Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 5260
Röntgenuntersuchung natürlicher, künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge, Gangsysteme, Hohlräume oder Fisteln
Röntgenuntersuchung natürlicher, künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge, Gangsysteme, Hohlräume oder Fisteln (z. B. Sialographie, Galaktographie, Kavernographie, Vesikulographie)
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GOÄ 5260 Schnellcheck
- Abrechenbar
- Die Ä5260 unterliegt einer allgemeinen Berechnungsbestimmung (die für die Zahnheilkunde jedoch irrelevant ist): Die Leistung nach Nummer 5260 ist nicht berechnungsfähig für Untersuchungen des Harntraktes, der Gebärmutter und Eileiter sowie der Gallenblase.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die Ä5260 ist gemäß ihrer Leistungsbeschreibung abrechenbar für die Röntgenuntersuchung natürlicher, künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge, Gangsysteme, Hohlräume oder Fisteln. Als konkrete Beispiele werden Sialographie, Galaktographie, Kavernographie und Vesikulographie genannt. Da es sich um eine exemplarische Aufzählung handelt, kommen aber auch grundsätzlich weitere der Leistungsbeschreibung entsprechenden Röntgenuntersuchungen infrage. Die Ä5260 ist je Aufnahme abrechenbar.
Nicht gesondert berechenbar ist eine – als fakultativer Leistungsbestandteil genannte – gegebenenfalls durchgeführte Durchleuchtung. Der Leistungsinhalt der Ä5260 ist allerdings auch ohne Durchleuchtung(en) zutreffend.
Anwendungsempfehlung
Mit den Gebühren für die Ä5260 sind alle Kosten abgegolten. Das gilt auch die Auslagen für die Röntgenaufnahmen selber (Filmmaterial und deren Entwicklung/Fixierung). Abgegolten und nicht gesondert berechenbar sind darüber hinaus die Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger.
Die Ä5260 ist nur bei Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeitdatenträger berechnungsfähig. Werden Röntgenaufnahmen versendet (z. B. an einen Gutachter) können Versand und Portokosten berechnet werden.
Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose sind Bestandteil der Ä5260 und nicht gesondert berechenbar.
Die reine Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) entspricht nicht der Leistungsbeschreibung der Ä5260 und ist nicht gesondert berechnungsfähig.
Eine im Zusammenhang mit der Ä5260 notwendige und durchgeführte Kontrastmitteleinbringung kann nach der Ä 370 berechnet werden.
- Zuschlag
In Verbindung mit der Ä5260 kann der Zuschlag Ä 5298 für die digitale Radiographie berechnet werden. Der Zuschlag nach Nummer Ä 5298 beträgt 25 % des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung. Im Zusammenhang mit der Ä5260 beläuft sich der Zuschlag Ä 5298 auf 5,83 €. Bei der Rechnungslegung ist der Zuschlag unmittelbar im Anschluss an die zuschlagsfähige Leistung aufzuführen.
- Spitta Kommentar
- Fallbeispiele
In der Zahnheilkunde ist die Berechnung der Ä5260 insbesondere indiziert für röntgenologische Untersuchung von Speicheldrüsen, Fisteln, Zysten, Perforationen (Via falsa).