Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 0120
Zuschlag für die Anwendung eines Lasers
Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei den Leistungen nach den Nummern 2410, 3070, 3080, 3210, 3240, 4080, 4090, 4100, 4130, 4133 und 9160
Arbeiten & Organisieren
GOZ 0120 Schnellcheck
- Abrechenbar
- einmal pro Behandlungstag
- nur zu den in der Leistungsbeschreibung angegebenen Gebührennummern
Der Zuschlag nach der Nummer 0120 beträgt 100 v. H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 68,00 Euro
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- für die Anwendung eines Lasers
- Nicht abrechenbar
- Zusätzlich abrechenbar
- GOZ 2410 (Wurzelkanalaufbereitung)
- GOZ 3070 (Exzision)
- GOZ 3080 (Exzision größeren Umfangs)
- GOZ 3210 (Beseitigung störender Schleimhautbänder)
- GOZ 3240 (Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik)
- GOZ 4080 (Gingivektomie, Gingivoplastik)
- GOZ 4090 (Lappenoperation, offene Kürettage, Frontzahn)
- GOZ 4100 (Lappenoperation, offene Kürettage, Seitenzahn)
- GOZ 4130 (Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut)
- GOZ 4133 (Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe)
- Abrechnungsbestimmung
Der Zuschlag nach der Nummer 0120 beträgt 100 v.H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 68 Euro. Der Zuschlag nach der Nummer 0120 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
- Kommentare
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Bei der Anwendung eines Lasers im Zusammenhang mit den aufgeführten konservierenden, endodontischen, chirurgischen, parodontalchirurgischen und implantologischen Leistungen kann ein Zuschlag berechnet werden. Der Zuschlag ist jedoch nur einmal je Behandlungstag und nur neben einer der oben abschließend aufgeführten Leistungen ansatzfähig. Die Höhe des Zuschlags entspricht dem einfachen Gebührensatz der Leistung, neben der er berechnet wird, und ist nicht steigerungsfähig. Bei der Durchführung mehrerer zuschlagsfähiger Leistungen wird diejenige Leistung zur Bemessung herangezogen, die mit der höchsten Punktzahl bewertet ist. Der Zuschlag darf jedoch höchstens einen Betrag von 68,00 Euro erreichen, es sei denn, der Zuschlag wird nach § 2 Abs. 1 GOZ frei vereinbart.
Die Nummer 0120 ist nur berechnungsfähig als Zuschlag zu den in der Leistungsbeschreibung enumerativ abschießend benannten Gebührennummern der GOZ. Bewirkt der Einsatz des Lasers nur eine Modifikation einer anderen, nach der GOZ berechneten Grundleistung, so ist der Einsatz nur bei der Bemessung der Grundleistung gemäß § 5 Abs. 2, bzw. durch eine Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 berücksichtigungsfähig. Stellt der Einsatz eines Lasers eine selbständige, in der GOZ nicht beschriebene Leistung dar, so ist eine analoge Bewertung angezeigt.
- BMG Kommentar
Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)
„Zu den Leistungen nach den Nummern 0110 und 0120: Die Leistungen nach den Nummern 0110 und 0120 bilden für einige Leistungen der Abschnitte C, D, E und K nach dem Vorbild der GOÄ Zuschläge für die Anwendung eines Operationsmikroskops und eines Lasers ab.“
- KZBV Schnittstellenkommentar
Abrechnungsbestimmungen GOZ
Der Zuschlag nach der Nummer 0120 beträgt 100 v.H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 68 Euro.
Der Zuschlag nach der Nummer 0120 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
Vereinbarung mit GKV-Versicherten
Eine Vereinbarung des Zuschlags nach der Nr. 0120 GOZ mit Versicherten der GKV ist neben einer Sachleistung nicht möglich. Vereinbarungsfähig ist die Anwendung eines Lasers nur als selbstständige Leistung nach den Bestimmungen der GOZ (außerhalb der in der Leistungsbeschreibung enumerativ aufgeführten Gebührennummern).
Erläuterungen/Hinweise
Bei der Nr. 0120 GOZ handelt es sich um eine Zuschlagsposition; es wird keine eigenständige Leistung beschrieben. Der Ansatz bleibt auf Gebührennummern der GOZ beschränkt, der Zuschlag kann nicht zu einer BEMA-Leistung berechnet werden.
Sollte die Anwendung eines Lasers als selbstständige Leistung erfolgen (und nicht nach Nr. 0120 GOZ) und damit von einer BEMA-Leistung abgegrenzt werden, so ist die Leistung nach § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.
Beispielsweise kann die Laser-Anwendung zur Dentinflächenentkeimung und -konditionierung, Dekontamination von Wurzelkanälen sowie zur Sulcusdekontamination vereinbart werden.
Im Rahmen der Parodontitistherapie ist bei Versicherten der GKV der Lasereinsatz zur Deepithelisierung, Entkeimung etc. als selbstständige Zusatzleistung möglich, ohne dass der Versicherte seinen Anspruch auf die vertragszahnärztliche Leistung (Nrn. P 200 ff. BEMA) verliert. Die Berechnung erfolgt jeweils gem. § 6 Abs. 1 GOZ und nicht nach Nr. 0120 GOZ.
Eine Parodontitistherapie allein mittels Laser ist keine vertragszahnärztliche Leistung und muss privat vereinbart werden.
Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV
- BZÄK Kommentar