Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 31
homöopathische Folgeanamnese, mind. 30 Min.
Homöopathische Folgeanamnese mit einer Mindestdauer von 30 Minuten unter laufender Behandlung nach den Regeln der Einzelmittelhomöopathie zur Beurteilung des Verlaufs und Feststellung des weiteren Vorgehens – einschließlich schriftlicher Aufzeichnungen –
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 31 Schnellcheck
- Abrechenbar
- Die Ä31 kann innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnet werden.
- Die Erbringung der Ä31 setzt voraus, dass in einer vorangegangenen Sitzung die GOÄ 30 (homöopathische Erstanamnese) erfolgte. Dabei ist es unerheblich, ob die GOÄ 30 innerhalb einer Sitzung oder in mehreren erbracht worden ist.
- Ferner ist kein zeitlicher Mindestabstand zwischen der GOÄ 30 und der Ä31 festgelegt, sehr wohl aber, dass die parallele Berechnung beider Leistungen ausgeschlossen ist. Nach abgeschlossener GOÄ 30 kann folgerichtig die Ä31 frühestens am nächsten Tag abgerechnet werden.
- Das Erheben einer homöopathischen Folgeanamnese berechtigt erst dann zum Ansatz der Ä31, wenn die Leistung mindestens eine halbe Stunde in Anspruch genommen hat.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- homöopathischen Folgeanamnese, mindestens 30 Minuten
- Nicht abrechenbar
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 31
Die Leistung nach Nummer 31 ist innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach Nummer 31 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 30 und/oder 34 nicht berechnungsfähig.
Auszüge aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ-Teil B
- Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
- Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
- Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.
- Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.
- Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen.
- Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.
- Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.
- Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.
- Neben einer Leistung nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die GOÄ 31 beschreibt eine homöopathische Folgeanamnese mit einer Dauer von mindestens einer halben Stunde. Die GOÄ 31 ist Bestandteil des Abschnitts B III GOÄ und für Zahnärzte somit formal gemäß § 6 Abs. 2 GOZ zugänglich. Ein fortgebildeter und dazu qualifizierter Zahnarzt kann sich zweifelsfrei zur Behandlung bestimmter Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen den Erkenntnissen der Homöopathie bedienen. Um den Verlauf der Behandlung zu beurteilen und das weitere Vorgehen zu planen, bedarf es nach erfolgter Erstanamnese gemäß GOÄ 30 ggf. regelmäßig einer Folgeanamnese, wie in der Leistungsbeschreibung der GOÄ 31 umrissen.
Beispiele
Für eine homöopathische Folgeanamnese darf die GOÄ 31 berechnet werden. Voraussetzung ist, dass der vollständige Leistungsinhalt der GOÄ 30 in einer vorangegangenen Sitzung erbracht worden ist.Die Erbringung der GOÄ 31 beinhaltet die Beurteilung des Verlaufs und die Planung des weiteren Vorgehens in Bezug auf die Behandlung einer zahn-, mund- oder kieferbezogenen Erkrankung, indem sich den Erkenntnissen der Homöopathie bedient wird. Zahn- und kieferbezogene Krankheitsherde, die Auswirkungen auf andere Organe nehmen können sind z.B.
- devitale Zähne
- endodontisch behandelte Zähne
- verlagerte Zähne
- Wurzelreste
- Fremdkörper
- Entzündungen
Krankheiten, denen möglicherweise eine entsprechende dentogene Ursache zugesprochen wird sind z. B.
- Rheuma
- funktionelle Beschwerden an Muskeln und Gelenken
- Nervenschmerzen
- Kopfschmerzen (z. B. Migräne)
- Hauterkrankungen (z. B. Ekzeme)
- Erhöhter Steigerungssatz
Übersteigt eine homöopathische Folgeanamnese das gewöhnliche Maß und dauert länger als eine halbe Stunde, kann sich eines höheren Steigerungssatzes bedient werden.
Weitere plausible Gründe für die Abrechnung der GOÄ 31 mit einem erhöhten Steigerungssatz sind beispielsweise:
- besonders intensive Aufklärung
- umfassende Beratung zu einer Änderung des Vorgehens
- umfassende Beratung zu einer Änderung der Medikation
- Anwendungsempfehlung
Bei der Erbringung der GOÄ 30 sollte neben dem Inhalt der homöopathischen Folgeanamnese auch die Dauer der Leistung dokumentiert werden. Die GOÄ 31 darf innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnet werden. Nach Ablauf der sechs Monate können in den folgenden sechs Monaten erneut drei Folgeanamnesen gemäß GOÄ 31 erbracht werden.
- Spitta Kommentar