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GOÄ 48
Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation

Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation (z.B. in Alten- oder Pflegeheimen) – bei regelmäßiger Tätigkeit des Arztes auf der Pflegestation zu vorher vereinbarten Zeiten

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 48 Schnellcheck

Punktzahl:120
  • Abrechenbar
    • Die Ä48 ist für regelmäßig vereinbarte Alten- oder Pflegeheimbesuche je Besuch abrechenbar.
    • Neben der Ä48 dürfen Entschädigungen gemäß § 8 GOZ (Wegegeld / Reiseentschädigung) berechnet werden. Es sind die Sonderregelungen in § 8 Abs. 2 GOZ zu beachten, die die Berechnung des Wegegeldes und der Reiseentschädigung beim Mehrfachbesuch regeln.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • regelmäßig vereinbarte Alten- oder Pflegeheimbesuche
  • Nicht abrechenbar
    • GOÄ 1 (Beratung, auch telefonisch)
    • GOÄ 50 (Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung)
    • GOÄ 51 (Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft)
    • GOÄ 52 (Aufsuchen eines Patienten durch nichtärztliches Personal)

    Nicht berechnungsfähige Zuschläge

    • GOÄ H an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
    • GOÄ J für den Bereitschaftsdienst des Krankenhauses (für Alten- und Pflegeheime unzutreffend)

    Neben den Zuschlägen GOÄ E bis GOÄ J sowie GOÄ K2 dürfen die Zuschläge nach GOÄ A bis GOÄ D sowie GOÄ K1 nicht berechnet werden.

  • Zusätzlich abrechenbar

    Berechnungsfähige Zuschläge

    • GOÄ E dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung
    • GOÄ F zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr
    • GOÄ G zwischen 22 und 6 Uhr
    • GOÄ K2 Kind unter 4 Jahren

    Da ein Besuch außerhalb der vereinbarten Zeiten gemäß GOÄ 50 abgerechnet werden kann, kommt der Zuschlag GOÄ E zur GOÄ 48 nur dann infrage, wenn während des regelmäßigen Routinebesuchs eine dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung notwendig wird. Andernfalls ist die GOÄ 50 aufgrund der höheren Bewertung der Berechnung der GOÄ 48 mit Zuschlag GOÄ E vorzuziehen.

    Des Weiteren ist zu beachten, dass die Zuschläge GOÄ F und GOÄ G im Hinblick auf die in der Leistungsbeschreibung der GOÄ 48 verankerte „regelmäßige Tätigkeit (...) zu vorher vereinbarten Zeiten“ höchstwahrscheinlich unplausibel sind.

    Wird ein Kind in einer Pflegeeinrichtung besucht, das das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann hierfür der Zuschlag GOÄ K2 angesetzt werden.

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Abrechenbar
  • Die Ä48 ist für regelmäßig vereinbarte Alten- oder Pflegeheimbesuche je Besuch abrechenbar.
  • Neben der Ä48 dürfen Entschädigungen gemäß § 8 GOZ (Wegegeld / Reiseentschädigung) berechnet werden. Es sind die Sonderregelungen in § 8 Abs. 2 GOZ zu beachten, die die Berechnung des Wegegeldes und der Reiseentschädigung beim Mehrfachbesuch regeln.
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Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • regelmäßig vereinbarte Alten- oder Pflegeheimbesuche
no-check
Nicht abrechenbar
  • GOÄ 1 (Beratung, auch telefonisch)
  • GOÄ 50 (Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung)
  • GOÄ 51 (Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft)
  • GOÄ 52 (Aufsuchen eines Patienten durch nichtärztliches Personal)

Nicht berechnungsfähige Zuschläge

  • GOÄ H an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
  • GOÄ J für den Bereitschaftsdienst des Krankenhauses (für Alten- und Pflegeheime unzutreffend)

Neben den Zuschlägen GOÄ E bis GOÄ J sowie GOÄ K2 dürfen die Zuschläge nach GOÄ A bis GOÄ D sowie GOÄ K1 nicht berechnet werden.

check
Zusätzlich abrechenbar

Berechnungsfähige Zuschläge

  • GOÄ E dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung
  • GOÄ F zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr
  • GOÄ G zwischen 22 und 6 Uhr
  • GOÄ K2 Kind unter 4 Jahren

Da ein Besuch außerhalb der vereinbarten Zeiten gemäß GOÄ 50 abgerechnet werden kann, kommt der Zuschlag GOÄ E zur GOÄ 48 nur dann infrage, wenn während des regelmäßigen Routinebesuchs eine dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung notwendig wird. Andernfalls ist die GOÄ 50 aufgrund der höheren Bewertung der Berechnung der GOÄ 48 mit Zuschlag GOÄ E vorzuziehen.

Des Weiteren ist zu beachten, dass die Zuschläge GOÄ F und GOÄ G im Hinblick auf die in der Leistungsbeschreibung der GOÄ 48 verankerte „regelmäßige Tätigkeit (...) zu vorher vereinbarten Zeiten“ höchstwahrscheinlich unplausibel sind.

Wird ein Kind in einer Pflegeeinrichtung besucht, das das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann hierfür der Zuschlag GOÄ K2 angesetzt werden.

  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 48

    Die Leistung nach Nummer 48 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1, 50, 51 und/oder 52 nicht berechnungsfähig.

    Auszüge aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ-Teil B

    1. Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
    2. Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
    3. Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.
    4. Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.
    5. Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen.
    6. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.
    7. Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.
    8. Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.
    9. Neben einer Leistung nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Der mit der GOÄ 48 abgegoltene Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation kann nur für den Besuch eines Zahnarztes in Ansatz gebracht werden.

      Werden mehrere Patienten in der gleichen Einrichtung besucht, kann die Ä48 für den Besuch eines jeden Patienten abgerechnet werden.

      Eine kurze Beratung – die dem Leistungsinhalt der GOÄ 1 entspricht – ist in der GOÄ 48 enthalten. Erfolgen darüber hinausgehende, umfassende Beratungen oder Aufklärungen, sind diese gemäß der entsprechenden Leistungsziffern zusätzlich abrechenbar – zum Beispiel:

      • die GOÄ 3 für eine eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung
      • die GOÄ 4 für das Erheben der Fremdanamnese
      • die GOÄ 15 für das Einleiten flankierender Maßnahmen bei chronisch erkrankten Patienten
      • die GOÄ 34 für die Erörterung lebensverändernder Maßnahmen bei nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankungen

      Des Weiteren ist gemäß der Leistungsbeschreibung weder die symptombezogene Untersuchung (GOÄ 5) noch die organbezogene Untersuchung (GOÄ 6) Bestandteil der GOÄ 48. Die Leistungen sind demnach neben der GOÄ 48 abrechenbar, sofern sie entsprechend ihrer Leistungsbeschreibungen erbracht worden sind.

      Beispiele
      Der Leistungsinhalt der GOÄ 48 gilt unter folgenden Umständen als erbracht:

      • es erfolgt der Besuch eines Patienten auf einer Alten- oder Pflegestation
      • die Besuche erfolgen regelmäßig und zu vorher vereinbarten Zeiten
      • der Besuch erfolgt durch den Zahnarzt
    • Anwendungsempfehlung

      Erfolgt der Besuch eines Patienten auf einer Alten- oder Pflegestation außerhalb einer Routine, das heißt ohne regelmäßige Tätigkeit beziehungsweise zu einer anderen als der regelmäßig vereinbarten Zeit, ist dieser gemäß GOÄ 50 oder GOÄ 51 abzurechnen.

      Die Begleitung des Zahnarztes durch weiteres zahnärztliches Personal darf nicht zusätzlich abgerechnet werden. Der Besuch durch zahnärztliches Personal ohne den Zahnarzt kann ggf. gemäß GOÄ 52 berechnet werden.

      Bei dem Besuch mehrerer Patienten in einer Einrichtung ist das Wegegeld / die Reiseentschädigung unter den Versicherten aufzuteilen.