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BEMA 152a
Besuch je weiteren Versicherten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder Einrichtung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Leistung nach Nr. 151

Besuch je weiteren Versicherten in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Leistung nach Nr. 151 – einschließlich Beratung und eingehende Untersuchung

BEMA 152a Schnellcheck

Punktzahl:34
check
Abrechenbar
  • je notwendigem Besuch für weitere Versicherten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder Einrichtung im zeitlichen Zusammenhang mit BEMA 151
  • nur in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit BEMA 151
  • einschließlich Beratung und Untersuchung
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Beratung
  • eingehende Untersuchung
  • Im Vorfeld der Behandlung
    • Name desjenigen, der den Besuch angefordert hat:
    • Patient
    • dessen Angehörigen
    • Pflegepersonal
    • ggf. gesetzlicher Vertreter (Bevollmächtigter, gerichtlich bestellter Betreuer)
  • Grund der Anforderung eines Besuches
  • ggf. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Bevollmächtigter, gerichtlich bestellter Betreuer) in die Behandlung
  • ggf. Dokumentation des Pflegegrades nach § 15 SGB XI oder der Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII
no-check
Nicht abrechenbar
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Die Leistung nach Nr. 152 a ist nur abrechnungsfähig für Versicherte, die in derselben Privatwohnung des nach Nr. 151 aufgesuchten Versicherten leben.
    2. Die Leistung nach Nr. 152 b ist abrechnungsfähig für Versicherte in derselben Einrichtung (z. B. betreute Wohngemeinschaft, stationäre Pflegeeinrichtung).
    3. Neben den Leistungen nach Nrn. 152 a und 152 b sind die Leistungen nach Nrn. 153 a, 153 b, 154 und 155 nicht abrechnungsfähig. Die Nrn. 152 a und 152 b können zusätzlich zum Wegegeld und zur Reiseentschädigung abgerechnet werden.
  • Dokumentation
    • Anlass/Grund für die Notwendigkeit/Dringlichkeit eines Besuchs
    • Im Vorfeld der Behandlung
      • Name desjenigen, der den Besuch angefordert hat:
      • Patient
      • dessen Angehörigen
      • Pflegepersonal
      • ggf. gesetzlicher Vertreter (Bevollmächtigter, gerichtlich bestellter Betreuer)
    • Ortsangabe und Wegstrecke (zur Berechnung des Wegegeldes und Reiseentschädigung)
    • ggf. Uhrzeit des Besuches zur Berechnung der (Zeit-)Zuschläge


    Empfehlung zur Dokumentation

    Aus der Dokumentation sollte sich zwangsläufig immer erkennen lassen:

    • Ist die Anamnese erhoben worden? Ist diese aktuell? Ergeben sich aus der Anamnese Folgen für die Behandlung?
    • Welche Untersuchungen wurden durchgeführt? Wurden Untersuchungsergebnisse aufgezeichnet?
    • Welche Befunde wurden erhoben? Zu welcher Diagnose führten die erhobenen Befunde?
    • Welche Therapieform wurde gewählt? Wurde der Patient über alternative Therapien aufgeklärt?
    • Erfolgte eine Risikoaufklärung?
    • Verursacht die Behandlung Kosten? Wenn ja, in welcher Höhe? Wurde der Patient über die Kosten aufgeklärt?
    • Welche Bedenken oder Wünsche äußert der Patient? Ist der Patient mit der Behandlung einverstanden?
    • Ergaben sich während der Behandlung unerwartete Schwierigkeiten?
    • Ist die Behandlung von der ursprünglichen geplanten Therapie abgewichen? Wurde der Patient aufgeklärt?
    • Erfolgte eine vollständige Behandlungsdokumentation?
    • Wurden verwendete Materialien dokumentiert?
    • Wurden zahntechnische Leistungen dokumentiert?
    • Mussten Medikamente rezeptiert werden? Wurden Verordnungen ausgestellt?
    • Wurden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt?
    • Gab es Anlass für die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Ärzten? Welche konsiliarischen Befunde wurden besprochen?
    • Gab es Fremdleistungen, z. B. histologische Untersuchungen? Wurde der Patient auch über ggf. anfallende Kosten aufgeklärt?
    • Hat der Patient Anzahlungen, Teilzahlungen geleistet? Wenn ja, in welcher Höhe?
    • Sind zur Sicherung der Behandlung weitere Behandlungsmaßnahmen erforderlich (Schienenkontrolle, UPT o. ä.)?
    • Wurde die Behandlung abgebrochen? Wenn ja, aus welchem Grund?
    • Erfolgte eine vollständige Abrechnungsdokumentation? Ist ggf. eine Rechnungsstellung nötig?
    • Welche Empfehlungen wurden bezüglich der Wiedervorstellung getroffen? Recall?


    Wie lange müssen Dokumentationen aufbewahrt werden?

    Für die Aufbewahrung dokumentationspflichtiger Unterlagen gelten unterschiedliche Aufbewahrungsfristen. § 8 Abs. 3 Rechte und Pflichten der Vertragszahnärzte des seit 01.07.2018 gültigen Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) enthält Vorgaben zur Dokumentation und Aufbewahrung zahnärztlicher Behandlungsunterlagen. Dabei sind die Regelungen zur Aufbewahrungsfrist an § 630f Abs. 3 Patientenrechtegesetz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angepasst worden.

    Die Aufbewahrungsfrist für zahnärztliche Aufzeichnungen oder sonstige Behandlungsunterlagen, z. B. Anamnesebögen, Patientenblatt/Karteikarte, Befunddokumentationen (auch eingeholte), Diagnosen, behandelte Zähne, zahnärztliche und zahntechnische Behandlungsmaßnahmen, Heil- und Kostenpläne, Kostenvoranschläge, Therapiepläne, Mehrkostenvereinbarungen, Vereinbarungen von privaten Leistungen, Modelle zur diagnostischen Auswertung und Planung, Fotografien, Patientenrechnungen, Laborrechnungen etc. beträgt nach BMV-Z grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss des Jahres, in dem die Behandlung abgerechnet wurde. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungsfrist für Behandlungsunterlagen fordern, z. B. die Röntgenverordnung, sind entsprechend zu berücksichtigen. Diese Fristen gelten als vorrangig zu betrachten.

    Auch andere Gründe rechtfertigen die Aufbewahrung über einen längeren Zeitraum als zehn Jahre. Dies kann zum Beispiel der Fall sein aus juristischen, steuerrechtlichen oder forensischen Gründen.

  • Spitta Kommentar

    Neben einem Besuch sind die Leistungen nach den BEMA Ä1, BEMA 01 und BEMA 01k nicht abrechnungsfähig!

    Die Leistung nach der BEMA 152a (Bs2a) ist je zahnärztlichem Besuch - einschließlich Beratung und eingehende Untersuchung - je weiterem Versicherten abrechenbar, der in derselben Privatwohnung des nach BEMA 151 (Bs1) aufgesuchten Versicherten lebt. Der Besuch muss im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Besuch des „ersten“ Patienten erfolgen und bei diesem Patienten muss BEMA 151 abgerechnet worden sein.

    Der Besuch muss vom Patienten selbst, dessen Angehörigen, vom Pflegepersonal oder einer vertretungsberechtigten Person (gesetzlichen Betreuer § 1896 BGB) angefordert werden bzw. bei Folgebesuchen mit oben genannten Personen vorher vereinbart werden.

    Die Bestimmungen zur Leistung stellen klar, dass zu BEMA 152a zusätzlich Wegegeld oder Reiseentschädigung gemäß § 8 Abs. 2 und 3 GOZ abgerechnet werden kann. Der Besuch mehrerer Versicherter in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in derselben Einrichtung verpflichtet zur Aufteilung des Wegegeldes oder der Reiseentschädigung zu gleichen Teilen auf die Anzahl der besuchten Patienten, unabhängig vom Versicherungsstatus.

    Hinweis

    Wichtig für die Dokumentation und die Durchführung der Behandlung ist, dass die Praxis

    • die Vorsorgevollmacht bzw. die Bescheinigung einer gerichtlich angeordneten Bestellung zum Betreuer in Kopie in den Patientenunterlagen aufbewahrt,
    • Gespräche über Behandlungsinformationen, Aufklärungen und Einwilligungen in die Behandlung mit dem Bevollmächtigten bzw. dem Betreuer in der Patientendokumentation (Praxisverwaltungssoftware/Karteikarte) aufzeichnet und
    • bei schriftlichen Therapieplänen und/oder Vereinbarungen über außervertragliche Leistungen oder reine Privatleistungen die Unterschrift des Bevollmächtigten bzw. des Betreuers vor Behandlungsbeginn einholt.


    Besuche sind nicht nach BEMA 151/Bs1 ff. abrechenbar, wenn ein/eine nichtapprobierte Mitarbeiter*in (ZFA, ZMP, DH, Techniker) den Patienten aufsucht, um beispielsweise eine reparierte Prothese zum Patienten zu bringen. Das gilt entsprechend für die Berechnung des Wegegeldes/der Reiseentschädigung. Wegegeld oder Reiseentschädigung gemäß § 8 Abs. 2 und 3 GOZ können nicht zum Ansatz gebracht werden.

    Besuche ohne Kooperationsvertrag

    Haus-/Einrichtungsbesuche ohne Regelmäßigkeit

    (0)BEMA-Nr.KürzelBew.-ZahlLeistungsbeschreibung (kurz)
    151Bs138Besuch eines Versicherten, einschließlich Beratung und Untersuchung
    152aBs2a34Besuch je weiteren Versicherten in derselben häuslichen Gemeinschaft
    152bBs2b26Besuch je weiteren Versicherten in derselben Einrichtung


    Zuschläge zu Besuchen

    (0)BEMA-Nr.KürzelBew.-ZahlLeistungsbeschreibung (kurz)
    161aZBs1a18dringend angefordert und unverzüglich durchgeführt
    161bZBs1b29Montag bis Freitag von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr
    161cZBs1c50Montag bis Freitag zwischen 22 und 6 Uhr
    161dZBs1d38Samstage, Sonn- oder Feiertage
    161eZBs1e67Samstage, Sonn-/Feiertage von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr
    161fZBs1f88Samstage, Sonn- oder Feiertage zwischen 22 und 6 Uhr
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