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GOÄ 5060
Kontrastuntersuchung eines Kiefergelenks

Kontrastuntersuchung eines Kiefergelenks, einschließlich Punktion, Stichkanalanästhesie und Kontrastmitteleinbringung -gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en)

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 5060 Schnellcheck

Punktzahl:500
  • Abrechenbar
    • Neben den Leistungen nach den Nummern 5050, 5060 und 5070 sind die Leistungen nach den Nummern GOÄ 300 bis 302, 372, GOÄ 373, 490, 491 und 5295 nicht berechnungsfähig.
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Abrechenbar
  • Neben den Leistungen nach den Nummern 5050, 5060 und 5070 sind die Leistungen nach den Nummern GOÄ 300 bis 302, 372, GOÄ 373, 490, 491 und 5295 nicht berechnungsfähig.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die Ä5060 ist gemäß ihrer Leistungsbeschreibung abrechenbar für die Kontrastuntersuchung eines Kiefergelenks einschließlich Punktion, Stichkanalanästhesie und Kontrastmitteleinbringung. Nicht gesondert berechenbar ist eine – als fakultativer Leistungsbestandteil genannte – gegebenenfalls durchgeführte Durchleuchtung. Der Leistungsinhalt der Ä5060 ist allerdings auch ohne Durchleuchtung(en) zutreffend.

      Die Leistung ist je Kontrastuntersuchung eines Kiefergelenks abrechenbar, bei der Kontrastuntersuchung beider Kiefergelenke also zweimal. Sind zur vollständigen Kontrastuntersuchung eines Kiefergelenks zwei Aufnahmen nötig, ist die Ä5060 dennoch nur einmal abrechenbar, denn sie zielt auf die „Kontrastuntersuchung“ ab, nicht auf die Aufnahme. Dem erhöhten Aufwand bei der notwendigen Anfertigung von zwei Aufnahmen kann über den Steigerungsfaktor Rechnung getragen werden.

      Anwendungsempfehlung

      Mit den Gebühren für die Ä5060 sind alle Kosten abgegolten. Das gilt auch die Auslagen für die Röntgenaufnahmen selber (Filmmaterial und deren Entwicklung/Fixierung). Abgegolten und nicht gesondert berechenbar sind darüber hinaus die Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger.

      Die Ä5060 ist nur bei Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeitdatenträger berechnungsfähig. Werden Röntgenaufnahmen versendet (z. B. an einen Gutachter) können Versand und Portokosten berechnet werden.

      Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose sind Bestandteil der Ä5060 und nicht gesondert berechenbar.

      Die reine Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) entspricht nicht der Leistungsbeschreibung der Ä5060 und ist nicht gesondert berechnungsfähig.

      Die Ä5060 umfasst gemäß ihrer Leistungsbeschreibung die Kontrastuntersuchung eines Kiefergelenks einschließlich Punktion, Stichkanalanästhesie und Kontrastmitteleinbringung. Die als eingeschlossen benannten zahnärztlichen Verrichtungen können folgerichtig nicht separat berechnet werden. Daher ist gleichzeitig für dasselbe Gebiet eine Punktion nach Ä302 nicht abrechenbar. Das Gleiche gilt für die Kontrastmitteleinbringung in ein Gelenk nach Ä 373 sowie für intraorale Anästhesien (nach den GOZ 0090 und/oder GOZ 0100). Als fakultativer Leistungsbestandteil sind auch Durchleuchtungen abgegolten, daher ist auch die Ä5295 nicht im Zusammenhang mit der Ä5060 berechenbar.

    • Zuschlag

      In Verbindung mit der Ä5060 kann der Zuschlag Ä 5298 für die digitale Radiographie berechnet werden. Der Zuschlag nach Nummer Ä 5298 beträgt 25 % des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung. Im Zusammenhang mit der Ä5060 beläuft sich der Zuschlag Ä 5298 auf 7,29 €. Bei der Rechnungslegung ist der Zuschlag unmittelbar im Anschluss an die zuschlagsfähige Leistung aufzuführen.