Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 174b
Mundgesundheitsaufklärung (PBb)
Präventive zahnärztliche Leistungen nach § 22a SGB V zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten
b) Mundgesundheitsaufklärung
BEMA 174b Schnellcheck
- Abrechenbar
- bei Versicherten mit einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI
- bei Versicherten die Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten
- einmal je Kalenderhalbjahr
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Aufklärung über den Angaben des Mundgesundheitsplanes, die Demonstration und die praktische Anleitung zur Reinigung der Zähne, des Zahnersatzes, des Zahnfleischs, der Mundschleimhaut, die Demonstration und ggf. die praktische Unterweisung zur Prothesenreinigung und zum Umgang des herausnehmbaren Zahnersatzes
- Erläuterung der Notwendigkeit und des Nutzens dieser Maßnahme
- Motivation des Versicherten, sowie der Pflege- oder Unterstützungspersonen, die Maßnahmen umzusetzen und in den Alltag zu integrieren
- Berücksichtigung der Lebensumstände der versicherten Person bei der Mundgesundheitsaufklärung
- Berücksichtigung der individuellen Fähigkeiten und Einschränkungen des Versicherten
- Pflege- oder Unterstützungspersonen sind in die Mundgesundheitsaufklärung mit einzubeziehen
- Nicht abrechenbar
- i. Z. mit den BEMA-Nrn. IP1; IP 2, FU1, FU 2, MHU, UPTa und UPTb
- Zusätzlich abrechenbar
- Bema 8 (Sensibilitätsprüfung)
- Besuchs- und Zuschlagsgebühren
- Wegegeld und Reiseentschädigung
- Ä935 ff. (Röntgenaufnahmen)
- u.v.m.
- Abrechnungsbestimmung
Die Leistungen nach Nrn. 174a und 174b sind nur abrechnungsfähig für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten. Die Anspruchsberechtigung auf eine Leistung nach Nr. 174a oder Nr. 174b ist vom Zahnarzt in der Patientenakte zu dokumentieren (ggf. anhand des Bescheids der Pflegekasse oder des Bescheids über die Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII, sofern ein solcher dem Zahnarzt vorgelegt wird). Bei unbefristeten Bescheiden hat dies einmalig zu erfolgen. Bei befristeten Bescheiden ist der Fristablauf zu dokumentieren.
- Die Leistungen nach Nrn. 174a und 174b können je Kalenderhalbjahr einmal abgerechnet werden. Neben den Leistungen nach Nrn. 174 a und 174 b können am selben Tag erbrachte Leistungen nach Nrn. IP 1, IP 2, FU 1, FU 2, MHU, UPT a und UPT b nicht abgerechnet werden.
- Dokumentation
- Nachweis Bescheid Pflegekasse
- Nachweis Bescheid Eingliederungshilfe
- bei befristeten Bescheiden das Ablaufdatum
- Spitta Kommentar
- Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen (Richtlinie nach § 22 a SGB V) finden Sie unter dem Link – § 22 a Richtlinie: https://www.g-ba.de/richtlinien/96/
- Leistungen nach BEMA-Nr. 174 b können an qualifiziertes Fachpersonal delegiert werden.
- Die Mundgesundheitserklärung erfolgt in einer verständlichen und nachvollziehbaren Art und Weise.
- Mundgesundheitsaufklärung erfüllt zugleich die Voraussetzungen für die Anleitung des Versicherten und dessen Information über bestehende Mitwirkungspflichten im Rahmen der Behandlung von Parodontopathien.