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BEMA 41a
Leitungsanästhesie, intraoral (L1)
Leitungsanästhesie, intraoral
BEMA 41a Schnellcheck
Punktzahl:12
- Abrechenbar
- im UK in der Regel je Kieferhälfte
- bei lang dauernden chirurgischen Eingriffen auch zweimal
- im OK bei entzündlichen Prozessen statt der BEMA 40
- bei größeren Operationen im OK
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- für intraorale Leitungsanästhesie
- Anästhesiematerial ist abgegolten
- Nicht abrechenbar
- bei Präparation von Inlays (Privatleistung)
- für Anästhesie bei Nichtvertragsleistungen
- im OK bei der Behandlung von nichtentzündlichen Prozessen (Füllungen, ZE)
- im OK neben BEMA 43, BEMA 44, BEMA 45, BEMA 46 (Extraktionen), wenn nicht entzündlicher Prozess
- im OK neben BEMA 49/BEMA 50 (Schleimhautexzisionen)
- für Heilanästhesie GOÄ 267, GOÄ 268 [seit 01.01.2004 keine Vertragsleistung mehr])
- für Oberflächenanästhesie (GOZ 0080)
- für andere, nicht wirkende „Anästhesieverfahren“, z. B. TENS (Transkutane elektrische Nervenstimulation) außervertragliche Leistung
- Zusätzlich abrechenbar
- Im begründeten Ausnahmefall bei chirurgischen und parodontalchirurgischen Eingriffen ist neben der BEMA 41a zusätzlich die BEMA 40 abrechenbar,
- falls keine ausreichende Anästhesietiefe oder
- zur Ausschaltung von Anastomosen.
- Im begründeten Ausnahmefall im UK ist zur Ausschaltung von Anastomosen neben der BEMA 41a zusätzlich die BEMA 40 abrechenbar.
- Bei Parodontalbehandlungen ist neben der BEMA 41a zusätzlich die BEMA 40 abrechenbar.
- konservierend/chirurgische Maßnahmen
- Zahnersatzbehandlung
- Im begründeten Ausnahmefall bei chirurgischen und parodontalchirurgischen Eingriffen ist neben der BEMA 41a zusätzlich die BEMA 40 abrechenbar,
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
- Leistungen nach den Nrn. 40 und 41 sind auch bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen auf dem Erfassungsschein abzurechnen. Dies ist bei der Abrechnung zu kennzeichnen.
- Die Abrechnung nach der Leistung der Nr. 41 kann nur erfolgen, wenn die Infiltrationsanästhesie (Nr. 40) nicht ausreicht.
- Dies ist gegeben:
- Bei chirurgischen und parodontal-chirurgischen Leistungen können in begründeten Ausnahmefällen die Nr. 41 und die Nr. 40 abgerechnet werden, wenn nur so eine ausreichende Anästhesietiefe oder die Ausschaltung von Anastomosen erreicht werden kann.
- Bei langdauernden Eingriffen ist die Nr. 41 ein zweites Mal abrechnungsfähig.
- Dokumentation
- Datum
- Patientenaufklärung über mögliche Risiken und Nebenwirkungen sowie Einverständnis zur Anästhesie
- Region/Zahn
- verwendetes Anästhetikum, ggf. Wirkstoff
- Menge des verabreichten Anästhetikums
- Begründung notwendig
- bei Wiederholung der Anästhesie
- bei Nebeneinanderberechnung BEMA 40 und BEMA 41
- extraoraler Leitungsanästhesie
- Verhaltensmaßnahmen, z. B. Verhalten im Straßenverkehr, Essen und Trinken
Eintragung
- Angabe des BEMA-Teiles unter „Bemerkungen“
4 = Par-Behandlung
5 = Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen
- Spitta Kommentar
- Die postoperative Schmerzausschaltung im Zusammenhang mit der ITN (Intubationsnarkose) erfüllt nicht den Leistungsinhalt der BEMA 41a.
- Im Zusammenhang mit Frakturbehandlungen wird eine leistungsbezogene Angabe bei der Abrechnung der BEMA 41a empfohlen.
- Zur BEMA 4 „Bei lang dauernden Eingriffen“ ist die BEMA 41a ein zweites Mal abrechnungsfähig. Dies ist zu dokumentieren!
- Anästhesien sind auch in Verbindung mit Parodontal- oder Zahnersatzbehandlungen über die Quartalsabrechnung (BEMA-Teil1 konservierend/chirurgische Leistungen) abzurechnen. In Verbindung mit einer systematischen Parodontalbehandlung erfolgt eine Kennzeichnung mit der Ziffer „4“, im Rahmen einer Zahnersatzbehandlung mit der Ziffer „5“.
- nur abrechnungsfähig, wenn eine Infiltrationsanästhesie nicht ausreichend ist, dies ist in der Regel im Unterkiefer der Fall, bei entzündlichen Prozessen oder größeren chirurgischen Eingriffen auch im Oberkiefer
- Bei langandauernden Eingriffen ist eine Wiederholung der Anästhesie möglich, z. B. in Verbindung mit chirurgischen Eingriffen, prothetischen Behandlungen oder Parodontaltherapie (genaue Dokumentation!).
- Im Rahmen einer Parodontalbehandlung kann die Infiltrationsanästhesie auch neben der Leitungsanästhesie gemäß BEMA-Nr. 41a angesetzt werden.
- Extraorale Leistungsanästhesien sind z. B. bei Kieferklemme abrechnungsfähig (Dokumentation!).