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GOÄ 5035
Teile des Skeletts in einer Ebene, je Teil
Teile des Skeletts in einer Ebene, je Teil
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 5035 Schnellcheck
Punktzahl:160
- Abrechenbar
- die GOÄ 5035 ist je Aufnahme, je notwendige separate Projektion (Ebene), einmal berechnungsfähig
Beachte: Die Zahl der notwendigen Röntgenbilder richtet sich nach der jeweiligen klinischen Situation. So kann in einer Sitzung für den gleichen Zahn/das gleiche Gebiet eine unterschiedliche Anzahl von Röntgenbildern notwendig sein.
Hinweis: Hierunter fällt auch die Aufnahme mittels Radiovisiografie. - Röntgenaufnahmen werden als delegierbare Leistungen nach dem „reduzierten“ Gebührenrahmen abgerechnet (1,0 bis max. 2,5-fach).
- ggf. mehrmals berechnungsfähig
- Empfehlung des Vorstandes der Arbeitsgemeinschaft für Röntgenologie: Sämtliche über die unterschiedlichen Programme des Orthopantomographen angefertigten Röntgenbilder sollten nach der GOÄ 5004 abgerechnet werden.
- die GOÄ 5035 ist je Aufnahme, je notwendige separate Projektion (Ebene), einmal berechnungsfähig
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- die Beurteilung von Röntgenaufnahmen und Fremdaufnahmen
- die schriftliche Befunddokumentation und Aufbewahrung der Datenträger
- Röntgenaufnahmekosten
- Röntgenfilme
- Befunderläuterung
- einfacher Befundbericht mit Angaben zu Befunden und Diagnosen
- Nicht abrechenbar
- Zusätzlich abrechenbar
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 5035
Die Leistung nach Nummer 5035 ist je Skeletteil und Sitzung nur einmal berechnungsfähig. Das untersuchte Skeletteil ist in der Rechnung anzugeben.
Die Leistung nach Nummer 5035 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5031 und 5037 bis 5121 nicht berechnungsfähig.
Allgemeine Bestimmungen
- Mit den Gebührensind alle Kosten (auch für Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger)abgegolten.
- Die Leistungen für Strahlendiagnostik mit Ausnahme der Durchleuchtung(en) (Nummer 5295)sind nur bei Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeitdatenträgerberechnungsfähig.
- Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose ist Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig.
- Die Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) als selbständige Leistung ist nicht berechnungsfähig.
- Die nach der Strahlenschutzverordnung bzw. Röntgenverordnung notwendige ärztliche Überprüfung der Indikation und des Untersuchungsumfangs ist auch im Überweisungsfall Bestandteil der Leistungen des Abschnitts O und mit den Gebühren abgegolten.
- Die Leistungen nach den Nummern 5011, 5021, 5031, 5101, 5106, 5121, 5201, 5267, 5295, 5302, 5305, 5308, 5311, 5318, 5331, 5339, 5376 und 5731 dürfen unabhängig von der Anzahl der Ebenen, Projektionen, Durchleuchtungen bzw. Serien insgesamt jeweils nur einmal berechnet werden.
- Die Kosten für Kontrastmittel auf Bariumbasis und etwaige Zusatzmittel für die Doppelkontrastuntersuchung sind in den abrechnungsfähigen Leistungen enthalten.