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GOÄ 60
Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt

Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 60 Schnellcheck

Punktzahl:120
  • Abrechenbar
    • Auch für die Erörterung zwischen einem liquidationsberechtigten Arzt und dem ständigen persönlichen ärztlichen Vertreter eines anderen liquidationsberechtigten Arztes ist die Ä60 berechnungsfähig.
    • Sind die an der konsiliarischen Erörterung beteiligten Ärzte in derselben Berufsausübungsgemeinschaft, Praxisgemeinschaft oder Krankenhausabteilung tätig, ist eine Berechnung der Ä60 nicht möglich.
    • Ebenso darf sie nicht für routinemäßige Besprechungen wie beispielsweise Röntgenbesprechungen, Klinik- oder Abteilungskonferenzen.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten
    • auch für die Erörterung zwischen einem liquidationsberechtigten Arzt und dem ständigen persönlichen ärztlichen Vertreter eines anderen liquidationsberechtigten Arztes
  • Nicht abrechenbar
    • für konsiliarischen Erörterung beteiligten Ärzte in derselben Berufsausübungsgemeinschaft, Praxisgemeinschaft oder Krankenhausabteilung tätig, ist eine Berechnung der GOÄ 60 nicht möglich
    • Ebenso darf sie nicht für routinemäßige Besprechungen wie beispielsweise Röntgenbesprechungen, Klinik- oder Abteilungskonferenzen oder für Patientenübergaben berechnet werden.
  • Zusätzlich abrechenbar

    Berechnungsfähige Zuschläge

    • GOÄ E dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung
    • GOÄ F zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr
    • GOÄ G zwischen 22 und 6 Uhr
    • GOÄ H an Samstagen, Sonn- und Feiertagen

    Neben den Zuschlägen GOÄ E bis GOÄ J sowie GOÄ K2 dürfen die Zuschläge nach GOÄ A bis GOÄ D sowie GOÄ K1 nicht berechnet werden.

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Abrechenbar
  • Auch für die Erörterung zwischen einem liquidationsberechtigten Arzt und dem ständigen persönlichen ärztlichen Vertreter eines anderen liquidationsberechtigten Arztes ist die Ä60 berechnungsfähig.
  • Sind die an der konsiliarischen Erörterung beteiligten Ärzte in derselben Berufsausübungsgemeinschaft, Praxisgemeinschaft oder Krankenhausabteilung tätig, ist eine Berechnung der Ä60 nicht möglich.
  • Ebenso darf sie nicht für routinemäßige Besprechungen wie beispielsweise Röntgenbesprechungen, Klinik- oder Abteilungskonferenzen.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten
  • auch für die Erörterung zwischen einem liquidationsberechtigten Arzt und dem ständigen persönlichen ärztlichen Vertreter eines anderen liquidationsberechtigten Arztes
no-check
Nicht abrechenbar
  • für konsiliarischen Erörterung beteiligten Ärzte in derselben Berufsausübungsgemeinschaft, Praxisgemeinschaft oder Krankenhausabteilung tätig, ist eine Berechnung der GOÄ 60 nicht möglich
  • Ebenso darf sie nicht für routinemäßige Besprechungen wie beispielsweise Röntgenbesprechungen, Klinik- oder Abteilungskonferenzen oder für Patientenübergaben berechnet werden.
check
Zusätzlich abrechenbar

Berechnungsfähige Zuschläge

  • GOÄ E dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung
  • GOÄ F zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr
  • GOÄ G zwischen 22 und 6 Uhr
  • GOÄ H an Samstagen, Sonn- und Feiertagen

Neben den Zuschlägen GOÄ E bis GOÄ J sowie GOÄ K2 dürfen die Zuschläge nach GOÄ A bis GOÄ D sowie GOÄ K1 nicht berechnet werden.

  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 60

    Die Leistung nach Nummer 60 darf nur berechnet werden, wenn sich der liquidierende Arzt zuvor oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befaßt hat.

    Die Leistung nach Nummer 60 darf auch dann berechnet werden, wenn die Erörterung zwischen einem liquidationsberechtigten Arzt und dem ständigen persönlichen ärztlichen Vertreter eines anderen liquidationsberechtigten Arztes erfolgt.

    Die Leistung nach Nummer 60 ist nicht berechnungsfähig, wenn die Ärzte Mitglieder derselben Krankenhausabteilung oder derselben Gemeinschaftspraxis oder einer Praxisgemeinschaft von Ärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung (z.B. praktischer Arzt und Allgemeinarzt, Internist und praktischer Arzt) sind. Sie ist nicht berechnungsfähig für routinemäßige Besprechungen (z.B. Röntgenbesprechung, Klinik- oder Abteilungskonferenz, Team- oder Mitarbeiterbesprechung, Patientenübergabe).

    Auszüge aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ-Teil B

    1. Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
    2. Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
    3. Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.
    4. Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.
    5. Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen.
    6. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.
    7. Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.
    8. Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.
    9. Neben einer Leistung nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die GOÄ 60 beschreibt eine konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten bzw. Zahnärzten. Leistungsinhalt ist also ein Gespräch zwischen Zahnärzten/Ärzten, von denen sich zumindest einer in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einem Patienten und dessen Erkrankung befasst hat.

      Eine konsiliarische Erörterung kann auch mit einem Arzt stattfinden, der sich nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befasst hat. In diesem Fall darf derjenige Konsiliarius, der dies nicht getan hat, auch nicht die GOÄ 60 abrechnen – sehr wohl aber der andere.

      In der Leistungsbeschreibung finden sich keine Vorgaben in Bezug auf die Dauer oder den Umfang eines Konsiliums. Auch der Mindestzeitabstand zwischen zwei konsiliarischen Erörterungen ist nicht vorgegeben, sodass die GOÄ 60 wenn nötig auch mehrmals an einem Tag erbracht werden darf.

      Eine alleinige Befundweitergabe ist keine konsiliarische Erörterung, da ein Konsilium per definitionem den Austausch bzw. die Beratung mehrerer Ärzte über einen Krankheitsfall umfasst. Eine Befundweitergabe darf demnach nicht als GOÄ 60 abgerechnet werden.

      In der Leistungsbeschreibung steht eindeutig, dass die konsiliarische Erörterung zwischen „liquidationsberechtigten Ärzten“ stattfinden muss. Die GOÄ 60 darf also nicht abgerechnet werden, wenn die konsiliarische Erörterung mit einem Heilhilfsberufler (z. B. einem Logopäden oder einem Physiotherapeuten) stattgefunden hat.

      Beispiele
      Die Erbringung des Leistungsinhaltes der GOÄ 60 ist nachvollziehbar und besonders sinnvoll, wenn sich der Zahnarzt persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befasst hat und sich mit einem anderen Arzt oder Zahnarzt zum Zwecke der weiteren Behandlung darüber austauschen muss. Dies kann beispielsweise der Fall sein für eine konsiliarische Erörterung

      • zwischen Zahnarzt und Internist zur Abklärung kontraindizierter Medikamente,
      • zwischen Zahnarzt und Kieferorthopäde zur Bestimmung eines Extraktionszeitpunktes und/oder
      • zwischen Zahnarzt und Oralchirurg zur Arbeitsteilung bei implantologischer Versorgung.

      Dabei kann die GOÄ 60 nicht nur für eine persönlich stattfindende konsiliarische Erörterung in Ansatz gebracht werden, sondern auch für ein telefonisches Konsilium oder ein Konsilium per E-Mail.

    • Anwendungsempfehlung

      Zum Zwecke einer umfassenden Dokumentation ist es empfehlenswert, in die Aufzeichnungen zur Abrechnung der GOÄ 60 auch das Datum, die Teilnehmer und den Grund der konsiliarischen Erörterung sowie das Ergebnis einzubeziehen.

      Insbesondere bei der mehrfachen Erbringung an einem Tag empfiehlt sich darüber hinaus die nachvollziehbare Dokumentation der zugrunde liegenden Indikation(en) und der jeweiligen Uhrzeit.

      Erfolgt die konsiliarische Erörterung mit einem anderen Arzt oder Zahnarzt in schriftlicher Form (z. B. per E-Mail), kann anstelle der GOÄ 60 die geringfügig besser bewertete Ä75 (ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht) berechnet werden, sofern die Leistungsbeschreibung der GOÄ 75 zutrifft. Für dieselbe konsiliarische Erörterung dürfen die GOÄ 60 und die GOÄ 75 jedoch nicht nebeneinander berechnet werden.

      Werden zu Röntgenaufnahmen Befundmitteilungen erstellt, sind diese mit den Röntgenleistungen abgegolten. Darüber hinaus nötige schriftliche Befundmitteilungen bzw. Befundberichte können je nach Umfang nach GOÄ 70 (kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis) oder GOÄ 75 (ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht) berechnet werden – gegebenenfalls zuzüglich Porto.