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Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 5377
Zuschlag für computergesteuerte Analyse - einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion -
Zuschlag für computergesteuerte Analyse – einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 5377 Schnellcheck
- Abrechenbar
- Der Zuschlag nach Nummer 5377 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
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Die Ä5377 ist gemäß ihrer Leistungsbeschreibung ein Zuschlag, der bei computergesteuerter Analyse – einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion – abgerechnet werden kann. Der Zuschlag nach Nummer 5377 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig und beträgt 46,63 €.
Die Ä5377 kann in für die computergesteuerte Analyse – einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion – in Verbindung mit der Ä 5370 angesetzt werden. Die Ä 5370 kann durch einen Zahnarzt für die Anfertigung einer DVT-Aufnahme nur dann berechnet werden, wenn dieser über die entsprechende DVT-Fachkunde verfügt.
Anwendungsempfehlung
Die Abrechnung der Ä 5370 für eine DVT-Aufnahme kommt nur für Zahnärzte infrage, die über einen entsprechenden DVT-Fachkunde-Nachweis verfügen. Erfolgt zusätzlich zum berechtigten Ansatz der Ä 5370 eine computergesteuerte Analyse der DVT-Aufnahme, kann hierfür der Zuschlag Ä5377 zusätzlich berechnet werden. Zahnärzte, die die Ä 5370 nicht erbringen und berechnen dürfen (weil sie nicht über einen entsprechenden DVT-Fachkunde-Nachweis verfügen) können auch die Ä5377 nicht berechnen.
Ist die Ä 5370 nicht berechnungsfähig, kommt eine Leistung nach Ä5377 nicht infrage. Eine Trennung zwischen Anfertigung einer DVT-Aufnahme und ihrer Befundung ist gebührenrechtlich ausgeschlossen. Die reine Beurteilung von CT- oder DVT-Aufnahmen (auch Fremdaufnahmen) entspricht nicht der Leistungsbeschreibung der Ä5377 und ist nicht gesondert berechnungsfähig.
Wird im Zusammenhang mit Implantationen eine auf dreidimensionale Daten gestützte Navigationsschablone verwendet, kann zusätzlich die GOZ 9005 berechnet werden.
- Zuschlag
In Verbindung mit der Ä 5370 kann der Zuschlag Ä5377 für die computergesteuerte Analyse (einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion) berechnet werden. Die reine Befundung einer DVT-Aufnahme ohne weitergehende Analyse ist Leistungsbestandteil der Ä 5370 und löst den Zuschlag nach Ä5377 nicht aus.
Wird die Ä5377 als Zuschlag angesetzt, kommt die „computergesteuerte Analyse“ nicht als Begründung für die Wahl eines höheren Steigerungssatzes infrage, da dem durch die computergesteuerte Analyse entstehenden Aufwand durch den Ansatz des Zuschlags Ä5377 Rechnung getragen wird.
Eine computergesteuerte Analyse (einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion) ist nur als Zuschlag (zur Ä 5370) berechenbar und nicht als selbstständige Leistung. Die Ä5377 kann folgerichtig nur von dem Zahnarzt angesetzt werden, der auch die entsprechende Aufnahme gemäß Ä 5370 angefertigt hat (und durch entsprechende DVT-Fachkunde zur Abrechnung respektive Durchführung dieser Aufnahme berechtigt ist).
- Spitta Kommentar