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BEMA CPT b
Chirurgische Therapie, je behandeltem mehrwurzeligen Zahn

Chirurgische Therapie, je behandeltem mehrwurzeligen Zahn

BEMA CPT b Schnellcheck

Punktzahl:34
  • Abrechenbar
    • je mehrwurzeligem Zahn
    • für offenes Vorgehen an Parodontien mit Taschentiefen von > 6 mm oder mehr im Rahmen der Befundevaluation (Bema BEV a/Bema BEV b)
    • drei bis sechs Monate nach Befundevaluation
    • nur im Rahmen einer systematischen Parodontitisbehandlung
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • offenes Vorgehen
    • Lappenoperation, einschließlich Naht und/oder Schleimhautverbände
    • einschließlich supra- und subgingivale Debridement
    • während und unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang erbrachte Leistungen nach Bema 105, Bema 107 und Bema 107a sind mit der Leistungsgebühr abgegolten
  • Nicht abrechenbar
    • für geschlossenes Vorgehen an Parodontien
    • anstelle individualprophylaktischer Leistungen (= GOZ 1000 ff.)
    • bei Parodontitiden mit weniger als 6 mm Sondierungstiefe (= GOZ 4090/GOZ 4100)
    • neben Bema 04 (PSI)
    • neben Bema 105 (Mu)
    • Bema 107 (Zst)
    • Bema 107a (PBZst)
    • neben Exzision von Mundschleimhaut oder Granulationsgewebe Bema 49 (Exz1)
    • neben Exzision einer Schleimhautwucherung Bema 50 (Exz2)
    • während und unmittelbar nach einer chirurgischen Therapie (Bema CPT a/b)
      - nicht neben Zahnsteinentfernung Bema 107 (Zst), Bema 107a (PBZst)
      - nicht neben Mundbehandlung Bema 105 (Mu)
    • Planungsmodelle sind nicht zusätzlich abrechnungsfähig.
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Bema 01 (U) (eingehende Untersuchung)
    • Bema 8 (ViPr) (Sensibilitätsprüfung)
    • Bema Ä925a ff. (Röntgenaufnahmen)
    • Bema MHU (patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung)
    • Bema 40 (I), Bema 41a (L1) (Anästhesie). Bei lang andauernden Eingriffen ist eine Wiederholung abrechenbar.
    • Bema IP 1 (Erstellen eines Mundhygienestatus)
    • Bema 111 (Nachbehandlung im Rahmen einer systematischen Parodontitisbehandlung in einer Folgesitzung)
    • Bema 2, Bema K1Bema K4 (HKP, Schienentherapie)
    • u.v.m.
check
Abrechenbar
  • je mehrwurzeligem Zahn
  • für offenes Vorgehen an Parodontien mit Taschentiefen von > 6 mm oder mehr im Rahmen der Befundevaluation (Bema BEV a/Bema BEV b)
  • drei bis sechs Monate nach Befundevaluation
  • nur im Rahmen einer systematischen Parodontitisbehandlung
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • offenes Vorgehen
  • Lappenoperation, einschließlich Naht und/oder Schleimhautverbände
  • einschließlich supra- und subgingivale Debridement
  • während und unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang erbrachte Leistungen nach Bema 105, Bema 107 und Bema 107a sind mit der Leistungsgebühr abgegolten
no-check
Nicht abrechenbar
  • für geschlossenes Vorgehen an Parodontien
  • anstelle individualprophylaktischer Leistungen (= GOZ 1000 ff.)
  • bei Parodontitiden mit weniger als 6 mm Sondierungstiefe (= GOZ 4090/GOZ 4100)
  • neben Bema 04 (PSI)
  • neben Bema 105 (Mu)
  • Bema 107 (Zst)
  • Bema 107a (PBZst)
  • neben Exzision von Mundschleimhaut oder Granulationsgewebe Bema 49 (Exz1)
  • neben Exzision einer Schleimhautwucherung Bema 50 (Exz2)
  • während und unmittelbar nach einer chirurgischen Therapie (Bema CPT a/b)
    - nicht neben Zahnsteinentfernung Bema 107 (Zst), Bema 107a (PBZst)
    - nicht neben Mundbehandlung Bema 105 (Mu)
  • Planungsmodelle sind nicht zusätzlich abrechnungsfähig.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Bema 01 (U) (eingehende Untersuchung)
  • Bema 8 (ViPr) (Sensibilitätsprüfung)
  • Bema Ä925a ff. (Röntgenaufnahmen)
  • Bema MHU (patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung)
  • Bema 40 (I), Bema 41a (L1) (Anästhesie). Bei lang andauernden Eingriffen ist eine Wiederholung abrechenbar.
  • Bema IP 1 (Erstellen eines Mundhygienestatus)
  • Bema 111 (Nachbehandlung im Rahmen einer systematischen Parodontitisbehandlung in einer Folgesitzung)
  • Bema 2, Bema K1Bema K4 (HKP, Schienentherapie)
  • u.v.m.
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Die Chirurgische Therapie erfolgt im Rahmen eines offenen Vorgehens und umfasst die Lappenoperation (einschließlich Naht und/oder Schleimhautverbände) sowie das supra- und subgingivale Debridement.
    2. Der Chirurgischen Therapie hat ein geschlossenes Vorgehen im Rahmen der Antiinfektiösen Therapie vorauszugehen. Die zahnmedizinische Notwendigkeit für ein offenes Vorgehen kann für Parodontien angezeigt sein, bei denen im Rahmen der Befundevaluation eine Sondierungstiefe von 6 mm oder mehr gemessen wird.
    3. Mit der Leistung nach Nr. CPT sind während oder unmittelbar danach erbrachte Leistungen nach den Nrn. 105, 107 und 107 a abgegolten.
  • Dokumentation
    • anzeigepflichte Leistung gegenüber dem Kostenträger VOR Beginn der Bema CPT a und Bema CPT b
    • Anzeige- und Mitteilungsblatt für Kostenträger (eigenes Formular, 5c Anlage 14a BMV-Z)
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar
      • der chirurgischen Therapie (Bema CPT) hat ein geschlossenes Vorgehen (Bema AIT) zwingend vorauszugehen
      • keine Genehmigungspflicht über den PAR-Plan
      • Leistungsberechnung erfolgt über die monatlichen PAR-Abrechnung
      • Die Bema CPT a ist für einwurzelige Zähne, die Bema CPT b für mehrwurzelige Zähne abrechnungsfähig.
      • Ob eine chirurgische Therapie erfolgt, wird auf Grundlage der Befundevaluation nach der antiinfektiösen Therapie nach einer gemeinsamen Erörterung mit dem Versicherten getroffen.
      • Nach Beendigung der chirurgischen Therapie erfolgt nach drei bis sechs Monaten eine weitere Befundevaluation (Bema BEV).
      • Eine chirurgische Therapie (Bema CPTa/b) ohne vorausgehende antiinfektiöse Therapie (Bema AIT) ist nicht möglich.
      • ab einer Sondierungstiefe von 6 mm abrechnungsfähig
      • Im Frontzahnbereich ist aufgrund der Ästhetik eine strenge Indikation einzuhalten.
      • Die Zahnsteinentfernung und eine Mundbehandlung sind während oder unmittelbar nach einer systematischen Parodontitisbehandlung nicht abrechnungsfähig. Das heißt, die Bema 105 (Mu), Bema 107 (Zst), Bema 107a (PBZst) sind weder in der gleichen Sitzung mit Bema AIT a, Bema AIT b noch bei einer PAR-Nachbehandlung abrechnungsfähig.
      • Für die BEMA-Nrn. CPTa/b besteht lediglich eine Mitteilungspflicht bei der gesetzlichen Krankenversicherung, eine Genehmigung ist nicht erforderlich.
      • Die Mitteilung erfolgt mit dem dafür vorgesehenen Vordruck 5c aus Anlage 14a BMV-Z:
        „Mitteilung über eine chirurgische Therapie (offenes Vorgehen) gemäß § 12 Abs. 1 der PAR-RL“
      • Laut PAR-Richtlinie § 12 wird die Entscheidung ob eine chirurgische Therapie durchgeführt wird, nach gemeinsamer Erörterung zwischen Zahnarzt und Patient getroffen.


      Zeitpunkt

      • Frühestens nach drei Monaten nach erfolgter antiinfektiöser Therapie (Bema AIT a/Bema AIT b).
        Gemäß PAR-Rili §§ 11, 12 erfolgt nach drei bis sechs Monaten nach Abschluss der antiinfektiösen Therapie (Bema AIT a/Bema AIT b) eine Befundevaluation (Bema BEV a), bei der bestimmt wird, ob nach der antiinfektiösen Therapie mit der unterstützenden Parodontitistherapie (Bema UPT a, Bema UPT b, Bema UPT c, Bema UPT d, Bema UPT e, Bema UPT f, Bema UPT g) begonnen wird oder
      • zunächst zusätzlich eine chirurgische Therapie (CPT a/b) notwendig ist. Ist zusätzlich eine chirurgische Therapie notwendig, so muss diese nicht bei der gesetzlichen Versicherung genehmigt werden, sondern lediglich mit dem Vordruck 5c Anlage 14a BMV-Z mitgeteilt werden. Nach Abschluss der chirurgischen Therapie erfolgt gemäß PAR-Rili § 12 eine weitere Befundevaluation (Bema BEV b).
      • Gemäß PAR-Rili 12, ist eine chirurgische Therapie (Bema-Nr. CPT a/b) erst ab einer Sondierungstiefe von 6 mm und mehr möglich.
      • Im Anschluss an die chirurgische Therapie erfolgt die unterstützende Parodontitistherapie(Bema UPT a, Bema UPT b, Bema UPT c, Bema UPT d, Bema UPT e, Bema UPT f, Bema UPT g), Frequenz und Maßnahmen entsprechend der Gradbestimmung bei Befunderhebung und Erstellung des PAR-Status (Bema 4).
    • Systematische Parodontitistherapie bei behinderten und pflegebedürftigen Patienten gem. § 22a SGB V

      Gemäß § 3 der PAR-Rili soll den betroffenen Versicherten der Dokumentationsbogen (zahnärztliche Information, Pflegeanleitung und Empfehlungen für Versicherte und Pflege- oder Unterstützungspersonen) ausgehändigt werden.

      Gemäß § 8 der PAR-Rili soll die patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung die jeweilige Versichertensituation und die bereits erfolgten Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen der betroffenen Versicherten berücksichtigen.

      Für die betroffenen Patienten gilt gemäß den Behandlungsrichtlinien (PAR-Rili) folgende Ausnahme:

      • Im Falle einer Behandlung in Narkose und beim Vorliegen einer Sondierungstiefe ab 6 mm, kann sofort und ohne Genehmigung durch die gesetzliche Krankenversicherung mit einer chirurgischen Parodontitistherapie begonnen werden.
      • Eine Genehmigung durch die gesetzliche Krankenversicherung ist nicht notwendig, wenn
        - die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung der Mundhygiene nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist,
        - oder sie einer Behandlung in Allgemeinnarkose bedürfen,
        - oder die Kooperationsfähigkeit nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist.
        Diese Patienten können anstelle der systematischen Parodontitistherapie gemäß den PAR-Rili, Leistungen in einem bedarfsgerecht modifizierten Umfang zur Behandlung einer Parodontitis erhalten. Die systematische Parodontitistherapie muss der gesetzlichen Krankenversicherung lediglich mit einem dafür vorgesehenen Formular angezeigt werden.
    • Privatleistungen beim Kassenpatienten


      Leistungen außerhalb der Richtlinien

      • Parodontitisbehandlung an Zähnen mit Knochenabbau > 75 %
      • bei Furkationsbefall von Grad III bei gleichzeitigem Vorliegen von Lockerungsgrad III


      Außervertragliche Leistungen

      • Individualprophylaxe (GOZ 1000 ff.)
      • zusätzliche professionelle Zahnreinigung außerhalb, z. B. als präventive Maßnahme oder außerhalb einer systematischen Parodontitistherapie
      • Mikrobiologische Diagnostik (siehe PAR-Rili § 10) - Keimtest (= GOÄ 298 je Entnahmestelle), die Laboruntersuchung wird vom Labor gem. der GOÄ 4785 berechnet (gem. § 6 Abs. 2 GOZ hat der Zahnarzt keinen Zugriff auf die GOÄ 4785). Wird die Laboruntersuchung vom Zahnarzt vorgenommen, so kann diese lediglich als Analogleistung § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden (Voraussetzung: notwendige zahnmedizinische Leistung).
      • lokale Antibiotikumtherapie (= {GOZ|4025|GOZ 4025]) – (siehe PAR-Rili § 10)
      • Erhebung eines Parodontalstatus außerhalb den PAR-Rili (= GOZ 4000)
      • Erhebung eines zusätzlicher PSI-Index (= GOZ 4005)
      • Parodontitis-Risiko-Test (PRT) = analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ
      • Full Mouth Disinfection = analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ
      • für das offene Vorgehen an einem Implantat = analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ
      • Auffüllen parodontaler Knochendefekte = GOZ 4110, ggf. zzgl. Auffüllmaterialien
      • Einbringen von Membranen = GOZ 4138, zzgl. Materialkosten für Membran
      • Schleimhauttransplantat je nach Umfang = GOZ 4130, GOÄ 2386
      • Bindegewebstransplantat im Zahnzwischenraum = GOZ 4133
      • Rezessionsdeckung je nach Art und Umfang = GOZ 4120, GOÄ 2381, GOÄ 2382
      • Weichteilunterfütterung mit alloplastischem Material = GOÄ 2442
      • Knochengewinnung = GOZ 9090, ggf. zzgl. Knochenkollektor
      • usw.


      Hinweis

      Für außervertragliche Leistungen ist vor der Behandlung eine Vereinbarung gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z zwischen Zahnarzt und Patient/Zahlungspflichtigen zu treffen.