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BEMA BEV a
Befundevaluation, nach AIT

Befundevaluation, nach AIT

BEMA BEV a Schnellcheck

Punktzahl:32
  • Abrechenbar
    • maximal 2 x im gesamten Behandlungsablauf der Parodontitistherapie abrechnungsfähig; 1 x nach erfolgter BEMA AIT aund BEMA AIT b, ggf. ein 2. Mal nach erfolgter BEMA CPT a und/oderBEMA CPT b
    • im Rahmen der systematischen Parodontitistherapie
    • für die Evaluation der parodontalen Befunde
    • Messung der Sondierungstiefen und Sondierungsblutung bei allen Graden (A, B, C)
    • für die erste PAR- Befundevaluation 3-6 Monate nach erfolgter AITa/b
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Dem Patienten werden Nutzen der UPT-Maßnahmen und weiteres Vorgehen erläutert.
    • Ein Vergleich mit den auf dem Parodontalstatus erhobenen Befunddaten hat zu erfolgen.
    • Dokumentation nach klinischem Befund
  • Nicht abrechenbar
    • neben der BEMA 04 (PSI)
    • neben der BEMA Ä1 (Beratung)
    • Modelle sind nicht zusätzlich abrechnungsfähig.
    • nicht bei nicht erfolgter BEMA AIT a–b/CPT a–b (3 bis 6 Monate vorab)
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Bema 01 (U) (eingehende Untersuchung)
    • Bema 8 (ViPr) (Sensibilitätsprüfung)
    • Bema 10 (Behandlung überempfindlicher Zähne)
    • Bema 105 (Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen)
    • Bema 106 (Beseitigung scharfer Zahnkanten)
    • Bema 107/Bema 107a (Entfernen harter Zahnbeläge)
    • Bema Ä925a ff. (Röntgenaufnahmen) bzw. neuer Rö-Status/OPG, falls erforderlich (Wirtschaftlichkeitsgebot, Strahlenschutzverordnung beachten)
    • Bema ATG (parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch)
    • {BEMA UPT a|Bema UPT a} (Mundhygienekontrolle)
    • {BEMA UPT b|Bema UPT b} (Mundhygieneuntersuchung)
    • {BEMA UPT c|Bema UPT c} (Supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen, je Zahn)
    • u.v.m.
check
Abrechenbar
  • maximal 2 x im gesamten Behandlungsablauf der Parodontitistherapie abrechnungsfähig; 1 x nach erfolgter BEMA AIT aund BEMA AIT b, ggf. ein 2. Mal nach erfolgter BEMA CPT a und/oderBEMA CPT b
  • im Rahmen der systematischen Parodontitistherapie
  • für die Evaluation der parodontalen Befunde
  • Messung der Sondierungstiefen und Sondierungsblutung bei allen Graden (A, B, C)
  • für die erste PAR- Befundevaluation 3-6 Monate nach erfolgter AITa/b
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Dem Patienten werden Nutzen der UPT-Maßnahmen und weiteres Vorgehen erläutert.
  • Ein Vergleich mit den auf dem Parodontalstatus erhobenen Befunddaten hat zu erfolgen.
  • Dokumentation nach klinischem Befund
no-check
Nicht abrechenbar
  • neben der BEMA 04 (PSI)
  • neben der BEMA Ä1 (Beratung)
  • Modelle sind nicht zusätzlich abrechnungsfähig.
  • nicht bei nicht erfolgter BEMA AIT a–b/CPT a–b (3 bis 6 Monate vorab)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Bema 01 (U) (eingehende Untersuchung)
  • Bema 8 (ViPr) (Sensibilitätsprüfung)
  • Bema 10 (Behandlung überempfindlicher Zähne)
  • Bema 105 (Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen)
  • Bema 106 (Beseitigung scharfer Zahnkanten)
  • Bema 107/Bema 107a (Entfernen harter Zahnbeläge)
  • Bema Ä925a ff. (Röntgenaufnahmen) bzw. neuer Rö-Status/OPG, falls erforderlich (Wirtschaftlichkeitsgebot, Strahlenschutzverordnung beachten)
  • Bema ATG (parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch)
  • {BEMA UPT a|Bema UPT a} (Mundhygienekontrolle)
  • {BEMA UPT b|Bema UPT b} (Mundhygieneuntersuchung)
  • {BEMA UPT c|Bema UPT c} (Supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen, je Zahn)
  • u.v.m.
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Die Evaluation der parodontalen Befunde im Rahmen der systematischen Parodontitistherapie erfolgt grundsätzlich drei bis sechs Monate nach Beendigung der Antiinfektiösen Therapie gemäß Nr. AIT. Im Falle eines gegebenenfalls erforderlichen offenen Vorgehens erfolgt eine weitere Evaluation grundsätzlich drei bis sechs Monate nach Beendigung der chirurgischen Therapie gemäß Nr. CPT.
    2. Die Dokumentation des klinischen Befunds umfasst die Sondierungstiefen und die Sondierungsblutung, die Zahnlockerung, den Furkationsbefall, den röntgenologischen Knochenabbau sowie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Alter). Die erhobenen Befunddaten werden mit den Befunddaten des Parodontalstatus verglichen. Dem Versicherten wird der Nutzen der UPT-Maßnahmen erläutert und es wird mit ihm das weitere Vorgehen besprochen.
    3. Neben der Leistung nach Nr. BEV kann eine Leistung nach Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht abgerechnet werden.
  • Dokumentation
    • Aktualisierung der Anamnesedaten
    • Datum
    • Dokumentation der klinischen Befunde
      • Sondierungstiefen an mindestens 2 Messstellen (mesio- und distoapproximal)
      • Messwerte unter 0,5 mm sind abzurunden, Messwerte von 0,5 mm oder darüber sind aufzurunden.
      • Sondierungsbluten an mindestens 2 Messstellen (mesio- und distoapproximal)
      • Zahnlockerung
        - Grad 0: normale Zahnbeweglichkeit
        - Grad 1: gering horizontal (0,2 mm – 1 mm)
        - Grad 2: moderat horizontal (> 1 mm)
        - Grad 3: ausgeprägt horizontal (> 2 mm) und vertikal
      • Furkationsbefall
        - Grad 0: keine Furkationsbeteiligung sondierbar
        - Grad 1: bis 3 mm in horizontaler Richtung sondierbar
        - Grad 2: > 3 mm in horizontaler Richtung, jedoch nicht durchgängig sondierbar
        - Grad 3: durchgängig sondierbar
      • röntgenologischer Knochenabbau sowie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Alter)
    • Dokumentation des Vergleichs der Befunddaten zur Planung der weiteren Therapie und zum Behandlungsfortschritt
      • bei BEMA-Nr. BEVa mit Befunddaten bei Erstellung des Parodontalstatus
      • bei BEMA-Nr. BEVb mit Befunddaten aus BEMA-Nr. BEVa
    • Inhalte der Information und Aufklärung des Patienten über weiteres Vorgehen, z. B.
      • chirurgische Therapie (CPT) an einzelnen Zähnen (≥ 6 mm Sondierungstiefe) oder
      • Beginn der Unterstützenden PAR-Therapie (UPT)


    Dokumentationsbeispiele
    Beispiel 1: Befundevaluation nach antiinfektiöser Therapie

    • Befundevaluation (BEMA-Nr. BEVa), Dokumentation der klinischen Befunde in der Praxisverwaltungssoftware ➞ Zahnangabe [...]
      ➞ Sondierungstiefen in mm
      ➞ Sondierungsbluten
      ➞ Zahnlockerung Grad 0 bis III
      ➞ Furkationsbefall Grad 0 bis III
    • röntgenologischer Knochenabbau und Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Alter)
    • Vergleich der Befunddaten mit Befunddaten bei Aufnahme des Parodontalstatus (BEMA-Nr. 4)
    • Patient über Ergebnisse aufgeklärt [Dokumentation der Inhalte, z. B. generelle Verbesserung des Entzündungszustandes der Gingiva, BOP+ insbesondere noch im Molarenbereich, Reduktion der ST und Abnahme der Zahnlockerung, deutliche Plaquereduktion etc.], langfristige Maßnahmen der UPT besprochen, Patient informiert und aufgeklärt, Terminplanung für UPT


    Beispiel 2: Befundevaluation nach antiinfektiöser Therapie, Prüfung der Notwendigkeit einer offenen Therapie

    • Befundevaluation (BEMA-Nr. BEVa), Dokumentation der klinischen Befunde in der Praxisverwaltungssoftware ➞ Zahnangabe [...]
      ➞ Sondierungstiefen in mm
      ➞ Sondierungsbluten
      ➞ Zahnlockerung Grad 0 bis III
      ➞ Furkationsbefall Grad 0 bis III
    • röntgenologischer Knochenabbau und Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Alter)
    • Vergleich der Befunddaten mit den Befunddaten bei der Aufnahme des Parodontalstatus (BEMA-Nr. 4)
    • Patient über Befunddaten aufgeklärt [Dokumentation der Inhalte, z. B. keine Verbesserung des Entzündungszustandes der Gingiva, BOP+, Sondierungstiefen im Bereich der Zähne [...] über 6 mm, Chirurgische Therapie erforderlich], Patient über Therapie, Therapiealternativen (wenn vorhanden), Therapieerfolg, Risiken, Behandlungsablauf und Maßnahmen informiert und aufgeklärt, insbesondere auf regelmäßige Mundhygiene- und Pflegemaßnahmen hingewiesen, Terminplanung für chirurgische Therapie
    • Es folgen die Maßnahmen und Leistungen der Chirurgischen Therapie (BEMA-Nrn. CPTa/b) sowie eine erneute Befundevaluation nach BEMA-Nr. BEVb (Dokumentation von Sondierungstiefen, Sondierungsbluten, Zahnlockerung, Furkationsbefall, röntgenologischer Knochenabbau und Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Alter) und Vergleich der Befunddaten mit BEMA-Nr. CPTa sowie die Information und Aufklärung des Patienten über UPT ➞ 3 bis 6 Monate nach Beendigung der chirurgischen Therapie).


    Hinweise

    • Die Leistungsabrechnung setzt einen genehmigten PAR-Plan sowie eine vollständige Dokumentation der in den Bestimmungen zur Leistung aufgeführten Inhalte voraus.
    • Drei bis sechs Monate nach BEMA-Nr. AIT (Antiinfektiöse Therapie) erfolgt die erste Evaluation der parodontalen Befunde nach BEMA-Nr. BEVa. Ein vorgeschriebenes Formblatt existiert nicht.
    • Kennzeichnung von PAR-Behandlungsfällen bei Vorliegen eines Pflegegrads oder einer Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe:
    (0)Patientenfälle nach § 22a SGB V sind bei der
    Leistungsabrechnung zu kennzeichnen.

    Modifizierte PAR-Behandlungstrecke (nach Behandlungsrichtlinie Zahnärztliche Leistungen, die zur Behandlung von Parodontalerkrankungen außerhalb der systematischen Behandlung von Parodontitis (modifizierte Behandlungsstrecke) bei den anspruchsberechtigten Versicherten nach § 22a SGB V erbracht werden, sind bei der Abrechnung mit dem Buchstaben „S“ zu kennzeichnen.Systematische PAR-Behandlung (nach PAR-Richtlinie) Wenn bei Versicherten ein Pflegegrad nach § 15 SGB XI vorliegt oder Versicherte Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX erhalten und die PAR-Behandlung systematischs entsprechend der PAR-Richtlinie durchgeführt wird, sind die Leistungen nach den BEMA-Nrn. BEVa und BEVb bei der Abrechnung mit einem „P“ (für Pflegegrad) bzw. mit einem „E“ (für Eingliederungshilfe) zu kennzeichnen.
    Parodontologische Leistungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen (nach § 22a SGB V) sind von der Budgetierung durch das GKVFinStG ausgeschlossen und können nur durch entsprechende Kennzeichnung von der KZV identifiziert und berücksichtigt werden.
    • Ein Röntgenbefund umfasst den röntgenologischen Knochenabbau sowie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Alter). Die Vorgaben zur Strahlenschutzverordnung sind zu beachten. Wurden in der Zeit zwischen Antragstellung und Befundevaluation Röntgenbilder, z. B. im Zusammenhang mit einer (nicht planbaren) Schmerzbehandlung, angefertigt, sind diese ggf. zur Beurteilung des Knochenabbaus heranzuziehen.
    • Je nach Ergebnis der ersten Befundevaluation nach BEMA-Nr. BEVa kann an Parodontien mit Sondierungstiefen ≥ 6 mm eine chirurgische Therapie (offenes Vorgehen) medizinisch notwendig sein. Die Entscheidung, ob ein offenes Vorgehen durchgeführt werden soll, trifft der Zahnarzt nach gemeinsamer Besprechung mit dem Patienten im Rahmen der Befundevaluation. Der Beratungsinhalt ist in der Patientenkartei zu dokumentieren.
      Die Krankenkasse wird mit dem eFormular MIT 8: Mitteilung über eine chirurgische Therapie (offenes Vorgehen)1 in Kenntnis gesetzt, siehe Abbildung und Erklärungen unter den BEMA-Nrn. CPTa/b.
      1Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z), Anlage 14c, Elektronische Formulare (eFormulare) für die vertragszahnärztliche Versorgung, Stand 01.04.2025
    • Nach der chirurgischen Therapie (offenes Verfahren) erfolgt eine erneute Befundevaluation nach BEMA-Nr. BEVb grundsätzlich drei bis sechs Monate nach Beendigung der chirurgischen Therapie. Die Dokumentation enthält Angaben zum klinischen Befund: Sondierungstiefen, Sondierungsbluten, Zahnlockerung, Furkationsbefall, röntgenologischer Knochenabbau und die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Alter). Des Weiteren erfolgt ein Vergleich der Befunddaten mit BEMA-Nr. CPTa sowie die Information und Aufklärung des Patienten über den Nutzen der UPT-Maßnahmen und den weiteren Behandlungsablauf.
    • Ein Überschreiten der Zeitspanne von 6 Monaten nach antiinfektiöser Therapie bzw. chirurgischer Therapie ist nur im Ausnahmefall möglich und muss begründet werden.
    • Versäumt ein Patient den Termin zur Befundevaluation, ist eine Dokumentation in der Patientenkartei, z. B. „Patient zur Befundevaluation nicht erschienen, Versuch der Kontaktaufnahme über Telefon (oder Brief oder E-Mail) gescheitert“ empfehlenswert. Im Falle von Beanstandungen dient diese Dokumentation zu Beweiszwecken und zur Vermeidung möglicher Regresse wegen Nichteinhaltung der PAR-Richtlinie.
      Achtung: Bitte beachten Sie die Grundsätze zum Datenschutz. Der Patient muss seine Einwilligung zu einer Kontaktaufnahme von Seiten der Praxis schriftlich im Vorfeld erteilt haben.
    • Überweisung der Chirurgischen Parodontitistherapie (CPT) an eine andere Praxis:
      Wird der Patient zur Durchführung der chirurgischen Parodontitistherapie an eine andere Praxis überwiesen, rechnet diese Praxis die Leistungen nach den BEMA-Nrn. CPTa und CPTb ab. Bei der Abrechnung ist auch die Zahnarztnummer des überweisenden Zahnarztes anzugeben. Die Krankenkasse wird über das eFormular MIT 8 Mitteilung über eine chirurgische Therapie (offenes Vorgehen) vor Behandlungsbeginn vom überweisenden Zahnarzt informiert.
      Der überweisende Zahnarzt stellt dem die CPT durchführenden Zahnarzt folgende Unterlagen zur Verfügung:
      • Röntgenbilder
      • Kopie bzw. Ausdruck des PAR-Status
      • Dokumentation der Ergebnisse der Befundevaluation (BEMA-Nr. BEV a) Die Überweisung erfolgt schriftlich und muss neben den allgemeinen Angaben zur Krankenkasse und zum Versicherten (Name, Geburtsdatum, Anschrift) auch Angaben zum überweisenden Zahnarzt und den Grund der Überweisung enthalten.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar
      • Zur Kontrolle des Behandlungsverlaufs und zur Festlegung des weiteren Behandlungsvorgehens erfolgt die Evaluation
      • Die BEMA Ä1 kann nicht in derselben Sitzung mit der BEMA BEV abgerechnet werden.
      • Folgende Dokumentation ist im Rahmen der BEMA BEV vorzunehmen:
        • Sondierungstiefen und Sondierungsblutung
          - an mindestens zwei Stellen je Zahn (mesioapproximal und distoapproximal)
          - Bei einer Sondierungstiefe zwischen zwei Millimetermarkierungen wird auf den nächsten ganzen Millimeter aufgerundet.
        • Furkationsbefall
          - Grad 0 = keine Furkationsbeteiligung
          - Grad I = bis 3 mm in horizontaler Richtung sondierbar
          - Grad II = mehr als 3 mm in horizontaler Richtung, jedoch nicht durchgängig sondierbar
          - Grad III = durchgängig sondierbar
        • Zahnlockerung
          - Grad 0 = normale Zahnbeweglichkeit
          - Grad I = gering horizontal (0,2 mm–1 mm)
          - Grad II = moderat horizontal (mehr als 1 mm)
          - Grad III = ausgeprägt horizontal (mehr als 2 mm) und in vertikaler Richtung
        • Röntgenbefund
          - umfasst den röntgenologischen Knochenabbau sowie die Angabe Knochenabbauindex (%/Alter)
      • Es gibt keine vorgeschriebenes Formblatt.


      Zeitpunkt

      Gemäß PAR-Rili § 11 erfolgt nach drei bis sechs Monaten nach Abschluss der antiinfektiösen Therapie (BEMA AIT a/b) eine Befundevaluation (BEMA BEV), bei der bestimmt wird, ob nach der antiinfektiösen Therapie mit der unterstützenden Parodontitistherapie (BEMA UPT a, b, c, d, e, f, g) begonnen wird oder zunächst zusätzlich eine chirurgische Therapie (BEMA CPT a/b) erforderlich ist.

      Ist zusätzlich die chirurgische Therapie (BEMA CPT a/BEMA CPT b) notwendig, so muss diese nicht bei der gesetzlichen Versicherung genehmigt werden, sondern lediglich mit dem Vordruck 5c Anlage 14a BMV-Z (Mitteilung über eine chirurgische Therapie - offenes Vorgehen - gemäß § 12 Abs. 1 PAR-RL) mitgeteilt werden. Nach Abschluss der chirurgischen Therapie erfolgt eine weitere Befundevaluation (BEMA BEV b).

      Die Befundevaluation kann maximal zweimal im Verlauf einer systematischen Parodontitistherapie abgerechnet werden:
      - Die Befundevaluation nach erfolgter antiinfektiöser Therapie (BEMA AIT a/BEMA AIT b), wird mit der BEMA BEV a abgerechnet.
      - Die Befundevaluation nach erfolgter chirurgischer Therapie (BEMA CPT a/BEMA CPT b), wird mit der BEMA BEV b abgerechnet.

    • Behandlungsrichtlinie (Auszug)

      Richtlinine zur systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen (PAR-Richtlinie)

      § 7 Konservierend-chirurgische Maßnahmen

      Konservierend-chirurgische Maßnahmen einschließlich des Glättens überstehender Füllungs- und Kronenränder sind je nach Indikation vor oder im zeitlichen Zusammenhang mit der Parodontitistherapie durchzuführen.

      § 12 Chirurgische Therapie (offenes Vorgehen)

      (1) Nach dem geschlossenen Vorgehen ist zu prüfen, ob die zahnmedizinische Notwendigkeit besteht, an einzelnen Parodontien zusätzlich ein offenes Vorgehen durchzuführen. Dies kann für Parodontien angezeigt sein, bei denen im Rahmen der Befundevaluation gemäß § 11 eine Sondierungstiefe von ≥ 6 mm gemessen wurde. Die Entscheidung, ob ein offenes Vorgehen durchgeführt werden soll, trifft die Vertragszahnärztin oder der Vertragszahnarzt nach gemeinsamer Erörterung mit der oder dem Versicherten. Im Frontzahnbereich besteht aus ästhetischen Gründen eine strenge Indikation zum offenen Vorgehen. Sofern auf Grundlage der Entscheidung nach Satz 3 ein offenes Verfahren durchgeführt wird, gibt die Vertragszahnärztin oder der Vertragszahnarzt diese Entscheidung der Krankenkasse zur Kenntnis.
      (2) Drei bis sechs Monate nach Beendigung der chirurgischen Therapie erfolgen eine erneute Befundevaluation und deren Erörterung. § 11 gilt entsprechend.

      Behandlungsrichtlinie:
      B. Vertragszahnärztliche Behandlung
      V. Behandlung von Parodontalerkrankungen außerhalb der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen

      1. Neben der Behandlung nach der Richtlinie zur systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen (PAR-Richtlinie) gehört zur vertragszahnärztliche Versorgung die Behandlung von
        1. Parodontalabszessen,
        2. nekrotisierenden Parodontalerkankungen,
        3. endodontal-parodontalen Läsionen. Die Behandlung geht in der Regel eine endodontische Behandlung voraus.

      Nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehört die Behandlung der Rezessionen, des Fehlens keratisierter Gingiva und der verkürzten angewachsenen Schleimhaut.

      1. Versicherte, die einen Pflegegrad von § 15 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § ßß Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) erhalten
        • und bei denen die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung der Mundhygiene nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist
        • oder die einer Behandlung in Allgemeinnarkose bedürften
        • oder bei denen die Kooperationsfähigkeit nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist,

      können aufgrund vertragszahnärztlicher Entscheidung anstelle der systematischen Behandlung gemäß der PAR-Richtlinie Leistungen in einem bedarfsgerecht modifizierten Umfang zur Behandlung einer Parodontitis erhalten. Die vertragszahnärztliche Entscheidung, anstelle der systematischen Behandlung gemäß der PAR-Richtlinie die Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, ist der Krankenkasse anzuzeigen.

      Die Leistungen erhalten die Versicherten nach Satz 1 wie folgt:
      a) Erhebung von Anamnese, Befund und Diagnose nach § 3 PAR-Richtlinie als Grundlage für die Therapie, sofern dies aufgrund der individuellen Situation der Versicherten oder des Versicherten nicht vollständig möglich ist, zumindest die Messung der Sondierungstiefen an mindestens zwei Stellen pro Zahn (mesioapproximal und distoapproximal) in Millimetern,
      b) bei Sondierungstiefen von ≥ 4 mm Behandlung der Parodontitis mittels antiinfektiöser Therapie nach § 9 PAR-Richtlinie.
      Bei Versicherten, die einer Behandlung in Allgemeinnarkose bedürfen, kann in Ausnahmefällen an Zähnen mit einer Sondierungstiefe von ≥ 6 mm anstelle der antiinfektiösen Therapie eine chirurgische Therapie (offenes Vorgehen) erfolgen. Die Entscheidung, ob ein offenes Vorgehen durchgeführt wird, trifft die Vertragszahnärztin oder der Vertragszahnarzt nach gemeinsamer Erörterung mit der oder dem Versicherten oder ihrer oder seiner Bezugsperson. Im Frontzahnbereich besteht aus ästhetischen Gründen eine strenge Indikation zum offenen Vorgehen. c) adjuvante systemische Antibiotikatherapie entsprechend § 10 PAR-Richtlinie,
      d) drei bis sechs Monate nach Beendigung der antiinfektiösen oder gegebenenfalls der chirurgischen Therapie, für die Dauer von zwei Jahren einmal je Kalenderhalbjahr mit einem Mindestabstand von fünf Monaten:

      • die Messung der Sondierungstiefen an mindestens zwei Stellen pro Zahn (mesioapproximal und distoapproximal) in Millimetern sowie die Erhebung von Sondierungsbluten und
      • die subgingivale Instrumentierung an den betroffenen Zähnen, mit einer Sondierungstiefe von ≥ 4 mm und Sondierungsbluten sowie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von ≥ 5 mm,
        sowie
      • die vollständige supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anheftenden Biofilmen und Belägen.
    • Systematische Parodontitistherapie bei behinderten und pflegebedürftigen Patienten gem. § 22a SGB V

      Gemäß § 3 der PAR-Rili soll den betroffenen Versicherten der Dokumentationsbogen (zahnärztliche Information, Pflegeanleitung und Empfehlungen für Versicherte und Pflege- oder Unterstützungspersonen) ausgehändigt werden.

      Gemäß § 8 der PAR-Rili soll die patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung die jeweilige Versichertensituation und die bereits erfolgten Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen der betroffenen Versicherten berücksichtigen.

      Für die betroffenen Patienten gilt gemäß den Behandlungsrichtlinien (PAR-Rili) folgende Ausnahme:

      • Im Falle einer Behandlung in Narkose und beim Vorliegen einer Sondierungstiefe ab 6 mm, kann sofort und ohne Genehmigung durch die gesetzliche Krankenversicherung mit einer chirurgischen Parodontitistherapie begonnen werden.
      • Eine Genehmigung durch die gesetzliche Krankenversicherung ist nicht notwendig, wenn
        - die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung der Mundhygiene nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist,
        - oder sie einer Behandlung in Allgemeinnarkose bedürfen,
        - oder die Kooperationsfähigkeit nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist.
        Diese Patienten können anstelle der systematischen Parodontitistherapie gemäß den PAR-Rili, Leistungen in einem bedarfsgerecht modifizierten Umfang zur Behandlung einer Parodontitis erhalten. Die systematische Parodontitistherapie muss der gesetzlichen Krankenversicherung lediglich mit einem dafür vorgesehenen Formular angezeigt werden.
    • Privatleistungen beim Kassenpatienten
      • Leistungen einer systematischen Parodontitisbehandlung können nicht anstelle prophylaktischer Leistungen abgerechnet werden (= GOZ 1000 ff.).
      • systematische Parodontitisbehandlung außerhalb der Behandlungsrichtlinien
      • Keimtest (= GOÄ 298, je Entnahmestelle). Die Laboruntersuchung wird vom Labor nach der GOÄ 4785 berechnet (gemäß § 6 Abs. 2 GOZ hat der Zahnarzt keinen Zugriff auf die GOÄ 4785). Wird die Laboruntersuchung vom Zahnarzt vorgenommen, so kann diese lediglich als Analogleistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden (Voraussetzung: notwendige zahnmedizinische Leistung).
      • lokale Antibiotikumtherapie (= GOZ-Nr. 4025) – (siehe PAR-Rili § 10)
      • Parodontitis-Risiko-Test (PRT) = analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
      • Full Mouth Disinfection = analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
      • usw.


      Hinweis

      Für außervertragliche Leistungen ist vor der Behandlung eine Vereinbarung gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z zwischen Zahnarzt und Patient/Zahlungspflichtigen zu treffen.

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