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GOÄ 34
Erörterung, mind. 20 Min.

Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung – gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken – einschließlich Beratung – gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen –

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 34 Schnellcheck

Punktzahl:300
  • Abrechenbar
    • Die Ä34 ist innerhalb von sechs Monaten höchstens zweimal berechnungsfähig. Nach Ablauf dieser Frist kann die Ä34 innerhalb von sechs Monaten zwei weitere Male in Ansatz gebracht werden.
    • Die Erörterung der Auswirkungen einer Erkrankung auf die Lebensgestaltung berechtigt erst dann zum Ansatz der Ä34, wenn die Erkrankung nachhaltig lebensverändernd oder lebensbedrohend ist. Die Feststellung der Erkrankung selbst oder die Feststellung der erheblichen Verschlimmerung einer bestehenden Erkrankung im unmittelbaren Zusammenhang ist Voraussetzung dafür, dass die Ä34 berechnet werden darf. Ebenso muss das damit verbundene Beratungsgespräch mindestens zwanzig Minuten Zeit in Anspruch genommen haben.
    • Mit der Voraussetzung der Feststellung einer Erkrankung bzw. der Feststellung der erheblichen Verschlimmerung einer Erkrankung erfordert die Ä34 einen direkten, persönlichen Kontakt zwischen Zahnarzt und Patient. Sie kann daher nicht delegiert werden und auch nicht für eine telefonische Beratung durch den Zahnarzt berechnet werden.
    • Die Leistungsbeschreibung der Ä34 umfasst die fakultative Einbeziehung von Bezugspersonen. Das Ansetzen der GOÄ 4 ist neben der Ä34 daher nicht möglich.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Erörterung/Darstellung der Auswirkungen einer Krankheit
  • Nicht abrechenbar
    • GOÄ 1 (Beratung)
    • GOÄ 3 (Eingehende Beratung, mind. 10 Min.)
    • GOÄ 4 (Erhebung der Fremdanamnese)
    • GOÄ 15 (Einleitung und Koordination flankierender therap. und soz. Maßnahmen)
    • GOÄ 30 (Homöopathische Erstanamnese, mind. 1 Std.)
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOZ 0010 (Eingehende Untersuchung)
    • GOÄ 5 (Systembezogene Untersuchung, stomatognathes System)
    • GOÄ 6 (Vollständige Untersuchung, stomatognathes System)
check
Abrechenbar
  • Die Ä34 ist innerhalb von sechs Monaten höchstens zweimal berechnungsfähig. Nach Ablauf dieser Frist kann die Ä34 innerhalb von sechs Monaten zwei weitere Male in Ansatz gebracht werden.
  • Die Erörterung der Auswirkungen einer Erkrankung auf die Lebensgestaltung berechtigt erst dann zum Ansatz der Ä34, wenn die Erkrankung nachhaltig lebensverändernd oder lebensbedrohend ist. Die Feststellung der Erkrankung selbst oder die Feststellung der erheblichen Verschlimmerung einer bestehenden Erkrankung im unmittelbaren Zusammenhang ist Voraussetzung dafür, dass die Ä34 berechnet werden darf. Ebenso muss das damit verbundene Beratungsgespräch mindestens zwanzig Minuten Zeit in Anspruch genommen haben.
  • Mit der Voraussetzung der Feststellung einer Erkrankung bzw. der Feststellung der erheblichen Verschlimmerung einer Erkrankung erfordert die Ä34 einen direkten, persönlichen Kontakt zwischen Zahnarzt und Patient. Sie kann daher nicht delegiert werden und auch nicht für eine telefonische Beratung durch den Zahnarzt berechnet werden.
  • Die Leistungsbeschreibung der Ä34 umfasst die fakultative Einbeziehung von Bezugspersonen. Das Ansetzen der GOÄ 4 ist neben der Ä34 daher nicht möglich.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Erörterung/Darstellung der Auswirkungen einer Krankheit
no-check
Nicht abrechenbar
  • GOÄ 1 (Beratung)
  • GOÄ 3 (Eingehende Beratung, mind. 10 Min.)
  • GOÄ 4 (Erhebung der Fremdanamnese)
  • GOÄ 15 (Einleitung und Koordination flankierender therap. und soz. Maßnahmen)
  • GOÄ 30 (Homöopathische Erstanamnese, mind. 1 Std.)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 0010 (Eingehende Untersuchung)
  • GOÄ 5 (Systembezogene Untersuchung, stomatognathes System)
  • GOÄ 6 (Vollständige Untersuchung, stomatognathes System)
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 34

    Die Leistung nach Nummer 34 ist innerhalb von sechs Monaten höchstens zweimal berechnungsfähig.

    Neben der Leistung nach Nummer 34 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 15 und/oder 30 nicht berechnungsfähig.

    Auszüge aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ-Teil B

    1. Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
    2. Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
    3. Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.
    4. Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.
    5. Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen.
    6. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.
    7. Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.
    8. Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.
    9. Neben einer Leistung nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die GOÄ 34 ist Bestandteil des Abschnitts B III GOÄ und für Zahnärzte somit formal gemäß § 6 Abs. 2 GOZ zugänglich.

      Die GOÄ 34 beschreibt die ausführliche Erörterung der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung. Die Beratung muss gemäß Leistungsbeschreibung eine Dauer von mindestens zwanzig Minuten in Anspruch genommen haben. Die Leistungsbeschreibung setzt des Weiteren voraus, dass die betreffende Erkrankung „nachhaltig lebensverändernd“ oder „lebensbedrohend“ sein muss. Das Ansetzen der GOÄ 34 ist demnach nur im Zusammenhang mit sehr schweren Erkrankungen denkbar.

      Die Erkrankung muss gemäß Leistungsbeschreibung im Zusammenhang mit der erfolgten Beratung festgestellt worden sein. Auch die im Zusammenhang mit einer entsprechenden Beratung festgestellte erhebliche Verschlechterung einer bekannten Erkrankung, berechtigt zum Ansatz der GOÄ 34, sofern die Erkrankung nun einen nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohlichen Charakter aufweist und die Erörterung mindestens zwanzig Minuten gedauert hat. Um die Voraussetzung eines „unmittelbaren Zusammenhangs“ zu erfüllen, ist nicht zwingend ein zeitlicher Zusammenhang notwendig. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen Diagnosefeststellung und Erörterung mit dem Patienten reicht aus.

      Eine „lebensbedrohende“ Erkrankung gemäß Leistungsbeschreibung liegt in Bezug auf eine zahnärztliche Behandlung eher selten vor. Die Formulierung „nachhaltig lebensverändernd“ lässt einen größeren Interpretationsspielraum zu. Eine Erkrankung, auf die dies zutrifft, hat durch erhebliche gesundheitliche Einschränkungen langfristig Auswirkungen auf die Lebensgestaltung. Zwischen beiden Komponenten „nachhaltig lebensverändernd“ und „lebensbedrohend“ findet sich in der Leistungsbeschreibung die Formulierung „oder“, sodass allein der „nachhaltig lebensverändernde“ Charakter einer Erkrankung zum Ansatz der GOÄ 34 berechtigt, sofern alle anderen Bedingungen erfüllt sind.

      Nichtsdestotrotz ist zu beachten, dass es sich um Erkrankungen mit wirklich gravierenden Auswirkungen handelt. Die Bundeszahnärztekammer schreibt in ihrer Kommentierung der hochfrequenten GOÄ-Leistungen, dass „durch die Verknüpfung „oder“ eine gewisse Gleichsetzung (erfolgt), sodass nicht davon ausgegangen werden darf, dass Krankheiten, welche einer Operation bedurften, auch in aller Regel als „nachhaltig lebensverändernd“ zu bezeichnen sind. Insofern stellt z. B. eine normale Unterkieferfraktur sicher keine „nachhaltige Lebensveränderung“ im Sinne der Leistungslegende der GOÄ Nr. 0034 dar. Es würde sonst das Gleichgewicht zur „lebensbedrohenden Erkrankung“ erheblich gestört.“

      Die Aufklärung über Operationsrisiken im Zusammenhang mit einem anstehenden chirurgischen Eingriff alleine berechtigt nicht zum Ansatz der GOÄ 34. In der Leistungsbeschreibung heißt es „gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken“. Dass die OP-Planung und die Abwägung der Risiken Bestandteil des Leistungstextes sind, ist so zu interpretieren, dass sie in der Leistung inkludiert sind und nicht zum Ansetzen einer weiteren Beratungsleitung berechtigt.

      Beispiele
      In einer allgemeinzahnärztlich tätigen Praxis treten nachhaltig lebensverändernde Erkrankungen sicher seltener auf als in einer chirurgisch tätigen Praxis. Dennoch können in Zahnarztpraxen aller Fachrichtungen lebensverändernde Erkrankungen erkannt werden, die einer entsprechenden Erörterung gemäß GOÄ 34 bedürfen.

      Wichtig ist, dass die Erkrankung mindestens einen erheblich lebensverändernden Charakter hat. Dass die Folgen einer Erkrankung eine dauerhafte Belästigung darstellen würden, falls die Erkrankung nicht therapiert würde, ist nicht ausreichend.

      Eine Beratung im Zusammenhang mit einer Tumorerkrankung ist auch durch einen anderen als den direkt behandelnden Arzt möglich, z.B. durch den überweisenden oder einweisenden Zahnarzt. Stellt ein Zahnarzt demnach eine Tumorerkrankung fest und erörtert die Auswirkungen der Erkrankung auf die Lebensgestaltung, kann diese Beratung – sofern sie länger als zwanzig Minuten in Anspruch genommen hat – gemäß GOÄ 34 abgerechnet werden.

      Eine schwere Parodontitis kann das Risiko für Herzerkrankungen erhöhen und hat damit auch einen nachhaltig lebensverändernden Charakter. Auch eine Craniomandibuläre Dysfunktion (CMD) kann eine Erkrankung mit nachhaltig lebensveränderndem Charakter darstellen, insbesondere wenn sie chronifiziert ist oder zu chronifizieren droht. Ein weiterer denkbarer Umstand, der innerhalb einer Zahnarztpraxis auftreten kann und durchaus eine „nachhaltig lebensverändernde“ Erkrankung darstellt, ist zum Beispiel die als Folge einer parodontalen Erkrankung notwendige Entfernung aller oder der meisten Zähne bei einem vorher weitestgehend vollbezahnten Patienten.

    • Erhöhter Steigerungssatz

      Übersteigt die Erörterung gemäß Leistungsbeschreibung die geforderte Dauer von zwanzig Minuten, kann unter Angabe der Dauer die GOÄ 34 mit der Angabe „überdurchschnittlicher Zeitaufwand aufgrund …..“ gesteigert werden. Weitere plausible Gründe für die Abrechnung der GOÄ 34 mit einem erhöhten Steigerungssatz sind beispielsweise:

      • besonders intensive Aufklärung
      • in der Person des Patienten liegende Gründe (z. B. besonders ausführliche Erklärung bei Schockzustand)
    • Anwendungsempfehlung

      Bei der Abrechnung der GOÄ 34 ist auf eine ausführliche und vollständige Dokumentation zu achten. Im Hinblick auf den Interpretationsspielraum, den die Leistungsbeschreibung zulässt, sollte die Dokumentation die diagnostizierte Erkrankung, die daraus resultierenden „nachhaltig lebensverändernden“ Umstände und die Dauer der Erörterung umfassen.

      Dauert eine Beratung oder Aufklärung weniger als zwanzig Minuten, ist die GOÄ 34 nicht abrechenbar, auch wenn der Inhalt der Leistungsbeschreibung ansonsten zutrifft. Alternativ können die GOÄ 1 (Beratung) oder die GOÄ 3 (Eingehende Beratung, mind. 10 Min.) berechnet werden.

      Dauert eine Beratung oder Aufklärung länger als zwanzig Minuten, muss sorgfältig geprüft werden, ob sie die Auswirkungen einer lebensbedrohenden oder nachhaltig lebensverändernden Krankheit auf die Lebensgestaltung zum Inhalt hat. Nur, wenn dies zutrifft, darf die GOÄ 34 angesetzt werden. Andernfalls können die GOÄ 1 (Beratung) oder die GOÄ 3 (Eingehende Beratung, mind. 10 Min.) mit angemessenem Steigerungsfaktor berechnet werden.

      Die Planung eines operativen Eingriffs, das Abwägen der Konsequenzen und Risiken und die entsprechende Beratung sind in der Leistung fakultativ inkludiert und berechtigen nicht zum Ansetzen einer weiteren Beratungsleitung nach GOÄ 1 oder GOÄ 3.

      Der Einbezug von Bezugspersonen ist ebenfalls in der Leistung fakultativ inkludiert. Die parallele Berechnung der GOÄ 4 (Erhebung der Fremdanam - nese) ist demnach ebenfalls ausgeschlossen.