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Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 5090
Schädel-Übersicht
Schädel-Übersicht, in zwei Ebenen
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- Spitta Kommentar
Die Ä5090 ist gemäß ihrer Leistungsbeschreibung abrechenbar für eine Schädel-Übersicht in zwei Ebenen. Sie kommt daher für die Abrechnung von Schädelübersichtsaufnahmen zum Tragen, die in zwei Ebenen angefertigt wurden, z. B. eine von anterior nach posterior (sagittale Projektion) und z. B. eine transversale Seitenaufnahme.
Die Ä5090 ist bereits für eine angefertigte Schädelübersichtsaufnahme abrechenbar, wenn z. B. die zweite Ebene in die Aufnahme eingeblendet wird (frontale Sagittalschnittlinie der Gesichtsweichteile vor symmetrisch überlagerter, transversaler Seitenaufnahme des knöchernen Schädels). Sie ist allerdings auch dann nur einmal abrechenbar, wenn zeitgleich eine notwendige zweite Aufnahme angefertigt wird. Um den erhöhten Aufwand abzubilden, der bei notwendiger Anfertigung von mehr als einer Aufnahme zur Schädel-Übersicht anfällt, kann der Steigerungsfaktor bedient werden. Eine Fernröntgenseitenaufnahme (FRS) kann auch nach der Ä5090 abgerechnet werden.
Anwendungsempfehlung
Mit den Gebühren für die Ä5090 sind alle Kosten abgegolten. Das gilt auch die Auslagen für die Röntgenaufnahmen selber (Filmmaterial und deren Entwicklung/Fixierung). Abgegolten und nicht gesondert berechenbar sind darüber hinaus die Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger.
Die Ä5090 ist nur bei Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeitdatenträger berechnungsfähig. Werden Röntgenaufnahmen versendet (z. B. an einen Gutachter) können Versand und Portokosten berechnet werden.
Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose sind Bestandteil der Ä5090 und nicht gesondert berechenbar.
Die reine Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) entspricht nicht der Leistungsbeschreibung der Ä5090 und ist nicht gesondert berechnungsfähig.
Für die zeichnerische Auswertung einer Röntgenaufnahme des Schädels nach Ä5090 kann die GOZ 6020 für die Anwendung von Methoden zur Untersuchung des Gesichtsschädels berechnet werden.
- Zuschlag
In Verbindung mit der Ä5090 kann der Zuschlag Ä 5298 für die digitale Radiographie berechnet werden. Der Zuschlag nach Nummer Ä 5298 beträgt 25 % des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung. Im Zusammenhang mit der Ä5090 beläuft sich der Zuschlag Ä 5298 auf 5,83 €. Bei der Rechnungslegung ist der Zuschlag unmittelbar im Anschluss an die zuschlagsfähige Leistung aufzuführen.
- Spitta Kommentar
- Fallbeispiele
Schädelübersichtsaufnahmen gemäß Ä5090 werden in der Zahnheilkunde insbesondere im Rahmen der kieferorthopädischen Therapie angefertigt, sind aber auch im Zusammenhang mit funktionsdiagnostischen, prothetischen oder kiefer- und gesichtschirurgischen Maßnahmen indiziert.
Bekannte Aufnahmen, die gemäß Ä5090 berechnet werden sind z. B.
- eine Fernröntgenseitenaufnahme (FRS),
- eine NNH-Aufnahme oder
- eine Clementschitsch-Aufnahme.