Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 41a
Leitungsanästhesie, intraoral (L1)
Leitungsanästhesie, intraoral
BEMA 41a Schnellcheck
- Abrechenbar
- im UK in der Regel je Kieferhälfte
- bei lang dauernden chirurgischen Eingriffen auch zweimal
- im OK bei entzündlichen Prozessen statt der BEMA 40
- bei größeren Operationen im OK
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- für intraorale Leitungsanästhesie
- Anästhesiematerial ist abgegolten
- Nicht abrechenbar
- bei Präparation von Inlays (Privatleistung)
- für Anästhesie bei Nichtvertragsleistungen
- im OK bei der Behandlung von nichtentzündlichen Prozessen (Füllungen, ZE)
- im OK neben BEMA 43, BEMA 44, BEMA 45, BEMA 46 (Extraktionen), wenn nicht entzündlicher Prozess
- im OK neben BEMA 49/BEMA 50 (Schleimhautexzisionen)
- für Heilanästhesie GOÄ 267, GOÄ 268 [seit 01.01.2004 keine Vertragsleistung mehr])
- für Oberflächenanästhesie (GOZ 0080)
- für andere, nicht wirkende „Anästhesieverfahren“, z. B. TENS (Transkutane elektrische Nervenstimulation) außervertragliche Leistung
- Zusätzlich abrechenbar
- Im begründeten Ausnahmefall bei chirurgischen und parodontalchirurgischen Eingriffen ist neben der BEMA 41a zusätzlich die BEMA 40 abrechenbar,
- falls keine ausreichende Anästhesietiefe oder
- zur Ausschaltung von Anastomosen.
- Im begründeten Ausnahmefall im UK ist zur Ausschaltung von Anastomosen neben der BEMA 41a zusätzlich die BEMA 40 abrechenbar.
- Bei Parodontalbehandlungen ist neben der BEMA 41a zusätzlich die BEMA 40 abrechenbar.
- konservierend/chirurgische Maßnahmen
- Zahnersatzbehandlung
- Im begründeten Ausnahmefall bei chirurgischen und parodontalchirurgischen Eingriffen ist neben der BEMA 41a zusätzlich die BEMA 40 abrechenbar,
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
- Leistungen nach den Nrn. 40 und 41 sind auch bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen auf dem Erfassungsschein abzurechnen. Dies ist bei der Abrechnung zu kennzeichnen.
- Die Abrechnung nach der Leistung der Nr. 41 kann nur erfolgen, wenn die Infiltrationsanästhesie (Nr. 40) nicht ausreicht.
- Dies ist gegeben:
- Bei chirurgischen und parodontal-chirurgischen Leistungen können in begründeten Ausnahmefällen die Nr. 41 und die Nr. 40 abgerechnet werden, wenn nur so eine ausreichende Anästhesietiefe oder die Ausschaltung von Anastomosen erreicht werden kann.
- Bei langdauernden Eingriffen ist die Nr. 41 ein zweites Mal abrechnungsfähig.
- Dokumentation
- Datum
- Patientenaufklärung über mögliche Risiken und Nebenwirkungen sowie Einverständnis zur Anästhesie
- Region/Zahn
- verwendetes Anästhetikum, ggf. Wirkstoff
- Menge des verabreichten Anästhetikums
- Begründung notwendig
- bei Wiederholung der Anästhesie
- bei Nebeneinanderberechnung BEMA 40 und BEMA 41
- extraoraler Leitungsanästhesie
- Verhaltensmaßnahmen, z. B. Verhalten im Straßenverkehr, Essen und Trinken
Eintragung
- Angabe des BEMA-Teiles unter „Bemerkungen“
4 = Par-Behandlung
5 = Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen
Empfehlung zur Dokumentation
Aus der Dokumentation sollte sich zwangsläufig immer erkennen lassen:
- Ist die Anamnese erhoben worden? Ist diese aktuell? Ergeben sich aus der Anamnese Folgen für die Behandlung?
- Welche Untersuchungen wurden durchgeführt? Wurden Untersuchungsergebnisse aufgezeichnet?
- Welche Befunde wurden erhoben? Zu welcher Diagnose führten die erhobenen Befunde?
- Welche Therapieform wurde gewählt? Wurde der Patient über alternative Therapien aufgeklärt?
- Erfolgte eine Risikoaufklärung?
- Verursacht die Behandlung Kosten? Wenn ja, in welcher Höhe? Wurde der Patient über die Kosten aufgeklärt?
- Welche Bedenken oder Wünsche äußert der Patient? Ist der Patient mit der Behandlung einverstanden?
- Ergaben sich während der Behandlung unerwartete Schwierigkeiten?
- Ist die Behandlung von der ursprünglichen geplanten Therapie abgewichen? Wurde der Patient aufgeklärt?
- Erfolgte eine vollständige Behandlungsdokumentation?
- Wurden verwendete Materialien dokumentiert?
- Wurden zahntechnische Leistungen dokumentiert?
- Mussten Medikamente rezeptiert werden? Wurden Verordnungen ausgestellt?
- Wurden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt?
- Gab es Anlass für die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Ärzten? Welche konsiliarischen Befunde wurden besprochen?
- Gab es Fremdleistungen, z. B. histologische Untersuchungen? Wurde der Patient auch über ggf. anfallende Kosten aufgeklärt?
- Hat der Patient Anzahlungen, Teilzahlungen geleistet? Wenn ja, in welcher Höhe?
- Sind zur Sicherung der Behandlung weitere Behandlungsmaßnahmen erforderlich (Schienenkontrolle, UPT o. ä.)?
- Wurde die Behandlung abgebrochen? Wenn ja, aus welchem Grund?
- Erfolgte eine vollständige Abrechnungsdokumentation? Ist ggf. eine Rechnungsstellung nötig?
- Welche Empfehlungen wurden bezüglich der Wiedervorstellung getroffen? Recall?
Wie lange müssen Dokumentationen aufbewahrt werden?
Für die Aufbewahrung dokumentationspflichtiger Unterlagen gelten unterschiedliche Aufbewahrungsfristen. § 8 Abs. 3 Rechte und Pflichten der Vertragszahnärzte des seit 01.07.2018 gültigen Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) enthält Vorgaben zur Dokumentation und Aufbewahrung zahnärztlicher Behandlungsunterlagen. Dabei sind die Regelungen zur Aufbewahrungsfrist an § 630f Abs. 3 Patientenrechtegesetz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angepasst worden.
Die Aufbewahrungsfrist für zahnärztliche Aufzeichnungen oder sonstige Behandlungsunterlagen, z. B. Anamnesebögen, Patientenblatt/Karteikarte, Befunddokumentationen (auch eingeholte), Diagnosen, behandelte Zähne, zahnärztliche und zahntechnische Behandlungsmaßnahmen, Heil- und Kostenpläne, Kostenvoranschläge, Therapiepläne, Mehrkostenvereinbarungen, Vereinbarungen von privaten Leistungen, Modelle zur diagnostischen Auswertung und Planung, Fotografien, Patientenrechnungen, Laborrechnungen etc. beträgt nach BMV-Z grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss des Jahres, in dem die Behandlung abgerechnet wurde. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungsfrist für Behandlungsunterlagen fordern, z. B. die Röntgenverordnung, sind entsprechend zu berücksichtigen. Diese Fristen gelten als vorrangig zu betrachten.
Auch andere Gründe rechtfertigen die Aufbewahrung über einen längeren Zeitraum als zehn Jahre. Dies kann zum Beispiel der Fall sein aus juristischen, steuerrechtlichen oder forensischen Gründen. - Spitta Kommentar
- Die postoperative Schmerzausschaltung im Zusammenhang mit der ITN (Intubationsnarkose) erfüllt nicht den Leistungsinhalt der BEMA 41a.
- Im Zusammenhang mit Frakturbehandlungen wird eine leistungsbezogene Angabe bei der Abrechnung der BEMA 41a empfohlen.
- Zur BEMA 4 „Bei lang dauernden Eingriffen“ ist die BEMA 41a ein zweites Mal abrechnungsfähig. Dies ist zu dokumentieren!
- Anästhesien sind auch in Verbindung mit Parodontal- oder Zahnersatzbehandlungen über die Quartalsabrechnung (BEMA-Teil1 konservierend/chirurgische Leistungen) abzurechnen. In Verbindung mit einer systematischen Parodontalbehandlung erfolgt eine Kennzeichnung mit der Ziffer „4“, im Rahmen einer Zahnersatzbehandlung mit der Ziffer „5“.
- nur abrechnungsfähig, wenn eine Infiltrationsanästhesie nicht ausreichend ist, dies ist in der Regel im Unterkiefer der Fall, bei entzündlichen Prozessen oder größeren chirurgischen Eingriffen auch im Oberkiefer
- Bei langandauernden Eingriffen ist eine Wiederholung der Anästhesie möglich, z. B. in Verbindung mit chirurgischen Eingriffen, prothetischen Behandlungen oder Parodontaltherapie (genaue Dokumentation!).
- Im Rahmen einer Parodontalbehandlung kann die Infiltrationsanästhesie auch neben der Leitungsanästhesie gemäß BEMA-Nr. 41a angesetzt werden.
- Extraorale Leistungsanästhesien sind z. B. bei Kieferklemme abrechnungsfähig (Dokumentation!).