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BEMA 43
Entfernen einwurzeliger Zahn (X1)

Entfernen eines einwurzeligen Zahnes einschließlich Wundversorgung

BEMA 43 Schnellcheck

Punktzahl:10
  • Abrechenbar
    • je Extraktion
    • als einwurzelige Zähne gelten:
      • bei den bleibenden Zähnen: alle Frontzähne, im Oberkiefer Zahn fünf, sowie im Unterkiefer die Zähne vier und fünf
      • bei den Milchzähnen: alle Frontzähne
    • Entfernen der definierten einwurzeligen Zähne (unabhängig von ihrer tatsächlichen Wurzelanzahl)
    • Entfernen von Wurzeln oder Wurzelresten der definierten Zähne, ohne zeitlichen Zusammenhang mit Extraktion, falls keine X3 (Bema 44) oder Ost (Bema 47a, Bema 48)
    • Entfernen eines o.a. überkronten Zahnes
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • für die Entfernung eines einwurzeligen Zahnes
    • Entfernung eines Wurzelrestes eines einwurzeligen Zahnes
    • einschließlich primärer Wundversorgung (Auskratzen der Alveole, Glätten von Knochenkanten, Wundreinigung etc.)
  • Nicht abrechenbar
    • Entfernung von Sequester oder z. B. einer palatinalen Alveolenwand siehe GOÄ 2009 (Bewertungszahl Bema: 12 Punkte)
    • Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpern auf operativem Wege aus Weichteilen und/oder Knochen siehe GOÄ 2010 (Bewertungszahl Bema: 43 Punkte)
    • Entfernung eines Implantatpfeilers (Privatleistung)
    • versuchte bzw. abgebrochene Extraktion
    • Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes (Bema 44)
    • Entfernung eines tieffrakturierten Zahnes (Bema 44)
    • Entfernung eines Zahnes durch Osteotomie (Bema 47a)
    • Entfernung eines verlagerten oder retinierten Zahnes durch Osteotomie (Bema 48)
  • Zusätzlich abrechenbar
  • Vergleich BEMA  GOZ 
check
Abrechenbar
  • je Extraktion
  • als einwurzelige Zähne gelten:
    • bei den bleibenden Zähnen: alle Frontzähne, im Oberkiefer Zahn fünf, sowie im Unterkiefer die Zähne vier und fünf
    • bei den Milchzähnen: alle Frontzähne
  • Entfernen der definierten einwurzeligen Zähne (unabhängig von ihrer tatsächlichen Wurzelanzahl)
  • Entfernen von Wurzeln oder Wurzelresten der definierten Zähne, ohne zeitlichen Zusammenhang mit Extraktion, falls keine X3 (Bema 44) oder Ost (Bema 47a, Bema 48)
  • Entfernen eines o.a. überkronten Zahnes
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • für die Entfernung eines einwurzeligen Zahnes
  • Entfernung eines Wurzelrestes eines einwurzeligen Zahnes
  • einschließlich primärer Wundversorgung (Auskratzen der Alveole, Glätten von Knochenkanten, Wundreinigung etc.)
no-check
Nicht abrechenbar
  • Entfernung von Sequester oder z. B. einer palatinalen Alveolenwand siehe GOÄ 2009 (Bewertungszahl Bema: 12 Punkte)
  • Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpern auf operativem Wege aus Weichteilen und/oder Knochen siehe GOÄ 2010 (Bewertungszahl Bema: 43 Punkte)
  • Entfernung eines Implantatpfeilers (Privatleistung)
  • versuchte bzw. abgebrochene Extraktion
  • Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes (Bema 44)
  • Entfernung eines tieffrakturierten Zahnes (Bema 44)
  • Entfernung eines Zahnes durch Osteotomie (Bema 47a)
  • Entfernung eines verlagerten oder retinierten Zahnes durch Osteotomie (Bema 48)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    Als einwurzelige Zähne gelten

    • bei den bleibenden Zähnen:
      • alle Frontzähne
      • im Oberkiefer Zahn 5
      • im Unterkiefer Zahn 4 und Zahn 5
    • bei den Milchzähnen:
      • alle Frontzähne

    Das Entfernung von Wurzeln oder Wurzelresten kann nach der Nummer abgerechnet werden, unter der das Entfernen des betreffenden Zahnes abgerechnet werden kann.

  • Dokumentation
    • Datum
    • Patientenaufklärung über chirurgische Behandlung, mögliche Risiken und Komplikationen sowie Einverständnis zur Extraktion
    • Zahn
    • chirurgische Maßnahmen
    • Maßnahmen der primären Wundversorgung
    • Wundverschluss durch Naht, Anzahl der Nähte
    • verwendete Materialien
    • Verhaltensmaßnahmen nach chirurgischem Eingriff
  • Spitta Kommentar

    Entfernung von Wurzeln oder Wurzelresten der o. g. Zähne ist hinsichtlich evtl. Schwierigkeiten in der Karteikarte zu dokumentieren.

    Auch bei anatomischen Besonderheiten sind die Abrechnungsbestimmungen einzuhalten.

    Das Entfernen eines Wurzelrestes kann nach der Nummer abgerechnet werden, unter welcher das Entfernen des betreffenden Zahnes abgerechnet werden müsste.