darf anstelle oder neben einer Leistung nach den Nummern 45 oder 46 nicht berechnet werden.

    Neben der Leistung nach Nummer 51 sind die Leistungen nach den Nummern (1, 5)*, 48 und/oder 52 nicht berechnungsfähig.

    ()* für Zahnärzte Nrn. Ä1, 01, 01k

    Neben der Leistung nach Nummer 51 sind die Zuschläge E bis H nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig.

    Auszüge aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ-Teil B

    1. Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
    2. Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
    3. Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.
    4. Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.
    5. Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen.
    6. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.
    7. Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.
    8. Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.
    9. Neben einer Leistung nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Der Leistungsinhalt der GOÄ 51 umfasst den Besuch eines Patienten durch den Zahnarzt einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung. Die Abrechnung der Leistung GOÄ 51 ist nur dann plausibel, wenn ein anderer Patient in derselben häuslichen Gemeinschaft besucht wurde und dieser Besuch bereits mit der GOÄ 50 abgegolten wurde.

      Der mit der GOÄ 51 abgegoltene Besuch eines Patienten kann nur für den Besuch eines Zahnarztes in Ansatz gebracht werden.

      Die Leistungsbeschreibung umfasst eine Beratung und eine symptombezogene Untersuchung. Die allgemeine Formulierung „Beratung“ schließt damit sowohl die parallele Berechnung einer Beratung gemäß GOÄ 1 als auch die der eingehenden, das gewöhnliche Maß übersteigenden Beratung gemäß GOÄ 3 aus. Auch die GOÄ 5 (symptombezogene Untersuchung) darf nicht gleichzeitig in Ansatz gebracht werden.

      Erfolgen darüber hinausgehende umfassende Beratungen oder Aufklärungen, sind diese gemäß der entsprechenden Leistungsziffern zusätzlich berechenbar – zum Beispiel:

      • die GOÄ 4 für das Erheben der Fremdanamnese
      • die GOÄ 15 für das Einleiten flankierender Maßnahmen bei chronisch erkrankten Patienten
      • die GOÄ 34 für die Erörterung lebensverändernder Maßnahmen bei nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankungen

      Beispiele
      Der Leistungsinhalt der GOÄ 51 gilt unter folgenden Umständen als erbracht:

      • es erfolgt der Besuch eines Patienten durch den Zahnarzt
      • es handelt sich nicht um einen Besuch auf einer Alten- oder Pflegestation, der regelmäßig und zu vorher vereinbarten Zeiten erfolgt (dieser ist gemäß GOÄ 48 abzurechnen)
      • ein erster Besuch eines anderen Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft wurde bereits gemäß GOÄ 50 abgerechnet
    • Anwendungsempfehlung

      Bei dem Besuch mehrerer Patienten ist das Wegegeld / die Reiseentschädigung gemäß den Vorgaben unter § 8 Absatz 2 GOZ unter den Versicherten aufzuteilen. Die Dokumentation der tatsächlich gefahrenen Kilometer ist zwingend erforderlich.

      Erfolgt der Besuch mehrerer Patienten auf einer Alten- oder Pflegestation innerhalb einer Routine, das heißt im Rahmen einer regelmäßigen Tätigkeit und zu vorher vereinbarten Zeiten, sind diese nicht gemäß GOÄ 50 und GOÄ 51, sondern gemäß GOÄ 48 abzurechnen.

      Die Begleitung des Zahnarztes durch weiteres zahnärztliches Personal darf nicht zusätzlich abgerechnet werden. Der Besuch durch zahnärztliches Personal ohne den Zahnarzt kann ggf. gemäß GOÄ 52 berechnet werden.

      Kommt es im Rahmen eines Besuches zu unvermeidbaren nötigen Wartezeiten des Zahnarztes von mehr als einer halben Stunde, kann gegebenenfalls die GOÄ 56 in Ansatz gebracht werden (vgl. Kommentierung zur GOÄ 56).