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GOÄ 5035
Teile des Skeletts in einer Ebene, je Teil

Teile des Skeletts in einer Ebene, je Teil

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 5035 Schnellcheck

Punktzahl:160
  • Abrechenbar
    • die GOÄ 5035 ist je Aufnahme, je notwendige separate Projektion (Ebene), einmal berechnungsfähig
      Beachte: Die Zahl der notwendigen Röntgenbilder richtet sich nach der jeweiligen klinischen Situation. So kann in einer Sitzung für den gleichen Zahn/das gleiche Gebiet eine unterschiedliche Anzahl von Röntgenbildern notwendig sein.
      Hinweis: Hierunter fällt auch die Aufnahme mittels Radiovisiografie.
    • Röntgenaufnahmen werden als delegierbare Leistungen nach dem „reduzierten“ Gebührenrahmen abgerechnet (1,0 bis max. 2,5-fach).
    • ggf. mehrmals berechnungsfähig
    • Empfehlung des Vorstandes der Arbeitsgemeinschaft für Röntgenologie: Sämtliche über die unterschiedlichen Programme des Orthopantomographen angefertigten Röntgenbilder sollten nach der GOÄ 5004 abgerechnet werden.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • die Beurteilung von Röntgenaufnahmen und Fremdaufnahmen
    • die schriftliche Befunddokumentation und Aufbewahrung der Datenträger
    • Röntgenaufnahmekosten
    • Röntgenfilme
    • Befunderläuterung
    • einfacher Befundbericht mit Angaben zu Befunden und Diagnosen
  • Nicht abrechenbar
    • neben GOÄ 5037
    • Eine abweichende Vereinbarung (über Faktor 2,5 hinausgehend) nach § 2 Abs. 1 GOÄ ist nicht möglich.
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Beratung (GOÄ 1)
    • eingehende Untersuchung (GOZ 0010)
    • GOÄ 75, GOÄ 80, GOÄ 85, GOÄ 95, GOÄ 96- Bei dem Versand von Röntgenaufnahmen (z. B. an Gutachter) können zusätzlich Versand und Portokosten berechnet werden.
    • ggf. zusätzlich Zuschlag Ä5298 (digitale Radiographie)
check
Abrechenbar
  • die GOÄ 5035 ist je Aufnahme, je notwendige separate Projektion (Ebene), einmal berechnungsfähig
    Beachte: Die Zahl der notwendigen Röntgenbilder richtet sich nach der jeweiligen klinischen Situation. So kann in einer Sitzung für den gleichen Zahn/das gleiche Gebiet eine unterschiedliche Anzahl von Röntgenbildern notwendig sein.
    Hinweis: Hierunter fällt auch die Aufnahme mittels Radiovisiografie.
  • Röntgenaufnahmen werden als delegierbare Leistungen nach dem „reduzierten“ Gebührenrahmen abgerechnet (1,0 bis max. 2,5-fach).
  • ggf. mehrmals berechnungsfähig
  • Empfehlung des Vorstandes der Arbeitsgemeinschaft für Röntgenologie: Sämtliche über die unterschiedlichen Programme des Orthopantomographen angefertigten Röntgenbilder sollten nach der GOÄ 5004 abgerechnet werden.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • die Beurteilung von Röntgenaufnahmen und Fremdaufnahmen
  • die schriftliche Befunddokumentation und Aufbewahrung der Datenträger
  • Röntgenaufnahmekosten
  • Röntgenfilme
  • Befunderläuterung
  • einfacher Befundbericht mit Angaben zu Befunden und Diagnosen
no-check
Nicht abrechenbar
  • neben GOÄ 5037
  • Eine abweichende Vereinbarung (über Faktor 2,5 hinausgehend) nach § 2 Abs. 1 GOÄ ist nicht möglich.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Beratung (GOÄ 1)
  • eingehende Untersuchung (GOZ 0010)
  • GOÄ 75, GOÄ 80, GOÄ 85, GOÄ 95, GOÄ 96- Bei dem Versand von Röntgenaufnahmen (z. B. an Gutachter) können zusätzlich Versand und Portokosten berechnet werden.
  • ggf. zusätzlich Zuschlag Ä5298 (digitale Radiographie)
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 5035

    Die Leistung nach Nummer 5035 ist je Skeletteil und Sitzung nur einmal berechnungsfähig. Das untersuchte Skeletteil ist in der Rechnung anzugeben.

    Die Leistung nach Nummer 5035 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5031 und 5037 bis 5121 nicht berechnungsfähig.

    Allgemeine Bestimmungen

    1. Mit den Gebührensind alle Kosten (auch für Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger)abgegolten.
    2. Die Leistungen für Strahlendiagnostik mit Ausnahme der Durchleuchtung(en) (Nummer 5295)sind nur bei Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeitdatenträgerberechnungsfähig.
    3. Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose ist Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig.
    4. Die Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) als selbständige Leistung ist nicht berechnungsfähig.
    5. Die nach der Strahlenschutzverordnung bzw. Röntgenverordnung notwendige ärztliche Überprüfung der Indikation und des Untersuchungsumfangs ist auch im Überweisungsfall Bestandteil der Leistungen des Abschnitts O und mit den Gebühren abgegolten.
    6. Die Leistungen nach den Nummern 5011, 5021, 5031, 5101, 5106, 5121, 5201, 5267, 5295, 5302, 5305, 5308, 5311, 5318, 5331, 5339, 5376 und 5731 dürfen unabhängig von der Anzahl der Ebenen, Projektionen, Durchleuchtungen bzw. Serien insgesamt jeweils nur einmal berechnet werden.
    7. Die Kosten für Kontrastmittel auf Bariumbasis und etwaige Zusatzmittel für die Doppelkontrastuntersuchung sind in den abrechnungsfähigen Leistungen enthalten.