Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 6000
Profil- oder Enfacefotografie
Profil- oder Enfacefotografie einschließlich kieferorthopädischer Auswertung
Arbeiten & Organisieren
GOZ 6000 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Profil- oder Enfacefotografie
- je Aufnahme, gleich welcher Aufnahmetechnik
- für kieferorthopädische Auswertung
- bei Behandlerwechsel, je Fotografie
- bis zu viermal im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Profil- oder Enfacefotografie
- Nicht abrechenbar
mehr als viermal im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung nur mit Begründung abrechenbar
- für intraorale Aufnahmen (= bei notwendiger Leistung – Analogberechnung gem. § 6 Abs. 1 bei nicht notwendiger Leistung – Verlangensleistung mit Vereinbarung gem. § 2 Abs. 3
- für Fotografien, die zu anderen als kieferorthopädischen Zwecken angefertigt wurden
- Zusätzlich abrechenbar
- GOZ 0010 (Eingehende Untersuchung)
- GOZ 0040 (Heil- und Kostenplan, Kfo oder FAL/FTL)
- GOZ 0050 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers)
- GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
- GOZ 0070 (Vitalitätsprüfung)
- GOZ 1000 ff. (prophylaktische Leistungen)
- GOZ 2030 (Separieren)
- GOZ 5170 (Abformung mit individuellem Löffel)
- GOZ 6010/GOZ 6020 (diagnostische Kfo-Leistungen) GOZ 6030 bis -
- GOZ 6080 (Maßnahmen zur Umformung und Einstellung in Regelbiss)
- GOZ 6090 (Einstellung der Okklusion)
- GOZ 6100 bis GOZ 6130 (Brackets und/oder Bänder einsetzen und/oder entfernen)
- GOZ 6140 bis GOZ 6170 (Teilbögen, Bögen und intra-/extraorale Verankerungen)
- GOZ 6180 (Wiederherstellungsmaßnahmen)
- GOZ 6190 (Beratendes und belehrendes Gespräch)
- GOZ 6200 (Eingliedern von Hilfsmitteln)
- GOZ 6210 (Kontrolle Behandlungsverlauf)
- GOZ 6220 (Vorbereitende Maßnahmen)
- GOZ 6230 (Eingliederung Behandlungsmittel)
- GOZ 6240 (Offenhalten einer Lücke)
- GOZ 6250 (Beseitigung Diastema)
- GOZ 6260 (Einordnung verlagerter Zahn)
- GOZ 7000 ff. (Schienentherapie)
- GOZ 8000 bis GOZ 8100 (funktionsanalytische Maßnahmen)
- GOÄ 1 (Beratung)
- GOÄ 5 oder GOÄ 6 (Untersuchung)
- GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
- GOÄ 5298 (Zuschlag zu den GOÄ 5010 bis GOÄ 5290 bei Anwendung digitaler Radiografie)
- GOÄ 5370 (DVT-Aufnahme)
- GOÄ 5377 (Zuschlag für computergesteuerte Analysen)
- Material- und Laborkosten
- Vergleich GOZ BEMA
- Abrechnungsbestimmung
Eine mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach der Nummer GOZ 6000 im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung ist in der Rechnung zu begründen.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die Leistung nach GOZ 6000 ist bei mehr als einer viermaligen Berechnung im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung in der Rechnung zu begründen.
Sind intraorale Aufnahmen erforderlich, sind diese nach Aussage der BZÄK gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog, oder als Verlangensleistung gemäß § 2 Abs. 3 GOZ zu berechnen.
Ist die Leistung nach GOZ 6000 aufgrund einer erneuten Planung im Rahmen einer Therapieumstellung erforderlich, kann die Gebühr ein weiteres mal berechnet werden.
Zusätzlicher Aufwand wegen:
- mehr als vier Aufnahmen innerhalb einer Behandlung,
- erhöhter ästhetischer Anforderungen,
- Behandlerwechsel,
- häufiger, vom Patienten benötigte Behandlungsunterbrechungen,
- u. v. m.
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Bei dieser Leistung handelt es sich um eine Fotografie des Kopfes in der Frontal-, Halbseiten- oder Seitenansicht, egal in welcher Aufnahmetechnik. Die Aufnahmen sind je Projektion berechnungsfähig. Die kieferorthopädische Auswertung der Fotografie ist Bestandteil der Leistung.
Intraorale Aufnahmen entsprechen nicht dieser Nummer, sondern sind nach § 6 Abs. 1 oder als Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 zu berechnen. Die Erbringung der Leistung ist im Verlauf einer kieferorthopädischen Therapie ohne Begründung bis zu viermal berechnungsfähig. Bei einer darüber hinausgehenden Anzahl an Fotografien ist dies in der Rechnung zu begründen. Sofern eine erneute Planung im Rahmen einer Therapieumstellung erforderlich ist, kann die Nummer abermals berechnet werden.
Beschluss des Beratungsforums Nr. 15:
Im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung sind Fotos, die ausschließlich zu dokumentarischen Zwecken angefertigt worden sind, mit den Gebührennummern abgegolten und dürfen nicht gesondert berechnet werden. Fotos, die therapeutischen oder diagnostischen Zwecken, nicht jedoch einer kieferorthopädischen Auswertung dienen, sind analog berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 6000 für angemessen.Zusätzlicher Aufwand
- Mehr als vier Aufnahmen innerhalb einer Behandlung
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Eingehende Untersuchung GOZ 0010
- Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans KFO GOZ 0040
- Planungsmodell eines Kiefers GOZ 0050
- Modelle beider Kiefer zur Diagnose oder Planung GOZ 0060
- u. v. m.
- BMG Kommentar
Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)
„Zu der Leistung nach der Nummer 6000:
Eine mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach der Nummer 6000 im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung ist in der Rechnung zu begründen. Die Leistung umfasst als obligatorischen Bestandteil die kiefer - orthopädische Auswertung. Auch bei einer Heranziehung der Leistung im Rahmen einer Analogbewertung ist eine entsprechende Auswertung obligater Leistungsbestandteil.“
- Spitta Kommentar