Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 46
Zweitvisite im Krankenhaus
Zweitvisite im Krankenhaus
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 46 Schnellcheck
- Abrechenbar
- Die Ä46 ist für die Zweitvisite eines Patienten im Krankenhaus berechnungsfähig.
- Neben anderen Leistungen des Abschnitts B ist die Ä46 nicht berechnungsfähig.
- Die Leistung nach Nummer 46 ist nur berechnungsfähig, wenn diese durch einen liquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht wird.
- Für die Zweitvisite im Krankenhaus durch einen liquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses oder dessen ständigen Vertreter muss die Ä46 angesetzt werden. Die alternative Berechnung der GOÄ 1, GOÄ 3, GOÄ 4, GOÄ 5, GOÄ 6, GOÄ 7, GOÄ 8, GOÄ 15, GOÄ 48, GOÄ 50 und GOÄ 51 ist ausgeschlossen.
- Neben der Ä46 dürfen keine Wegepauschalen nach § 8 in Ansatz gebracht werden.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Zweitvisite eines Patienten im Krankenhaus erfolgt durch einen liquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter.
- Nicht abrechenbar
- GOÄ 1 (Beratung, auch telefonisch)
- GOÄ 3 (Eingehende Beratung, mind. 10 Min.)
- GOÄ 4 (Erhebung der Fremdanamnese)
- GOÄ 5 (Symptombezogene Untersuchung)
- GOÄ 6 (Vollständige körperliche Untersuchung)
- GOÄ 15 (Einleitung, Koordination therap. und soz. Maßnahmen)
- GOÄ 48 (Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation)
- GOÄ 50 (Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung)
- GOÄ 51 (Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft) Nicht berechnungsfähige Zuschläge
Die „Unzeitzuschläge“ GOÄ F, GOÄ G und GOÄ H sind im Zusammenhang mit einer Visite gemäß GOÄ 46 nicht berechnungsfähig.
GOÄ F zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr
GOÄ G zwischen 22 und 6 Uhr
GOÄ H an Samstagen, Sonn- und FeiertagenNeben den Zuschlägen GOÄ E bis GOÄ J sowie GOÄ K2 dürfen die Zuschläge nach GOÄ A bis GOÄ D sowie GOÄ K1 nicht berechnet werden.
- Zusätzlich abrechenbar
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 45
Die Leistung nach Nummer 46 ist neben anderen Leistungen des Abschnitts B nicht berechnungsfähig.
Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere Leistungen des Abschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und die anderen Leistungen aus Abschnitt B berechnet werden.
Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15, 48, 50 und /oder 51 nicht berechnungsfähig.
Mehr als zwei Visiten dürfen nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren oder verlangt wurden. Wurde die Visite verlangt, muß dies in der Rechnung angegeben werden.
Die Leistung nach Nummer 46 ist nur berechnungsfähig, wenn diese durch einen liquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht wird.
Auszüge aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ-Teil B
- Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
- Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
- Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.
- Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.
- Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen.
- Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.
- Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.
- Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.
- Neben einer Leistung nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die mit der GOÄ 46 abgegoltene Zweitvisite kann nur durch einen Krankenhausarzt oder dessen ständigen Vertreter als Leistung abgerechnet werden.
Es ist zu beachten, dass die erste Visite des Tages bei einem Patienten nach der GOÄ 45 abzurechnen ist.
Beispiele
Der Leistungsinhalt der GOÄ 46 gilt unter folgenden Umständen als erbracht:- es erfolgt die Zweitvisite eines Patienten im Krankenhaus
- Die Zweitvisite erfolgt durch einen liquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter
- Anwendungsempfehlung
Neben anderen Leistungen des Abschnitts B ist die GOÄ 46 nicht berechnungsfähig. Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere Leistungen des Abschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Zweitvisite und die anderen Leistungen aus Abschnitt B berechnet werden.
Für die erste Visite des Tages durch den liquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter wird die GOÄ 45 in Ansatz gebracht Für die Zweitvisite wird die GOÄ 46 angesetzt. Mehr als zwei Visiten an einem Tag sind nur dann berechnungsfähig, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten sind. Eine entsprechende Dokumentation ist in diesem Fall notwendig.
Es können weitere Visiten auf Verlangen berechnet werden. Diese sind als solche auf der Rechnung zu kennzeichnen („Visite gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 GOÄ“).
- Spitta Kommentar