Suchergebnisse werden geladen...
Keine Filter aktiv
0 Ergebnisse

Jetzt weiter abrechnen mit einem exklusiven Zugang!
Edition Zahnarztpraxis
Mit der Edition Zahnarztpraxis bist Du für alle Abrechnungsfragen gewappnet. Du erhältst alle Infos rund um die private und gesetzliche Abrechnung und profitierst von echtem Expertenwissen. Mit dem einzigartigen Begründungsgenerator sind Begründungen für Dich ab sofort spielend leicht erstellt.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Dentallabor
Die Edition Dentallabor ist Dein perfekter Ratgeber und Begleiter in der zahntechnischen Abrechnung. Freue Dich auf knifflige Abrechnungsbeispiele, Profiwissen zur Privat- und Kassenabrechnung und Deine individuelle Abrechnungsberatung.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Profitiere vom kompletten Abrechnungswissen für die Zahnarztpraxis und das Dentallabor und erstelle zukünftig immer vollständige und korrekte Rechnungen.
€ 39,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Du bist bereits registriert? Jetzt einloggen

BEMA ATG
Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch

Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch

BEMA ATG Schnellcheck

Punktzahl:28
  • Abrechenbar
    • einmal je genehmigte systematische Parodontitisbehandlung (Anzahl auf Plan bereits hinterlegt)
    • für ein parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch nur im Rahmen einer systematischen Parodontitisbehandlung
    • Informationen des Versicherten über
      – Befund
      – Diagnose
    • Erörterung von ggf. bestehenden Therapiealternativen und deren Bedeutung zur gemeinsamen (Zahnarzt und Patient) Entscheidungsfindung über
      – die nachfolgende Therapie
      – einschließlich der unterstützenden Parodontitistherapie (Bema UPT a, Bema UPT b, Bema UPT c, Bema UPT d, Bema UPT e, Bema UPT f, Bema UPT g)
    • der Patient wird informiert über
      – gesundheitsbewusstes Verhalten zur Reduktion exogener und endogener Risikofaktoren
      – Wechselwirkungen mit anderen Erkrankungen (z. B. Diabetes)
    • Bema ATG ist genehmigungspflichtig (PAR-Status)
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Information des Versicherten über Befund und Diagnose
    • Erörterung von ggf. bestehenden Therapiealternativen und deren Bedeutung zur gemeinsamen Entscheidungsfindung über:
      – die nachfolgende Therapie
      – einschließlich der Unterstützenden Parodontitistherapie (Bema UPT)
    • Information über gesundheitsbewusstes Verhalten zur Reduktion exogener und endogener Risikofaktoren
    • Information über Wechselwirkungen mit anderen Erkrankungen
  • Nicht abrechenbar
    • in gleicher Sitzung neben Bema Ä1
    • für eine nicht richtlinienkonforme systematische Parodontitisbehandlung (= GOÄ 1, GOÄ 3)
    • für eine Mundhygieneaufklärung im Rahmen einer Individualprophylaxe (= GOZ 1000 ff.)
    • Beratungen, die anderen Zwecken als für ein parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch gelten
    • wenn kein genehmigter PAR-Plan vom Kostenträger vorliegt
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Bema 01 (eingehende Untersuchung)
    • Bema 4 (Befunderhebung und Erstellen eines Parodontalstatus)
    • Bema Ä925a ff. (Röntgendiagnostik) – Röntgenaufnahmen in Verbindung mit einer systematischen Parodontitisbehandlung dürfen in der Regel nicht älter als 12 Monate alt sein
    • Bema 8 (Sensibilitätsprüfung)
    • Bema 107 (Entfernen harter Zahnbeläge)
    • Bema 107 a (Entfernen harter Zahnbeläge (Pflegegrad nach § 15 SGB XI oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII)
    • Bema AIT (Antiinfektiöse Therapie)
    • BEMA MHU (Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung)
check
Abrechenbar
  • einmal je genehmigte systematische Parodontitisbehandlung (Anzahl auf Plan bereits hinterlegt)
  • für ein parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch nur im Rahmen einer systematischen Parodontitisbehandlung
  • Informationen des Versicherten über
    – Befund
    – Diagnose
  • Erörterung von ggf. bestehenden Therapiealternativen und deren Bedeutung zur gemeinsamen (Zahnarzt und Patient) Entscheidungsfindung über
    – die nachfolgende Therapie
    – einschließlich der unterstützenden Parodontitistherapie (Bema UPT a, Bema UPT b, Bema UPT c, Bema UPT d, Bema UPT e, Bema UPT f, Bema UPT g)
  • der Patient wird informiert über
    – gesundheitsbewusstes Verhalten zur Reduktion exogener und endogener Risikofaktoren
    – Wechselwirkungen mit anderen Erkrankungen (z. B. Diabetes)
  • Bema ATG ist genehmigungspflichtig (PAR-Status)
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Information des Versicherten über Befund und Diagnose
  • Erörterung von ggf. bestehenden Therapiealternativen und deren Bedeutung zur gemeinsamen Entscheidungsfindung über:
    – die nachfolgende Therapie
    – einschließlich der Unterstützenden Parodontitistherapie (Bema UPT)
  • Information über gesundheitsbewusstes Verhalten zur Reduktion exogener und endogener Risikofaktoren
  • Information über Wechselwirkungen mit anderen Erkrankungen
no-check
Nicht abrechenbar
  • in gleicher Sitzung neben Bema Ä1
  • für eine nicht richtlinienkonforme systematische Parodontitisbehandlung (= GOÄ 1, GOÄ 3)
  • für eine Mundhygieneaufklärung im Rahmen einer Individualprophylaxe (= GOZ 1000 ff.)
  • Beratungen, die anderen Zwecken als für ein parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch gelten
  • wenn kein genehmigter PAR-Plan vom Kostenträger vorliegt
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Bema 01 (eingehende Untersuchung)
  • Bema 4 (Befunderhebung und Erstellen eines Parodontalstatus)
  • Bema Ä925a ff. (Röntgendiagnostik) – Röntgenaufnahmen in Verbindung mit einer systematischen Parodontitisbehandlung dürfen in der Regel nicht älter als 12 Monate alt sein
  • Bema 8 (Sensibilitätsprüfung)
  • Bema 107 (Entfernen harter Zahnbeläge)
  • Bema 107 a (Entfernen harter Zahnbeläge (Pflegegrad nach § 15 SGB XI oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII)
  • Bema AIT (Antiinfektiöse Therapie)
  • BEMA MHU (Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung)
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Das Parodontologische Aufklärungs- und Therapiegespräch umfasst die Information des Versicherten über den Befund und die Diagnose, die Erörterung von gegebenenfalls bestehenden Therapiealternativen und deren Bedeutung zur Ermöglichung einer gemeinsamen Entscheidungsfindung über die nachfolgende Therapie einschließlich der Unterstützenden Parodontitistherapie, die Information über die Bedeutung von gesundheitsbewusstem Verhalten zur Reduktion exogener und endogener Risikofaktoren sowie die Information über Wechselwirkungen mit anderen Erkrankungen.
    2. Neben der Leistung nach Nr. ATG kann eine Leistung nach Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht abgerechnet werden.
  • Dokumentation
    • Datum
    • Diagnose
    • Therapiealternativen
    • gesundheitsbewusstes Verhalten zur Reduktion exogener und endogener Risikofaktoren
    • Wechselwirkungen mit anderen Erkrankungen
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar
      • Der Patient soll durch das Aufklärungs- und Therapiegespräch ein Verständnis über die Folgen einer Parodontalerkrankung erlangen, dadurch soll der Patient ab dem Zeitpunkt der Diagnostik bis nach Abschluss der UPT an die Behandlung gebunden werden.
      • Es handelt sich um keine delegierbare Leistung. Der Delegationsrahmenplan der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) ist zu beachten.


      Zeitpunkt

      Gemäß den PAR-Rili § 6, erfolgt das parodontologische Aufklärungsgespräch (Bema-Nr. ATG) im Anschluss an die Erhebung des Parodontalstatus (Durchführung von Anamnese, Diagnose, Prognose und Therapieplanung …).

    • Systematische Parodontitistherapie bei behinderten und pflegebedürftigen Patienten gem. § 22a SGB V

      Gemäß § 3 der PAR-Rili soll den betroffenen Versicherten der Dokumentationsbogen (zahnärztliche Information, Pflegeanleitung und Empfehlungen für Versicherte und Pflege- oder Unterstützungspersonen) ausgehändigt werden.

      Gemäß § 8 der PAR-Rili soll die patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung die jeweilige Versichertensituation und die bereits erfolgten Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen der betroffenen Versicherten berücksichtigen.

      Für die betroffenen Patienten gilt gemäß den Behandlungsrichtlinien (PAR-Rili) folgende Ausnahme:

      • Im Falle einer Behandlung in Narkose und beim Vorliegen einer Sondierungstiefe ab 6 mm, kann sofort und ohne Genehmigung durch die gesetzliche Krankenversicherung mit einer chirurgischen Parodontitistherapie begonnen werden.
      • Eine Genehmigung durch die gesetzliche Krankenversicherung ist nicht notwendig, wenn
        - die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung der Mundhygiene nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist,
        - oder sie einer Behandlung in Allgemeinnarkose bedürfen,
        - oder die Kooperationsfähigkeit nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist.
        Diese Patienten können anstelle der systematischen Parodontitistherapie gemäß den PAR-Rili, Leistungen in einem bedarfsgerecht modifizierten Umfang zur Behandlung einer Parodontitis erhalten. Die systematische Parodontitistherapie muss der gesetzlichen Krankenversicherung lediglich mit einem dafür vorgesehenen Formular angezeigt werden.
    • Privatleistungen beim Kassenpatienten


      Leistungen außerhalb der Richtlinien

      • Parodontitisbehandlung an Zähnen mit Knochenabbau > 75 %
      • bei Furkationsbefall von Grad III bei gleichzeitigem Vorliegen von Lockerungsgrad III


      Außervertragliche Leistungen

      • Individualprophylaxe (GOZ 1000 ff.)
      • zusätzliche professionelle Zahnreinigung außerhalb, z. B. als präventive Maßnahme oder außerhalb einer systematischen Parodontitistherapie
      • Keimtest (= GOÄ 298 je Entnahmestelle), die Laboruntersuchung wird vom Labor gem. der GOÄ 4785 berechnet (gem. § 6 Abs. 2 GOZ hat der Zahnarzt keinen Zugriff auf die GOÄ 4785). Wird die Laboruntersuchung vom Zahnarzt vorgenommen, so kann diese lediglich als Analogleistung § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden (Voraussetzung: notwendige zahnmedizinische Leistung).
      • Erhebung eines Parodontalstatus außerhalb den PAR-Rili (= GOZ 4000)
      • Erhebung eines zusätzlicher PSI-Index (= GOZ 4005)
      • Parodontitis-Risiko-Test (PRT) = analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ
      • usw.


      Hinweis

      Für außervertragliche Leistungen ist vor der Behandlung eine Vereinbarung gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z zwischen Zahnarzt und Patient/Zahlungspflichtigen zu treffen.