Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA CPT b
Chirurgische Therapie, je behandeltem mehrwurzeligen Zahn
Chirurgische Therapie, je behandeltem mehrwurzeligen Zahn
BEMA CPT b Schnellcheck
- Abrechenbar
- je mehrwurzeligem Zahn
- für offenes Vorgehen an Parodontien mit Taschentiefen von > 6 mm oder mehr im Rahmen der Befundevaluation (BEMA BEV a/BEMA BEV b)
- drei bis sechs Monate nach Befundevaluation
- nur im Rahmen einer systematischen Parodontitisbehandlung
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Nicht abrechenbar
- für geschlossenes Vorgehen an Parodontien
- anstelle individualprophylaktischer Leistungen (= GOZ 1000 ff.)
- bei Parodontitiden mit weniger als 6 mm Sondierungstiefe (= GOZ 4090/GOZ 4100)
- neben BEMA 04 (PSI)
- neben BEMA 105 (Mu)
- BEMA 107 (Zst)
- BEMA 107a (PBZst)
- neben Exzision von Mundschleimhaut oder Granulationsgewebe BEMA 49 (Exz1)
- neben Exzision einer Schleimhautwucherung BEMA 50 (Exz2)
- während und unmittelbar nach einer chirurgischen Therapie (BEMA CPT a/b)
- nicht neben Zahnsteinentfernung BEMA 107 (Zst), BEMA 107a (PBZst)
- nicht neben Mundbehandlung BEMA 105 (Mu) - Planungsmodelle sind nicht zusätzlich abrechnungsfähig.
- Zusätzlich abrechenbar
- BEMA 01 (U) (eingehende Untersuchung)
- BEMA 8 (ViPr) (Sensibilitätsprüfung)
- BEMA Ä925a ff. (Röntgenaufnahmen)
- BEMA MHU (patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung)
- BEMA 40 (I), BEMA 41a (L1) (Anästhesie). Bei lang andauernden Eingriffen ist eine Wiederholung abrechenbar.
- BEMA IP 1 (Erstellen eines Mundhygienestatus)
- BEMA 111 (Nachbehandlung im Rahmen einer systematischen Parodontitisbehandlung in einer Folgesitzung)
- BEMA 2, BEMA K1–BEMA K4 (HKP, Schienentherapie)
- u.v.m.
- Abrechnungsbestimmung
- Die Chirurgische Therapie erfolgt im Rahmen eines offenen Vorgehens und umfasst die Lappenoperation (einschließlich Naht und/oder Schleimhautverbände) sowie das supra- und subgingivale Debridement.
- Der Chirurgischen Therapie hat ein geschlossenes Vorgehen im Rahmen der Antiinfektiösen Therapie vorauszugehen. Die zahnmedizinische Notwendigkeit für ein offenes Vorgehen kann für Parodontien angezeigt sein, bei denen im Rahmen der Befundevaluation eine Sondierungstiefe von 6 mm oder mehr gemessen wird.
- Mit der Leistung nach Nr. CPT sind während oder unmittelbar danach erbrachte Leistungen nach den Nrn. 105, 107 und 107 a abgegolten.
- Dokumentation
- anzeigepflichte Leistung gegenüber dem Kostenträger VOR Beginn der BEMA CPT a und BEMA CPT b
- Anzeige- und Mitteilungsblatt für Kostenträger (eigenes Formular, 5c Anlage 14a BMV-Z)
Dokumentation- Aktualisierung der Anamnese
- Aufklärung des Behandlungsablaufs
- Zahnangabe entsprechend der Mitteilung an die Krankenkasse (eFormular MIT 8 Mitteilung über eine chirurgische Therapie (offenes Vorgehen)
- Lappenbildung (Schnittführung, Art des Lappens)
- Maßnahmen (deep scaling, root planing, Gingivakürettage zur Entfernung von Granulationsgewebe), verwendete Instrumente, Behandlungsgeräte
- Wundverschluss mit Naht
- ggf. Zahnfleischverband
- ggf. weitere Maßnahmen der primären Wundversorgung
- Aufklärung und Verhaltensmaßnahmen nach der Behandlung über z. B. mögliche Schmerzempfindlichkeiten, Reinigung der Zähne, Benutzen von Hilfsmitteln zur Reinigung, Ernährung etc.
Dokumentationsbeispiele
Beispiel 1: Chirurgische Therapie und Wundverschluss mit Naht- Chirurgische Therapie (offenes Vorgehen, Instrumentierung unter Sicht mit Lappenbildung) an Zahn/Zähnen [...], Lappenbildung [Schnittführung/Art des Lappens angeben], supra- und subgingivales Debridement, Wurzelglättung mit [Instrumentarium, z. B. Küretten, Ultraschall], Spülung mit [Name des Medikaments angeben], Wundverschluss mit Naht [Anzahl der Nähte und Nahtmaterial angeben], Verhalten nach chirurgischem Eingriff erläutert, Mundspülung ab dem 2. Tag und Schmerztabletten bei Bedarf [Name und Medikationshinweise], Wiedervorstellung in 7 Tagen
Weitere selbstständige Leistungen sind entsprechend ihrer Abrechnungsbestimmungen zusätzlich abrechenbar. Obligate Leistungen: Anästhesien nach BEMA-Nr. 40/I, 41a/L1 – Kennzeichnung mit 4/PAR
Beispiel 2: Chirurgische Therapie mit Naht und Schleimhautverband
- Chirurgische Therapie (offenes Vorgehen, Instrumentierung unter Sicht mit Lappenbildung) an Zahn/Zähnen [...], Lappenbildung [Schnittführung/Art des Lappens angeben], supra- und subgingivales Debridement, Wurzelglättung mit [Instrumentarium, z. B. Küretten, Ultraschall], Spülung mit [Name des Medikaments angeben], Wundverschluss mit Naht [Anzahl der Nähte und Nahtmaterial angeben], Zahnfleischverband, [Name des Materials und Ausdehnung angeben], Verhalten nach chirurgischem Eingriff erläutert, Mundspülung ab dem 2. Tag und Schmerztabletten bei Bedarf [Name und Medikationshinweise], Wiedervorstellung in 5 Tagen
Weitere selbstständige Leistungen sind entsprechend ihrer Abrechnungsbestimmungen zusätzlich abrechenbar. Obligate Leistungen: Anästhesien nach BEMA-Nr. 40/I, 41a/L1 – Kennzeichnung mit 4/PAR
Hinweise- Voraussetzung für die Leistungsabrechnung ist bei:
- systematischer PAR-Behandlung (nach PAR-Richtlinie) ein genehmigter PAR-Plan bzw.
- modifizierter PAR-Behandlungstrecke nach § 22a SGB V (nach Behandlungsrichtlinie) die Anzeige einer Behandlung von Parodontitis bei anspruchsberechtigten Versicherten.
Die Dokumentation der durchgeführten zahnärztlichen Maßnahmen erfolgt in der Patientenkartei.
- Die zahnmedizinische Notwendigkeit wird im Rahmen der Befundevaluation nach BEMA-Nr. BEVa festgestellt. Eine chirurgische Therapie kann für Parodontien mit einer Sondierungstiefe von 6 mm oder mehr angezeigt sein.
- Die chirurgische Therapie ist nicht genehmigungspflichtig, muss aber der Krankenkasse mit dem eFormular MIT 8: Mitteilung über eine chirurgische Therapie (offenes Vorgehen)1 im zeitlichen Zusammenhang mit der Durchführung der CPT bzw. mit der Überweisung zur CPT angezeigt werden.
1Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z), Anlage 14c, elektronische Formulare (eFormulare) für die vertragszahnärztliche Versorgung, Stand 01.04.2025. - Die Dokumentation auf dem eFormular MIT 8 – Mitteilung über eine chirurgische Therapie (offenes Vorgehen) – umfasst folgende Angaben: allgemeine Angaben zu Krankenkasse, Versichertendaten, Abrechnungsnummer, Zahnarztnummer und Datum, Mitteilungsnummer, Antragsnummer des ursprünglichen Behandlungsplans, Verarbeitungskennzeichen, Ausstellungsdatum des Behandlungsplans, auf den sich die Mitteilung bezieht, Hinweis auf Überweisung an eine andere Praxis zur Durchführung der CPT, anzuzeigende Leistungen (Gebührennummer CPTa, CPTb, Zahnangabe) und das Ausstelldatum der Mitteilung. Die elektronische Mitteilung wird automatisch mit den Stammdaten und der Signatur des Vertragszahnarztes versehen.
- Kennzeichnung von PAR-Behandlungsfällen bei Vorliegen eines Pflegegrads oder einer Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe:
(0)Patientenfälle nach § 22a SGB V sind bei der
Leistungsabrechnung zu kennzeichnen.Modifizierte PAR-Behandlungstrecke (nach Behandlungsrichtlinie Zahnärztliche Leistungen, die zur Behandlung von Parodontalerkrankungen außerhalb der systematischen Behandlung von Parodontitis (modifizierte Behandlungsstrecke) bei den anspruchsberechtigten Versicherten nach § 22a SGB V erbracht werden, sind bei der Abrechnung mit dem Buchstaben „S“ zu kennzeichnen. Systematische PAR-Behandlung (nach PAR-Richtlinie) Wenn bei Versicherten ein Pflegegrad nach § 15 SGB XI vorliegt oder Versicherte Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX erhalten und die PAR-Behandlung systematisch entsprechend der PAR-Richtlinie durchgeführt wird, sind die Leistungen nach den BEMA-Nrn. BEVa und BEVb bei der Abrechnung mit einem „P“ (für Pflegegrad) bzw. mit einem „E“ (für Eingliederungshilfe) zu kennzeichnen. Parodontologische Leistungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen (nach § 22a SGB V) sind von der Budgetierung durch das GKVFinStG ausgeschlossen und können nur durch entsprechende Kennzeichnung von der KZV identifiziert und berücksichtigt werden. - Die zahnärztlichen Maßnahmen umfassen die Lappenoperation (einschließlich Naht und/oder Schleimhautverbände) sowie das supra- und subgingivale Debridement. Die vorgenommenen Maßnahmen sind umfassend in der Patientenkartei zu dokumentieren.
- Mit der Leistung nach den BEMA-Nrn. CPTa/b sind während oder unmittelbar danach erbrachte Leistungen nach den BEMA-Nrn. 105/Mu, 107/Zst und 107a/PBZst abgegolten.
- Anästhesien im Rahmen der chirurgischen Therapie nach den BEMA-Nrn. CPTa/b sind obligat und werden nach den BEMA-Nrn. 40/I oder 41a/L1 abgerechnet. Die Anästhesieleistungen sind bei der Abrechnung mit der Ziffer 4/PAR zu kennzeichnen. Bei Anästhesien bedarf es immer der Aufklärung und Einwilligung des Patienten. Die Inhalte der Aufklärung über die Art der Anästhesie, Risiken, mögliche Komplikationen, Nebenwirkungen etc. und die Verhaltensmaßnahmen nach Anästhesien müssen in der Patientenkartei dokumentiert werden.
- Die Vereinbarung und Berechnung privater außervertraglicher Leistungen im Zusammenhang mit den BEMA-Nrn. CPTa/b ist möglich, wenn die Leistungsinhalte dieser zahnärztlichen Leistungen selbstständige Leistungen darstellen, die vom Leistungsinhalt und Leistungsumfang den BEMA-Nrn. CPTa/b nicht erfasst sind und/oder wenn diese Leistungen nicht im BEMA enthalten sind.
Die Abrechnung der Leistungen erfolgt auf Grundlage der GOZ nach vorheriger Vereinbarung nach § 8 (7) BMV-Z. Inhalte der medizinischen Aufklärung und wirtschaftlichen (Kosten-)Aufklärung sind in der Patientenkartei zu dokumentieren.
Auswahl möglicher Privatleistungen sitzungsgleich neben BEMA-Nrn. CPTa/b am gleichen Zahn (Liste nicht abschließend):- Oberflächenanästhesie – GOZ-Nr. 0080, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
- Materialkosten für Anästhesie-Gel (Oraqix®) im Zusammenhang mit GOZ-Nr. 0080
- Desinfektion mit Laser als selbstständige Leistung (§ 6 Abs. 1 GOZ)
- subgingivale antibakterielle Lokalapplikation Zahn (GOZ-Nr. 4025 zzgl. Materialkosten gem. § 4 (3) GOZ)
- Auffüllen eines Knochendefekts, Einbringen von Proteinen, ggf. Membran (GOZ-Nrn. 4110, 4138 zzgl. Materialkosten gemäß der Allgemeinen Bestimmungen Teil E GOZ)
Achtung
Die vertragszahnärztlichen Leistungen im Rahmen einer richtlinienkonformen Parodontitistherapie dürfen nicht von einer Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen abhängig gemacht werden.
- Die Lappenoperation, die offene Kürettage am Implantat, stellt keine Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung dar. Die Abrechnung der Leistung erfolgt auf Grundlage der Gebührenordnung für Zahnärzte als analoge Leistung nach § 6 (1) GOZ. Alle medizinisch notwendigen Begleitleistungen werden ebenfalls nach vorheriger Vereinbarung nach § 8 (7) BMV-Z auf Grundlage der GOZ berechnet. Inhalte der medizinischen Aufklärung und der wirtschaftlichen (Kosten-)Aufklärung sind in der Patientenkartei zu dokumentieren.
- Chirurgische Parodontitistherapie (CPT) bei Überweisung an eine andere Praxis:
Wird der Patient zur Durchführung der chirurgischen Parodontitistherapie an eine andere Praxis überwiesen, rechnet diese Praxis die Leistungen nach den BEMA-Nrn. CPTa und CPTb ab. Bei der Abrechnung ist auch die Zahnarztnummer des überweisenden Zahnarztes anzugeben. Die Krankenkasse wird über das eFormular MIT 8 Mitteilung über eine chirurgische Therapie (offenes Vorgehen) vor Behandlungsbeginn informiert.
Der überweisende Zahnarzt stellt dem die CPT durchführenden Zahnarzt folgende Unterlagen zur Verfügung:- Röntgenbilder
- Kopie bzw. Ausdruck des PAR-Status
- Dokumentation der Ergebnisse der Befundevaluation (BEMA-Nr. BEV a)
Die Überweisung erfolgt schriftlich und muss neben den allgemeinen Angaben zur Krankenkasse und dem Versicherten (Name, Geburtsdatum, Anschrift) auch Angaben zum überweisenden Zahnarzt sowie den Grund der Überweisung enthalten.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
- der chirurgischen Therapie (Bema CPT) hat ein geschlossenes Vorgehen (BEMA AIT) zwingend vorauszugehen
- keine Genehmigungspflicht über den PAR-Plan
- Leistungsberechnung erfolgt über die monatlichen PAR-Abrechnung
- Die BEMA CPT a ist für einwurzelige Zähne, die BEMA CPT b für mehrwurzelige Zähne abrechnungsfähig.
- Ob eine chirurgische Therapie erfolgt, wird auf Grundlage der Befundevaluation nach der antiinfektiösen Therapie nach einer gemeinsamen Erörterung mit dem Versicherten getroffen.
- Nach Beendigung der chirurgischen Therapie erfolgt nach drei bis sechs Monaten eine weitere Befundevaluation (BEMA BEV).
- Eine chirurgische Therapie (BEMA CPTa/b) ohne vorausgehende antiinfektiöse Therapie (BEMA AIT) ist nicht möglich.
- ab einer Sondierungstiefe von 6 mm abrechnungsfähig
- Im Frontzahnbereich ist aufgrund der Ästhetik eine strenge Indikation einzuhalten.
- Die Zahnsteinentfernung und eine Mundbehandlung sind während oder unmittelbar nach einer systematischen Parodontitisbehandlung nicht abrechnungsfähig. Das heißt, die Bema 105 (Mu), BEMA 107 (Zst), BEMA 107a (PBZst) sind weder in der gleichen Sitzung mit BEMA AIT a, BEMA AIT b noch bei einer PAR-Nachbehandlung abrechnungsfähig.
- Für die BEMA-Nrn. CPTa/b besteht lediglich eine Mitteilungspflicht bei der gesetzlichen Krankenversicherung, eine Genehmigung ist nicht erforderlich.
- Die Mitteilung erfolgt mit dem dafür vorgesehenen Vordruck 5c aus Anlage 14a BMV-Z:
„Mitteilung über eine chirurgische Therapie (offenes Vorgehen) gemäß § 12 Abs. 1 der PAR-RL“ - Laut PAR-Richtlinie § 12 wird die Entscheidung ob eine chirurgische Therapie durchgeführt wird, nach gemeinsamer Erörterung zwischen Zahnarzt und Patient getroffen.
Zeitpunkt- Frühestens nach drei Monaten nach erfolgter antiinfektiöser Therapie (BEMA AIT a/BEMA AIT b).
Gemäß PAR-Rili §§ 11, 12 erfolgt nach drei bis sechs Monaten nach Abschluss der antiinfektiösen Therapie (BEMA AIT a/BEMA AIT b) eine Befundevaluation (BEMA BEV a), bei der bestimmt wird, ob nach der antiinfektiösen Therapie mit der unterstützenden Parodontitistherapie (BEMA UPT a, BEMA UPT b, BEMA UPT c, BEMA UPT d, BEMA UPT e, BEMA UPT f, BEMA UPT g) begonnen wird oder - zunächst zusätzlich eine chirurgische Therapie (CPT a/b) notwendig ist. Ist zusätzlich eine chirurgische Therapie notwendig, so muss diese nicht bei der gesetzlichen Versicherung genehmigt werden, sondern lediglich mit dem Vordruck 5c Anlage 14a BMV-Z mitgeteilt werden. Nach Abschluss der chirurgischen Therapie erfolgt gemäß PAR-Rili § 12 eine weitere Befundevaluation (BEMA BEV b).
- Gemäß PAR-Rili 12, ist eine chirurgische Therapie (BEMA CPT a/b) erst ab einer Sondierungstiefe von 6 mm und mehr möglich.
- Im Anschluss an die chirurgische Therapie erfolgt die unterstützende Parodontitistherapie(BEMA UPT a, BEMA UPT b, BEMA UPT c, BEMA UPT d, BEMA UPT e, BEMA UPT f, BEMA UPT g), Frequenz und Maßnahmen entsprechend der Gradbestimmung bei Befunderhebung und Erstellung des PAR-Status (BEMA 4).
- Systematische Parodontitistherapie bei behinderten und pflegebedürftigen Patienten gem. § 22a SGB V
Gemäß § 3 der PAR-Rili soll den betroffenen Versicherten der Dokumentationsbogen (zahnärztliche Information, Pflegeanleitung und Empfehlungen für Versicherte und Pflege- oder Unterstützungspersonen) ausgehändigt werden.
Gemäß § 8 der PAR-Rili soll die patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung die jeweilige Versichertensituation und die bereits erfolgten Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen der betroffenen Versicherten berücksichtigen.
Für die betroffenen Patienten gilt gemäß den Behandlungsrichtlinien (PAR-Rili) folgende Ausnahme:
- Im Falle einer Behandlung in Narkose und beim Vorliegen einer Sondierungstiefe ab 6 mm, kann sofort und ohne Genehmigung durch die gesetzliche Krankenversicherung mit einer chirurgischen Parodontitistherapie begonnen werden.
- Eine Genehmigung durch die gesetzliche Krankenversicherung ist nicht notwendig, wenn
- die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung der Mundhygiene nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist,
- oder sie einer Behandlung in Allgemeinnarkose bedürfen,
- oder die Kooperationsfähigkeit nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist.
Diese Patienten können anstelle der systematischen Parodontitistherapie gemäß den PAR-Rili, Leistungen in einem bedarfsgerecht modifizierten Umfang zur Behandlung einer Parodontitis erhalten. Die systematische Parodontitistherapie muss der gesetzlichen Krankenversicherung lediglich mit einem dafür vorgesehenen Formular angezeigt werden.
- Privatleistungen beim Kassenpatienten
Leistungen außerhalb der Richtlinien- Parodontitisbehandlung an Zähnen mit Knochenabbau > 75 %
- bei Furkationsbefall von Grad III bei gleichzeitigem Vorliegen von Lockerungsgrad III
Außervertragliche Leistungen- Individualprophylaxe (GOZ 1000 ff.)
- zusätzliche professionelle Zahnreinigung außerhalb, z. B. als präventive Maßnahme oder außerhalb einer systematischen Parodontitistherapie
- Mikrobiologische Diagnostik (siehe PAR-Rili § 10) - Keimtest (= GOÄ 298 je Entnahmestelle), die Laboruntersuchung wird vom Labor gem. der GOÄ 4785 berechnet (gem. § 6 Abs. 2 GOZ hat der Zahnarzt keinen Zugriff auf die GOÄ 4785). Wird die Laboruntersuchung vom Zahnarzt vorgenommen, so kann diese lediglich als Analogleistung § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden (Voraussetzung: notwendige zahnmedizinische Leistung).
- lokale Antibiotikumtherapie (= {GOZ|4025|GOZ 4025]) – (siehe PAR-Rili § 10)
- Erhebung eines Parodontalstatus außerhalb den PAR-Rili (= GOZ 4000)
- Erhebung eines zusätzlicher PSI-Index (= GOZ 4005)
- Parodontitis-Risiko-Test (PRT) = analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ
- Full Mouth Disinfection = analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ
- für das offene Vorgehen an einem Implantat = analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ
- Auffüllen parodontaler Knochendefekte = GOZ 4110, ggf. zzgl. Auffüllmaterialien
- Einbringen von Membranen = GOZ 4138, zzgl. Materialkosten für Membran
- Schleimhauttransplantat je nach Umfang = GOZ 4130, GOÄ 2386
- Bindegewebstransplantat im Zahnzwischenraum = GOZ 4133
- Rezessionsdeckung je nach Art und Umfang = GOZ 4120, GOÄ 2381, GOÄ 2382
- Weichteilunterfütterung mit alloplastischem Material = GOÄ 2442
- Knochengewinnung = GOZ 9090, ggf. zzgl. Knochenkollektor
- usw.
HinweisFür außervertragliche Leistungen ist vor der Behandlung eine Vereinbarung gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z zwischen Zahnarzt und Patient/Zahlungspflichtigen zu treffen.
- Spitta Kommentar









