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GOZ 0090
Intraorale Infiltrationsanästhesie

Intraorale Infiltrationsanästhesie

Arbeiten & Organisieren

GOZ 0090 Schnellcheck

Punktzahl:60
Faktoren:1,0 : 3,37 €2,3 : 7,76 €3,5 : 11,81 €
  • Abrechenbar
    • je intraorale Infiltrationsanästhesie
    • je intraligamentäre Anästhesie
    • auch mehrfach je Zahn mit Begründung (z. B. bei lang andauernden Eingriffen oder Anästhesieversagen)
    • zur Ausschaltung von Anastomosen
    • neben anderen Anästhesien
    • nach Oberflächenanästhesie
    • auch für benachbarte Zähne
    • erneut bei Anästhesieversagen (mit Begründung)
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • intraorale Infiltrationsanästhesie
    • intraligamentäre Anästhesie
  • Nicht abrechenbar
    • mehrfach je Zahn ohne Begründung
    • routinemäßig je Einstichstelle
    • Materialkosten für verwendete Einmalartikel, z. B. Einmalspritzen oder -kanülen
    • für Injektionen zu Heilzwecken (= GOZ 267, GOÄ 268)
    • für Oberflächenanästhesie (= GOZ 0080)
    • für Leitungsanästhesie (= GOZ 0100)
    • für die subgingvale Anwendung eines Parodontalgels (z. B. Oraqix) (= analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ)
    • für Akupunktur zur Schmerzreduzierung/Schmerzausschaltung (= analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ)
    • für Anwendung von autogenem Training oder Hypnose (= analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ)
    • für Extraorale Leistungsanästhesie (= analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ)
    • für Aufhebung einer Infiltrationsanästhesie (OraVerse®) (= analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ oder bei nicht notwendiger Maßnahme = Vereinbarung gem. § 2 Abs. 3 GOZ)
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOÄ 1 (Beratung)
    • GOÄ 5 (symptombezogene Untersuchung)
    • GOÄ 6 (vollständige Untersuchung)
    • GOÄ 5000 ff. (Röntgendiagnostik)
    • GOZ 0010 (eingehende Untersuchung)
    • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
    • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie) mit Begründung
    • Materialkosten für verwendete Anästhetika
    • uvm.

    Mögliche Analogleistungen gemäß § 6 Abs. 1 GOZ

    • Akupunktur zur Schmerzreduzierung/Schmerzausschaltung
    • Anwendung von autogenem Training oder Hypnose
    • extraorale Leitungsanäthesie
    • extraorale Oberflächenanästhesie
    • Aufhebung einer Infiltrationsanästhesie (OraVerse®) (bei nicht notwendiger Maßnahme = Vereinbarung gem. § 2 Abs. 3 GOZ)
  • Vergleich GOZ  BEMA 
check
Abrechenbar
  • je intraorale Infiltrationsanästhesie
  • je intraligamentäre Anästhesie
  • auch mehrfach je Zahn mit Begründung (z. B. bei lang andauernden Eingriffen oder Anästhesieversagen)
  • zur Ausschaltung von Anastomosen
  • neben anderen Anästhesien
  • nach Oberflächenanästhesie
  • auch für benachbarte Zähne
  • erneut bei Anästhesieversagen (mit Begründung)
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • intraorale Infiltrationsanästhesie
  • intraligamentäre Anästhesie
no-check
Nicht abrechenbar
  • mehrfach je Zahn ohne Begründung
  • routinemäßig je Einstichstelle
  • Materialkosten für verwendete Einmalartikel, z. B. Einmalspritzen oder -kanülen
  • für Injektionen zu Heilzwecken (= GOZ 267, GOÄ 268)
  • für Oberflächenanästhesie (= GOZ 0080)
  • für Leitungsanästhesie (= GOZ 0100)
  • für die subgingvale Anwendung eines Parodontalgels (z. B. Oraqix) (= analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ)
  • für Akupunktur zur Schmerzreduzierung/Schmerzausschaltung (= analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ)
  • für Anwendung von autogenem Training oder Hypnose (= analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ)
  • für Extraorale Leistungsanästhesie (= analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ)
  • für Aufhebung einer Infiltrationsanästhesie (OraVerse®) (= analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ oder bei nicht notwendiger Maßnahme = Vereinbarung gem. § 2 Abs. 3 GOZ)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOÄ 1 (Beratung)
  • GOÄ 5 (symptombezogene Untersuchung)
  • GOÄ 6 (vollständige Untersuchung)
  • GOÄ 5000 ff. (Röntgendiagnostik)
  • GOZ 0010 (eingehende Untersuchung)
  • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
  • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie) mit Begründung
  • Materialkosten für verwendete Anästhetika
  • uvm.

Mögliche Analogleistungen gemäß § 6 Abs. 1 GOZ

  • Akupunktur zur Schmerzreduzierung/Schmerzausschaltung
  • Anwendung von autogenem Training oder Hypnose
  • extraorale Leitungsanäthesie
  • extraorale Oberflächenanästhesie
  • Aufhebung einer Infiltrationsanästhesie (OraVerse®) (bei nicht notwendiger Maßnahme = Vereinbarung gem. § 2 Abs. 3 GOZ)
  • Abrechnungsbestimmung

    Wird die Leistung nach der Nummer GOZ 0090 je Zahn mehr als einmal berechnet, ist dies in der Rechnung zu begründen. Bei den Leistungen nach den Nummern GOZ 0090 und GOZ 0100 sind die Kosten der verwendeten Anästhetika gesondert berechnungsfähig.

  • Dokumentation
    • Datum
    • Aufklärung des Patienten über Anästhesie, mögliche Risiken und Komplikationen sowie Einwilligung in die Behandlung
    • Zahn, ggf. Region in zahnlosen Kieferabschnitten
    • Einstichstellen, Anzahl und regio
    • verwendetes Anästhetikum, ggf. Wirkstoff
    • Menge des verabreichten Anästhetikums/Anzahl der Karpulen
    • Begründung bei mehr als einmaliger Berechnung je Zahn
    • ggf. Behandlungsdauer
    • Verhaltensmaßnahmen, z. B. Verhalten im Straßenverkehr, Essen und Trinken
      • Besonderheiten gem. § 5 (2) Bemessen der Gebühren:
      • überdurchschnittlicher Zeitaufwand wegen ...
      • besondere Umstände wegen ...
      • überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand wegen ...
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die Oberflächenanästhesie ist in der Leistungsbeschreibung der Infiltrationsanästhesie nicht enthalten und daher zusätzlich berechenbar, wenn diese zur Reduzierung des Einstichschmerzes notwendig ist.

      Auszug aus dem BMG-Kommentar:: “[…] Bei den Leistungen nach den Nummern GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie) und GOZ 0100 (Leitungsanästhesie) ist das verwendete Anästhetikum gesondert berechnungsfähig.”

      Nach Aussage der Bundeszahnärztekammer fallen auch die intraligamentäre, intrakanaläre, intrapulpäre und intraossäre Anästhesie unter die GOZ 0090.

      Gründe für weitere Infiltrationsanästhesie(n) und/oder Leistungsanästhesien am selben Zahn und/oder im selben Gebiet sind z. B.:

      • Erreichen der erforderlichen Anästhesietiefe,
      • lang andauernder Eingriff,
      • Ausschaltung von Anastomosen sowie
      • Anästhesie z. B. des N. buccalis, N. palatinus, N. mentalis

      Nicht unter die GOZ 0090 fällt die Injektion oder Anästhesie zu Heilzwecken. Hierfür ist die GOÄ 267, GOÄ 268 anzusetzen.

      Computergesteuerte Anästhesie (z. B. The Wand), intraligamentäre, intraknaläre, intrapulpäre und Intraossäre Anästhesie

      Die computergesteuerte Anästhesie (z. B. The Wand), intraligamentäre, intrakanaläre, intrapulpäre und intraossäre Anästhesie mit der GOZ-Nr. 0090 oder 0100 abgegolten. Diese Auffassung vertritt auch das Beratungsforum BZÄK/PKV/Beihilfe (siehe Beschluss 22)

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Die lokale Schmerzausschaltung (Infiltrationsanästhesie) wird je Zahn einmal berechnet. Sofern ein Einstich zur vollständigen Schmerzausschaltung am behandelten Zahn nicht ausreichend ist, kann auch mehrfach bzw. an unterschiedlichen Stellen anästhesiert werden und ist dann auch mehrfach berechnungsfähig. Bei der mehrfachen Anästhesieberechnung pro Zahn ist dies in der Rechnung mit einem kurzen nachvollziehbaren Begründungshinweis zu versehen. Auch bei lang dauernden Eingriffen mit Nachinjektion ist die Leistung mehrfach pro Zahn berechnungsfähig. Zur lokalen Schmerzausschaltung nach Nummer 0090 zählen auch die intraligamentäre, intrakanaläre, intrapulpäre und intraossäre Anästhesie. Bei einer Kombination, z. B. einer intraligamentären mit der Infiltrationsanästhesie kann die Berechnung mit entsprechendem Begründungshinweis auch mehrfach pro Zahn und Sitzung berechnet werden. Infiltrationsanästhesien zur Ausschaltung von Anastomosen können ohne Begründungshinweis zusätzlich berechnet werden, weil sie ein anderes (Zahn-)Gebiet als den behandelten Zahn betreffen. In zahnlosen Kieferabschnitten kann die Infiltrationsanästhesie entsprechend dem zahnmedizinischen Erfordernis mehrfach berechnet werden. Die Infiltrationsanästhesie kann in derselben Sitzung auch neben einer intraoralen Leitungsanästhesie berechnet werden. Hinsichtlich der Nebeneinanderberechnung von Infiltrations- und Leitungsanästhesie entscheidet der Zahnarzt nach individueller Behandlungssituation. Das Anästhesiemittel ist gesondert berechnungsfähig. Die zur Injektion verwendeten Einmalmaterialien (z. B. Kanüle) können nicht gesondert berechnet werden. Injektionen bzw. Anästhesien zu Heilzwecken können nach Nummer 267 (GOÄ) berechnet werden.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 12:
      Die GOÄ-Nrn. 490, 491, 493, 494 dürfen von Zahnärzten ohne ärztliche Approbation nicht zum Zwecke der intraoralen Lokal- bzw. Leitungsanästhesie berechnet werden. Die Berechnung der GOÄ-Nr. 494 ist auch für den MKG-Chirurgen zum alleinigen Zwecke der Schmerzausschaltung bei zahnärztlichchirurgischen Leistungen fachlich nicht indiziert und daher nicht berechnungsfähig.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 22:
      Die computergesteuerte Anästhesie (z. B. WAND/STA) erfüllt trotz modifizierter Handhabung die Leistungsinhalte der GOZ-Nrn. 0090 oder 0100 und ist je nach Lokalisation und Indikation originär nach den GOZ-Nrn. 0090 für die Infiltrationsanästhesie (dazu zählen auch die intraligamentäre, intrakanaläre, intrapulpäre und intraossäre Anästhesie) oder 0100 für die Leitungsanästhesie zu berechnen.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 52:
      Die Infiltrationsanästhesie nach der GOZ-Nr. 0090 ist bei Vorliegen einer medizinischen Notwendigkeit zahn-/regionsgleich neben der Leitungsanästhesie nach der GOZ-Nr. 0100 berechnungsfähig.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Verzögerter Wirkungseintritt
      • Injektion in hyperämischem Gebiet
      • Kreislaufproblematik
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Weitere Anästhesieleistungen GOZ 0080, GOZ 0100
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu den Leistungen nach den Nummern GOZ 0080 bis GOZ 0100: Die Leistung nach der Nummer GOZ 0090 ist im Regelfall nur einmal je Zahn und Sitzung berechnungsfähig. Eine routinemäßige Berechnung je Einstich ist nicht zulässig. Eine mehr als einmalige Berechnung je Zahn ist im Ausnahmefall möglich. Dies ist dann in der Rechnung zu begründen.

      Die Leitungsanästhesie nach der Nummer GOZ 0100 wird im Regelfall nur einmal je Sitzung und Kieferhälfte erforderlich sein. Bei lang andauernden Eingriffen oder Versagen der Leitungsanästhesie ist eine weitere Berechnung zulässig. Diese besonderen Umstände sollte der Zahnarzt zur Vermeidung von Nachfragen in der Rechnung angeben. Dies gilt auch für die im Einzelfall notwendige Erbringung und Berechnung einer Infiltrationsanästhesie und einer Leitungsanästhesie in derselben Kieferhälfte und derselben Sitzung.

      Die bei der Erbringung der Leistungen nach den Nummern GOZ 0080 bis GOZ 0100 verwendeten Einmalartikel sind mit den Gebühren abgegolten. Dies gilt bei der Leistung nach der Nummer GOZ 0080 auch für die verwendeten Arzneimittel. Bei den Leistungen nach den Nummern GOZ 0090 und GOZ 0100 ist das verwendete Anästhetikum gesondert berechnungsfähig. Bei der Ausgliederung der nunmehr gesondert berechnungsfähigen Anästhetika ist nach den Angaben der BZÄK davon auszugehen, dass derzeit je Anästhesieleistung nach den Nummern GOZ 0090 oder GOZ 0100 durchschnittlich 0,7 Karpullen mit Kosten von durchschnittlich rd. 0,5 Euro verwendet werden.”

  • Textbausteine
    • „Anästhesiegebiet und Häufigkeit bzw. Wiederholung“

      Anästhesien sind je notwendige Durchführung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 GOZ, also je selbständige Anästhesie gemäß § 4 Abs. 2 GOZ berechnungsfähig. Wird die Leitungsanästhesie mehr als einmal an einem Zahn berechnet, ist dies in der Rechnung zu begründen. Muss z. B. aufgrund einer langdauernder Behandlung nachinjiziert werden, kann die Leistung 0100 erneut berechnet werden mit der Begründung “langdauernder Eingriff”.

    • „GOZ 0090 nicht in Kombination mit GOZ 0100“

      Ob neben einer Leitungsanästhesie (GOZ-Nr. 0100) zusätzlich eine oder mehrere Infiltrationsanästhesien (GOZ-Nr. 0090) erfolgen müssen, hängt von der Größe des zu behandelnden Gebietes und von den anatomischen Besonderheiten des zu anästhesierenden Gebietes ab. Bei Eingriffen im Unterkiefer an den Prämolaren und Molaren muss wegen der Dichte des Unterkieferknochens eine Leitungsanästhesie vorgenommen werden; diese Terminalanästhesierung führt jedoch in der Regel nicht zu einer ausreichenden Schmerzausschaltung. Ausgeschaltet werden lediglich der Nervus alveolaris, der Nervus lingualis und der Nervus mentalis.

      Die Tatsache, dass sich die Versorgungsgebiete verschiedener Nerven in manchen Bereichen überlappen (Anastomosenbildung), zwingt häufig zu kombinierten Anästhesien. Im Unterkieferseitenzahnbereich macht die Überschneidung der Versorgungsgebiete verschiedener Nervenäste im Sublingualraum (Unterzungenraum), im Mental-(Kinn)Bereich und im bukkalen Bereich (Wangenbereich) oft eine kombinierte Anästhesie nötig.

      Beide Injektionstechniken, die für unterschiedliche Nervversorgungen durchgeführt werden, sind gebührenrechtlich berechenbar.

      Muss eine Injektion zur Anästhesie für dasselbe Gebiet in derselben Sitzung wiederholt werden, weil der volle Wirkungsgrad der Anästhesie nicht erreicht wurde, so kann diese zu einer erneuten Abrechnung der Leistung führen, sofern in der Rechnung diese Begründung für die Wiederholung angegeben wird.

    • „Berechnung der GOZ 0080 neben der GOZ 0090/GOZ 0100 sei nicht möglich"

      Die aufgeführten Leistungen sind alles selbstständige zahnärztliche Leistungen, die einzeln oder nacheinander erbracht werden können. Einen Ausschluss zur Nebeneinanderberechnung findet sich in keiner Leistungsbeschreibung oder Abrechnungsbestimmung.

      Die Behauptung, dass die Leistung GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie) Bestandteil der Leistung GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie) bzw. 0100 (Leitungsanästhesie) sei, ist schlicht falsch. Die GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie) wird, wie in dem vorliegenden Fall, vor der Infiltrationsanästhesie (GOZ 0900) oder Leitungsanästhesie (GOZ 0100) erbracht, um den Einstichschmerz zu lindern. Hierzu wird entweder ein Gel oder ein Sprühmittel auf die betreffende Schleimhaut aufgetragen. Nach der vom Hersteller vorgegebenen Einwirkzeit kann im nächsten Behandlungsschritt die Infiltrationsanästhesie (GOZ 0090) oder Leitungsanästhesie (GOZ 0100) erfolgen. Jeder Behandlungsschritt wird als selbstständige Leistung erbracht und berechtigt den Behandler zur Abrechnung.

      Bereits vor Jahren bestätigte das AG Krefeld die Nebeneinanderberechenbarkeit der Leistungen "Oberflächenanästhesie" und "Infiltrations-" bzw. "Leitungsanästhesie". Da sich weder die zahnmedizinischen Inhalte noch die Leistungsbeschreibungen der strittigen Leistungen geändert haben, kann das Urteil auf die GOZ 2012 übertragen werden.

      In dem Urteil vom 30.11.1992 Az.: 7 C 449/92 bezieht sich das Gericht auf § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ. Der Zahnarzt kann für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, keine Gebühr berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet.

      Demnach wäre die Oberflächenanästhesie dann nicht berechnungsfähig, wenn diese Bestandteil oder eine besondere Ausführung der Infiltrations- bzw. Leitungsanästhesie wäre. Das ist nicht der Fall. Die eine Maßnahme ist auch nicht etwa immer notwendiges Durchgangsstadium für die andere Maßnahme. Bereits der Umstand, dass eine eigene Leistungsnummer ausgewiesen ist, ist ein Anzeichen dafür, dass die Maßnahme als eigenständiger Behandlungsschritt zu bewerten ist.

    • „Begleitleistung beim GKV-Versicherten kann nicht privat berechnet werden"

      Ihre Zahnzusatzversicherung erstattet privat berechnete, medizinisch notwendige Leistungen nicht, mit der Begründung, dass es sich um Leistungen handelt, die unter das Zuzahlungsverbot fallen.

      Dieser Aussage müssen wir entschieden widersprechen. Es gibt zwar ein Zuzahlungsverbot für Leistungen, die im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind, das bezieht sich aber nicht auf die vereinbarten Leistungen. In den von Ihrer Zahnzusatzversicherung erwähnte § 8 Abs. 7 BMV-Z geht es um Leistungen, die mit dem Patienten privat vereinbart werden können. Das sind Leistungen, die in der Gebührenliste der gesetzlichen Krankenversicherung entweder nicht enthalten sind oder im Sinne des § 12 Abs. SGB V über die ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftliche Versorgung hinausgehen. Für die Versorgung der gesetzlich versicherten Patienten gibt es Richtlinien, die die Berechenbarkeit der einzelnen Leistungen und Behandlungen regeln. Diese Richtlinien sind für uns bindend. Es ist ein Leichtes zu sagen, dass die Praxis alle Leistungen, die in der Liste enthalten sind, über die Chipkarte abrechnen muss. Hier wird gerne außer Acht gelassen, dass die Richtlinien dies nicht immer erlauben. Dadurch ergibt sich immer wieder die Situation, dass Leistungen zwar in dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind, diese aber nicht über die GKV berechnet werden dürfen. Genau für diese Fälle kann eine Privatvereinbarung mit dem Patienten getroffen werden.

      Für die Erstattung dieser Leistungen wurde eine Zahnzusatzversicherung abgeschlossen. Es ist erstaunlich, dass die Zusatzversicherung von ihrem eigentlichen Versprechen “Im Fall der Fälle sind Sie Privatpatient” nichts mehr wissen wollen, sobald es um die Erstattung der Behandlungskosten geht. Denn die Erstattung steht Ihnen im vereinbarten tariflichen Umfang zu.

  • Fallbeispiele
    • Beispiel 1
      (0)Zähne/RegionLeistungAnzahlGOZ/GOÄ
      37Leitungsanästhesie10100

      + tatsächliche entstandende Materialkosten
      für Leitungsanästhesie

      gem. § 4 Abs. 3 GOZ
      37, 36, 35Infiltrationsanästhesie
      Zur Ausschaltung von Anastomosen
      (Hinweis auf Rechnung)
      30090

      + tatsächlich entstandene Materialkosten
      für Infiltrationsanästhesie

      gem. § 4 Abs, 3 GOZ
    • Beispiel 2
      (0)Zähne/RegionLeistungAnzahlGOZ/GOÄ
      47Leitungsanästhesie10100

      + tatsächliche entstandene Materialkosten
      für Leitungsanästhesie

      gem. § 4 Abs. 3 GOZ
      47Erneute Leitungsanästhesie in gleich Sitzung wegen langer Dauer
      (Hinweis auf Rechnung)
      10100

      + tatsächlich entstandene Materialkosten
      für Leitungsanästhesie

      gem. § 4 Abs, 3 GOZ
    • Beispiel 3
      (0)Zähne/RegionLeistungAnzahlGOZ/GOÄ
      17, 16, 15, 14Oberflächenanästhesie
      Zur Ausschaltung des Einstichschmerzes
      Hinweis:
      - Die GOZ-Nr. 0080 ist 1 x KH/FZV und neben
      den GOZ-Nrn. 0090/0100 berechnungsfähig
      - Zusätzliche Materialkosten sind in der Regel
      mit der Gebühr GOZ 0080 abgegolten
      10080
      17Leitungsanästhesie
      Hinweis:
      - auch im Oberkiefer kann eine Leitungsanästhesie
      notwendig sein, z. B. parodontalchirurgischen
      Eingriffen
      10100

      + tatsächliche entstandene Materialkosten für
      Leitungsanästhesie

      gem. § 4 Abs. 3 GOZ
      17, 16, 15, 14Infiltrationsanästhesie
      zur Ausschaltung von Anastomosen
      (Hinweis auf der Rechnung)
      40090

      + tatsächliche entstandene Materialkosten
      für Infiltrationsanästhesie

      gem. § 4 Abs. 3 GOZ

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