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BEMA AIT a
Antiinfektiöse Therapie, je behandeltem einwurzeligen Zahn

Antiinfektiöse Therapie, je behandeltem einwurzeligen Zahn

BEMA AIT a Schnellcheck

Punktzahl:14
  • Abrechenbar
    • je Zahn (einwurzelig)
    • im Rahmen einer systematischen PAR-Therapie (Genehmigungspflicht)
    • für die Entfernung aller supragingivalen und klinisch erreichbaren subgingivalen weichen und harten Beläge (Biofilm, Konkremente) bei Zähnen mit Zahnfleischtaschen mit einer Sondierungstiefe von 4 mm oder mehr (geschlossenes Vorgehen)
    • einmal je Parodontium
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Gingivektomie
    • Gingivoplastik
    • während und unmittelbar nach der AIT erbrachte Leistungen nach den BEMA 105, BEMA 107, BEMA 107a
    • Entfernung aller supragingivalen und klinisch erreichbaren subgingivalen weichen und harten Beläge (Biofilm, Konkremente)
    • Die Wundversorgung einschließlich der Verbände ist mit den BEMA-Nrn. AIT a/BEMA AIT b abgegolten.
    • Lokalbehandlungen von Mundschleimhauterkrankungen im Sinne der BEMA-Nr. 105
    • Entfernung von harten Zahnbelägen im Sinne der BEMA 107/BEMA 107a
  • Nicht abrechenbar
    • nicht anstelle individualprophylaktischer Leistungen (= GOZ 1000 ff.)
    • nicht bei Parodontitiden mit weniger als 4 mm Sondierungstiefe (= GOZ 1040 oder, wenn notwendig, GOZ 4070/GOZ 4075)
    • neben BEMA 04 (PSI)
    • neben BEMA 105 (Mu)
    • neben BEMA 107 (Zst)
    • neben BEMA 107a (PBZst)
    • Planungsmodelle sind nicht zusätzlich abrechnungsfähig
    • nicht sitzungsgleich neben BEMA BEV a ff.; im Zusammenhang mit der BEMA UPT a ff.
    • wenn kein genehmigter PAR-Status vorliegt
    • bei unbegründeter deutlicher Überschreitung der 4-Wochenfrist zwischen der ersten und zweiten AIT-Behandlung
    • sitzungsgleich neben der CPT-Behandlung
    • an Implantaten (außervertraglich)
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Verordnung systemisch wirkender Antibiotika (bei besonders schweren Formen der Parodontitis, die mit einem raschen Attachmentverlust einhergehen)
    • BEMA 4 (PAR-Status), vor Behandlungsbeginn (Genehmigung bei GKV!)
    • BEMA 01 (Eingehende Untersuchung)
    • BEMA 8 (Sensibilitätsprüfung)
    • BEMA Ä925a ff. (Röntgenaufnahmen)
    • BEMA MHU (Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung)
    • BEMA 40 (I), BEMA 41a (L1) (Anästhesie). Bei lang andauernden Eingriffen ist eine Wiederholung abrechenbar.
    • BEMA 106 (Beseitigen scharfer Zahnkanten)
    • BEMA 108 (Einschleifmaßnahmen im Rahmen einer systematischen Parodontitisbehandlung)
    • BEMA 111 (Nachbehandlung im Rahmen einer systematischen Parodontitisbehandlung in einer Folgesitzung)
    • BEMA 2, BEMA K1BEMA K4 (HKP, Schienentherapie)
    • BEMA Ä1 (Beratung, auch fernmündlich)
    • u.v.m.
check
Abrechenbar
  • je Zahn (einwurzelig)
  • im Rahmen einer systematischen PAR-Therapie (Genehmigungspflicht)
  • für die Entfernung aller supragingivalen und klinisch erreichbaren subgingivalen weichen und harten Beläge (Biofilm, Konkremente) bei Zähnen mit Zahnfleischtaschen mit einer Sondierungstiefe von 4 mm oder mehr (geschlossenes Vorgehen)
  • einmal je Parodontium
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Gingivektomie
  • Gingivoplastik
  • während und unmittelbar nach der AIT erbrachte Leistungen nach den BEMA 105, BEMA 107, BEMA 107a
  • Entfernung aller supragingivalen und klinisch erreichbaren subgingivalen weichen und harten Beläge (Biofilm, Konkremente)
  • Die Wundversorgung einschließlich der Verbände ist mit den BEMA-Nrn. AIT a/BEMA AIT b abgegolten.
  • Lokalbehandlungen von Mundschleimhauterkrankungen im Sinne der BEMA-Nr. 105
  • Entfernung von harten Zahnbelägen im Sinne der BEMA 107/BEMA 107a
no-check
Nicht abrechenbar
  • nicht anstelle individualprophylaktischer Leistungen (= GOZ 1000 ff.)
  • nicht bei Parodontitiden mit weniger als 4 mm Sondierungstiefe (= GOZ 1040 oder, wenn notwendig, GOZ 4070/GOZ 4075)
  • neben BEMA 04 (PSI)
  • neben BEMA 105 (Mu)
  • neben BEMA 107 (Zst)
  • neben BEMA 107a (PBZst)
  • Planungsmodelle sind nicht zusätzlich abrechnungsfähig
  • nicht sitzungsgleich neben BEMA BEV a ff.; im Zusammenhang mit der BEMA UPT a ff.
  • wenn kein genehmigter PAR-Status vorliegt
  • bei unbegründeter deutlicher Überschreitung der 4-Wochenfrist zwischen der ersten und zweiten AIT-Behandlung
  • sitzungsgleich neben der CPT-Behandlung
  • an Implantaten (außervertraglich)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Verordnung systemisch wirkender Antibiotika (bei besonders schweren Formen der Parodontitis, die mit einem raschen Attachmentverlust einhergehen)
  • BEMA 4 (PAR-Status), vor Behandlungsbeginn (Genehmigung bei GKV!)
  • BEMA 01 (Eingehende Untersuchung)
  • BEMA 8 (Sensibilitätsprüfung)
  • BEMA Ä925a ff. (Röntgenaufnahmen)
  • BEMA MHU (Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung)
  • BEMA 40 (I), BEMA 41a (L1) (Anästhesie). Bei lang andauernden Eingriffen ist eine Wiederholung abrechenbar.
  • BEMA 106 (Beseitigen scharfer Zahnkanten)
  • BEMA 108 (Einschleifmaßnahmen im Rahmen einer systematischen Parodontitisbehandlung)
  • BEMA 111 (Nachbehandlung im Rahmen einer systematischen Parodontitisbehandlung in einer Folgesitzung)
  • BEMA 2, BEMA K1BEMA K4 (HKP, Schienentherapie)
  • BEMA Ä1 (Beratung, auch fernmündlich)
  • u.v.m.
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Gegenstand der antiinfektiösen Therapie ist die Entfernung aller supragingivalen und klinisch erreichbaren subgingivalen weichen und harten Beläge (Biofilm und Konkremente) bei Zahnfleischtaschen mit einer Sondierungstiefe von 4 mm oder mehr. Die Maßnahme erfolgt im Rahmen eines geschlossenen Vorgehens und sollte nach Möglichkeit innerhalb von vier Wochen abgeschlossen werden.
    2. Bei besonders schweren Formen der Parodontitis, die mit einem raschen Attachmentverlust einhergehen, kann im zeitlichen Zusammenhang mit der Antiinfektiösen Therapie die Verordnung systemisch wirkender Antibiotika angezeigt sein.
    3. Mit der Leistung nach Nr. AIT sind während oder unmittelbar danach erbrachte Leistungen nach den Nrn. 105, 107 und 107 a abgegolten.
    4. Die Gingivektomie oder Gingivoplastik sind mit der Nr. AIT abgegolten.
  • Dokumentation
    • Gingivektomie
    • Gingivoplastik
    • während und unmittelbar nach der AIT erbrachte Leistungen nach den BEMA-Nrn. 105, 107, 107a
    • Entfernung aller supragingivalen und klinisch erreichbaren subgingivalen weichen und harten Beläge (Biofilm, Konkremente)
    • Aktualisierung der Anamnesedaten
    • Datum
    • Aufklärung des Behandlungsablaufs
    • Zahnangabe (entsprechend der Beantragung)
    • verwendete Instrumente, Behandlungsgeräte (hand- oder maschinell betriebene Schall-/Ultraschall-Instrumente zur Entfernung aller supragingivalen und klinisch erreichbaren subgingivalen weichen und harten Beläge (Biofilm und Konkremente) mit Sondierungstiefe von 4 mm oder mehr, geschlossenes Vorgehen
    • ggf. resektive Maßnahmen, wie chirurgische Entfernung pathologisch veränderten Gewebes bei gingivalen Vergrößerungen und Gingiva bzw. Weichgewebswucherungen (Gingivektomie, Gingivoplastik), Zahn/Zähne, verwendete Instrumente, Behandlungsgeräte
    • Maßnahmen der primären Wundversorgung, z. B. Spülungen, Wundverband
    • Inhalte der Aufklärung und empfohlene Verhaltensmaßnahmen nach der Behandlung über z. B. mögliche Schmerzempfindlichkeiten, Reinigung der Zähne, Benutzen von Hilfsmitteln zur Reinigung, Ernährung etc.


    Dokumentationsbeispiele
    Beispiel 1: Antiinfektiöse Therapie

    • Patient über Behandlungsablauf aufgeklärt
    • Zahnangabe [entsprechend der Beantragung im PAR-Plan], antiinfektiöse Therapie mit Entfernung aller supragingivalen und klinisch erreichbaren subgingivalen Beläge, Biofilm und Konkremente mit [Instrumentarium, z. B. Küretten, Ultraschall], Spülung mit [Name des Medikaments angeben], primäre Wundversorgung [Maßnahmen angeben, z. B. durch Medikamentenauftrag] mit [Name Medikament/Salbe angeben], Verhalten nach Behandlung erläutert, Mundhygieneinstruktion, Mundspülung ab dem 2. Tag und Schmerztabletten bei Bedarf [Name und Medikationshinweise], Wiedervorstellung zur Nachbehandlung in 7 Tagen

      Weitere selbstständige Leistungen sind entsprechend ihrer Abrechnungsbestimmungen zusätzlich abrechenbar, z. B. Anästhesien nach BEMA-Nr. 40/I, 41a/L1 – Kennzeichnung mit 4/PAR.


    Beispiel 2: Antiinfektiöse Therapie mit Gingivektomie

    • Patient über Behandlungsablauf aufgeklärt
    • Zahnangabe [entsprechend der Beantragung im PAR-Plan], antiinfektiöse Therapie mit Entfernung aller supragingivalen und klinisch erreichbaren subgingivalen Beläge, Biofilm und Konkremente mit [Instrumentarium, z. B. Küretten, Ultraschall], Zahnfleischwucherung Regio [...] Gingivektomie mit [z. B. Skalpell, HF-Chirurgiegerät, Laser], Spülung mit [Name des Medikaments angeben], primäre Wundversorgung und Zahnfleischverband [Name des Materials und Ausdehnung angeben], Verhalten nach chirurgischem Eingriff erläutert, Mundspülung ab dem 2. Tag und Schmerztabletten bei Bedarf [Name und Medikationshinweise], Wiedervorstellung zur Nachbehandlung in 5 Tagen

      Weitere selbstständige Leistungen sind entsprechend ihrer Abrechnungsbestimmungen zusätzlich abrechenbar, z. B. Anästhesien nach BEMA-Nr. 40/I, 41a/L1 – Kennzeichnung mit 4/PAR.


    Hinweise

    • Voraussetzung für die Leistungsabrechnung ist bei
      • systematischer PAR-Behandlung (nach PAR-Richtlinie) ein genehmigter PAR-Plan
      • modifizierter PAR-Behandlungstrecke nach § 22a SGB V (nach Behandlungsrichtlinie) die Anzeige einer Behandlung von Parodontitis bei anspruchsberechtigten Versicherten
        Die Dokumentation der durchgeführten zahnärztlichen Maßnahmen erfolgt in der Patientenkartei.
    • Leistungsinhalt der BEMA-Nrn. AITa/AITb ist die Entfernung aller supragingivalen und klinisch erreichbaren subgingivalen weichen und harten Beläge (Biofilm und Konkremente) bei Zahnfleischtaschen mit einer Sondierungstiefe von 4 mm oder mehr.
    • Kennzeichnung von PAR-Behandlungsfällen bei Vorliegen eines Pflegegrads oder einer Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe:

    (0)Patientenfälle nach § 22 SGB V sind bei der
    Leistungsabrechnung zu kennzeichnen

    Modifizierte PAR-Behandlungstrecke (nach Behandlungsrichtlinie) - Zahnärztliche Leistungen, die zur Behandlung von Parodontalerkrankungen außerhalb der systematischen Behandlung von Parodontitis (modifizierte Behandlungsstrecke) bei den anspruchsberechtigten Versicherten nach § 22a SGB V erbracht werden, sind bei der Abrechnung mit dem Buchstaben „S“ zu kennzeichnen.Systematische PAR-Behandlung (nach PAR-Richtlinie) - Wenn bei Versicherten ein Pflegegrad nach § 15 SGB XI vorliegt oder Versicherte Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX erhalten und die PAR-Behandlung systematisch entsprechend der PAR-Richtlinie durchgeführt wird, sind die Leistungen nach den BEMA-Nrn. BEVa und BEVb bei der Abrechnung mit einem „P“ (für Pflegegrad) bzw. mit einem „E“ (für Eingliederungshilfe) zu kennzeichnen.
    Parodontologische Leistungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen (nach § 22a SGB V) sind von der Budgetierung durch das GKVFinStG ausgeschlossen und können nur durch eine entsprechende Kennzeichnung von der KZV identifiziert und berücksichtigt werden.
    • Bei besonders schweren Formen der Parodontitis, die mit einem raschen Attachmentverlust einhergehen, z. B. bei Schweregrad Stadium III oder IV bei jungen Erwachsenen in Verbindung mit Grad C, im zeitlichen Zusammenhang mit der antiinfektiösen Therapie, kann die Verordnung systemisch wirkender Antibiotika angezeigt sein. Seit Januar 2024 ist das E-Rezept für verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verbindlich. Folgende Angaben sind nach § 2 der Arzneimittelverschreibungsverordnung für die Verordnung von Medikamenten erforderlich: Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis, Telefonnummer des verordnenden Zahnarztes zur Kontaktaufnahme, Name und Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, Datum der qualifizierten elektronischen Signatur, Bezeichnung des Arzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke, Darreichungsform und abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels, Dosierung (nicht erforderlich, wenn dem Patienten ein Medikationsplan ausgehändigt wird), Gültigkeitsdauer der Verschreibung, bei Verschreibungen in elektronischer Form deren qualifizierte elektronische Signatur.

    Achtung:
    Sowohl die mikrobiologische Diagnostik als auch eine lokale Antibiotikatherapie sind nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung. Die Abrechnung erfolgt im Falle einer mikrobiologischen Diagnostik je nach Testverfahren nach der Gebührenordnung für Ärzte oder Gebührenordnung für Zahnärzte als analoge Leistung nach § 6 (1) GOZ. Wird an einem Zahn ein lokal wirksames Antibiotikum subgingival eingebracht, erfolgt die Abrechnung der Leistung auf Grundlage der Gebührenordnung für Zahnärzte nach GOZ-Nr. 4025 zuzüglich Materialkosten gemäß § 4 (3) GOZ nach vorheriger Vereinbarung nach § 8 (7) BMV Z. Inhalte der medizinischen und wirtschaftlichen (Kosten-)Aufklärung des Patienten sind in der Patientenkartei zu dokumentieren.

    • Die Gingivektomie oder Gingivoplastik ist mit den Leistungen nach den BEMA-Nrn. AITa/b abgegolten. Die zahnärztlichen Maßnahmen sind zu dokumentieren: Region (Zahn/Zähne), Indikation für Gingivektomie (z. B. Gingivahyperplasien, Gingivahypertrophie), Maßnahmen (z. B. Beseitigung lokaler Gingivawucherungen, Reduktion von nicht ins knöcherne Zahnfach reichenden Taschen, Rekonturierung und Formgebung des Zahnfleischrandes bei Gingivoplastik zur Verbesserung der Zugänglichkeit für Hygienemaßnahmen) und verwendetes Instrumentarium.
    • Mit Leistungen nach den BEMA-Nrn. AITa/b sind während und unmittelbar nach der systematischen Behandlung von Parodontopathien erbrachte Leistungen nach den BEMA-Nrn. 105/Mu, 107/Zst und 107a/PBZst abgegolten.
    • Bei ungünstiger Prognose wegen weit fortgeschrittenen Knochenabbaus von über 75 % oder einem Furkationsbefall von Grad 3 in Kombination mit einem Lockerungsgrad 3 ist eine wirtschaftliche Behandlungsweise im Rahmen des Sachleistungsanspruches der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr gegeben und laut § 4 der PAR-Richtlinie in der Regel die Extraktion des Zahnes angezeigt. Soll der Zahn auf Wunsch des Patienten erhalten werden, erfolgt die Abrechnung parodontal-chirurgischer Leistungen an diesem Zahn (als Gesamttherapiekonzept in Verbindung mit der antiinfektiösen Therapie an den Zähnen, die der Richtlinie entsprechen) auf Grundlage der GOZ nach vorheriger Vereinbarung nach § 8 (7) BMV Z. Inhalte der medizinischen Aufklärung und der wirtschaftlichen (Kosten-)Aufklärung sind in der Patientenkartei zu dokumentieren. Auf dem eFormular 5b Parodontalstatus, Blatt 2, können bereits zum Zeitpunkt der Beantragung im Freitextfeld „Bemerkungen“ Angaben zu Zähnen gemacht werden, die außerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung richtlinienüberschreitend therapiert werden. In diesem Fall sind auch die betroffenen Zähne anzugeben.
    • Anästhesien im Zusammenhang mit der antiinfektiösen Therapie werden nach den BEMA-Nrn. 40/I oder 41a/L1 abgerechnet. Die Anästhesieleistungen sind bei der Abrechnung mit der Ziffer 4/PAR zu kennzeichnen. Bei Anästhesien bedarf es immer der Aufklärung und Einwilligung des Patienten. Die Inhalte der Aufklärung über Art der Anästhesie, Risiken, mögliche Komplikationen, Nebenwirkungen etc. und Verhaltensmaßnahmen nach Anästhesien müssen in der Patientenkartei dokumentiert werden.
    • Die Vereinbarung und Berechnung privater außervertraglicher Leistungen im Zusammenhang mit den BEMA-Nrn. AITa/b ist möglich, wenn die Leistungsinhalte dieser zahnärztlichen Leistungen selbstständige Leistungen darstellen, die vom Leistungsinhalt und Leistungsumfang der BEMA-Nrn. AITa/b nicht erfasst sind und/oder wenn diese Leistungen nicht im BEMA enthalten sind.
      Die Abrechnung der Leistungen erfolgt auf Grundlage der GOZ nach vorheriger Vereinbarung nach § 8 (7) BMV-Z. Inhalte der medizinischen Aufklärung und der wirtschaftlichen (Kosten-)Aufklärung sind in der Patientenkartei zu dokumentieren.
      Auswahl möglicher Privatleistungen sitzungsgleich neben BEMA-Nrn. AITa/b am gleichen Zahn (Liste nicht abschließend):
      • Oberflächenanästhesie – GOZ-Nr. 0080, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
      • Materialkosten für Anästhesie-Gel (Oraqix®) im Zusammenhang mit GOZ-Nr. 0080
      • Desinfektion mit Laser als selbstständige Leistung (§ 6 Abs. 1 GOZ)
      • subgingivale antibakterielle Lokalapplikation Zahn (GOZ-Nr. 4025 zzgl. Materialkosten gem. § 4 (3) GOZ)
      • Auffüllen Knochendefekt, Einbringen Proteine, ggf. Membran (GOZ-Nrn. 4110 und 4138 zzgl. Materialkosten gemäß der Allgemeinen Bestimmungen aus Teil E GOZ)
        Achtung:
        Die vertragszahnärztlichen Leistungen im Rahmen einer richtlinienkonformen Parodontitistherapie dürfen nicht von einer Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen abhängig gemacht werden.
    • Die geschlossene antiinfektiöse Therapie (parodontalchirurgische Therapie, geschlossenes Vorgehen) am Implantat stellt keine Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung dar. Die Abrechnung der Leistung erfolgt auf Grundlage der Gebührenordnung für Zahnärzte nach GOZ-Nr. 4070. Begleitleistungen, wie z. B. Anästhesien (GOZ-Nrn. 0080, 0090, 0100), subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation an Implantaten (§ 6 Abs. 1 GOZ), Nachbehandlungen (GOZ-Nr. 4150) etc. werden ebenfalls nach vorheriger Vereinbarung nach § 8 (7) BMV-Z auf Grundlage der GOZ berechnet. Inhalte der medizinischen Aufklärung und der wirtschaftlichen (Kosten-)Aufklärung sind in der Patientenkartei zu dokumentieren.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar
      • Maßnahme erfolgt im geschlossenen Vorgehen
      • Abschluss der Therapie nach Möglichkeit innerhalb von vier Wochen
      • keine Honoraränderung ab 01.07.2021
      • konservierende und chirurgische Leistungen auch vor und/oder während der AIT-Behandlung möglich
      • Die BEMA ATI a/b muss zusammen mit dem PAR-Status bei der gesetzlichen Krankenversicherung genehmigt werden.
      • Die BEMA ATI a ist für einwurzelige Zähne, die BEMA ATI b für mehrwurzelige Zähne abrechenbar.
      • ab einer Sondierungstiefe von 4 mm oder mehr abrechnungsfähig
      • für das „offene Vorgehen“ einschließlich Gingivektomie/Gingivoplastik
      • Eine zusätzliche Antibiotikumtherapie ist nur bei besonders schweren Formen der Parodontitis mit einem raschen Attachmentverlust möglich (Dokumentation!).
      • Die Zahnsteinentfernung und eine Mundbehandlung sind während oder unmittelbar nach einer systematischen Parodontitisbehandlung nicht abrechenbar. Das heißt, die BEMA 105 (Mu), BEMA 107 (Zst), BEMA 107a (PBZst) sind weder in der gleichen Sitzung mit den BEMA-Nrn. ATI a/b noch bei einer PAR-Nachbehandlung abrechnungsfähig.
      • Nach Beendigung der BEMA AIT a/b erfolgt nach drei bis sechs Monaten die BEMA BEV a/BEMA BEV b (Befundevaluation), in der der Behandlungsverlauf kontrolliert und das weitere Vorgehen festgelegt werden; entweder wird die UPT (Unterstützende Parodontitistherapie, BEMA UPT a bis BEMA g) oder eine zusätzliche chirurgische Parodontitistherapie (BEMA CPT a/BEMA CPT b, offenes Vorgehen) geplant.
      • gleichzeitige Berechnung der BEMA-Nrn. 40 und 41a (Anästhesien) ist nicht zwingend erforderlich (fakultative Leistung).
      • Beginn der AIT-Behandlung erst, wenn Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegt
        • ausgenommen sind Notfallmaßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, weitergehende Schäden zu vermeiden (z. B. Parodontalabszess, Behandlung ulzerierender Erkrankungen) -> im dringenden Einzelfall auch einmal eine Maßnahme nach der BEMA-Nr. AIT a/b vor der Genehmigung durchgeführt werden kann, eine Genehmigung ist zeitnah nachzuholen und die Behandlung dem Kostenträger mitzuteilen
      • Abrechnung erst, wenn der vollständige Leistungsinhalt erbracht worden ist: Reduktion von supragingivalen, klinisch erreichbaren subgingivalen weichen und harten Belägen (Biofilm und Konkremente) -> Root Planning
      • AIT-Behandlung gemäß den Richtlinien kann ausschließlich via Handinstrumenten (Küretten) und/oder maschinell betriebenen Instrumenten (u.a. Ultraschall) erfolgen
      • eine Überweisung in eine andere Zahnarztpraxis zur antiinfektiösen Therapie bei geplanter Durchführung der anderen Leistungsumfänge der PAR-Therapiestrecke in der Hauszahnarztpraxis ist gebührentechnisch nicht vorgesehen
      • Die erste gesammelte Abrechnungsmöglichkeit der BEMA-Nrn. 4, ATG, MHU, AIT, 108 und 111 ist gegeben und erfolgt nach der AIT via DTA-Datenträgeraustausch.
      • Es gibt keinen Mischpunktwert mehr bei Punktwertänderung im Verlauf der PAR-Therapiestrecke. Es gilt der Punktwert des Tages der erbrachten Leistung.
      • Im Falle eines Behandlungsabbruchs nach erfolgter AIT-Behandlung ist die Leistung nach vollständiger Leistungserbringung via DTA-Datenträgeraustausch abrechenbar, eine Abbruchshinweis an die entsprechende KZV ist zu empfehlen.


      Zeitpunkt

      • Gemäß den PAR-Rili § 8, erfolgt die patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung (BEMA MHU) im zeitlichen Zusammenhang mit der antiinfektiösen Therapie (BEMA AIT a/BEMA AIT b). Die BEMA MHU kann vor, neben oder nach der antiinfektiösen Parodontitistherapie abgerechnet werden.
      • Nach drei bis sechs Monaten nach Abschluss der antiinfektiösen Therapie(BEMA AIT a/BEMA AIT b) erfolgt eine Befundevaluation (BEMA BEV a, BEMA BEV b), bei der eine Kontrolle erfolgt und bestimmt wird, ob nach der antiinfektiösen Therapie mit der unterstützenden Parodontitistherapie (BEMA UPT a, BEMA UPT b, BEMA UPT c, BEMA UPT d, BEMA UPT e, BEMA UPT f, BEMA UPT g) begonnen oder zunächst zusätzlich eine chirurgische Therapie (BEMA CPT a/BEMA CPT b) notwendig wird. Ist zusätzlich eine chirurgische Therapie notwendig, so muss diese nicht bei der gesetzlichen Versicherung genehmigt werden, sondern lediglich mit dem Vordruck 5c Anlage 14a BMV-Z mitgeteilt werden. Nach Abschluss der chirurgischen Therapie erfolgt eine weitere Befundevaluation (BEMA BEV b).
    • Systematische Parodontitistherapie bei behinderten und pflegebedürftigen Patienten gem. § 22a SGB V

      Gemäß § 3 der PAR-Rili soll den betroffenen Versicherten der Dokumentationsbogen (zahnärztliche Information, Pflegeanleitung und Empfehlungen für Versicherte und Pflege- oder Unterstützungspersonen) ausgehändigt werden.

      Gemäß § 8 der PAR-Rili soll die patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung die jeweilige Versichertensituation und die bereits erfolgten Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen der betroffenen Versicherten berücksichtigen.

      Für die betroffenen Patienten gilt gemäß den Behandlungsrichtlinien (PAR-Rili) folgende Ausnahme:

      • Im Falle einer Behandlung in Narkose und beim Vorliegen einer Sondierungstiefe ab 6 mm, kann sofort und ohne Genehmigung durch die gesetzliche Krankenversicherung mit einer chirurgischen Parodontitistherapie begonnen werden.
      • Eine Genehmigung durch die gesetzliche Krankenversicherung ist nicht notwendig, wenn
        - die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung der Mundhygiene nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist,
        - oder sie einer Behandlung in Allgemeinnarkose bedürfen,
        - oder die Kooperationsfähigkeit nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist.
        Diese Patienten können anstelle der systematischen Parodontitistherapie gemäß den PAR-Rili, Leistungen in einem bedarfsgerecht modifizierten Umfang zur Behandlung einer Parodontitis erhalten. Die systematische Parodontitistherapie muss der gesetzlichen Krankenversicherung lediglich mit einem dafür vorgesehenen Formular angezeigt werden.
    • Privatleistungen beim Kassenpatienten
      • Leistungen einer systematischen Parodontitisbehandlung können nicht anstelle prophylaktischer Leistungen abgerechnet werden (= GOZ 1000 ff.).
      • systematische Parodontitisbehandlung außerhalb der Behandlungsrichtlinien
      • Keimtest (= GOÄ 298, je Entnahmestelle). Die Laboruntersuchung wird vom Labor nach der GOÄ 4785 berechnet (gemäß § 6 Abs. 2 GOZ hat der Zahnarzt keinen Zugriff auf die GOÄ 4785). Wird die Laboruntersuchung vom Zahnarzt vorgenommen, so kann diese lediglich als Analogleistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden (Voraussetzung: notwendige zahnmedizinische Leistung).
      • Parodontitis-Risiko-Test (PRT) = analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
      • Full Mouth Disinfection = analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
      • lokale antibakterielle Therapie (z. B. subgingivales Einbringen von Perio-Chip, lokales Antibiotikum usw.)


      Hinweis

      Für außervertragliche Leistungen ist vor der Behandlung eine Vereinbarung gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z zwischen Zahnarzt und Patient/Zahlungspflichtigen zu treffen.

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