Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 56
Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen – wegen Erkrankung erforderlich –, je angefangene halbe Stunde
Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen – wegen Erkrankung erforderlich –, je angefangene halbe Stunde
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 56 Schnellcheck
- Abrechenbar
- Die Ä56 ist eine Gebühr für das Verweilen des Zahnarztes beim Patienten. Sie kann in Ansatz gebracht werden, wenn ein Verweilen von mindestens einer halben Stunde ohne Unterbrechung erforderlich ist. Innerhalb der Verweilzeit dürfen keine anderen ärztlichen Leistungen erbracht werden.
- Die Ä56 ist je angefangene halbe Stunde abrechenbar. Beim Überschreiten von dreißig Minuten kann die Ä56 erneut abgerechnet werden.
- Für das Verweilen nichtärztlichen Personals ist die Ä56 nicht abrechenbar. Der Zahnarzt persönlich muss beim Patienten bleiben.
- Die Ä56 kann innerhalb der Gebührenspanne von 1,0 bis 2,3 abgerechnet werden.
- Die weitere in der Bestimmung genannte Abrechnungseinschränkung (Verweilen im Zusammenhang mit dem Beistand bei einer Geburt) betrifft nicht den zahnärztlichen Bereich und wird daher an dieser Stelle nicht näher beleuchtet.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- das Verweilen des Zahnarztes beim Patienten
- Nicht abrechenbar
- Zusätzlich abrechenbar
- Abrechnungsbestimmung
Die Verweilgebühr darf nur berechnet werden, wenn der Arzt nach der Beschaffenheit des Krankheitsfalls mindestens eine halbe Stunde verweilen muß und während dieser Zeit keine ärztliche(n) Leistung(en) erbringt. Im Zusammenhang mit dem Beistand bei einer Geburt darf die Verweilgebühr nur für ein nach Ablauf von zwei Stunden notwendiges weiteres Verweilen berechnet werden.
Auszüge aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ-Teil B
- Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
- Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
- Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.
- Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.
- Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen.
- Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.
- Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.
- Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.
- Neben einer Leistung nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Leistungsbeschreibung
Der Leistungsinhalt der GOÄ 56 umfasst das wegen Krankheit erforderliche Verweilen des Zahnarztes beim Patienten. Das Verweilen gemäß Leistungsbeschreibung muss ununterbrochen sein. Ferner dürfen während der Verweilzeit keine weiteren ärztlichen Leistungen erbracht werden. Die GOÄ 56 ist erstmals abrechenbar für das Verweilen von einer Dauer von mindestens dreißig Minuten. Danach ist die GOÄ 56 für jede weitere angefangene halbe Stunde erneut berechnungsfähig.
Beispiele
Der Leistungsinhalt der GOÄ 56 gilt als erbracht, wenn der Zahnarzt im Zusammenhang mit einer Erkrankung mindestens dreißig Minuten ansonsten untätig beim Patienten verweilt. Im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen Behandlung kann dies zum Beispiel notwendig sein:- bei ausgeprägtem Unwohlsein / Ohnmacht / Kreislaufkollaps z. B. im Anschluss an einen chirurgischen Eingriff oder nach langem Lagern in liegender Position
- bei atypischer Reaktion auf Lokalanästhetika
Die GOÄ 56 ist hingegen in folgenden Fällen nicht berechenbar:
- während einer Narkose und in der Zeit zehn Minuten vor und zehn Minuten nach einer Narkose
- für das Warten auf die Wirkung einer Anästhesie, auf Röntgenaufnahmen, Untersuchungsergebnisse oder Ähnliches
- für das Warten bei nicht abgesagtem Termin
- Anwendungsempfehlung
Die GOÄ 56 ist nach Ablauf von dreißig Minuten erstmalig berechenbar. Der Beginn der nächsten halben Stunde löst erneut den Ansatz der GOÄ 56 aus, unabhängig davon, wie viel Zeit der neu angebrochenen halben Stunde noch verweilt wird. Folgerichtig ist es praktisch unmöglich, dass GOÄ 56 nur einmal angesetzt wird.
Werden Verweilzeiten vor Ablauf von dreißig Minuten unterbrochen, dürfen diese nicht aufaddiert und gemäß GOÄ 56 abgerechnet werden. Wird erst nach Ablauf einer halben Stunde eine Unterbrechung notwendig – beispielsweise nach 32 Minuten –, ist für die Verweilzeit zweimal die GOÄ 56 abrechenbar. Läuft im Anschluss an die Unterbrechung eine weitere notwendige Verweilzeit an, kann bei erneutem Überschreiten von dreißig Minuten erneut zweimal die GOÄ 56 angesetzt werden.
Die GOÄ 56 kann nur abgerechnet werden, wenn der Zahnarzt – wegen Erkrankung erforderlich – eine halbe Stunde "untätig" verweilen muss. Für eventuelle Nachfragen ist neben der Dokumentation der Verweildauer auch die Dokumentation der Beschaffenheit des Krankheitsfalls empfehlenswert.
Verweilt der Zahnarzt ohne medizinische Notwendigkeit auf Wunsch des Patienten, kann dies mit dem Patienten gemäß § 12 Abs. 3 Satz 5 GOÄ vereinbart werden. Die GOÄ 56 ist auf der Rechnung als Verlangensleistung zu kennzeichnen.
Die GOÄ 1 (Beratung) und GOÄ 3 (eingehende Beratung) können neben der GOÄ 56 abgerechnet werden, sofern sie vor oder nach dem Zeitraum des Verweilens stattgefunden haben. Auch hier empfiehlt sich die entsprechende nachvollziehbare Dokumentation.
- Spitta Kommentar