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GOÄ 5
Symptombezogene Untersuchung

Symptombezogene Untersuchung

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 5 Schnellcheck

Punktzahl:80
  • Abrechenbar
    • Als alleinige Leistung ist die Ä5 jederzeit je erbrachter symptombezogener Untersuchung berechnungsfähig, auch mehrfach je Behandlungsfall. Bei neuem Krankheitsfall, ist die GOÄ-Nr. 5 innerhalb eines Behandlungsfalls erneut berechnungsfähig.
    • Neben der Ä5 ist die Berechnung einer Beratung nach GOÄ 1 oder GOÄ 3 möglich.
    • Die symptombezogene Untersuchung (Ä5) ist neben anderen Leistungen nach den Abschnitten C bis O GOÄ einmal je Behandlungsfall berechnungsfähig. Als „Behandlungsfall“ gilt die Behandlung einer Erkrankung über den Zeitraum eines Monats, wobei nicht der Kalendermonat, sondern ein Zeitraum von dreißig Tagen berücksichtigt wird. Eine neue, zusätzliche Erkrankung führt auch vor Ablauf der dreißig Tage zu einem neuen Behandlungsfall.
    • Weitere Leistungen aus dem Abschnitt B GOÄ können ebenfalls gleichzeitig mit der Ä5 berechnet werden, z. B. GOÄ 30, GOÄ 31 (Homöopathische Untersuchungen). Zusammen mit einer Untersuchung des Abschnitts B GOÄ kann die Ä5 mehrfach je Behandlungsfall abgerechnet werden.
    • Die Ä5 kann weder neben der GOÄ 6 (vollständige Untersuchung) noch neben der (eingehende Untersuchung) GOZ 0010 (eingehende Untersuchung) berechnet werden, da der Leistungsinhalt der Ä5 als darin enthalten gilt.
    • Wenn die mehrfache Erbringung der Ä5 innerhalb eines Tages notwendig ist, ist auf der Rechnung die Uhrzeit anzugeben.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • für die Untersuchung einer Region (z. B. Zahn, Parodontium)
  • Nicht abrechenbar
    • GOÄ 2 (Rezept / Überweisung / Übermittlung durch Helferin)
    • GOÄ 6 (vollständige Untersuchung)
    • GOÄ 45 (Visite im Krankenhaus)
    • GOÄ 46 (Zweitvisite im Krankenhaus)
    • GOÄ 50 (Besuch, einschl. Beratung und symptombezogene Untersuchung)
    • GOÄ 51 (Familienbesuch – Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft)
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOÄ 1 (Beratung)
    • GOÄ 3 (Eingehende Beratung, mind. 10 Min.)
    • GOÄ 4 (Erhebung der Fremdanamnese)
    • GOÄ 30 (Homöopathische Erstanamnese, mind. 1 Std.)
    • GOÄ 31 (Homöopathische Folgeanamnese, mind. ½ Std.)
    • GOÄ 34 (Erörterung der Auswirkung einer Krankheit, mind. 20 Min.)
    • GOÄ 55 (Begleitung eines Patienten)
    • GOÄ 56 (Verweilen)
    • GOÄ 75 (Befundbericht)
    • GOZ 6190 (Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen) - Hinweis: Die GOZ 6190 ist nicht neben der GOZ 0010 abrechenbar.

    Berechnungsfähige Zuschläge

    • A außerhalb der Sprechstunde
    • B zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr
    • C zwischen 22 und 6 Uhr
    • D an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
    • K1 Zuschlag zu Untersuchungen nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr.
      Hinweis: Der Zuschlag K1 ist nicht neben GOZ 0010 berechnungsfähig.
check
Abrechenbar
  • Als alleinige Leistung ist die Ä5 jederzeit je erbrachter symptombezogener Untersuchung berechnungsfähig, auch mehrfach je Behandlungsfall. Bei neuem Krankheitsfall, ist die GOÄ-Nr. 5 innerhalb eines Behandlungsfalls erneut berechnungsfähig.
  • Neben der Ä5 ist die Berechnung einer Beratung nach GOÄ 1 oder GOÄ 3 möglich.
  • Die symptombezogene Untersuchung (Ä5) ist neben anderen Leistungen nach den Abschnitten C bis O GOÄ einmal je Behandlungsfall berechnungsfähig. Als „Behandlungsfall“ gilt die Behandlung einer Erkrankung über den Zeitraum eines Monats, wobei nicht der Kalendermonat, sondern ein Zeitraum von dreißig Tagen berücksichtigt wird. Eine neue, zusätzliche Erkrankung führt auch vor Ablauf der dreißig Tage zu einem neuen Behandlungsfall.
  • Weitere Leistungen aus dem Abschnitt B GOÄ können ebenfalls gleichzeitig mit der Ä5 berechnet werden, z. B. GOÄ 30, GOÄ 31 (Homöopathische Untersuchungen). Zusammen mit einer Untersuchung des Abschnitts B GOÄ kann die Ä5 mehrfach je Behandlungsfall abgerechnet werden.
  • Die Ä5 kann weder neben der GOÄ 6 (vollständige Untersuchung) noch neben der (eingehende Untersuchung) GOZ 0010 (eingehende Untersuchung) berechnet werden, da der Leistungsinhalt der Ä5 als darin enthalten gilt.
  • Wenn die mehrfache Erbringung der Ä5 innerhalb eines Tages notwendig ist, ist auf der Rechnung die Uhrzeit anzugeben.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • für die Untersuchung einer Region (z. B. Zahn, Parodontium)
no-check
Nicht abrechenbar
  • GOÄ 2 (Rezept / Überweisung / Übermittlung durch Helferin)
  • GOÄ 6 (vollständige Untersuchung)
  • GOÄ 45 (Visite im Krankenhaus)
  • GOÄ 46 (Zweitvisite im Krankenhaus)
  • GOÄ 50 (Besuch, einschl. Beratung und symptombezogene Untersuchung)
  • GOÄ 51 (Familienbesuch – Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOÄ 1 (Beratung)
  • GOÄ 3 (Eingehende Beratung, mind. 10 Min.)
  • GOÄ 4 (Erhebung der Fremdanamnese)
  • GOÄ 30 (Homöopathische Erstanamnese, mind. 1 Std.)
  • GOÄ 31 (Homöopathische Folgeanamnese, mind. ½ Std.)
  • GOÄ 34 (Erörterung der Auswirkung einer Krankheit, mind. 20 Min.)
  • GOÄ 55 (Begleitung eines Patienten)
  • GOÄ 56 (Verweilen)
  • GOÄ 75 (Befundbericht)
  • GOZ 6190 (Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen) - Hinweis: Die GOZ 6190 ist nicht neben der GOZ 0010 abrechenbar.

Berechnungsfähige Zuschläge

  • A außerhalb der Sprechstunde
  • B zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr
  • C zwischen 22 und 6 Uhr
  • D an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
  • K1 Zuschlag zu Untersuchungen nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr.
    Hinweis: Der Zuschlag K1 ist nicht neben GOZ 0010 berechnungsfähig.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 5

    Die Leistung nach Nummer 5 ist neben den Leistungen nach den Nummern 6 bis 8 nicht berechnungsfähig.

    Auszüge aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ-Teil B

    1. Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
    2. Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
    3. Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.
    4. Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.
    5. Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen.
    6. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.
    7. Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.
    8. Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.
    9. Neben einer Leistung nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die symptombezogene Untersuchung geht einer vollständigen Untersuchung in der Regel dann voraus, wenn akute Symptome ein rasches Handeln erfordern. Bei der GOÄ 5 handelt es sich um die Untersuchung einer bestimmten Region. Eine solche lokal begrenzte Untersuchung kann beispielsweise in folgenden Fällen notwendig sein:

      • lokale Schmerzsymptomatik
      • Pulpitis
      • Mundschleimhautveränderung
      • Wunde
      • gelockerter Zahn
      • gelockerter Zahnersatz
      • Halitosis
      • Kiefergelenksknacken/Kiefergelenksschmerzen

      Zur Erfüllung des Leistungsinhaltes genügen die reine Betrachtung der Symptomatik und die entsprechende Dokumentation der Befundung.

      Die GOÄ 5 ist berechenbar für eine symptombezogene Untersuchung, auch dann, wenn der Patient vorher selbst keine Symptome wahrgenommen hat oder wenn die untersuchten Symptome sich als nicht behandlungsbedürftig herausstellen.

      Ferner befinden sich keine Vorgaben über die Dauer in der Leistungsbeschreibung der GOÄ 5. Der Untersuchungsaufwand kann über den Steigerungssatz abgebildet werden.

      Beispiele

      Folgende Fälle berechtigen klassischerweise zum Ansatz der Gebührenposition GOÄ 5:

      • symptombezogene Untersuchung bei einem Patienten, der sich erstmalig in der Praxis vorstellt (auch in Verbindung mit anderen Leistungen)
      • symptombezogene Untersuchung eines Patienten, der sich mit einer Schmerzsymptomatik in der Praxis vorstellt (auch in Verbindung mit anderen Leistungen)
      • symptombezogene Untersuchung eines Patienten als alleinige Leistung (auch mehrfach innerhalb eines Behandlungsfalls; mit Angabe der Uhrzeit auch mehrfach am selben Tag)

      Berechnung der GOÄ 5 neben Leistungen der GOZ

      Neben der GOZ 0010 (eingehende Untersuchung) darf die GOÄ 5 nicht berechnet werden. Erfolgt eine eingehende Untersuchung, gilt der Leistungsinhalt der GOÄ 5 als inkludiert, der Berechnung der GOZ 0010 ist Vorrang zu gewähren. Die GOÄ 5 kann neben den GOZ 3290 und GOZ 4150nicht für eine Verlaufskontrolle in Ansatz gebracht werde, da dies bereits Inhalt der Leistungsziffern ist.

    • Erhöhter Steigerungssatz

      Eine plausible Begründung für die Abrechnung der GOÄ 5 mit einem erhöhten Steigerungssatz ist beispielsweise:
      Besonders umfassende, schwierige und zeitaufwendige symptombezogene Untersuchung aufgrund besonderer Komplexität des vorliegenden Krankheitsfalles.

    • Anwendungsempfehlung

      In Bezug auf die Berechnung der GOÄ 5 ist die Regelung der einmaligen Berechnung je Behandlungsfall zu berücksichtigen. Die symptombezogene Untersuchung kann Ausgangspunkt einer Therapie sein, die sich über eine längere Zeit erstreckt (z. B. eine Wurzelkanalbehandlung). Für weitere symptombezogene Untersuchungen als alleinige Leistungen innerhalb dieses Behandlungsfalles ist die GOÄ 5 jederzeit berechnungsfähig.

      Das Auftreten einer neuen, zusätzlichen Erkrankung führt auch vor Ablauf der dreißig Tage zu einem erneuten Behandlungsfall.

      Stellt sich der Patient während der Wurzelkanalbehandlung beispielsweise wegen einer Aphte in der Praxis vor, kann demnach erneut die GOÄ 5 in Ansatz gebracht werden – auch im Zusammenhang mit anderen Leistungen, die in Verbindung mit der neuen Erkrankung notwendig sind. Nach Ablauf der dreißig Tage darf die GOÄ 5 auch in Bezug auf die Wurzelkanalbehandlung erneut neben weiteren Leistungen aus den Abschnitten C bis O GOÄ in Ansatz gebracht werden.

      Die Mehrfacherbringung der GOÄ 5 an demselben Tag ist auf Verlangen zu begründen. Wird die GOÄ 5 mehrmals an einem Tag erbracht, sollte daher zusätzlich zu der Uhrzeit auch dokumentiert werden, warum die mehrfache Erbringung der GOÄ 5 durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war (z. B. „erneute Schmerzattacke“, „überraschende Zuspitzung der Krankheitssymptome“).

      Bei akuten Schmerzzuständen im Kiefergelenksbereich kann es zusätzlich zur initialen symptombezogenen Untersuchung notwendig sein, eine klinische Funktionsanalyse nach GOZ 8000 durchzuführen. Die klinische Funktionsanalyse dient dazu, Aufschluss über Abweichungen, Einschränkungen und Schmerzen im Kausystem zu erlangen.

      In diesen Fällen kann die GOZ 8000 neben der GOÄ 5 berechnet werden, auch wenn einige private Kostenträger etwas anderes behaupten. In diesen Fällen können Sie Ihre Patienten mit einer zahnmedizinischen Stellungnahme bei Durchsetzung der ihnen zustehenden Erstattung unterstützen. Nehmen Sie bei der zahnmedizinischen Stellungnahme auf den akuten Schmerzzustand Bezug und darauf, dass die reine symptombezogene Untersuchung keine ausreichenden Befunde zur Behebung dieses Schmerzzustandes liefern konnte, sodass ein zusätzliches funktionsanalytisches Screening medizinisch notwendig war.

    • Zuschläge

      Die auf den folgenden Seiten vorgestellten Zuschläge sind in bestimmten Fällen in Kombination mit Beratungs- und Untersuchungsleistungen nach den GOÄ-Nummern 1, 3, 4, 5 und 6 berechnungsfähig.

      • GOÄ 1 Beratung
      • GOÄ 3 Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung
      • GOÄ 4 Erhebung der Fremdanamnese
      • GOÄ 5 Symptombezogene Untersuchung
      • GOÄ 6 Vollständige körperliche Untersuchung

      Die Zuschläge A, B, C und D kommen immer dann infrage, wenn eine Beratung oder Untersuchung außerhalb der Sprechstunde erfolgte.

      • GOÄ A außerhalb der Sprechstunde (innerhalb der Zeit von 8 - 20 Uhr)
      • GOÄ B zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr
      • GOÄ C zwischen 22 und 6 Uhr
      • GOÄ D an Samstagen, Sonn- und Feiertagen

      Der Zuschlag K1 ist dann berechnungsfähig, wenn eine Beratung oder Untersuchung bei einem Kind bis zum vollendeten vierten Lebensjahr erfolgte.

      Die Zuschläge A, B, C, D und K1 sind immer nur mit dem einfachen Gebührensatz und jeweils nur einmal je Inanspruchnahme berechnungsfähig.

      In der Rechnung sind die Zuschläge unmittelbar im Anschluss an die zu Grunde liegende Leistung aufzuführen. Eine Berechnung der GOÄ-Zuschläge ohne eine GOÄ-Nummer Ä1, Ä3, Ä4, Ä5 oder Ä6 ist nicht möglich.

      Die folgende Tabelle gibt eine kurze Übersicht über die Berechnungsfähigkeit der GOÄ-Nummern in Kombination mit den GOÄ-Zuschlägen sowie die Kombinierbarkeit der Zuschläge untereinander:

      (0)GOÄ-Nr./GOÄ-ZuschlagÄ1Ä3Ä4Ä5Ä6ABCD
      AJaJaJaJaJaXNeinNeinNein
      BJaJaJaJaJaNeinXNeinJa
      CJaJaJaJaJaNeinNeinXJa
      DJaJaJaJaJaNeinNeinJaX
      K1Nein*Nein*Nein*JaJaJaJaJaJa

      *Der Zuschlag K1 kann neben den Gebührennummern GOÄ 1, GOÄ 3 und GOÄ 4 nur dann erfolgen, wenn in gleicher Sitzung eine Untersuchung nach GOÄ 5 oder GOÄ 6 erfolgt.