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GOZ 3000
Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder Implantats

Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder eines enossalen Implantats

Arbeiten & Organisieren

GOZ 3000 Schnellcheck

Punktzahl:70
Faktoren:1,0 : 3,94 €2,3 : 9,05 €3,5 : 13,78 €
  • Abrechenbar
    • je Entfernung eines einwurzeligen Zahnes
    • je Entfernung eines enossalen Implantates
    • bei bleibenden Zähnen und bei Milchzähnen
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Entfernung eines einwurzeligen Zahnes/enossalen Implantat
    • ggf. die Entfernung von Granulationsgewebe/kleine Zysten die im direkten Zusammenhang mit der Extraktion stehen
    • primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. Fixieren eines plastischen Wundverbandes)
  • Nicht abrechenbar
    • bei tief zerstörten Zähnen GOZ 3020
    • bei tief frakturierten Zähnen GOZ 3020
    • für Osteotomie
    • bei einem mehrwurzeligen Zahn (auch wenn dieser typischerweise einwurzelig ist)
    • neben Osteotomieleistungen am selben Zahn
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOZ 0070 (Vitalitätsprüfung)
    • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
    • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
    • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
    • GOZ 2290 (Entfernen einer Krone, Trennstelle)
    • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
    • GOZ 3060 (Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung)
    • GOZ 3090 (Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle)
    • GOZ 3100 (Plastische Deckung)
    • GOZ 3140 (Reimplantation eines Zahnes)
    • GOZ 3160 (Transplantation eines Zahnes)
    • GOZ 3200 (Operation einer Zyste)
    • GOZ 9090 (Auffüllen der Alveole mit autologem Knochen)
    • GOZ 9140 (Knochenentnahme außerhalb des Aufbaugebietes)
    • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
    • Auffüllen der Alveole mit Knochenersatzmaterial analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
    • Knochenersatzmaterialien
    • Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen)
    • Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist
    • Atraumatisches Nahtmaterial
  • Vergleich GOZ  BEMA 
check
Abrechenbar
  • je Entfernung eines einwurzeligen Zahnes
  • je Entfernung eines enossalen Implantates
  • bei bleibenden Zähnen und bei Milchzähnen
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Entfernung eines einwurzeligen Zahnes/enossalen Implantat
  • ggf. die Entfernung von Granulationsgewebe/kleine Zysten die im direkten Zusammenhang mit der Extraktion stehen
  • primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. Fixieren eines plastischen Wundverbandes)
no-check
Nicht abrechenbar
  • bei tief zerstörten Zähnen GOZ 3020
  • bei tief frakturierten Zähnen GOZ 3020
  • für Osteotomie
  • bei einem mehrwurzeligen Zahn (auch wenn dieser typischerweise einwurzelig ist)
  • neben Osteotomieleistungen am selben Zahn
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 0070 (Vitalitätsprüfung)
  • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
  • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
  • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
  • GOZ 2290 (Entfernen einer Krone, Trennstelle)
  • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
  • GOZ 3060 (Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung)
  • GOZ 3090 (Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle)
  • GOZ 3100 (Plastische Deckung)
  • GOZ 3140 (Reimplantation eines Zahnes)
  • GOZ 3160 (Transplantation eines Zahnes)
  • GOZ 3200 (Operation einer Zyste)
  • GOZ 9090 (Auffüllen der Alveole mit autologem Knochen)
  • GOZ 9140 (Knochenentnahme außerhalb des Aufbaugebietes)
  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
  • Auffüllen der Alveole mit Knochenersatzmaterial analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
  • Knochenersatzmaterialien
  • Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen)
  • Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist
  • Atraumatisches Nahtmaterial
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Zahn
    • verwendete Materialien (z. B. zur Wundversorgung)
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistung und nicht gesondert berechnungsfähig.

      Abrechnungsbestimmung zu den Nummern GOZ 3190 bis GOZ 3200 und GOZ 3310: „Das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung mit Extraktionen, Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen kann nicht nach den Nummern GOZ 3190 bis GOZ 3200 sowie GOZ 3310 berechnet werden.“ Das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung mit Extraktionen, Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen ist demnach in den jeweiligen Leistungen enthalten und kann in derselben Sitzung ortsgleich nicht zusätzlich nach den Nummern GOZ 3190 bis GOZ 3200 sowie GOZ 3310 berechnet werden. Die Entscheidung, ob eine Zyste „klein“ ist oder deren Entfernung ggf. berechenbaren operativen Mehraufwand erfordert, trifft der Behandler.

      Die Entfernung von Zahnwurzeln im Rahmen einer Hemisektion wird nach GOZ 3130 berechnet.

      Die Gebührenbeschreibung unterscheidet nicht zwischen Entfernung eines einwurzeligen Zahnes im Seitenzahnbereich oder im Frontbereich. Die erschwerte Zugänglichkeit ist nur durch Anhebung des Steigerungssatzes darstellbar.

      Die Entfernung von Alveolarknochen bei einer Extraktion entspricht nach Aussage der BZÄK dem Leistungsinhalt der Osteotomie.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Die Entfernung einwurzeliger Zähne einschließlich der primären Wundversorgung ist nach der Nummer 3000 zu berechnen. Zwischen Milchzähnen und bleibenden Zähnen wird nicht unterschieden. Auch die Entfernung enossaler Implantate mittels Extraktion wird nach dieser Nummer berechnet. Die Extraktion zur Entfernung eines Zahn- oder Wurzelrestes wird nach der Nummer 3020 berechnet. Teilextraktionen im Sinne einer Hemisektion werden nach der Nummer 3130 berechnet.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 17:
      Neben Extraktionen ist die GOZ-Nr. 3230 dann gesondert berechnungsfähig, wenn die Resektion aufgrund eigenständiger Indikation (nicht zur oder durch die Zahnentfernung notwendig) mit einem separaten auf der Rechnung dokumentierten Operationszugang erbracht wird und es sich insofern um eine selbstständige Leistung handelt. Die eigenständige Indikation ist auf der Rechnung zu erläutern.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Zeitintensive Anamnese
      • Problematische Kreislaufverhältnisse
      • Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
      • Erhöhte Blutungsneigung (z. B. hämorrhagische Diathese, gerinnungshemmende Medikation)
      • Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
      • Ankylotische Verbindungen zwischen Knochen und Zahn
      • Erhöhter klinischer Aufwand bei … (z. B. sprödem Zahn)
      • Extraktion in Gefäßnähe
      • Extraktion in Kieferhöhlennähe
      • Stark gekrümmte bzw. abnorm geformte Wurzel
      • Extrem harter und kompakter Knochen
      • Zusätzliche Entfernung von Granulationsgewebe
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
      • Konsiliarische Erörterung GOÄ 60
      • Belagentfernung GOZ 4050
      • Schmerzausschaltung GOZ 0090, GOZ 0100
      • Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert GOZ 3050
      • Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
      • Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle GOZ 3090
      • Operation einer Zyste GOZ 3200
      • Auffüllen einer Alveole oder des knöchernen Defektes nach einer Implantatentfernung mit autologem Knochen GOZ 9090
      • Knochenentnahme aus getrenntem Operationsgebiet GOZ 9140
      • Auffüllen des Knochendefektes mit Knochenersatzmaterial GOZ § 6 Abs. 1
      • Plastische Deckung GOZ 3100
      • Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers
      • u. v. m.
    • KZBV Schnittstellenkommentar

      Vereinbarung mit GKV-Versicherten

      Eine Leistung nach der Nr. 3000 GOZ ist mit Versicherten der GKV für Implantatentfernungen vereinbarungsfähig, da eine vergleichbare Leistung im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten ist.

      Erläuterungen/Hinweise

      Zusätzlich anfallende Leistungen im Zusammenhang mit der Entfernung eines enossalen Implantats sind ebenfalls mit dem Patienten privat zu vereinbaren.

      Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV

  • Textbausteine
    • „Primäre Wundversorgung abgegolten“

      Eine plastische Deckung ist keine primäre Wundversorgung. Diese ist auch nicht Bestandteil der Leistung GOZ 3000. Bei der Leistung GOZ 3000 ist lediglich ein einfacher Wundverschluss ggf. mit Naht vorgesehen. In diesem Fall war eine Lappenplastik für einen dichten Wundverschluss notwendig, da es sich hier um einen Marcumar-Patienten handelt. Die erhöhte Blutungsneigung machte eine plastische Deckung der Wunde mittels Weichgewebsverlagerung notwendig. In diesem Zusammenhang ist der Ansatz des Operationszuschlags GOZ 0500 rechtens, da die GOZ 3100 die höchste zuschlagsfähige Leistung ist.

    • „Nicht neben anderen chirurgischen Leistungen“

      Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu lautet, dass die Berechnung der Blutstillung nicht erlaubt ist, da diese nach dem Zielleistungsprinzip des § 4 Abs. 2 bereits die Kernleistung beinhaltet.

      Hierzu muss klargestellt werden, dass die Leistung GOZ-Nr. 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- und/oder Kieferbereich, als selbstständige Leistung) immer dann berechenbar ist, wenn aufgrund einer stärkeren Blutung die Behandlung unterbrochen werden muss, um Maßnahmen zur Blutstillung einzuleiten, sodass keine weiteren Behandlungsschritte während dieser Zeit erbracht werden können. Die Stillung einer übermäßigen Blutung ist je getrenntem OP-Gebiet ansatzfähig, eine Einschränkung auf eine Sitzung besteht nicht. Maßnahmen zur Blutstillung können zum Beispiel infolge einer Allgemeinerkrankung (angeborene Hämophilie) oder aufgrund einer durch Medikamenteneinnahme, wie z.B. Heparin, ASS oder Marcumar, verursachte herabgesetzte Blutgerinnung erforderlich sein.

      Infolge dessen kann die Stillung einer übermäßigen Blutung sowohl während einer Implantation, als auch neben jeder anderen chirurgischen oder nicht chirurgischen Leistung erforderlich sein und auch erfolgen. Damit kann diese auch neben jeder anderen Leistung in gleicher Sitzung und Region berechnet werden.

      Die Gebührentexte enthalten keinen gegenseitigen Leistungsausschluss, beide sind als selbstständige Leistungen berechenbar. Der Begriff „selbstständige Leistung“ darf dabei nicht mit dem Begriff „alleinige Leistung“ verwechselt werden. Die Leistungen waren medizinisch notwendig und wurden korrekt nach der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet.

      Eine Erstattung sollte im tariflichen Umfang erfolgen.