Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA ATG
Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch
Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch
BEMA ATG Schnellcheck
- Abrechenbar
- einmal je genehmigte systematische Parodontitisbehandlung (Anzahl auf Plan bereits hinterlegt)
- für ein parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch nur im Rahmen einer systematischen Parodontitisbehandlung
- Informationen des Versicherten über
– Befund
– Diagnose - Erörterung von ggf. bestehenden Therapiealternativen und deren Bedeutung zur gemeinsamen (Zahnarzt und Patient) Entscheidungsfindung über
– die nachfolgende Therapie
– einschließlich der unterstützenden Parodontitistherapie (BEMA UPT a, BEMA UPT b, BEMA UPT c, BEMA UPT d, BEMA UPT e, BEMA UPT f, BEMA UPT g) - der Patient wird informiert über
– gesundheitsbewusstes Verhalten zur Reduktion exogener und endogener Risikofaktoren
– Wechselwirkungen mit anderen Erkrankungen (z. B. Diabetes) - BEMA ATG ist genehmigungspflichtig (PAR-Status)
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Information des Versicherten über Befund und Diagnose
- Erörterung von ggf. bestehenden Therapiealternativen und deren Bedeutung zur gemeinsamen Entscheidungsfindung über:
– die nachfolgende Therapie
– einschließlich der Unterstützenden Parodontitistherapie (BEMA UPT) - Information über gesundheitsbewusstes Verhalten zur Reduktion exogener und endogener Risikofaktoren
- Information über Wechselwirkungen mit anderen Erkrankungen
- Nicht abrechenbar
- in gleicher Sitzung neben BEMA Ä1
- für eine nicht richtlinienkonforme systematische Parodontitisbehandlung (= GOÄ 1, GOÄ 3)
- für eine Mundhygieneaufklärung im Rahmen einer Individualprophylaxe (= GOZ 1000 ff.)
- Beratungen, die anderen Zwecken als für ein parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch gelten
- wenn kein genehmigter PAR-Plan vom Kostenträger vorliegt
- innerhalb der zweijährigen PAR-Versorgungsstrecke erneut
- Zusätzlich abrechenbar
- BEMA 01 (eingehende Untersuchung)
- BEMA 4 (Befunderhebung und Erstellen eines Parodontalstatus)
- BEMA Ä925a ff. (Röntgendiagnostik) – Röntgenaufnahmen in Verbindung mit einer systematischen Parodontitisbehandlung dürfen in der Regel nicht älter als 12 Monate alt sein
- BEMA 8 (Sensibilitätsprüfung)
- BEMA 107 (Entfernen harter Zahnbeläge)
- BEMA 107 a (Entfernen harter Zahnbeläge (Pflegegrad nach § 15 SGB XI oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII)
- BEMA AIT a (Antiinfektiöse Therapie)
- BEMA MHU (Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung)
- BEMA 10 (Behandlung überempfindlicher Zähne)
- BEMA 105 (Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen)
- BEMA 23 (Entfernen einer Krone etc.)
- Abrechnungsbestimmung
- Das Parodontologische Aufklärungs- und Therapiegespräch umfasst die Information des Versicherten über den Befund und die Diagnose, die Erörterung von gegebenenfalls bestehenden Therapiealternativen und deren Bedeutung zur Ermöglichung einer gemeinsamen Entscheidungsfindung über die nachfolgende Therapie einschließlich der Unterstützenden Parodontitistherapie, die Information über die Bedeutung von gesundheitsbewusstem Verhalten zur Reduktion exogener und endogener Risikofaktoren sowie die Information über Wechselwirkungen mit anderen Erkrankungen.
- Neben der Leistung nach Nr. ATG kann eine Leistung nach Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht abgerechnet werden.
- Dokumentation
- Datum
- Dokumentationen über Inhalt der Aufklärung des Patienten zu:
- Befund und Diagnose
- Therapie und Behandlungsablauf
- Erörterung von ggf. bestehenden Therapiealternativen
- Bedeutung von gesundheitsbewusstem Verhalten zur Reduktion exogener und endogener Risikofaktoren, z. B. Verweis auf ärztliche Behandlung bei Versicherten, bei denen die allgemeine Anamnese Hinweise auf nicht adäquat behandelte Allgemeinerkrankungen gibt, Reduktion des Tabakkonsums etc.
- Information über Wechselwirkungen mit anderen Erkrankungen
Dokumentationsbeispiele- Aufklärung über Befund und Diagnose (z. B. chronisch entzündliche Erkrankung des Zahnhalteapparats, Parodontitis – Stadium II – Grad B), notwendige Therapie (z. B. entzündliche Veränderungen des Parodonts zum Abklingen bringen, weiteren Attachmentverlust und ggf. Zahnverlust vorbeugen etc.)
- Behandlungsablauf erläutert
- Patient über Mitwirkungspflicht innerhalb der 2-jährigen Therapiestrecke, insbesondere auch im Rahmen der Unterstützenden Parodontitistherapie zur Sicherung des Behandlungserfolges hingewiesen
- Therapiealternativen [wenn vorhanden, z. B. Auffüllen von parodontalen Knochen defekten mit Aufbaumaterial an Zahn empfohlen und über Kosten aufgeklärt]
- Wechselwirkung Parodontitis erläutert [Inhalte kurz und prägnant aufführen: z. B. Einfluss auf Blutzuckerspiegel, unbehandelte Parodontitis kann Diabetes verstärken, ggf. Risiko für Diabeteskomplikationen wie Herz-Kreislauf- und Nierenerkrankungen etc.], Reduktion Tabakkonsum empfohlen
Hinweise- Die Leistungsabrechnung setzt einen genehmigten PAR-Plan sowie eine vollständige Dokumentation der in den Bestimmungen zur Leistung aufgeführten Inhalte voraus.
- Im Anschluss an die allgemeine und parodontitisspezifische Anamnese, Diagnosestellung und Befunderhebung durch Erstellen eines Parodontalstatus nach BEMA-Nr. 4 findet das parodontologische Aufklärungs- und Therapiegespräch statt. Ziel ist, den Patienten über die Auswirkungen seiner parodontalen Erkrankung umfassend zu informieren, ggf. Wechselwirkung zu systemischen Erkrankungen wie z. B. Diabetes mellitus aufzuzeigen und eine Adhärenz (Einhaltung der gemeinsamen gesetzten Ziele im Therapieprozess) und Motivation hinsichtlich der Therapieempfehlung einschließlich der Unterstützenden Parodontitistherapie zu bewirken. Die Inhalte des individuellen risikospezifischen parodontologische Aufklärungs- und Therapiegesprächs sind vollumfänglich zu dokumentieren.
Achtung:
Sowohl Leistungsbeschreibung als auch Leistungsabrechnung setzen umfangreiche Dokumentationen voraus. Zielführend ist es, Dokumentationsvorlagen zu erstellen, die patientenbezogen individualisiert werden können. - Kennzeichnung von PAR-Behandlungsfällen bei Vorliegen eines Pflegegrads oder einer Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe: Wenn bei Versicherten ein Pflegegrad nach § 15 SGB XI vorliegt oder Versicherte Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX erhalten und die PAR-Behandlung systematisch entsprechend der PAR-Richtlinie durchgeführt wird, ist die Leistung nach BEMA-Nr. ATG bei der Abrechnung mit einem „P“ (für Pflegegrad) bzw. mit einem „E“ (für Eingliederungshilfe) zu kennzeichnen. Grund dafür ist, dass parodontologische Leistungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen (nach § 22a SGB V) von der Budgetierung durch das GKV-FinStG ausgeschlossen wurden und durch eine entsprechende Kennzeichnung von der KZV identifiziert und berücksichtigt werden können.
- Im Rahmen der modifizierten Behandlungsstrecke (PAR-Behandlung nach der Behandlungsrichtlinie V. Behandlung von Parodontalerkrankungen außerhalb der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen) ist die Leistung nach BEMA-Nr. ATG nicht abrechenbar.
- Die BEMA-Nr. Ä1 ist neben BEMA-Nr. ATG in gleicher Sitzung nicht abrechnungsfähig.
- Notwendige konservierend-chirurgische Maßnahmen sind vor oder im zeitlichen Zusammenhang mit der Parodontitistherapie durchzuführen, z. B. 106/sK (Beseitigen und Glätten überstehender Füllungs- und Kronenränder), 13a/F1 folgende (Füllungen), 28/VitE folgende (endodontische Behandlung), 43/X1 folgende (chirurgische Behandlung).
- Eine erbrachte Leistung nach BEMA-Nr. ATG ist auch berechnungsfähig, wenn der Patient nicht mehr zur weiteren PAR-Behandlung in der Praxis erscheint und/oder die weitere Behandlung ablehnt bzw. abbricht (Voraussetzung ist ein genehmigter PAR-Antrag durch die Krankenkasse). Der Grund für den Behandlungsabbruch ist in der Patientenkartei zu dokumentieren. Die Leistung ist bei der PAR-Monatsabrechnung mit einem Hinweis auf den Grund des Behandlungsabbruchs zu versehen. Die Krankenkasse kann z. B. in Form eines kurzen formlosen Anschreibens informiert werden.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
- Der Patient soll durch das Aufklärungs- und Therapiegespräch ein Verständnis über die Folgen einer Parodontalerkrankung erlangen, dadurch soll der Patient ab dem Zeitpunkt der Diagnostik bis nach Abschluss der UPT an die Behandlung gebunden werden.
- Es handelt sich um keine delegierbare Leistung. Der Delegationsrahmenplan der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) ist zu beachten.
- PAR-Aufklärung und Therapiefestsetzung des ATG´ s sind zahnärztliche Leistungen, eine Delegation ist nicht möglich
- Die erste gesammelte Abrechnungsmöglichkeit der BEMA-Nrn. 4, ATG, MHU, AIT, 108 und 111 ist gegeben und nach erfolgter AIT via DTA-Datenträgeraustausch abrechenbar.
- Es gibt keinen Mischpunktwert mehr bei Punktwertänderung im Verlauf der PAR-Therapiestrecke -> es gilt der Punktwert des Tages der erbrachten Leistung.
- Im Falle eines Behandlungsabbruchs nach erfolgter ATG ist die Leistung nach vollständiger Leistungserbringung via DTA-Datenträgeraustausch abrechenbar, eine Abbruchshinweis an die entsprechende KZV ist zu empfehlen.
ZeitpunktGemäß den PAR-Rili § 6, erfolgt das parodontologische Aufklärungsgespräch (BEMA-Nr. ATG) im Anschluss an die Erhebung des Parodontalstatus (Durchführung von Anamnese, Diagnose, Prognose und Therapieplanung …).
- Systematische Parodontitistherapie bei behinderten und pflegebedürftigen Patienten gem. § 22a SGB V
Gemäß § 3 der PAR-Rili soll den betroffenen Versicherten der Dokumentationsbogen (zahnärztliche Information, Pflegeanleitung und Empfehlungen für Versicherte und Pflege- oder Unterstützungspersonen) ausgehändigt werden.
Gemäß § 8 der PAR-Rili soll die patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung die jeweilige Versichertensituation und die bereits erfolgten Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen der betroffenen Versicherten berücksichtigen.
Für die betroffenen Patienten gilt gemäß den Behandlungsrichtlinien (PAR-Rili) folgende Ausnahme:
- Im Falle einer Behandlung in Narkose und beim Vorliegen einer Sondierungstiefe ab 6 mm, kann sofort und ohne Genehmigung durch die gesetzliche Krankenversicherung mit einer chirurgischen Parodontitistherapie begonnen werden.
- Eine Genehmigung durch die gesetzliche Krankenversicherung ist nicht notwendig, wenn
- die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung der Mundhygiene nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist,
- oder sie einer Behandlung in Allgemeinnarkose bedürfen,
- oder die Kooperationsfähigkeit nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist.
Diese Patienten können anstelle der systematischen Parodontitistherapie gemäß den PAR-Rili, Leistungen in einem bedarfsgerecht modifizierten Umfang zur Behandlung einer Parodontitis erhalten. Die systematische Parodontitistherapie muss der gesetzlichen Krankenversicherung lediglich mit einem dafür vorgesehenen Formular angezeigt werden.
- Privatleistungen beim Kassenpatienten
Leistungen außerhalb der Richtlinien- Parodontitisbehandlung an Zähnen mit Knochenabbau > 75 %
- bei Furkationsbefall von Grad III bei gleichzeitigem Vorliegen von Lockerungsgrad III
Außervertragliche Leistungen- Individualprophylaxe (GOZ 1000 ff.)
- zusätzliche professionelle Zahnreinigung außerhalb, z. B. als präventive Maßnahme oder außerhalb einer systematischen Parodontitistherapie
- Keimtest (= GOÄ 298 je Entnahmestelle), die Laboruntersuchung wird vom Labor gem. der GOÄ 4785 berechnet (gem. § 6 Abs. 2 GOZ hat der Zahnarzt keinen Zugriff auf die GOÄ 4785). Wird die Laboruntersuchung vom Zahnarzt vorgenommen, so kann diese lediglich als Analogleistung § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden (Voraussetzung: notwendige zahnmedizinische Leistung).
- Erhebung eines Parodontalstatus außerhalb den PAR-Rili (= GOZ 4000)
- Erhebung eines zusätzlicher PSI-Index (= GOZ 4005)
- Parodontitis-Risiko-Test (PRT) = analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ
- usw.
HinweisFür außervertragliche Leistungen ist vor der Behandlung eine Vereinbarung gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z zwischen Zahnarzt und Patient/Zahlungspflichtigen zu treffen.
- Spitta Kommentar









