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BEMA AIT a
Antiinfektiöse Therapie, je behandeltem einwurzeligen Zahn

Antiinfektiöse Therapie, je behandeltem einwurzeligen Zahn

BEMA AIT a Schnellcheck

Punktzahl:14
  • Abrechenbar
    • je Zahn (einwurzelig)
    • im Rahmen einer systematischen PAR-Therapie (Genehmigungspflicht)
    • für die Entfernung aller supragingivalen und klinisch erreichbaren subgingivalen weichen und harten Beläge (Biofilm, Konkremente) bei Zähnen mit Zahnfleischtaschen mit einer Sondierungstiefe von 4 mm oder mehr (geschlossenes Vorgehen)
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Gingivektomie
    • Gingivoplastik
    • während und unmittelbar nach der AIT erbrachte Leistungen nach den Bema 105, Bema 107, Bema 107a
    • Entfernung aller supragingivalen und klinisch erreichbaren subgingivalen weichen und harten Beläge (Biofilm, Konkremente)
    • Die Wundversorgung einschließlich der Verbände ist mit den Bema-Nrn. AIT a/Bema AIT b abgegolten.
  • Nicht abrechenbar
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Verordnung systemisch wirkender Antibiotika (bei besonders schweren Formen der Parodontitis, die mit einem raschen Attachmentverlust einhergehen)
    • Bema 4 (PAR-Status), vor Behandlungsbeginn (Genehmigung bei GKV!)
    • Bema 01 (Eingehende Untersuchung)
    • Bema 8 (Sensibilitätsprüfung)
    • Bema Ä925a ff. (Röntgenaufnahmen)
    • Bema MHU (Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung)
    • Bema 40 (I), Bema 41a (L1) (Anästhesie). Bei lang andauernden Eingriffen ist eine Wiederholung abrechenbar.
    • Bema 108 (Einschleifmaßnahmen im Rahmen einer systematischen Parodontitisbehandlung)
    • Bema 111 (Nachbehandlung im Rahmen einer systematischen Parodontitisbehandlung in einer Folgesitzung)
    • Bema 2, Bema K1Bema K4 (HKP, Schienentherapie)
    • u.v.m.
check
Abrechenbar
  • je Zahn (einwurzelig)
  • im Rahmen einer systematischen PAR-Therapie (Genehmigungspflicht)
  • für die Entfernung aller supragingivalen und klinisch erreichbaren subgingivalen weichen und harten Beläge (Biofilm, Konkremente) bei Zähnen mit Zahnfleischtaschen mit einer Sondierungstiefe von 4 mm oder mehr (geschlossenes Vorgehen)
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Gingivektomie
  • Gingivoplastik
  • während und unmittelbar nach der AIT erbrachte Leistungen nach den Bema 105, Bema 107, Bema 107a
  • Entfernung aller supragingivalen und klinisch erreichbaren subgingivalen weichen und harten Beläge (Biofilm, Konkremente)
  • Die Wundversorgung einschließlich der Verbände ist mit den Bema-Nrn. AIT a/Bema AIT b abgegolten.
no-check
Nicht abrechenbar
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Verordnung systemisch wirkender Antibiotika (bei besonders schweren Formen der Parodontitis, die mit einem raschen Attachmentverlust einhergehen)
  • Bema 4 (PAR-Status), vor Behandlungsbeginn (Genehmigung bei GKV!)
  • Bema 01 (Eingehende Untersuchung)
  • Bema 8 (Sensibilitätsprüfung)
  • Bema Ä925a ff. (Röntgenaufnahmen)
  • Bema MHU (Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung)
  • Bema 40 (I), Bema 41a (L1) (Anästhesie). Bei lang andauernden Eingriffen ist eine Wiederholung abrechenbar.
  • Bema 108 (Einschleifmaßnahmen im Rahmen einer systematischen Parodontitisbehandlung)
  • Bema 111 (Nachbehandlung im Rahmen einer systematischen Parodontitisbehandlung in einer Folgesitzung)
  • Bema 2, Bema K1Bema K4 (HKP, Schienentherapie)
  • u.v.m.
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Gegenstand der antiinfektiösen Therapie ist die Entfernung aller supragingivalen und klinisch erreichbaren subgingivalen weichen und harten Beläge (Biofilm und Konkremente) bei Zahnfleischtaschen mit einer Sondierungstiefe von 4 mm oder mehr. Die Maßnahme erfolgt im Rahmen eines geschlossenen Vorgehens und sollte nach Möglichkeit innerhalb von vier Wochen abgeschlossen werden.
    2. Bei besonders schweren Formen der Parodontitis, die mit einem raschen Attachmentverlust einhergehen, kann im zeitlichen Zusammenhang mit der Antiinfektiösen Therapie die Verordnung systemisch wirkender Antibiotika angezeigt sein.
    3. Mit der Leistung nach Nr. AIT sind während oder unmittelbar danach erbrachte Leistungen nach den Nrn. 105, 107 und 107 a abgegolten.
    4. Die Gingivektomie oder Gingivoplastik sind mit der Nr. AIT abgegolten.
  • Dokumentation
    • Gingivektomie
    • Gingivoplastik
    • während und unmittelbar nach der AIT erbrachte Leistungen nach den BEMA-Nrn. 105, 107, 107a
    • Entfernung aller supragingivalen und klinisch erreichbaren subgingivalen weichen und harten Beläge (Biofilm, Konkremente)
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar
      • Maßnahme erfolgt im geschlossenen Vorgehen
      • Abschluss der Therapie nach Möglichkeit innerhalb von vier Wochen
      • keine Honoraränderung ab 01.07.2021
      • konservierende und chirurgische Leistungen auch vor und/oder während der AIT-Behandlung möglich
      • Die Bema ATI a/b muss zusammen mit dem PAR-Status bei der gesetzlichen Krankenversicherung genehmigt werden.
      • Die Bema ATI a ist für einwurzelige Zähne, die Bema ATI b für mehrwurzelige Zähne abrechenbar.
      • ab einer Sondierungstiefe von 4 mm oder mehr abrechnungsfähig
      • für das „offene Vorgehen“ einschließlich Gingivektomie/Gingivoplastik
      • Eine zusätzliche Antibiotikumtherapie ist nur bei besonders schweren Formen der Parodontitis mit einem raschen Attachmentverlust möglich (Dokumentation!).
      • Die Zahnsteinentfernung und eine Mundbehandlung sind während oder unmittelbar nach einer systematischen Parodontitisbehandlung nicht abrechenbar. Das heißt, die Bema 105 (Mu), Bema 107 (Zst), Bema 107a (PBZst) sind weder in der gleichen Sitzung mit den Bema-Nrn. ATI a/b noch bei einer PAR-Nachbehandlung abrechnungsfähig.
      • Nach Beendigung der Bema AIT a/b erfolgt nach drei bis sechs Monaten die Bema BEV a/Bema BEV b (Befundevaluation), in der der Behandlungsverlauf kontrolliert und das weitere Vorgehen festgelegt werden; entweder wird die UPT (Unterstützende Parodontitistherapie, Bema UPT a bis Bema g) oder eine zusätzliche chirurgische Parodontitistherapie (Bema CPT a/Bema CPT b, offenes Vorgehen) geplant.
      • Künftig gibt es zu den bereits bestehenden Behandlungsrichtlinien die neu beschlossenen PAR-Richtlinien.
      • Auch die Behandlungsrichtlinien, in denen bereits die PAR-Behandlung in Kapitel B. IV „Systematische Behandlung von Parodontopathien (PAR-Behandlung)“ geregelt waren, werden angepasst. Diese beiden gültigen Richtlinien ähneln sich inhaltlich im Wesentlichen, sind jedoch nicht wortgleich und unterscheiden sich geringfügig:

        So ist zum Beispiel in den Behandlungsrichtlinien unter „B. IV. 6. a) geschlossenes Vorgehen“ neben der geschlossenen mechanischen Therapie (GMT) auch die Anwendung eines Lasers oder/und der PDT (Photodynamische Therapie) zur Entfernung der harten und weichen Beläge beschrieben, in den PAR-Richtlinien wird dies nicht erwähnt.


      Zeitpunkt

      • Gemäß den PAR-Rili § 8, erfolgt die patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung (Bema MHU) im zeitlichen Zusammenhang mit der antiinfektiösen Therapie (Bema AIT a/Bema AIT b). Die Bema MHU kann vor, neben oder nach der antiinfektiösen Parodontitistherapie abgerechnet werden.
      • Nach drei bis sechs Monaten nach Abschluss der antiinfektiösen Therapie(Bema AIT a/Bema AIT b) erfolgt eine Befundevaluation (Bema BEV a, Bema BEV b), bei der eine Kontrolle erfolgt und bestimmt wird, ob nach der antiinfektiösen Therapie mit der unterstützenden Parodontitistherapie (Bema UPT a, Bema UPT b, Bema UPT c, Bema UPT d, Bema UPT e, Bema UPT f, Bema UPT g) begonnen oder zunächst zusätzlich eine chirurgische Therapie (Bema CPT a/Bema CPT b) notwendig wird. Ist zusätzlich eine chirurgische Therapie notwendig, so muss diese nicht bei der gesetzlichen Versicherung genehmigt werden, sondern lediglich mit dem Vordruck 5c Anlage 14a BMV-Z mitgeteilt werden. Nach Abschluss der chirurgischen Therapie erfolgt eine weitere Befundevaluation (Bema BEV b).
    • Systematische Parodontitistherapie bei behinderten und pflegebedürftigen Patienten gem. § 22a SGB V

      Gemäß § 3 der PAR-Rili soll den betroffenen Versicherten der Dokumentationsbogen (zahnärztliche Information, Pflegeanleitung und Empfehlungen für Versicherte und Pflege- oder Unterstützungspersonen) ausgehändigt werden.

      Gemäß § 8 der PAR-Rili soll die patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung die jeweilige Versichertensituation und die bereits erfolgten Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen der betroffenen Versicherten berücksichtigen.

      Für die betroffenen Patienten gilt gemäß den Behandlungsrichtlinien (PAR-Rili) folgende Ausnahme:

      • Im Falle einer Behandlung in Narkose und beim Vorliegen einer Sondierungstiefe ab 6 mm, kann sofort und ohne Genehmigung durch die gesetzliche Krankenversicherung mit einer chirurgischen Parodontitistherapie begonnen werden.
      • Eine Genehmigung durch die gesetzliche Krankenversicherung ist nicht notwendig, wenn
        - die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung der Mundhygiene nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist,
        - oder sie einer Behandlung in Allgemeinnarkose bedürfen,
        - oder die Kooperationsfähigkeit nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist.
        Diese Patienten können anstelle der systematischen Parodontitistherapie gemäß den PAR-Rili, Leistungen in einem bedarfsgerecht modifizierten Umfang zur Behandlung einer Parodontitis erhalten. Die systematische Parodontitistherapie muss der gesetzlichen Krankenversicherung lediglich mit einem dafür vorgesehenen Formular angezeigt werden.
    • Privatleistungen beim Kassenpatienten
      • Leistungen einer systematischen Parodontitisbehandlung können nicht anstelle prophylaktischer Leistungen abgerechnet werden (= GOZ 1000 ff.).
      • systematische Parodontitisbehandlung außerhalb der Behandlungsrichtlinien
      • Keimtest (= GOÄ 298, je Entnahmestelle). Die Laboruntersuchung wird vom Labor nach der GOÄ 4785 berechnet (gemäß § 6 Abs. 2 GOZ hat der Zahnarzt keinen Zugriff auf die GOÄ 4785). Wird die Laboruntersuchung vom Zahnarzt vorgenommen, so kann diese lediglich als Analogleistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden (Voraussetzung: notwendige zahnmedizinische Leistung).
      • Parodontitis-Risiko-Test (PRT) = analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
      • Full Mouth Disinfection = analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
      • lokale antibakterielle Therapie (z. B. subgingivales Einbringen von Perio-Chip, lokales Antibiotikum usw.)


      Hinweis

      Für außervertragliche Leistungen ist vor der Behandlung eine Vereinbarung gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z zwischen Zahnarzt und Patient/Zahlungspflichtigen zu treffen.