Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 3310
Chirurgische Wundrevision
Chirurgische Wundrevision (z. B. Glätten des Knochens, Auskratzen, Naht), je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)
Arbeiten & Organisieren
GOZ 3310 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Operationsgebiet, das als Raum einer zusammenhängenden Schnittführung definiert wird
- höchstens zweimal je Sitzung und Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, für z. B.
- neue Naht
- Knochenglättung
- Auskratzen der Alveole
- für chirurgische Wundrevision
- nach chirurgischen, parodontalchirurgischen und/oder implantologischen Maßnahmen in getrennter Sitzung
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- chirurgische Wundrevision
- primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. Fixieren eines plastischen Wundverbandes)
- Nicht abrechenbar
- GOZ 3300 (Nachbehandlung) für dasselbe Operationsgebiet
- neben GOZ 3060 (Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden) für dasselbe Operationsgebiet
- unmittelbar im Anschluss an eine chirurgische Leistung als primäre Wundversorgung
- im Zusammenhang mit Extraktionen, Osteotomien, Wurzelspitzenresektionen oder anderen chirurgischen Leistungen in derselben Sitzung
- Zusätzlich abrechenbar
- GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
- GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
- GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
- GOZ 3290 (Kontrolle), auch für das gleiche OP-Gebiet, jedoch maximal einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
- GOZ 3300 (Nachbehandlung), bei getrenntem Operationsgebiet
- GOZ 3310 (Chirurgische Wundrevision), bei getrenntem Operationsgebiet, jedoch maximal zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
- physikalische Anwendungen (gemäß § 6 Abs. 1 GOZ)
- GOÄ 2700 (Verbandplatte)
- GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
- Vergleich GOZ BEMA
- Abrechnungsbestimmung
- Dokumentation
- Operationsgebiet
- verwendete Materialien/Medikamente
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die Leistung GOZ 3290 ist für eine reine Sichtkontrolle vorgesehen, jedoch auch als vorausgehende Kontrolle am gleichen Wundgebiet in gleicher Sitzung als eine Nachkontrolle (GOZ 3300) oder chirurgische Wundrevision (GOZ 3310) berechnungsfähig. Vor weiteren Nachbehandlungsmaßnahmen muss zunächst eine Sichtkontrolle erfolgen, um beurteilen zu können, ob im Anschluss eine zusätzliche Nachbehandlung (GOZ 3300)/chirurgische Wundrevision (GOZ 3310) zu erfolgen hat.
Die Begründung des BMG zu den Leistungen nach den Nummern GOZ 3300 und GOZ 3310:
- „Die Leistungen nach den Nummern GOZ 3300 und GOZ 3310 werden auf ein Operationsgebiet bezogen, das als Raum einer zusammenhängenden Schnittführung definiert wird.
- Um mögliche unangemessene Mengenausweitungen zu begrenzen, können diese Leistungen höchstens zweimal je Sitzung und Kieferhälfte bzw. Frontzahnbereich berechnet werden.
- Das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung mit Extraktionen, Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen kann nicht nach den Nummern GOZ 3190 bis GOZ 3200 sowie GOZ 3310 berechnet werden.“
Da die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig ist, kann eine Leistung nach den Nummern GOZ 3300 oder GOZ 3310 nicht in derselben Sitzung wie der chirurgische Eingriff berechnet werden.
Abrechnungsbestimmung: „Das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung mit Extraktionen, Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen kann nicht nach den Nummern GOZ 3190 bis GOZ 3200 sowie GOZ 3310 berechnet werden.“
Das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung mit Extraktionen, Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen ist demnach in den jeweiligen Leistungen enthalten und kann in derselben Sitzung ortsgleich nicht zusätzlich nach den Nummern GOZ 3190 bis GOZ 3200 sowie GOZ 3310 berechnet werden. Die Entscheidung, ob eine Zyste „klein“ ist oder deren Entfernung ggf. berechenbaren operativen Mehraufwand erfordert, trifft der Behandler.
Diese Leistungen können u. a. im Rahmen einer chirurgischen Wundrevision unter der GOZ 3310 je Wunde einmal berechnet werden:
- Knochenglättung
- Naht
- Umschneidung der Wunde
- Exzision von abgestorbenem Gewebe
- Auskratzen der Wunde
- Entfernung von Sequestern
Auch bei mehreren Leistungen ist die GOZ 3310 nur einmal je Wunde und höchstens zweimal (bei getrennten Operationsgebieten) je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechenbar. Der erhöhte Aufwand ist nur durch Anpassung des Steigerungsfaktors darstellbar.
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Die chirurgische Wundrevision stellt einen erneuten chirurgischen Eingriff nach einer im zeitlichen Zusammenhang vorausgegangenen chirurgischen Behandlung am selben Ort dar. Beispielhaft für die Leistungserfüllung sind das Glätten des Knochens, das Auskratzen oder Vernähen genannt. Es können jedoch auch andere Revisionsmaßnahmen den Leistungsinhalt erfüllen, z. B. die Wundanfrischung, Umschneidungen, Entfernung von nekrotischem Gewebe, kleinen Knochensequestern o. Ä.
Die Berechnung erfolgt je Wunde, jedoch höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich und Sitzung. Allerdings nur, wenn es sich um getrennte Operationsgebiete, also um Gebiete mit nicht zusammenhängender Schnittführung handelt.
Die Vornahme einer Wundkontrolle erfüllt den Leistungsinhalt der Nummer 3290 und ist zusätzlich berechnungsfähig. Die Vornahme von Nachbehandlungsmaßnahmen in einem anderen Kieferbereich ist unter der Nummer 3300 verzeichnet und ist zusätzlich berechnungsfähig. Diese Leistung kann nicht im Zusammenhang mit der Nummer 3300 für dasselbe Gebiet berechnet werden, weil die Abrechnungsbestimmung unter der Nummer 3300 dies ausschließt. Diese Nummer ist auch berechnungsfähig für Wundrevisionen nach parodontalchirurgischen Maßnahmen. Das Stillen einer übermäßigen Blutung nach der Nummer 3060 ist neben der Nummer 3310 an gleicher Stelle nicht berechnungsfähig. Die Berechnung der Nummer 3050 für dasselbe Wundgebiet ist neben der Nummer 3310 GOZ möglich, wenn zur Stillung der übermäßigen Blutung der Vornahme der chirurgischen Wundrevision unterbrochen wird.
Zusätzlicher Aufwand
- Mehr als zwei Wunden je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
- Unterschiedliche Wundrevisionsmaßnahmen an derselben Wunde
- Erschwerte Umstände durch Allgemeinerkrankungen bzw. Allgemeinzustand
- Besonders ausführliche Besprechung der weiteren Wundbetreuung bzw. des Heilungsverlaufes
- Erschwerter Mundzugang (z. B. Mundsperre, Adipositas, Herpes u. Ä.)
- Eingeschränkte Mundöffnung (z. B. Kieferklemme)
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
- Schmerzausschaltung GOZ 0080, GOZ 0090, GOZ 0100
- Kontrolle nach chirurgischem Eingriff GOZ 3290
- Stillung einer übermäßigen Blutung GOZ 3050
- Nachbehandlungsmaßnahmen nach parodontalchirurgischen Leistungen GOZ 4150
- Verbandplatte GOÄ 2700
- Plastische Deckung GOZ 3100
- Physikalische Anwendungen GOZ § 6 Abs. 1.
- u. v. m.
- BMG Kommentar
Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)
„Zu den Leistungen nach den Nummern 3040 und 3045:
Das Wort "tief" vor dem Wort „verlagert“ in der bisherigen GOZ-Nummer 304 wird gestrichen, weil es sich für die Abgrenzung dieser Leistung und der GOÄ Nr. 2650 als nicht hilfreich erwiesen hat. Die neu in das Gebührenverzeichnis der GOZ aufgenommene Leistung nach der Nummer 3045 entspricht inhaltlich weitgehend der GOÄ Nr. 2650. Sie ist dabei stärker auf die Entfernung eines retinierten Zahnes abgestellt. Damit wird das in der Anwendungspraxis auftretende Problem der Abgrenzung dieser Leistung zur Germektomie (Nr. 3270) gelöst.“
- Spitta Kommentar
- Textbausteine
- „Nicht neben anderen chirurgischen Leistungen“
Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu lautet, dass die Berechnung der Blutstillung nicht erlaubt ist, da diese nach dem Zielleistungsprinzip des § 4 Abs. 2 bereits die Kernleistung beinhaltet.
Hierzu muss klargestellt werden, dass die Leistung GOZ-Nr. 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- und/oder Kieferbereich, als selbstständige Leistung) immer dann berechenbar ist, wenn aufgrund einer stärkeren Blutung die Behandlung unterbrochen werden muss, um Maßnahmen zur Blutstillung einzuleiten, sodass keine weiteren Behandlungsschritte während dieser Zeit erbracht werden können. Die Stillung einer übermäßigen Blutung ist je getrenntem OP-Gebiet ansatzfähig, eine Einschränkung auf eine Sitzung besteht nicht. Maßnahmen zur Blutstillung können zum Beispiel infolge einer Allgemeinerkrankung (angeborene Hämophilie) oder aufgrund einer durch Medikamenteneinnahme, wie z.B. Heparin, ASS oder Marcumar, verursachte herabgesetzte Blutgerinnung erforderlich sein.
Infolge dessen kann die Stillung einer übermäßigen Blutung sowohl während einer Implantation, als auch neben jeder anderen chirurgischen oder nicht chirurgischen Leistung erforderlich sein und auch erfolgen. Damit kann diese auch neben jeder anderen Leistung in gleicher Sitzung und Region berechnet werden.
Die Gebührentexte enthalten keinen gegenseitigen Leistungsausschluss, beide sind als selbstständige Leistungen berechenbar. Der Begriff „selbstständige Leistung“ darf dabei nicht mit dem Begriff „alleinige Leistung“ verwechselt werden. Die Leistungen waren medizinisch notwendig und wurden korrekt nach der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet.
Eine Erstattung sollte im tariflichen Umfang erfolgen.
- „Nicht neben anderen chirurgischen Leistungen“