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BEMA 41a
Leitungsanästhesie, intraoral (L1)

Leitungsanästhesie, intraoral

BEMA 41a Schnellcheck

Punktzahl:12
  • Abrechenbar
    • im UK in der Regel je Kieferhälfte
    • bei lang dauernden chirurgischen Eingriffen auch zweimal
    • im OK bei entzündlichen Prozessen statt der Bema 40
    • bei größeren Operationen im OK
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • für intraorale Leitungsanästhesie
    • Anästhesiematerial ist abgegolten
  • Nicht abrechenbar
    • bei Präparation von Inlays (Privatleistung)
    • für Anästhesie bei Nichtvertragsleistungen
    • im OK bei der Behandlung von nichtentzündlichen Prozessen (Füllungen, ZE)
    • im OK neben Bema 43, Bema 44, Bema 45, Bema 46 (Extraktionen), wenn nicht entzündlicher Prozess
    • im OK neben Bema 49/Bema 50 (Schleimhautexzisionen)
    • für Heilanästhesie GOÄ 267, GOÄ 268 [seit 01.01.2004 keine Vertragsleistung mehr])
    • für Oberflächenanästhesie (GOZ 0080)
    • für andere, nicht wirkende „Anästhesieverfahren“, z. B. TENS (Transkutane elektrische Nervenstimulation) außervertragliche Leistung
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Im begründeten Ausnahmefall bei chirurgischen und parodontalchirurgischen Eingriffen ist neben der Bema 41a zusätzlich die Bema 40 abrechenbar,
      • falls keine ausreichende Anästhesietiefe oder
      • zur Ausschaltung von Anastomosen.
    • Im begründeten Ausnahmefall im UK ist zur Ausschaltung von Anastomosen neben der Bema 41a zusätzlich die Bema 40 abrechenbar.
    • Bei Parodontalbehandlungen ist neben der Bema 41a zusätzlich die Bema 40 abrechenbar.
  • Vergleich BEMA  GOZ 
check
Abrechenbar
  • im UK in der Regel je Kieferhälfte
  • bei lang dauernden chirurgischen Eingriffen auch zweimal
  • im OK bei entzündlichen Prozessen statt der Bema 40
  • bei größeren Operationen im OK
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • für intraorale Leitungsanästhesie
  • Anästhesiematerial ist abgegolten
Vergleich BEMA  GOZ 
no-check
Nicht abrechenbar
  • bei Präparation von Inlays (Privatleistung)
  • für Anästhesie bei Nichtvertragsleistungen
  • im OK bei der Behandlung von nichtentzündlichen Prozessen (Füllungen, ZE)
  • im OK neben Bema 43, Bema 44, Bema 45, Bema 46 (Extraktionen), wenn nicht entzündlicher Prozess
  • im OK neben Bema 49/Bema 50 (Schleimhautexzisionen)
  • für Heilanästhesie GOÄ 267, GOÄ 268 [seit 01.01.2004 keine Vertragsleistung mehr])
  • für Oberflächenanästhesie (GOZ 0080)
  • für andere, nicht wirkende „Anästhesieverfahren“, z. B. TENS (Transkutane elektrische Nervenstimulation) außervertragliche Leistung
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Im begründeten Ausnahmefall bei chirurgischen und parodontalchirurgischen Eingriffen ist neben der Bema 41a zusätzlich die Bema 40 abrechenbar,
    • falls keine ausreichende Anästhesietiefe oder
    • zur Ausschaltung von Anastomosen.
  • Im begründeten Ausnahmefall im UK ist zur Ausschaltung von Anastomosen neben der Bema 41a zusätzlich die Bema 40 abrechenbar.
  • Bei Parodontalbehandlungen ist neben der Bema 41a zusätzlich die Bema 40 abrechenbar.
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Leistungen nach den Nrn. 40 und 41 sind auch bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen auf dem Erfassungsschein abzurechnen. Dies ist bei der Abrechnung zu kennzeichnen.
    2. Die Abrechnung nach der Leistung der Nr. 41 kann nur erfolgen, wenn die Infiltrationsanästhesie (Nr. 40) nicht ausreicht.
    3. Dies ist gegeben:
      • im Unterkiefer in der Regel,
      • im Oberkiefer bei entzündlichen Prozessen, die die Anwendung der Infiltrationsanästhesie nicht gestatten oder bei größeren chirurgischen Eingriffen, nicht bei Nrn. 43 bis 46, 49 und 50.
    4. Bei chirurgischen und parodontal-chirurgischen Leistungen können in begründeten Ausnahmefällen die Nr. 41 und die Nr. 40 abgerechnet werden, wenn nur so eine ausreichende Anästhesietiefe oder die Ausschaltung von Anastomosen erreicht werden kann.
    5. Bei langdauernden Eingriffen ist die Nr. 41 ein zweites Mal abrechnungsfähig.
  • Dokumentation
    • Datum
    • Region/Zahn
    • Anästhesiemittel
    • Begründung notwendig
      • bei Wiederholung der Anästhesie
      • bei Nebeneinanderberechnung Bema 40 und Bema 41
      • extraoraler Leitungsanästhesie


    Eintragung

    • Angabe des BEMA-Teiles unter „Bemerkungen“
      4 = Par-Behandlung
      5 = Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen
  • Spitta Kommentar
    1. Die postoperative Schmerzausschaltung im Zusammenhang mit der ITN (Intubationsnarkose) erfüllt nicht den Leistungsinhalt der Bema 41a.
    2. Im Zusammenhang mit Frakturbehandlungen wird eine leistungsbezogene Angabe bei der Abrechnung der Bema 41a empfohlen.
    3. Zur Bema 4 „Bei lang dauernden Eingriffen“ ist die Bema 41a ein zweites Mal abrechnungsfähig. Dies ist zu dokumentieren!