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GOZ 6000
Profil- oder Enfacefotografie

Profil- oder Enfacefotografie einschließlich kieferorthopädischer Auswertung

Arbeiten & Organisieren

GOZ 6000 Schnellcheck

Punktzahl:80
Faktoren:1,0 : 4,50 €2,3 : 10,35 €3,5 : 15,75 €
check
Abrechenbar
  • je Profil- oder Enfacefotografie
  • je Aufnahme, gleich welcher Aufnahmetechnik
  • für kieferorthopädische Auswertung
  • bei Behandlerwechsel, je Fotografie
  • bis zu viermal im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Profil- oder Enfacefotografie
Vergleich GOZ  BEMA 
no-check
Nicht abrechenbar
  • mehr als viermal im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung nur mit Begründung abrechenbar

  • für intraorale Aufnahmen (= bei notwendiger Leistung – Analogberechnung gem. § 6 Abs. 1 bei nicht notwendiger Leistung – Verlangensleistung mit Vereinbarung gem. § 2 Abs. 3
  • für Fotografien, die zu anderen als kieferorthopädischen Zwecken angefertigt wurden
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    Eine mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach der Nummer GOZ 6000 im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung ist in der Rechnung zu begründen.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die Leistung nach GOZ 6000 ist bei mehr als einer viermaligen Berechnung im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung in der Rechnung zu begründen.

      Sind intraorale Aufnahmen erforderlich, sind diese nach Aussage der BZÄK gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog, oder als Verlangensleistung gemäß § 2 Abs. 3 GOZ zu berechnen.

      Ist die Leistung nach GOZ 6000 aufgrund einer erneuten Planung im Rahmen einer Therapieumstellung erforderlich, kann die Gebühr ein weiteres mal berechnet werden.

      Zusätzlicher Aufwand wegen:

      • mehr als vier Aufnahmen innerhalb einer Behandlung,
      • erhöhter ästhetischer Anforderungen,
      • Behandlerwechsel,
      • häufiger, vom Patienten benötigte Behandlungsunterbrechungen,
      • u. v. m.
    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Bei dieser Leistung handelt es sich um eine Fotografie des Kopfes in der Frontal-, Halbseiten- oder Seitenansicht, egal in welcher Aufnahmetechnik. Die Aufnahmen sind je Projektion berechnungsfähig. Die kieferorthopädische Auswertung der Fotografie ist Bestandteil der Leistung.

      Intraorale Aufnahmen entsprechen nicht dieser Nummer, sondern sind nach § 6 Abs. 1 oder als Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 zu berechnen. Die Erbringung der Leistung ist im Verlauf einer kieferorthopädischen Therapie ohne Begründung bis zu viermal berechnungsfähig. Bei einer darüber hinausgehenden Anzahl an Fotografien ist dies in der Rechnung zu begründen. Sofern eine erneute Planung im Rahmen einer Therapieumstellung erforderlich ist, kann die Nummer abermals berechnet werden.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 15:
      Im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung sind Fotos, die ausschließlich zu dokumentarischen Zwecken angefertigt worden sind, mit den Gebührennummern abgegolten und dürfen nicht gesondert berechnet werden. Fotos, die therapeutischen oder diagnostischen Zwecken, nicht jedoch einer kieferorthopädischen Auswertung dienen, sind analog berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 6000 für angemessen.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Mehr als vier Aufnahmen innerhalb einer Behandlung
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Eingehende Untersuchung GOZ 0010
      • Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans KFO GOZ 0040
      • Planungsmodell eines Kiefers GOZ 0050
      • Modelle beider Kiefer zur Diagnose oder Planung GOZ 0060
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu der Leistung nach der Nummer 6000:

      Eine mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach der Nummer 6000 im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung ist in der Rechnung zu begründen. Die Leistung umfasst als obligatorischen Bestandteil die kiefer - orthopädische Auswertung. Auch bei einer Heranziehung der Leistung im Rahmen einer Analogbewertung ist eine entsprechende Auswertung obligater Leistungsbestandteil.“