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GOÄ 5370
Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich - gegebenenfalls einschließlich des kranio - zervikalen Übergangs -

Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich – gegebenenfalls einschließlich des kranio-zervikalen Übergangs

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 5370 Schnellcheck

Punktzahl:2000
  • Abrechenbar
    • Die Leistungen nach den Nummern 5369 bis 5375 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.
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Abrechenbar
  • Die Leistungen nach den Nummern 5369 bis 5375 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die Ä5370 ist gemäß ihrer Leistungsbeschreibung abrechenbar für eine computergesteuerte Tomographie (CT-Aufnahme) im Kopfbereich. Die Leistung ist den allgemeinen Bestimmungen zufolge nur einmal je Sitzung berechnungsfähig.

      Umfasst die computergesteuerte Tomographie zusätzlich zum Kopfbereich auch den kranio-zervikalen Übergang wird dies vom Leistungsinhalt umfasst. Die Leistungsbeschreibung ist aber auch zutreffend, wenn der kranio-zervikale Übergang nicht mit abgebildet wird.

      Die Ä5370 ist auch zutreffend für die digitale Volumentomographie (DVT). Voraussetzung für den berechtigten Ansatz der Ä5370 für die Anfertigung einer DVT-Aufnahme durch einen Zahnarzt ist, dass dieser über die entsprechende DVT-Fachkunde verfügt.

      Anwendungsempfehlung

      Die Abrechnung der Ä5370 für eine DVT-Aufnahme kommt nur für Zahnärzte infrage, die über einen entsprechenden DVT-Fachkunde-Nachweis verfügen. Erfolgt zusätzlich zum berechtigten Ansatz der Ä5370 eine computergestützte Analyse des DVT, kann hierfür der Zuschlag Ä 5377 berechnet werden.

      Ist die Ä5370 nicht berechnungsfähig, kommt eine Leistung nach Ä 5377 nicht infrage. Eine Trennung zwischen Anfertigung einer DVT-Aufnahme und ihrer Befundung ist gebührenrechtlich ausgeschlossen. Die reine Beurteilung von CT- oder DVT-Aufnahmen (auch Fremdaufnahmen) entspricht nicht der Leistungsbeschreibung der Ä 5377 und ist nicht gesondert berechnungsfähig.

      Wird im Zusammenhang mit Implantationen eine auf dreidimensionale Daten gestützte Navigationsschablone verwendet, kann zusätzlich zur DVT-Aufnahme die GOZ 9005 berechnet werden.

      Mit den Gebühren für die Ä5370 sind alle Kosten abgegolten. Das gilt auch die Auslagen für die Röntgenaufnahmen selber (Filmmaterial und deren Entwicklung/Fixierung). Abgegolten und nicht gesondert berechenbar sind darüber hinaus die Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger.

      Die Ä5370 ist nur bei Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeitdatenträger berechnungsfähig. Werden Röntgenaufnahmen versendet (z. B. an einen Gutachter) können Versand und Portokosten berechnet werden.

      Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose sind Bestandteil der Ä5370 und nicht gesondert berechenbar.

    • Zuschlag

      In Verbindung mit der Ä5370 kann der Zuschlag Ä 5377 für die computergesteuerte Analyse (einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion) berechnet werden. Die reine Befundung einer DVT-Aufnahme ohne weitergehende Analyse ist Leistungsbestandteil der Ä5370 und löst den Zuschlag nach Ä 5377 nicht aus.

      Der Zuschlag nach Nummer Ä 5377 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig und beträgt 46,63 €. Eine computergesteuerte Analyse (einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion) ist jedoch nur in Verbindung mit einer erbrachten Leistung gemäß Ä5370 berechenbar und nicht als selbstständige Leistung. Die Ä 5377 kann folgerichtig nur von dem Zahnarzt angesetzt werden, der auch die entsprechende Aufnahme gemäß Ä5370 angefertigt hat (und durch entsprechende DVT-Fachkunde zur Abrechnung respektive Durchführung dieser Aufnahme berechtigt ist).

  • Fallbeispiele

    In der Zahnheilkunde ist die Erbringung einer Leistung gemäß Ä5370 als CT-Aufnahme im Zusammenhang mit komplizierten Frakturen und Tumoren denkbar. Als digitale Volumentomographie (DVT) ist eine Leistung nach Ä5370 in der Zahnheilkunde insbesondere indiziert

    • zur Lokalisation verlagerter Zähne,
    • im Zusammenhang mit der Implantatplanung,
    • zur Kieferhöhlendiagnostik,
    • zur präoperativen Darstellung von anatomischen Nachbarstrukturen,
    • zur Kiefergelenksdiagnostik,
    • bei Verdacht auf Zysten oder Tumore,
    • im Zusammenhang mit endodontischen Behandlungen (z. B. zur Abklärung von Wurzelfrakturen, Resorptionen oder zusätzlichen Wurzelkanälen) oder
    • zur posttraumatischen Beurteilung von Verletzungen (z. B. Frakturen)