Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 3210
Beseitigung störender Schleimhautbänder
Beseitigung störender Schleimhautbänder, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Arbeiten & Organisieren
GOZ 3210 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
- für die Beseitigung
- des Lippenbändchens
- von Wangenbändern
- von Zungenbändern
- störender Schleimhautbänder und Muskelansätze
- für einfache chirurgische Weichgewebsmaßnahmen
- etc.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Schnitt der Schleimhaut
- Freilegen/Ablösen/Verlegen/Fixieren
- Beseitigung störender Schleimhautbänder
- primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. Fixieren eines plastischen Wundverbandes)
- Nicht abrechenbar
- für die Beseitigung eines Diastemas GOZ 3280
- für parodontalchirurgische Maßnahmen
- für Exzisionen orts- und zeitgleich
- für plastische Weichgewebsmaßnahmen
- Zusätzlich abrechenbar
- GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
- GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
- GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
- GOZ 0120 (Zuschlag für Laser)
- GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
- GOZ 3060 (Stillung einer Blutung durch Abbinden)
- GOZ 3100 (Plastische Deckung)
- GOZ 3230 (Knochenresektion)
- GOZ 3240 (Vestibulum- oder Mundbodenplastik)
- GOZ 4070 ff. (Parodontalchirurgische Maßnahmen)
- GOZ 4130 (Schleimhauttransplantation)
- GOZ 4133 (Bindegewebstransplantat)
- Atraumatisches Nahtmaterial
- Vergleich GOZ BEMA
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Dokumentation
- Zahn/Operationsgebiet
- Naht
- verwendete Materialien
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Laser-Zuschlag GOZ 0120 möglich!
Diese Leistung deckt nur sehr einfache Behandlungen ab. Aufwendigere Operationen im Bereich der Schleimhaut sind bewertungsmäßig nicht mit dieser Position erfasst. Ggf. ist für plastische Weichgewebsmaßnahmen ein Ausweichen auf die GOÄ mit genauerer Leistungsbeschreibung erforderlich.
Die Berechnung erfolgt einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, auch wenn mehrere störende Bänder beseitigt werden.
Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig.
Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen sind gesondert berechnungsfähig.
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Diese Nummer ist berechnungsfähig für die Beseitigung störender (z. B. tief inserierender) Lippen-, Wangen- und/oder Zungenbänder als einfache, nicht plastische Maßnahme. Die Berechnung ist nur einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich möglich, auch wenn dort mehrere störende Bänder beseitigt werden. Plastische Weichgewebsund/oder knochenmodellierende Maßnahmen sind gesondert berechnungsfähig. Die Nummer ist auch berechnungsfähig im Zusammenhang und sitzungsgleich mit parodontalchirurgischen Maßnahmen als mukogingivalchirurgischer bzw. präprothetischer Eingriff. Die Beseitigung eines Diastemas ist unter der Nummer 3280 verzeichnet. Beim Einsatz eines Lasers wird ein Zuschlag nach der Nummer 0120 berechnet.
Zusätzlicher Aufwand
- Problematische Kreislaufverhältnisse
- Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
- Entfernung mehrerer Bänder in einem Bereich
- Erhöhte Blutungsneigung
- Vernarbtes Gewebe
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Schmerzausschaltung GOZ 0090, GOZ 0100
- Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert GOZ 3050
- Stillung einer Blutung durch Abbinden oder
- Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
- Plastischer Wundverschluss GOZ 3100
- Knochenresektive Maßnahmen GOZ 3230
- Parodontalchirurgische Maßnahmen GOZ 4070 ff.
- Plastische Maßnahmen am Weichgewebe GOZ 3240
- Anwendung Laser GOZ 0120
- u. v. m.
- Spitta Kommentar
- Textbausteine
- „Nicht neben anderen chirurgischen Leistungen“
Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu lautet, dass die Berechnung der Blutstillung nicht erlaubt ist, da diese nach dem Zielleistungsprinzip des § 4 Abs. 2 bereits die Kernleistung beinhaltet.
Hierzu muss klargestellt werden, dass die Leistung GOZ-Nr. 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- und/oder Kieferbereich, als selbstständige Leistung) immer dann berechenbar ist, wenn aufgrund einer stärkeren Blutung die Behandlung unterbrochen werden muss, um Maßnahmen zur Blutstillung einzuleiten, sodass keine weiteren Behandlungsschritte während dieser Zeit erbracht werden können. Die Stillung einer übermäßigen Blutung ist je getrenntem OP-Gebiet ansatzfähig, eine Einschränkung auf eine Sitzung besteht nicht. Maßnahmen zur Blutstillung können zum Beispiel infolge einer Allgemeinerkrankung (angeborene Hämophilie) oder aufgrund einer durch Medikamenteneinnahme, wie z.B. Heparin, ASS oder Marcumar, verursachte herabgesetzte Blutgerinnung erforderlich sein.
Infolge dessen kann die Stillung einer übermäßigen Blutung sowohl während einer Implantation, als auch neben jeder anderen chirurgischen oder nicht chirurgischen Leistung erforderlich sein und auch erfolgen. Damit kann diese auch neben jeder anderen Leistung in gleicher Sitzung und Region berechnet werden.
Die Gebührentexte enthalten keinen gegenseitigen Leistungsausschluss, beide sind als selbstständige Leistungen berechenbar. Der Begriff „selbstständige Leistung“ darf dabei nicht mit dem Begriff „alleinige Leistung“ verwechselt werden. Die Leistungen waren medizinisch notwendig und wurden korrekt nach der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet.
Eine Erstattung sollte im tariflichen Umfang erfolgen.
- „Nicht neben anderen chirurgischen Leistungen“