Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 4
Befunderhebung und Erstellen eines Parodontalstatus
Befunderhebung und Erstellen eines Parodontalstatus
BEMA 4 Schnellcheck
- Abrechenbar
- einmal je systematischer Parodontitistherapie
- für allgemeine und parodontitisspezifische Anamnese
- Befunderhebung
- Diagnose
- Dokumentation
- Behandlungsbedürftigkeit der Parodontitis
- auch dann, wenn keine weitere Behandlung erfolgt
- frühestens alle zwei Jahre erneut
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- allgemeine und parodontitisspezifische Anamnese
- klinischer Befund
- Diagnose
- Ausfüllen nach vorgeschriebenem Formblatt des Parodontalstatus Blatt 1 und 2
Erhebung der parodontitisspezifischen Anamnese, insbesondere die Erhebung folgender Risikofaktoren für Parodontitis:
- Diabetes mellitus mit Angabe des HbA1c-Wertes
- Tabakkonsum (< 10 Zigaretten/Tag, ? 10 Zigaretten/Tag oder äquivalenter Konsum anderer Tabakerzeugnisse oder verwandter Erzeugnisse)
- Nicht abrechenbar
- neben BEMA 04 (PSI)
- für das Erstellen eines PAR-Status außerhalb der Richtlinien (= GOZ 4000)
- bei einer Sondierungstiefe von weniger als 4 mm
- für die Befundevaluation nach BEMA AIT a–b/BEMA CPT a–b (= BEMA BEV a/BEMA BEV b)
- für die Befunderhebung im Rahmen der unterstützenden Parodontitistherapie (= BEMA UPT g)
- zusätzlich Modelle
- innerhalb einer laufenden PAR-Versorgungsstrecke
- während der UPT-Strecke, anstelle der BEMA UPT d/g
- Zusätzlich abrechenbar
- BEMA 01 (eingehende Untersuchung)
- BEMA Ä1 (Beratung)
- BEMA 181a, BEMA 181b (Konsil)
- BEMA 8 (Sensibilitätsprüfung)
- BEMA Ä925a ff. (Röntgendiagnostik)
- BEMA 10 (Behandlung überempfindlicher Zähne)
- BEMA 105 (Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen)
- BEMA 106 (Beseitigen scharfer Zahnkanten)
- BEMA 107, BEMA 107a (Entfernen harter Zahnbeläge)
- Portokosten über die Ordnungszahl 602, bei Versand der Unterlagen an einen Gutachter (gesetzlicher Auftrag muss gegeben sein)
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Dokumentation
- Anamnese
- Befunderhebung
- Diagnose
- Behandlungsbedürftigkeit der Parodontitis
Dokumentation des klinischen Befundes:- Sondierungstiefen und Sondierungsblutung an mindestens zwei Stellen pro Zahn, eine davon mesioapproximal und eine davon distoapproximal
- Sondierungstiefe wird aufgerundet auf den nächsten Millimeter
- Zahnlockerung Grad 0 bis III
- Furkationsbefall Grad 0 bis III
- Zahnverlust aufgrund Parodontitis
Dokumentation des Röntgenbefunds:- röntgenologischer Knochenabbau sowie Angabe des Quotienten aus Knochenabbau in Prozent durch das Patientenalter
Befunderhebung und damit verbunden das Erstellen eines Parodontalstatus auf:- eFormular 5a: Parodontalstatus Blatt 1
- eFormular 5b: Parodontalstatus Blatt 2
Dokumentation: Parodontalstatus Blatt 1- allgemeine Daten
- Krankenkasse
- Versichertendaten
- Abrechnungsnummer, Zahnarztnummer
- Datum der Befunderhebung
- Antragsnummer, Antragsnummer des ursprünglichen Behandlungsplans (wenn ein Änderungsantrag gestellt wird), Verarbeitungskennzeichen (Erstplanung oder Änderung), Art des Behandlungsplanes (Behandlungsplan PAR), Seite, Wechselkennzeichen, Aktenzeichen, logische Version
- Angaben zur allgemeinen und parodontitisspezifischen Anamnese
Eine positive Anamnese wird durch Ankreuzen des jeweiligen Kontrollkästchens deutlich gemacht.- Diabetes mellitus
- Tabakkonsum
- Freitextdokumentation für sonstige Angaben: z. B. zur allgemeinen Anamnese (z. B.: Bluterkrankungen, HIV-Infektion, genetische Erkrankung, Osteoporose) und/oder möglichen Risikofaktoren (z. B. Stress, Überbelastung, Burnout, Übergewicht etc.), Angaben des Patienten zur Anamnese im Hinblick auf Parodontalerkrankungen in der Familie oder auch Angaben zu privat mitbehandelten Zähnen
- spezielle Vorgeschichte
- Datumsangabe früherer PAR-Therapien
- ggf. geschätztes Datum bei alio loco durchgeführter PAR-Therapie laut Aussage des Patienten
- Diagnose nach der gültigen Klassifikation der PAR-Erkrankungen
- Parodontitis
- Parodontitis als Manifestation systemischer Erkrankungen
mit zusätzlicher Freitextdokumentation für die Angabe der systemischen Erkrankung - andere, das Parodont betreffende Zustände: generalisierte gingivale Vergrößerungen
- Angaben zum Stadium (Schweregrad der Erkrankung)
- Stadium I – initiale Parodontitis
- Stadium II – moderate Parodontitis
- Stadium III – schwere Parodontitis mit Potenzial für weiteren Zahnverlust
- Stadium IV – schwere Parodontitis mit Potenzial für Verlust der Dentition, Ausdehnung und Verteilungsmuster
mit Angaben zu- dem röntgenologischen Knochenabbau (KA): mit Beurteilung des am stärksten parodontal geschädigten Zahnes und Dokumentation der Stelle mit dem größten Knochenverlust; die Angabe moderaterer Werte erfolgt zusätzlich in der Patientendokumentation, z. B. durch Anzeichnen des gesamten Knochenabbaus im OPG.
- dem interdentalen CAL: Angabe des klinischen Attachmentverlusts (clinical attachment loss) in mm, wenn das Stadium nicht anhand des röntgenologischen Knochenabbaus ermittelbar ist.
- Zahnverlust aufgrund von Parodontitis
- Komplexitätsfaktoren mit Dokumentationen zur maximalen Sondierungstiefe, horizontalem und/oder vertikalem Knochenabbau, Furkationsbefall und Notwendigkeit einer komplexen oralen Rehabilitation (z. B. sekundäres okklusales Trauma, ausgeprägte Kieferkammdefekte, Bisshöhenverlust, Zahnwanderung etc.)
- Ausmaß und Verteilung
Anzugeben sind das Ausmaß und die Verteilung für bzw. bezogen auf das höchste Stadium:- lokalisiert (< 30 % der Zähne)
- generalisiert (≥ 30 % der Zähne)
- Molaren-Inzisiven-Muster
- Grad der Erkrankung (Progression)
- Grad A
- Grad B
- Grad C
mit Angaben zum- Knochenabbauindex, wobei der Verlust parodontalen Stützgewebes in Relation zum Patientenalter als Quotient aus prozentualem Knochenabbau und dem Patientenalter (KA (%)/Alter) angegeben wird, z. B.: Zahn mit höchstem Wert des Knochenabbaus (40 %)/Alter 40 Jahre = 1
- Diabetes mellitus (HbA1c-Wert)
- Tabakkonsum (detaillierte Angaben, Anzahl der Zigaretten pro Tag)
Dokumentation: Parodontalstatus Blatt 2- allgemeine Daten
- Versichertendaten
- Abrechnungsnummer, Zahnarztnummer
- Datum der Befunderhebung
- Zeilen ZS, AIT und FB oberhalb des Zahnschemas
- Zeile ZS: Angaben zum Zahnstatus
- Ziffer 1 kennzeichnet einen fehlenden Zahn.
- Ziffer 2 kennzeichnet einen nicht erhaltungswürdigen Zahn und ist immer dann anzugeben, wenn der Zahn aufgrund seiner Werte nicht unter die PAR-Richtlinie fällt und nur extrahiert oder nach privater Vereinbarung behandelt werden könnte.
- Ziffer 3 bis 6 kennzeichnen das Vorliegen prothetischer Versorgungen (3 = Krone, 4 = Brückenpfeiler, 5 = ersetzter Zahn, 6 = Implantat). Diese Kennziffern können, müssen aber nicht angegeben werden.
- Zeile AIT: Antiinfektiöse Therapie
Oberhalb und unterhalb des Zahnschemas sind diejenigen Zähne anzukreuzen, an denen eine antiinfektiöse Therapie durchgeführt werden soll. Voraussetzung für die BEMA-Nr. AIT ist, dass an mindestens einer Messstelle des betreffenden Zahnes eine Sondierungstiefe von ≥ 4 mm vorliegt. - Zeile FB: Furkationsbefall
Oberhalb und unterhalb des Zahnschemas ist für jeden infrage kommenden Zahn der höchste Grad des Furkationsbefalls in das dem Zahn zugehörige Kästchen einzutragen. Da in der Praxisverwaltungssoftware der Furkationsbefall mit „0“ vorbelegt ist, müssen nur davon abweichende Befunde dokumentiert werden.- Grad 0: keine Furkationsbeteiligung sondierbar
- Grad I: bis 3 mm in horizontaler Richtung sondierbar
- Grad II: > 3 mm in horizontaler Richtung, jedoch nicht durchgängig sondierbar
- Grad III: durchgängig sondierbar
- Zeile ZS: Angaben zum Zahnstatus
- Zahnschema
- Dokumentation des klinischen Befunds:
- Sondierungstiefen an mindestens 2 Messstellen (mesio- und disto-approximal) pro Zahn
- Messwerte unter 0,5 mm sind abzurunden, Messwerte von 0,5 mm oder darüber sind aufzurunden.
- Sondierungsbluten an mindestens 2 Messstellen (mesio- und disto-approximal) pro Zahn
- Wenn an einer Messstelle eine Blutung auftritt, ist dies mit einem Sternchen (*) hinter der Zahl (für die Sondierungstiefe) zu kennzeichnen.
- Wenn an einer Messstelle eine Blutung auftritt, ist dies mit einem Sternchen (*) hinter der Zahl (für die Sondierungstiefe) zu kennzeichnen.
- Zahnlockerung
Die Dokumentation erfolgt auf der Okklusalfläche des jeweils betroffenen Zahnes.- Grad 0: normale Zahnbeweglichkeit
- Grad I: gering horizontal (0,2 mm – 1 mm)
- Grad II: moderat horizontal (> 1 mm)
- Grad III: ausgeprägt horizontal (> 2 mm) und in vertikaler Richtung
- Freitextfeld Bemerkungen
Hier können Angaben zu Zähnen gemacht werden, die außerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung behandelt werden, z. B. Zähne mit Knochenabbau > 75 Prozent oder Furkationsbefall von Grad III bei gleichzeitigem Vorliegen von Lockerungsgrad III.
- Anzahl der geplanten bzw. ab Behandlungseinstieg zu erbringenden Leistungen
- nach den BEMA-Nrn. 4, ATG, MHU, AITa, AITb und BEV
- Zahnärztliche Leistungen nach den BEMA-Nrn. 108 und 111 sind nicht als geplante Leistungen anzugeben. Die Leistungsabrechnung erfolgt nach Leistungserbringung entsprechend der tatsächlich erbrachten Anzahl (siehe Dokumentationshinweise bei den Leistungen).
- Datum, Unterschrift und Stempel des Zahnarztes Das Ausstellungsdatum des PAR-Status ist anzugeben. Der elektronische Antrag wird automatisch mit den Stammdaten und der Signatur des Zahnarztes befüllt.
Dokumentation: PAR-Zusatzseite
Informationen zum Krankenkassenwechsel/Zahnarztwechsel- enthält Angaben zu:
- Antragsnummer
- Krankenkassenwechsel/Zahnarztwechsel
- Antragsnummer der vorherigen Krankenkasse
- Institutionskennzeichen der vorherigen Krankenkasse
- Leistungen (Blatt 2) der vorherigen Krankenkasse mit Anzahl der BEMA-Nrn. 4, ATG, MHU, AITa, AITb, BEVa sowie die Nummer der zuletzt erbrachten UPT
Karteiblatt/Praxisverwaltungssoftware- Dokumentation der Patientenaufklärung über Befund und Diagnose (Vorliegen einer parodontalen Erkrankung, Ursache der Erkrankung, Therapie- und Behandlungsablauf (auch Nachsorge), Therapiealternativen (wenn vorhanden), Verlauf, Risiken und ggf. Kosten)
Dokumentationsbeispiele- Anamnese erhoben, Befundaufnahme, Diagnosestellung und Feststellung des Behandlungsbedarfs, PAR-Status aufgenommen, Patient über Befund, Diagnose und Vorliegen einer parodontalen Erkrankung sowie deren Ursache aufgeklärt, Therapie- und Behandlungsablauf auch langfristige Maßnahmen der UPT besprochen, über Therapiealternativen [wenn vorhanden, dokumentieren, z. B. Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial – Knochen- und/oder Knochenersatzmaterial, auch Einbringen von Proteinen, zur regenerativen Behandlung parodontaler Defekte], Verlauf, Risiken informiert und auf geklärt, Kostenaufklärung [wenn zutreffend, dokumentieren, für welche außervertraglichen Maßnahmen und Leistungen]
- PAR-Status zur Genehmigung im elektronischen Verfahren an die Kasse weiter geleitet
Informationen und Hinweise- Auszug aus der PAR-Richtlinie: „Grundlage für die Therapie sind die allgemeine und die parodontitisspezifische Anamnese, der klinische Befund ergänzt in Abhängigkeit von der rechtfertigenden Indikation durch Röntgenaufnahmen und Röntgenbefund, die Diagnose und die vertragszahnärztliche Dokumentation.“
- Vor Einleitung einer systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen muss ein Parodontalstatus mit folgenden Angaben erstellt werden:
- allgemeine und parodontitisspezifische Anamnese,
- Diagnose (Parodontitis, Parodontitis als Manifestation von Systemerkrankungen, andere das Parodont betreffende Zustände: generalisierte gingivale Vergrößerungen),
- Stadium (Schweregrad) der Erkrankung (röntgenologischer Knochenabbau oder interdentaler klinischer Attachmentverlust,
- Zahnverlust aufgrund von Parodontitis, Komplexitätsfaktoren),
- Ausmaß und Verteilung (lokalisiert, generalisiert, Molaren-Inzisiven-Muster),
- Grad der Erkrankung (Grad, Knochenabbauindex, Diabetes, Rauchen),
- Zahnstatus (fehlender oder nicht erhaltungswürdiger Zahn, ggf. weitere optionale Angaben), Befund (Sondierungstiefen, Sondierungsblutung, Lockerungsgrad und Grad des Furkationsbefalls),
- Kennzeichnung der Zähne, an denen eine antiinfektiöse Therapie durchgeführt werden soll
- sowie geplante Leistungen (Gebührennummern einschließlich Anzahl).
- Kennzeichnung von PAR-Behandlungsfällen bei Vorliegen eines Pflegegrads oder einer Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe: Wenn bei Versicherten ein Pflegegrad nach § 15 SGB XI vorliegt oder Versicherte Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX erhalten und die PAR-Behandlung systematisch entsprechend der PAR-Richtlinie durchgeführt wird, ist die Leistung nach BEMA-Nr. 4 bei der Abrechnung mit einem „P“ (für Pflegegrad) bzw. mit einem „E“ (für Eingliederungshilfe) in Form einer KZV-internen Mitteilung zu kennzeichnen. Grund dafür ist, dass parodontologische Leistungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen (nach § 22a SGB V) von der Budgetierung durch das GKV-FinStG ausgeschlossen wurden und durch entsprechende Kennzeichnung von der KZV identifiziert und berücksichtigt werden können.
- Die Krankenkasse kann eine Begutachtung veranlassen und die Praxis auffordern, Unterlagen (Fragebogen zur Feststellung auf Übereinstimmung des Behandlungsablaufes mit den Richtlinien und Röntgenbildern) an einen Gutachter zu übersenden. Praxis und Versicherter werden von der Krankenkasse informiert. Die Aufzeichnungen in der Patientenkartei können beispielsweise folgenden Hinweis enthalten: Am [Datum] Patient über eingeleitetes Gutachterverfahren informiert, Anschreiben und Fragebogen der Krankenkasse ausgefüllt, Röntgenaufnahmen per Mail an den Gutachter [Name] weitergeleitet.
- Der Röntgenbefund wird zur Einstufung der parodontalen Erkrankung herangezogen. Zur Grad-Einstufung wird der Knochenabbauindex als prozentualer Wert ermittelt (Knochenabbau in % zum Alter) und auf dem Parodontalstatus Blatt 1 angegeben. Röntgenaufnahmen dürfen nicht älter als 12 Monate sein. Neben der rechtfertigenden Indikation und dem Befund ist Begründung 4 = PAR-Behandlung zu dokumentieren.
- BEMA-Nr. 4 ist auch berechnungsfähig, wenn der Patient nicht mehr zur weiteren PAR-Behandlung in der Praxis erscheint und/oder die weitere Behandlung ablehnt bzw. abbricht (Voraussetzung ist ein genehmigter PAR-Antrag durch die Krankenkasse). Der Grund für den Behandlungsabbruch ist in der Patientenkartei zu dokumentieren. Die Leistung ist bei der PAR-Monatsabrechnung mit einem Hinweis auf den Grund des Behandlungsabbruchs zu versehen. Die Krankenkasse kann z. B. in Form eines kurzen formlosen Anschreibens informiert werden.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
- Einmal (je Parodontalfall) für die Befunderhebung und das Erstellen eines Parodontalstatus nach vorgeschriebenem Vordruck 5a/b Anlage 14a BMV-Z (Blatt 1 und Blatt 2 Parodontalstatus) abrechnungsfähig.
- Eine systematische Parodontitistherapie muss nach durchgeführter Diagnose und vor Beginn der systematischen PAR-Therapie von der gesetzlichen Krankenversicherung genehmigt werden; Parodontalstatus Blatt 1 und 2 sind auszufüllen und mit einem Datensatz (= eHKP-Verfahren) an die Krankenkasse zu übermitteln.
- Dokumentation auf Parodontalstatus Blatt 1 und 2 (gemäß PAR-Rili §§ 3 und 4)
Hinweise zu Blatt 1- Befunderhebungsdatum des Parodontalstatus
- Allgemeine und parodontitisspezifische Anamnese
- Liegen Diabetes und Rauchen vor, so sind die entsprechenden Kästchen anzukreuzen.
- Liegen Diabetes und Rauchen vor, so sind die entsprechenden Kästchen anzukreuzen.
- Spezielle Vorgeschichte
- Angabe des Jahres einer früheren PAR-Therapie
- Angabe des Jahres einer früheren PAR-Therapie
- Diagnose
- Eine systematische Parodontitistherapie kann ab einer Sondierungstiefe von 4 mm beantragt werden und wenn eine der folgenden Diagnosen gestellt wurde (zutreffende Diagnose ist anzukreuzen):
- Parodontitis
- Parodontitis als Manifestation systemischer Erkrankungen
- andere das Parodont betreffende Zustände: generalisierte gingivale Vergrößerungen
- Eine systematische Parodontitistherapie kann ab einer Sondierungstiefe von 4 mm beantragt werden und wenn eine der folgenden Diagnosen gestellt wurde (zutreffende Diagnose ist anzukreuzen):
Stadium – beschreibt den Schweregrad der Parodontitiserkrankung
- KA – marginaler Knochenabbau nach röntgenologischen Befund (die Röntgenaufnahme darf in der Regel nicht älter als 12 Monate sein),
- Interdentale CAL (= clinical attachment level) – nur auszufüllen, wenn der KA (Knochenabbau) nicht mit einer Röntgenaufnahme festgestellt werden kann
Zahnverlust aufgrund von Parodontitis (eine Angabe ist erforderlich)
Hinweise:
- der jeweils höchste Wert ist anzukreuzen
- In der Zeile „Röntg. Knochenabbau“ oder der Zeile „oder interdentaler CAL“ ist eine Angabe zwingend notwendig. Die Zeile „oder inderdentaler CAL“ ist nur dann auszufüllen, wenn der Knochenabbau nicht mittels Röntgenbild zu bestimmen ist.Komplexitätsfaktoren sind anzukreuzen:
- ST = 5 mm, vorwiegend horizontaler Knochenabbau,
- ST > 6 mm, vertikaler KA > 3mm, Grad II oder III,
- Komplexe Rehabilitation wegen mastikatorischer Dysfunktion erforderlich.
Hinweise:
- Auch wenn lediglich ein Faktor einer Gruppe zutreffend ist, ist die jeweilige Gruppe anzukreuzen.
- Die Zeile „Komplexitätsfaktoren“ wird nicht ausgefüllt, wenn keine Faktor vorliegt.
- Die Stadien III und IV unterscheiden sich durch die aufgrund von Parodontitis verloren gegangener Zähne und/oder der Notwendigkeit einer komplexen Rehabilitation aufgrund mastikatorischer Dysfunktion (z. B. Zahnwanderung, ausgeprägte Kammdefekte, Verlust der Bisshöhe, Auffächerung der Zähne usw.).Ausmaß/Verteilung (für das höchste Stadium) Dokumentiert wird das Ausmaß der Verteilung der Erkrankung – ausgehend vom höchsten Stadium. Der röntgenologisch stärkste horizontaler/vertikaler Knochenabbau wird bestimmt (prozentualer Knochenabbau im Verhältnis zur Wurzellänge):
- Lokalisiert (< 30 % der Zähne)
- Generalisiert (> 30 % der Zähne)
- Molaren-Inzisiven-Muster- Grad (Progression) – in jeder Zeile muss eine Angabe erfolgen, das zutreffende Kästchen ist anzukreuzen:
Knochenabbauindex
Für die Berechnung wird der prozentuale Knochenabbau im Bezug zur Wurzellänge = KA % (Zahn mit dem höchsten Wert) und das Alter des Patienten verwendet.
KA % / Alter des Patienten
Beispiel:
KA = 45 %; Alter Patient = 50 Jahre
45 ÷ 50 = 0,9
Dieser Wert wird bei dem zutreffenden Kästchen eingetragen:
- < 0,25
- 0,25 – 1,0
- > 1,0Diabetes (das entsprechende Kästchen wird angekreuzt):
- kein Diabetes
- HbA1c < 7,0 %
- HbA1c > 7,0 %
Hinweis:
Der HbA1c-Wert ist vom Patient zu erfragen, ggf. ist Rückfrage beim behandelten Arzt zu halten. Verweigert der Patient die Angabe, so ist es empfehlenswert einen Hinweis auf dem PAR-Status einzutragen.- Rauchen (das entsprechende Kästchen wird angekreuzt)
- kein Raucher
- < 10 Zig./Tag
- > 10 Zig./Tag
Hinweis:
Alle drei Faktoren (Knochenabbauindex, Diabetes, Rauchen) sind für die Ermittlung der Gradeinteilung ausschlaggebend:
Hat ein Patient einen Knochenabbauindex von 0,25 – 1,0, raucht jedoch mehr als 10 Zigaretten täglich, so ist er bei Grad C einzustufen.
Bereits bei der Erstellung des PAR-Status werden aufgrund des dokumentierten Progressions-Grads (A, B, C) die spätere Frequenz und Maßnahmen der Unterstützenden Parodontitistherapie (BEMA UPT a, BEMA UPT b, BEMA UPT c, BEMA UPT d, BEMA UPT e, BEMA UPT f, BEMA UPT g) festgelegt. Dies ist auch dann nicht mehr änderbar, wenn sich während der Behandlung oder UPT der Progressions-Grad ändern sollte (z. B. weil der Patient nicht mehr raucht, oder weil eine Diabetes auftritt).
Hinweise zu Blatt 2- Befunderhebungsdatum des Parodontalstatus
Im Zahnschema sind folgende Angaben einzutragen
Sondierungstiefe (= ST)
- Die Messung der Sondierungstiefen sind an mindestens zwei Stellen je Zahn einzutragen (mesioapproximal und distoapproximal).
- Es werden nur ganze Millimeterzahlen angegeben, bei Sondierungstiefen zwischen zwei Millimeter wird auf den nächsten ganzen Millimeter aufgerundet (z. B. 3,5 mm = 4 mm).Sondierungsblutung (= SB)
- Bei Auftreten einer Sondierungsblutung ist diese hinter der angegebenen Sondierungstiefe mit einem „*“ zu kennzeichnen.Furkationsbefall (= FB)
Oberhalb bzw. unterhalb des Zahnschemas ist je eine Zeile „FB“. Jedem Zahn ist ein Kästchen zugeordnet, in welchem der höchste Grad des Furkationsbefall des entsprechenden Zahnes einzutragen ist.
- Grad 0 = keine Furkationsbeteiligung
- Grad I = bis 3 mm in horizontaler Richtung sondierbar
- Grad II = mehr als 3 mm in horizontaler Richtung, jedoch nicht durchgängig sondierbar
- Grad III = durchgängig sondierbarZahnlockerung
Der Grad der Zahnlockerung ist in das mittlere Feld des entsprechenden Zahnes einzutragen. Auch Grad „0“ muss angegeben werden.
- Grad 0 = normale Zahnbeweglichkeit
- Grad I = gering horizontal (0,2 mm – 1 mm)
- Grad II = moderat horizontal (mehr als 1 mm)
- Grad III = ausgeprägt horizontal (mehr als 2 mm) und in vertikaler RichtungFehlender Zahn
- Ein fehlender Zahn ist im Zahnschema durchzukreuzen.Nicht erhaltungswürdiger Zahn
- Ein nicht erhaltungswürdiger Zahn ist im Zahnschema mit 3 (oder 4) horizontalen Linien durchzustreichen.Antiinfektiöse Therapie
- Oberhalb bzw. unterhalb des Zahnschemas ist die Zeile „AIT“. In den Kästchen sind alle Zähne anzukreuzen, bei denen eine Antiinfektiöse Parodontitistherapie (geschlossenes Vorgehen) geplant ist.
- Die Voraussetzung dafür ist eine Sondierungstiefe von mindestens 4 mm oder mehr, an einer Messstelle des betreffenden Zahnes.Bemerkungen
Hier erfolgt z. B. die Angabe, ob und an welchen Zähnen eine nicht richtlinienkonforme PAR-Behandlung erfolgt (Knochenabbau > 75 % oder Furkationsbefall von Grad III bei gleichzeitigem Vorliegen von Lockerungsgrad III).
Hinweis:
Zwischen Zahnarzt und Patient / Zahlungspflichtigen ist eine Vereinbarung gemäß § 8 Abs. 7 BMV Z zu treffen, die Abrechnung erfolgt für die außervertraglichen Leistungen gemäß GOZ/GOÄ.Weitere geplante und genehmigungspflichtige Maßnahmen (BEMA-Gebühren) im Zusammenhang mit der systematischen Parodontitistherapie werden angegeben
- BEMA 4 (Befunderhebung und Erstellen eines Parodontalstatus)
- BEMA ATG (Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch)
- BEMA MHU (Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung)
- BEMA AIT a (Antiinfektiöse Therapie, einwurzeliger Zahn)
- BEMA AIT b (Antiinfektiöse Therapie, mehrwurzeliger Zahn)
- BEMA BEV a (Befundevaluation nach AIT)
- Frequenz der BEMA UPT (Unterstützende Parodontitistherapie)
Hinweis:
Die notwendige Anzahl der BEMA 108 und BEMA 111 ist in der Regel nicht vorhersehbar und deshalb nicht als geplante Leistungen einzutragen. Die Abrechnung erfolgt entsprechend der notwendigen Häufigkeit dieser Leistungen.- Datum, Unterschrift, Stempel sind auf dem PAR-Status anzubringen
Hinweise zur Chirurgischen Parodontitistherapie BEMA CPT (offenes Vorgehen)- Ein offenes Verfahren muss künftig nicht mehr von der gesetzlichen Krankenversicherung genehmigt werden.
- Erst im Anschluss an die Befundevaluation (BEMA BEV), wird entschieden ob ggf. eine chirurgische Parodontitistherapie erfolgt. Die betreffenden Zähne müssen der Krankenkasse mittels Vordruck 5c Anlage 14a BMV-Z (Mitteilung über eine chirurgische Therapie (offenes Vorgehen) mitgeteilt werden.
Leistungen außerhalb der Richtlinien- Parodontitisbehandlung an Zähnen mit Knochenabbau > 75 %
bei Furkationsbefall von Grad III bei gleichzeitigem Vorliegen von Lockerungsgrad III
- es gilt der Delegationsrahmenplan der Bundeszahnärztekammer (BZÄK)
- kommt es wegen Gründen, welche die Praxis nicht zu vertreten hat, zum Ausbleiben des Patienten nicht zur weiteren Behandlung innerhalb der Par-Versorgungsstrecke, so kann nach § 23 Abs. 4 BMV-Z die bereits erstellte / genehmigte BEMA 4 abgerechnet werden, ein KZV-Vermerk ist zu empfehlen
- gemäß § 17 Abs. 3 des BMV-Z (Pflichten der Krankenkassen) wird grundsätzlich betont, dass der Patient innerhalb eines Quartals den Vertragszahnarzt nur wechseln soll, wenn ein triftiger Grund vorliegt, bei der Behandlung von Parodontopathien gilt dies für den kompletten Zeitraum bis zum Abschluss der Behandlung
- kommt es nach einem Behandlungsabbruch der ersten PAR-Therapiestrecke zu einem erneuten Befunderheben und Erstellen eines Parodontalstatus, so ist dieser erneute PAR-Status wiederum genehmigungspflichtig -> ggf. gutachterliche Überprüfung, inwieweit eine erneute Antragstellung den PAR-Richtlinien und dem Wirtschaftlichkeitsgebot entspricht
- die erste gesammelte Abrechnungsmöglichkeit der BEMA-Nrn. 4, ATG, MHU, AIT, 108 und 111 ist gegeben nach erfolgter AIT via DTA-Datenträgeraustausch
- es gibt keinen Mischpunktwert mehr bei Punktwertänderung im Verlauf der PAR-Therapiestrecke -> es gilt der Punktwert des Tages der erbrachten Leistung
- BEMA-Nr. 4 in Verbindung mit parodontaler Behandlung
Erhebung der parodontitisspezifischen Anamnese, insbesondere die Erhebung folgender Risikofaktoren für Parodontitis:
- Diabetes mellitus mit Angabe des HbA1c-Wertes
- Tabakkonsum (< 10 Zigaretten/Tag, ? 10 Zigaretten/Tag oder äquivalenter Konsum anderer Tabakerzeugnisse oder verwandter Erzeugnisse)
Dokumentation des klinischen Befundes:
- Sondierungstiefen und Sondierungsblutung an mindestens zwei Stellen pro Zahn, eine davon mesioapproximal und eine davon distoapproximal
- Sondierungstiefe wird aufgerundet auf den nächsten Millimeter
- Zahnlockerung Grad 0 bis III
- Furkationsbefall Grad 0 bis III
- Zahnverlust aufgrund Parodontitis
- Dokumentation des Röntgenbefunds: röntgenologischer Knochenabbau sowie Angabe des Quotienten aus Knochenabbau in Prozent durch das Patientenalter
Feststellung der Diagnose gemäß der jeweils gültigen Klassifikation der Parodontalerkrankungen der maßgeblichen parodontologischen wissenschaftlichen Fachgesellschaft
- Festlegung der geplanten Behandlungsmaßnahmen der Parodontitis anhand von Staging und Grading:
Parodontitis
a) Staging (Krankheitsstadium):
aa) Basierend auf Schweregrad und Komplexität des Managements
Stadium I: initiale Parodontitis,
Stadium II: moderate Parodontitis,
Stadium III: schwere Parodontitis mit Potenzial für weiteren Zahnverlust,
Stadium IV: schwere Parodontitis mit Potenzial für Verlust der Dentition,
bb) Ausdehnung und Verteilungsmuster
Beschreibung:- lokalisiert: < 30 % der Zähne,
- generalisiert: ab 30 % der Zähne,
- Molaren-Inzisiven-Muster,
b) Grading (Progressionsgrad):
Hinweis oder Risiko für rasche Progression/erwartetes Behandlungsergebnis
Grad A: langsame Progressionsrate,
Grad B: moderate Progressionsrate,
Grad C: rasche Progressionsrate,- Parodontitis als Manifestation systemischer Erkrankungen,
- andere das Parodont betreffende Zustände: generalisierte gingivale Vergrößerungen.
- BEMA-Nr. 4 ist neben der BEMA-Nr. 04 berechenbar, das muss unbedingt geändert werden, das ist ein Fehler
- bei Privatleistungen für Kassenpatienten fehlt bei der PZR die Nennung der GOZ Gebühr 1040
- Systematische Parodontitistherapie bei behinderten und pflegebedürftigen Patienten gem. § 22a SGB V
Gemäß § 3 der PAR-Rili soll den betroffenen Versicherten der Dokumentationsbogen (zahnärztliche Information, Pflegeanleitung und Empfehlungen für Versicherte und Pflege- oder Unterstützungspersonen) ausgehändigt werden.
Gemäß § 8 der PAR-Rili soll die patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung die jeweilige Versichertensituation und die bereits erfolgten Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen der betroffenen Versicherten berücksichtigen.
Für die betroffenen Patienten gilt gemäß den Behandlungsrichtlinien (PAR-Rili) folgende Ausnahme:
- Im Falle einer Behandlung in Narkose und beim Vorliegen einer Sondierungstiefe ab 6 mm, kann sofort und ohne Genehmigung durch die gesetzliche Krankenversicherung mit einer chirurgischen Parodontitistherapie begonnen werden.
- Eine Genehmigung durch die gesetzliche Krankenversicherung ist nicht notwendig, wenn
- die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung der Mundhygiene nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist,
- oder sie einer Behandlung in Allgemeinnarkose bedürfen,
- oder die Kooperationsfähigkeit nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist.
Diese Patienten können anstelle der systematischen Parodontitistherapie gemäß den PAR-Rili, Leistungen in einem bedarfsgerecht modifizierten Umfang zur Behandlung einer Parodontitis erhalten. Die systematische Parodontitistherapie muss der gesetzlichen Krankenversicherung lediglich mit einem dafür vorgesehenen Formular angezeigt werden.
- Privatleistungen beim Kassenpatienten
- Individualprophylaxe (GOZ 1000 ff.)
- zusätzliche professionelle Zahnreinigung, z. B. als präventive Maßnahme oder außerhalb einer systematischen Parodontitistherapie
- Keimtest (= GOÄ 298 je Entnahmestelle), die Laboruntersuchung wird vom Labor gem. der GOÄ 4785 berechnet (gem. § 6 Abs. 2 GOZ hat der Zahnarzt keinen Zugriff auf die GOÄ 4785). Wird die Laboruntersuchung vom Zahnarzt vorgenommen, so kann diese lediglich als Analogleistung gem.§ 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden (Voraussetzung: notwendige zahnmedizinische Leistung).
- Erhebung eines Parodontalstatus außerhalb der PAR-Rili (= GOZ 4000)
- Erhebung eines zusätzlichen PSI-Index (= GOZ 4005)
HinweisFür außervertragliche Leistungen ist vor der Behandlung eine Vereinbarung gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z zwischen Zahnarzt und Patient/Zahlungspflichtigem zu treffen.
- Spitta Kommentar