GOZ 0090
Intraorale Infiltrationsanästhesie
Intraorale Infiltrationsanästhesie
Arbeiten & Organisieren
GOZ 0090 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je intraorale Infiltrationsanästhesie
- je intraligamentäre Anästhesie
- auch mehrfach je Zahn mit Begründung (z. B. bei lang andauernden Eingriffen oder Anästhesieversagen)
- zur Ausschaltung von Anastomosen
- neben anderen Anästhesien
- nach Oberflächenanästhesie
- auch für benachbarte Zähne
- erneut bei Anästhesieversagen (mit Begründung)
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- intraorale Infiltrationsanästhesie
- intraligamentäre Anästhesie
- Nicht abrechenbar
- mehrfach je Zahn ohne Begründung
- routinemäßig je Einstichstelle
- Materialkosten für verwendete Einmalartikel, z. B. Einmalspritzen oder -kanülen
- für Injektionen zu Heilzwecken
- Zusätzlich abrechenbar
- Vergleich GOZ BEMA
- Abrechnungsbestimmung
Wird die Leistung nach der Nummer GOZ 0090 je Zahn mehr als einmal berechnet, ist dies in der Rechnung zu begründen. Bei den Leistungen nach den Nummern GOZ 0090 und GOZ 0100 sind die Kosten der verwendeten Anästhetika gesondert berechnungsfähig.
- Dokumentation
- Datum
- Aufklärung des Patienten über Anästhesie, mögliche Risiken und Komplikationen sowie Einwilligung in die Behandlung
- Zahn, ggf. Region in zahnlosen Kieferabschnitten
- Einstichstellen, Anzahl und regio
- verwendetes Anästhetikum, ggf. Wirkstoff
- Menge des verabreichten Anästhetikums/Anzahl der Karpulen
- Begründung bei mehr als einmaliger Berechnung je Zahn
- ggf. Behandlungsdauer
- Verhaltensmaßnahmen, z. B. Verhalten im Straßenverkehr, Essen und Trinken
- Besonderheiten gem. § 5 (2) Bemessen der Gebühren:
- überdurchschnittlicher Zeitaufwand wegen ...
- besondere Umstände wegen ...
- überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand wegen ...
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die Oberflächenanästhesie ist in der Leistungsbeschreibung der Infiltrationsanästhesie nicht enthalten und daher zusätzlich berechenbar, wenn diese zur Reduzierung des Einstichschmerzes notwendig ist.
Auszug aus dem BMG-Kommentar:: “[…] Bei den Leistungen nach den Nummern GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie) und GOZ 0100 (Leitungsanästhesie) ist das verwendete Anästhetikum gesondert berechnungsfähig.”
Nach Aussage der Bundeszahnärztekammer fallen auch die intraligamentäre, intrakanaläre, intrapulpäre und intraossäre Anästhesie unter die GOZ 0090.
Gründe für weitere Infiltrationsanästhesie(n) und/oder Leistungsanästhesien am selben Zahn und/oder im selben Gebiet sind z. B.:
- Erreichen der erforderlichen Anästhesietiefe,
- lang andauernder Eingriff,
- Ausschaltung von Anastomosen sowie
- Anästhesie z. B. des N. buccalis, N. palatinus, N. mentalis
Nicht unter die GOZ 0090 fällt die Injektion oder Anästhesie zu Heilzwecken. Hierfür ist die GOÄ 267 anzusetzen.
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Die lokale Schmerzausschaltung (Infiltrationsanästhesie) wird je Zahn einmal berechnet. Sofern ein Einstich zur vollständigen Schmerzausschaltung am behandelten Zahn nicht ausreichend ist, kann auch mehrfach bzw. an unterschiedlichen Stellen anästhesiert werden und ist dann auch mehrfach berechnungsfähig. Bei der mehrfachen Anästhesieberechnung pro Zahn ist dies in der Rechnung mit einem kurzen nachvollziehbaren Begründungshinweis zu versehen. Auch bei lang dauernden Eingriffen mit Nachinjektion ist die Leistung mehrfach pro Zahn berechnungsfähig. Zur lokalen Schmerzausschaltung nach Nummer 0090 zählen auch die intraligamentäre, intrakanaläre, intrapulpäre und intraossäre Anästhesie. Bei einer Kombination, z. B. einer intraligamentären mit der Infiltrationsanästhesie kann die Berechnung mit entsprechendem Begründungshinweis auch mehrfach pro Zahn und Sitzung berechnet werden. Infiltrationsanästhesien zur Ausschaltung von Anastomosen können ohne Begründungshinweis zusätzlich berechnet werden, weil sie ein anderes (Zahn-)Gebiet als den behandelten Zahn betreffen. In zahnlosen Kieferabschnitten kann die Infiltrationsanästhesie entsprechend dem zahnmedizinischen Erfordernis mehrfach berechnet werden. Die Infiltrationsanästhesie kann in derselben Sitzung auch neben einer intraoralen Leitungsanästhesie berechnet werden. Hinsichtlich der Nebeneinanderberechnung von Infiltrations- und Leitungsanästhesie entscheidet der Zahnarzt nach individueller Behandlungssituation. Das Anästhesiemittel ist gesondert berechnungsfähig. Die zur Injektion verwendeten Einmalmaterialien (z. B. Kanüle) können nicht gesondert berechnet werden. Injektionen bzw. Anästhesien zu Heilzwecken können nach Nummer 267 (GOÄ) berechnet werden.
Beschluss des Beratungsforums Nr. 12:
Die GOÄ-Nrn. 490, 491, 493, 494 dürfen von Zahnärzten ohne ärztliche Approbation nicht zum Zwecke der intraoralen Lokal- bzw. Leitungsanästhesie berechnet werden. Die Berechnung der GOÄ-Nr. 494 ist auch für den MKG-Chirurgen zum alleinigen Zwecke der Schmerzausschaltung bei zahnärztlichchirurgischen Leistungen fachlich nicht indiziert und daher nicht berechnungsfähig.Beschluss des Beratungsforums Nr. 22:
Die computergesteuerte Anästhesie (z. B. WAND/STA) erfüllt trotz modifizierter Handhabung die Leistungsinhalte der GOZ-Nrn. 0090 oder 0100 und ist je nach Lokalisation und Indikation originär nach den GOZ-Nrn. 0090 für die Infiltrationsanästhesie (dazu zählen auch die intraligamentäre, intrakanaläre, intrapulpäre und intraossäre Anästhesie) oder 0100 für die Leitungsanästhesie zu berechnen.Beschluss des Beratungsforums Nr. 52:
Die Infiltrationsanästhesie nach der GOZ-Nr. 0090 ist bei Vorliegen einer medizinischen Notwendigkeit zahn-/regionsgleich neben der Leitungsanästhesie nach der GOZ-Nr. 0100 berechnungsfähig.Zusätzlicher Aufwand
- Verzögerter Wirkungseintritt
- Injektion in hyperämischem Gebiet
- Kreislaufproblematik
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Weitere Anästhesieleistungen GOZ 0080, GOZ 0100
- u. v. m.
- BMG Kommentar
Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)
„Zu den Leistungen nach den Nummern GOZ 0080 bis GOZ 0100: Die Leistung nach der Nummer GOZ 0090 ist im Regelfall nur einmal je Zahn und Sitzung berechnungsfähig. Eine routinemäßige Berechnung je Einstich ist nicht zulässig. Eine mehr als einmalige Berechnung je Zahn ist im Ausnahmefall möglich. Dies ist dann in der Rechnung zu begründen.
Die Leitungsanästhesie nach der Nummer GOZ 0100 wird im Regelfall nur einmal je Sitzung und Kieferhälfte erforderlich sein. Bei lang andauernden Eingriffen oder Versagen der Leitungsanästhesie ist eine weitere Berechnung zulässig. Diese besonderen Umstände sollte der Zahnarzt zur Vermeidung von Nachfragen in der Rechnung angeben. Dies gilt auch für die im Einzelfall notwendige Erbringung und Berechnung einer Infiltrationsanästhesie und einer Leitungsanästhesie in derselben Kieferhälfte und derselben Sitzung.
Die bei der Erbringung der Leistungen nach den Nummern GOZ 0080 bis GOZ 0100 verwendeten Einmalartikel sind mit den Gebühren abgegolten. Dies gilt bei der Leistung nach der Nummer GOZ 0080 auch für die verwendeten Arzneimittel. Bei den Leistungen nach den Nummern GOZ 0090 und GOZ 0100 ist das verwendete Anästhetikum gesondert berechnungsfähig. Bei der Ausgliederung der nunmehr gesondert berechnungsfähigen Anästhetika ist nach den Angaben der BZÄK davon auszugehen, dass derzeit je Anästhesieleistung nach den Nummern GOZ 0090 oder GOZ 0100 durchschnittlich 0,7 Karpullen mit Kosten von durchschnittlich rd. 0,5 Euro verwendet werden.”
- Spitta Kommentar