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GOÄ 5098
Nasennebenhöhlen

Nasennebenhöhlen – gegebenenfalls auch in mehreren Ebenen

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die Ä5098 ist gemäß ihrer Leistungsbeschreibung abrechenbar für Nasennebenhöhlenaufnahmen. Unter dem Begriff „Nasennebenhöhlen“ zusammengefasst werden die Stirnhöhle, Kieferhöhle, Keilbeinhöhle und Siebbeinzellen.

      Der Zusatz „gegebenenfalls auch in mehreren Ebenen“ weist darauf hin, dass eine Nasennebenhöhlenaufnahme auch dann gemäß Ä5098 berechnet werden kann, wenn sie in nur einer Ebene erfolgt ist. Die Aufnahme in mehreren Ebenen wird durch diesen Zusatz allerdings von der Leistungsbeschreibung fakultativ umfasst, d. h. die Aufnahme in mehreren Ebenen berechtigt nicht zum mehrfachen Ansetzen der Ä5098. Dem zusätzlichen Aufwand, der durch die Aufnahme in mehreren Ebenen entsteht, kann durch die Anwendung des Steigerungsfaktors Rechnung getragen werden.

      Anwendungsempfehlung

      Mit den Gebühren für die Ä5098 sind alle Kosten abgegolten. Das gilt auch die Auslagen für die Röntgenaufnahmen selber (Filmmaterial und deren Entwicklung/Fixierung). Abgegolten und nicht gesondert berechenbar sind darüber hinaus die Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger.

      Die Ä5098 ist nur bei Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeitdatenträger berechnungsfähig. Werden Röntgenaufnahmen versendet (z. B. an einen Gutachter) können Versand und Portokosten berechnet werden.

      Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose sind Bestandteil der Ä5098 und nicht gesondert berechenbar.

      Die reine Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) entspricht nicht der Leistungsbeschreibung der Ä5098 und ist nicht gesondert berechnungsfähig.

      Die Ä 5095 (Schädelteile in Spezialprojektion) ist ggf. zusätzlich zur Ä5098 berechnungsfähig, wenn z. B. vor operativen Eingriffen Spezialprojektionen neben Röntgenaufnahmen der Nasennebenhöhlen erforderlich werden.

      Die indizierte Einstellung des zahnärztlichen Panoramaaufnahmegerätes speziell auf die Kieferhöhlen bzw. die Anwendung dieser Technik zur Darstellung der Kieferhöhlen von frontal, ist als Ä5098 zu berechnen.

    • Zuschlag

      In Verbindung mit der Ä5098 kann der Zuschlag Ä 5298 für die digitale Radiographie berechnet werden. Der Zuschlag nach Nummer Ä 5298 beträgt 25 % des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung. Im Zusammenhang mit der Ä5098 beläuft sich der Zuschlag Ä 5298 auf 3,79 €. Bei der Rechnungslegung ist der Zuschlag unmittelbar im Anschluss an die zuschlagsfähige Leistung aufzuführen.