Suchergebnisse werden geladen...
Keine Filter aktiv
0 Ergebnisse

Jetzt weiter abrechnen mit einem exklusiven Zugang!×
Du bist bereits registriert? Jetzt einloggen
Edition Zahnarztpraxis
Mit der Edition Zahnarztpraxis bist Du für alle Abrechnungsfragen gewappnet. Du erhältst alle Infos rund um die private und gesetzliche Abrechnung und profitierst von echtem Expertenwissen. Mit dem einzigartigen Begründungsgenerator sind Begründungen für Dich ab sofort spielend leicht erstellt.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Dentallabor
Die Edition Dentallabor ist Dein perfekter Ratgeber und Begleiter in der zahntechnischen Abrechnung. Freue Dich auf knifflige Abrechnungsbeispiele, Profiwissen zur Privat- und Kassenabrechnung und Deine individuelle Abrechnungsberatung.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Profitiere vom kompletten Abrechnungswissen für die Zahnarztpraxis und das Dentallabor und erstelle zukünftig immer vollständige und korrekte Rechnungen.
€ 39,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Jetzt weiter abrechnen mit einem exklusiven Zugang!×
Du bist bereits registriert? Jetzt einloggen
Edition Zahnarztpraxis
€ 24,90monatlich, zzgl. MwSt.
€ 0,00in den ersten 30 Tagen
Edition Dentallabor
€ 24,90monatlich, zzgl. MwSt.
€ 0,00in den ersten 30 Tagen
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
€ 39,90monatlich, zzgl. MwSt.
€ 0,00in den ersten 30 Tagen

BEMA 41a
Leitungsanästhesie, intraoral (L1)

Leitungsanästhesie, intraoral

BEMA 41a Schnellcheck

Punktzahl:12
  • Abrechenbar
    • im UK in der Regel je Kieferhälfte
    • bei lang dauernden chirurgischen Eingriffen auch zweimal
    • im OK bei entzündlichen Prozessen statt der BEMA 40
    • bei größeren Operationen im OK
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • für intraorale Leitungsanästhesie
    • Anästhesiematerial ist abgegolten
  • Nicht abrechenbar
    • bei Präparation von Inlays (Privatleistung)
    • für Anästhesie bei Nichtvertragsleistungen
    • im OK bei der Behandlung von nichtentzündlichen Prozessen (Füllungen, ZE)
    • im OK neben BEMA 43, BEMA 44, BEMA 45, BEMA 46 (Extraktionen), wenn nicht entzündlicher Prozess
    • im OK neben BEMA 49/BEMA 50 (Schleimhautexzisionen)
    • für Heilanästhesie GOÄ 267, GOÄ 268 [seit 01.01.2004 keine Vertragsleistung mehr])
    • für Oberflächenanästhesie (GOZ 0080)
    • für andere, nicht wirkende „Anästhesieverfahren“, z. B. TENS (Transkutane elektrische Nervenstimulation) außervertragliche Leistung
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Im begründeten Ausnahmefall bei chirurgischen und parodontalchirurgischen Eingriffen ist neben der BEMA 41a zusätzlich die BEMA 40 abrechenbar,
      • falls keine ausreichende Anästhesietiefe oder
      • zur Ausschaltung von Anastomosen.
    • Im begründeten Ausnahmefall im UK ist zur Ausschaltung von Anastomosen neben der BEMA 41a zusätzlich die BEMA 40 abrechenbar.
    • Bei Parodontalbehandlungen ist neben der BEMA 41a zusätzlich die BEMA 40 abrechenbar.
    • konservierend/chirurgische Maßnahmen
    • Zahnersatzbehandlung
  • Vergleich BEMA  GOZ 
check
Abrechenbar
  • im UK in der Regel je Kieferhälfte
  • bei lang dauernden chirurgischen Eingriffen auch zweimal
  • im OK bei entzündlichen Prozessen statt der BEMA 40
  • bei größeren Operationen im OK
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • für intraorale Leitungsanästhesie
  • Anästhesiematerial ist abgegolten
Vergleich BEMA  GOZ 
no-check
Nicht abrechenbar
  • bei Präparation von Inlays (Privatleistung)
  • für Anästhesie bei Nichtvertragsleistungen
  • im OK bei der Behandlung von nichtentzündlichen Prozessen (Füllungen, ZE)
  • im OK neben BEMA 43, BEMA 44, BEMA 45, BEMA 46 (Extraktionen), wenn nicht entzündlicher Prozess
  • im OK neben BEMA 49/BEMA 50 (Schleimhautexzisionen)
  • für Heilanästhesie GOÄ 267, GOÄ 268 [seit 01.01.2004 keine Vertragsleistung mehr])
  • für Oberflächenanästhesie (GOZ 0080)
  • für andere, nicht wirkende „Anästhesieverfahren“, z. B. TENS (Transkutane elektrische Nervenstimulation) außervertragliche Leistung
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Im begründeten Ausnahmefall bei chirurgischen und parodontalchirurgischen Eingriffen ist neben der BEMA 41a zusätzlich die BEMA 40 abrechenbar,
    • falls keine ausreichende Anästhesietiefe oder
    • zur Ausschaltung von Anastomosen.
  • Im begründeten Ausnahmefall im UK ist zur Ausschaltung von Anastomosen neben der BEMA 41a zusätzlich die BEMA 40 abrechenbar.
  • Bei Parodontalbehandlungen ist neben der BEMA 41a zusätzlich die BEMA 40 abrechenbar.
  • konservierend/chirurgische Maßnahmen
  • Zahnersatzbehandlung
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Leistungen nach den Nrn. 40 und 41 sind auch bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen auf dem Erfassungsschein abzurechnen. Dies ist bei der Abrechnung zu kennzeichnen.
    2. Die Abrechnung nach der Leistung der Nr. 41 kann nur erfolgen, wenn die Infiltrationsanästhesie (Nr. 40) nicht ausreicht.
    3. Dies ist gegeben:
      • im Unterkiefer in der Regel,
      • im Oberkiefer bei entzündlichen Prozessen, die die Anwendung der Infiltrationsanästhesie nicht gestatten oder bei größeren chirurgischen Eingriffen, nicht bei Nrn. 43 bis 46, 49 und 50.
    4. Bei chirurgischen und parodontal-chirurgischen Leistungen können in begründeten Ausnahmefällen die Nr. 41 und die Nr. 40 abgerechnet werden, wenn nur so eine ausreichende Anästhesietiefe oder die Ausschaltung von Anastomosen erreicht werden kann.
    5. Bei langdauernden Eingriffen ist die Nr. 41 ein zweites Mal abrechnungsfähig.
  • Dokumentation
    • Datum
    • Patientenaufklärung über mögliche Risiken und Nebenwirkungen sowie Einverständnis zur Anästhesie
    • Region/Zahn
    • verwendetes Anästhetikum, ggf. Wirkstoff
    • Menge des verabreichten Anästhetikums
    • Begründung notwendig
      • bei Wiederholung der Anästhesie
      • bei Nebeneinanderberechnung BEMA 40 und BEMA 41
      • extraoraler Leitungsanästhesie
    • Verhaltensmaßnahmen, z. B. Verhalten im Straßenverkehr, Essen und Trinken


    Eintragung

    • Angabe des BEMA-Teiles unter „Bemerkungen“
      4 = Par-Behandlung
      5 = Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen
  • Spitta Kommentar
    • Die postoperative Schmerzausschaltung im Zusammenhang mit der ITN (Intubationsnarkose) erfüllt nicht den Leistungsinhalt der BEMA 41a.
    • Im Zusammenhang mit Frakturbehandlungen wird eine leistungsbezogene Angabe bei der Abrechnung der BEMA 41a empfohlen.
    • Zur BEMA 4 „Bei lang dauernden Eingriffen“ ist die BEMA 41a ein zweites Mal abrechnungsfähig. Dies ist zu dokumentieren!
    • Anästhesien sind auch in Verbindung mit Parodontal- oder Zahnersatzbehandlungen über die Quartalsabrechnung (BEMA-Teil1 konservierend/chirurgische Leistungen) abzurechnen. In Verbindung mit einer systematischen Parodontalbehandlung erfolgt eine Kennzeichnung mit der Ziffer „4“, im Rahmen einer Zahnersatzbehandlung mit der Ziffer „5“.
    • nur abrechnungsfähig, wenn eine Infiltrationsanästhesie nicht ausreichend ist, dies ist in der Regel im Unterkiefer der Fall, bei entzündlichen Prozessen oder größeren chirurgischen Eingriffen auch im Oberkiefer
    • Bei langandauernden Eingriffen ist eine Wiederholung der Anästhesie möglich, z. B. in Verbindung mit chirurgischen Eingriffen, prothetischen Behandlungen oder Parodontaltherapie (genaue Dokumentation!).
    • Im Rahmen einer Parodontalbehandlung kann die Infiltrationsanästhesie auch neben der Leitungsanästhesie gemäß BEMA-Nr. 41a angesetzt werden.
    • Extraorale Leistungsanästhesien sind z. B. bei Kieferklemme abrechnungsfähig (Dokumentation!).
Chatbot Icon
Dein Spitta-ChatbotBETA×

Hallo! Ich bin der KI-Chatbot der Abrechnungswelt. Dein virtueller Abrechnungs-Assistent!

Ich beantworte dir sofort deine Abrechnungsfragen und gebe dir weiterführende Links, die dich direkt zur relevanten Nummer im Leistungszeichnis leiten. Ich bin noch in der Beta-Phase und freue mich wenn du mir Feedback zu meinen Antworten gibst. Als Abonnentin / Testerin kannst du mich komplett kostenlos und unbegrenzt nutzen.

Hier gehts los!