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GOZ 6190
Beratendes und belehrendes Gespräch zu schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen

Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen

Arbeiten & Organisieren

GOZ 6190 Schnellcheck

Punktzahl:140
Faktoren:1,0 : 7,87 €2,3 : 18,11 €3,5 : 27,56 €
check
Abrechenbar
  • je Sitzung einmal
  • mehrfach im Laufe der Behandlung
  • auch außerhalb einer kieferorthopädischen Behandlung
  • auch für weitere zahnmedizinische Gebiete, nicht nur bei KFO-Behandlungsfällen berechenbar (Stellungnahme BZÄK)
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Durchführen eines beratenden und belehrenden Gesprächs
  • Aufklärung über schädliche Gewohnheiten
  • Anweisungen zu Verhaltensmaßnahmen
no-check
Nicht abrechenbar
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    Neben der Leistung nach der Nummer GOZ 6190 ist die Leistung nach der Nummer GOZ 0010 in derselben Sitzung nicht berechnungsfähig.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Nicht in gleicher Sitzung mit GOZ 1000 bzw. GOZ 1010 berechenbar.

      Beratungsleistungen nach den GOÄ 5 oder GOÄ 6 sind neben GOZ 6190 berechnungsfähig. Die GOZ 0010 in der gleichen Sitzung ist ausgeschlossen.

      Die GOZ 6190 ist nicht nur in Kfo-Behandlungsfällen berechenbar (siehe Stellungnahme BZÄK). Die Voraussetzung für die Berechnungsfähigkeit von GOZ 6190 ist eine Diagnose.

      Im Behandlungsverlauf kann die Leistung auch mehrfach berechnet werden.

      In der Leistungsbeschreibung sind keine praktischen Übungen oder Maßnahmen formuliert.

      Im Zusammenhang mit den GOZ 6030 bis GOZ 6080 ist die GOZ 6190 nicht berechenbar.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Das beratende und belehrende Gespräch bezieht sich auf festgestellte schädliche Gewohnheiten und Dysfunktionen sowie Anleitungen zu deren Beseitigung. Es kann sich auf kieferorthopädische Fragestellungen, aber auch auf andere zahnmedizinische Gebiete beziehen.

      Diese Gebührennummer ist im Zusammenhang mit den Nummern 6030 bis 6080 nicht berechnungsfähig. Diese Leistung kann nicht neben einer „Eingehenden Untersuchung“ nach Nummer 0010 berechnet werden. Eine Beratung zu anderen Fragestellungen kann jedoch nach der Nummer Ä 1 daneben erfolgen. Die Leistung kann im Behandlungsverlauf mehrfach berechnet werden.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 58:
      Das qualifizierte parodontologische Aufklärungs- und Therapiegespräch zum personalisierten Behandlungsplan in der 1. Therapiestufe gemäß der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ der DG Paro und der DGZMK ist analog berechnungsfähig. Die Leistung umfasst die Aufklärung über:
      Diagnose, Gründe der Erkrankung, Risikofaktoren, Therapiealternativen, zu erwartende Vor- und Nachteile der Behandlung die Option, die Behandlung nicht durchzuführen sowie die Erläuterung des personalisierten Therapieplanes einschließlich notwendiger Verhaltensänderungen und allgemeinmedizinischer Wechselwirkungen. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2110. Die Leistung ist einmal je Parodontitis-Behandlungsstrecke berechnungsfähig. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: GOZ-Nr. „2110a“ mit der Beschreibung „Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG)“. Andere Gesprächs- und Beratungsleistungen sind daneben nicht berechnungsfähig.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Dauer des Gesprächs
      • Aufnahmefähigkeit in Abhängigkeit vom Alter des Patienten
      • Erschwerte Compliance
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Eingliederung von Hilfsmitteln, z. B. Mundvorhofplatte GOZ 6200
      • Kontrolle des BehandlungsverlaufsGOZ 6210
      • Vorbereitende Maßnahmen GOZ 6220
      • Eingliederung von Behandlungsmitteln GOZ 6230
      • Maßnahmen zur Verhütung von Folgen vorzeitigen Zahnverlustes GOZ 6240
      • Beseitigung des Diastemas GOZ 6250
      • Vollständige körperliche Untersuchung GOÄ 6
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu der Leistung nach der Nummer 6190:

      Die Leistung nach der Nummer 6190 kann in bestimmten Fällen auch außerhalb einer kieferorthopädischen Behandlung indiziert sein und wäre in diesen Fällen auch berechnungsfähig.“

  • Textbausteine
    • „GOZ Ziffer 6190 nur im Zusammenhang mit Kieferorthopädie beihilfefähig“

      Zahnmedizinisch fachlich kann die 6190 GOZ bei jeder Behandlung durchgeführt werden, bei der sie gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 GOZ nach den Regeln der Kunst notwendig ist. Das ist z. B. bei einer Myoarthropathiebehandlung aufgrund von Fehlangewohnheiten im mastikatorischen System sehr häufig der Fall. Die Leistung nach 6190 GOZ war im Erkrankungsfall notwendig, sie wurde tatsächlich erbracht und ist somit berechnungsfähig.

      Die Kommentierung der Bundeszahnärztekammer sagt hierzu: "Das beratende und belehrende Gespräch bezieht sich auf festgestellte schädliche Gewohnheiten und Dysfunktionen sowie Anleitungen zu deren Beseitigung. Es kann sich auf kieferorthopädische Fragestellungen, aber auch auf andere zahnmedizinische Gebiete beziehen.”

      Den beihilfeseitig aufgestellten Grundsatz, Gebührenziffern unter der Überschrift „G. Kieferorthopädische Leistungen“ seien nur im Zusammenhang mit kieferorthopädischer Behandlung berechnungsfähig, gibt es nicht, und er wäre zahnmedizinisch widersinnig. Richtig ist, dass einzelne (auch kieferorthopädische) Maßnahmen z. B. im Zuge einer „Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen“ notwendig werden können und dann auch berechnet werden können.

      Ein deutliches Indiz dafür gibt die Berechnungsbestimmung zu den Ziffern 6030-6080 GOZ, die eine bis zu vierjährige Kieferumformung und -einstellung beschreiben. „Neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 sind Leistungen nach den Nummern 6190 nicht berechnungsfähig.“ Das Gegenteil der Beihilfeaussage ist richtig: im Zusammenhang mit der eigentlichen kieferorthopädischen Behandlung ist die 6190 GOZ nicht berechnungsfähig.

      Dazu hat sich auch ein Gericht einschlägig geäußert:

      „Einen Grundsatz, nach dem Kieferorthopäden nur die im Abschnitt,G' der GOZ beschriebenen Leistungen in Rechnung stellen dürfen, gibt es nicht.“ (OVG Rheinland-Pfalz, 20.1.95, Az. 2 A 11206/93). Dann gilt auch die Umkehr: Einen Grundsatz, nachdem Behandler mit Aufbissbehelfen nur Leistungen aus den Abschnitten „H“ oder „J“ der GOZ in Rechnung stellen dürfen, gibt es nicht.