Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA BEV a
Befundevaluation, nach AIT
Befundevaluation, nach AIT
BEMA BEV a Schnellcheck
- Abrechenbar
- maximal 2 x im gesamten Behandlungsablauf der Parodontitistherapie abrechnungsfähig; 1 x nach erfolgter BEMA AIT aund BEMA AIT b, ggf. ein 2. Mal nach erfolgter BEMA CPT a und/oderBEMA CPT b
- im Rahmen der systematischen Parodontitistherapie
- für die Evaluation der parodontalen Befunde
- Messung der Sondierungstiefen und Sondierungsblutung bei allen Graden (A, B, C)
- für die erste PAR- Befundevaluation 3-6 Monate nach erfolgter AITa/b
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Dem Patienten werden Nutzen der UPT-Maßnahmen und weiteres Vorgehen erläutert.
- Ein Vergleich mit den auf dem Parodontalstatus erhobenen Befunddaten hat zu erfolgen.
- Dokumentation nach klinischem Befund
- Nicht abrechenbar
- Zusätzlich abrechenbar
- Bema 01 (U) (eingehende Untersuchung)
- Bema 8 (ViPr) (Sensibilitätsprüfung)
- Bema 10 (Behandlung überempfindlicher Zähne)
- Bema 105 (Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen)
- Bema 106 (Beseitigung scharfer Zahnkanten)
- Bema 107/Bema 107a (Entfernen harter Zahnbeläge)
- Bema Ä925a ff. (Röntgenaufnahmen) bzw. neuer Rö-Status/OPG, falls erforderlich (Wirtschaftlichkeitsgebot, Strahlenschutzverordnung beachten)
- Bema ATG (parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch)
- {BEMA UPT a|Bema UPT a} (Mundhygienekontrolle)
- {BEMA UPT b|Bema UPT b} (Mundhygieneuntersuchung)
- {BEMA UPT c|Bema UPT c} (Supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen, je Zahn)
- u.v.m.
- Abrechnungsbestimmung
- Die Evaluation der parodontalen Befunde im Rahmen der systematischen Parodontitistherapie erfolgt grundsätzlich drei bis sechs Monate nach Beendigung der Antiinfektiösen Therapie gemäß Nr. AIT. Im Falle eines gegebenenfalls erforderlichen offenen Vorgehens erfolgt eine weitere Evaluation grundsätzlich drei bis sechs Monate nach Beendigung der chirurgischen Therapie gemäß Nr. CPT.
- Die Dokumentation des klinischen Befunds umfasst die Sondierungstiefen und die Sondierungsblutung, die Zahnlockerung, den Furkationsbefall, den röntgenologischen Knochenabbau sowie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Alter). Die erhobenen Befunddaten werden mit den Befunddaten des Parodontalstatus verglichen. Dem Versicherten wird der Nutzen der UPT-Maßnahmen erläutert und es wird mit ihm das weitere Vorgehen besprochen.
- Neben der Leistung nach Nr. BEV kann eine Leistung nach Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht abgerechnet werden.
- Dokumentation
- klinischer Befund:
- Sondierungstiefen
- Sondierungsblutung
- Zahnlockerung
- Furkationsbefall
- röntgenologischer Knochenabbau
- Knochenabbauindex = Knochenabbau in Relation zum Patientenalter (%/Alter)
- klinischer Befund:
- Kommentare
- Spitta Kommentar
- Zur Kontrolle des Behandlungsverlaufs und zur Festlegung des weiteren Behandlungsvorgehens erfolgt die Evaluation
- nach erfolgter antiinfektiöser Therapie (BEMA AIT a/BEMA AIT b) (Planung BEMA UPT a bis BEMA g oder chirurgische Therapie).
- erneut nach Beendigung der chirurgischen Therapie (BEMA CPT a/BEMA CPT b).
- Die BEMA Ä1 kann nicht in derselben Sitzung mit der BEMA BEV abgerechnet werden.
- Folgende Dokumentation ist im Rahmen der BEMA BEV vorzunehmen:
- Sondierungstiefen und Sondierungsblutung
- an mindestens zwei Stellen je Zahn (mesioapproximal und distoapproximal)
- Bei einer Sondierungstiefe zwischen zwei Millimetermarkierungen wird auf den nächsten ganzen Millimeter aufgerundet. - Furkationsbefall
- Grad 0 = keine Furkationsbeteiligung
- Grad I = bis 3 mm in horizontaler Richtung sondierbar
- Grad II = mehr als 3 mm in horizontaler Richtung, jedoch nicht durchgängig sondierbar
- Grad III = durchgängig sondierbar - Zahnlockerung
- Grad 0 = normale Zahnbeweglichkeit
- Grad I = gering horizontal (0,2 mm–1 mm)
- Grad II = moderat horizontal (mehr als 1 mm)
- Grad III = ausgeprägt horizontal (mehr als 2 mm) und in vertikaler Richtung - Röntgenbefund
- umfasst den röntgenologischen Knochenabbau sowie die Angabe Knochenabbauindex (%/Alter)
- Sondierungstiefen und Sondierungsblutung
- Es gibt keine vorgeschriebenes Formblatt.
ZeitpunktGemäß PAR-Rili § 11 erfolgt nach drei bis sechs Monaten nach Abschluss der antiinfektiösen Therapie (BEMA AIT a/b) eine Befundevaluation (BEMA BEV), bei der bestimmt wird, ob nach der antiinfektiösen Therapie mit der unterstützenden Parodontitistherapie (BEMA UPT a, b, c, d, e, f, g) begonnen wird oder zunächst zusätzlich eine chirurgische Therapie (BEMA CPT a/b) erforderlich ist.
Ist zusätzlich die chirurgische Therapie (BEMA CPT a/BEMA CPT b) notwendig, so muss diese nicht bei der gesetzlichen Versicherung genehmigt werden, sondern lediglich mit dem Vordruck 5c Anlage 14a BMV-Z (Mitteilung über eine chirurgische Therapie - offenes Vorgehen - gemäß § 12 Abs. 1 PAR-RL) mitgeteilt werden. Nach Abschluss der chirurgischen Therapie erfolgt eine weitere Befundevaluation (BEMA BEV b).
Die Befundevaluation kann maximal zweimal im Verlauf einer systematischen Parodontitistherapie abgerechnet werden:
- Die Befundevaluation nach erfolgter antiinfektiöser Therapie (BEMA AIT a/BEMA AIT b), wird mit der BEMA BEV a abgerechnet.
- Die Befundevaluation nach erfolgter chirurgischer Therapie (BEMA CPT a/BEMA CPT b), wird mit der BEMA BEV b abgerechnet. - Zur Kontrolle des Behandlungsverlaufs und zur Festlegung des weiteren Behandlungsvorgehens erfolgt die Evaluation
- Behandlungsrichtlinie (Auszug)
Richtlinine zur systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen (PAR-Richtlinie)
§ 7 Konservierend-chirurgische Maßnahmen
Konservierend-chirurgische Maßnahmen einschließlich des Glättens überstehender Füllungs- und Kronenränder sind je nach Indikation vor oder im zeitlichen Zusammenhang mit der Parodontitistherapie durchzuführen.
§ 12 Chirurgische Therapie (offenes Vorgehen)
(1) Nach dem geschlossenen Vorgehen ist zu prüfen, ob die zahnmedizinische Notwendigkeit besteht, an einzelnen Parodontien zusätzlich ein offenes Vorgehen durchzuführen. Dies kann für Parodontien angezeigt sein, bei denen im Rahmen der Befundevaluation gemäß § 11 eine Sondierungstiefe von ≥ 6 mm gemessen wurde. Die Entscheidung, ob ein offenes Vorgehen durchgeführt werden soll, trifft die Vertragszahnärztin oder der Vertragszahnarzt nach gemeinsamer Erörterung mit der oder dem Versicherten. Im Frontzahnbereich besteht aus ästhetischen Gründen eine strenge Indikation zum offenen Vorgehen. Sofern auf Grundlage der Entscheidung nach Satz 3 ein offenes Verfahren durchgeführt wird, gibt die Vertragszahnärztin oder der Vertragszahnarzt diese Entscheidung der Krankenkasse zur Kenntnis.
(2) Drei bis sechs Monate nach Beendigung der chirurgischen Therapie erfolgen eine erneute Befundevaluation und deren Erörterung. § 11 gilt entsprechend.Behandlungsrichtlinie:
B. Vertragszahnärztliche Behandlung
V. Behandlung von Parodontalerkrankungen außerhalb der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen- Neben der Behandlung nach der Richtlinie zur systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen (PAR-Richtlinie) gehört zur vertragszahnärztliche Versorgung die Behandlung von
- Parodontalabszessen,
- nekrotisierenden Parodontalerkankungen,
- endodontal-parodontalen Läsionen. Die Behandlung geht in der Regel eine endodontische Behandlung voraus.
- Parodontalabszessen,
Nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehört die Behandlung der Rezessionen, des Fehlens keratisierter Gingiva und der verkürzten angewachsenen Schleimhaut.
- Versicherte, die einen Pflegegrad von § 15 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § ßß Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) erhalten
- und bei denen die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung der Mundhygiene nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist
- oder die einer Behandlung in Allgemeinnarkose bedürften
- oder bei denen die Kooperationsfähigkeit nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist,
- und bei denen die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung der Mundhygiene nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist
können aufgrund vertragszahnärztlicher Entscheidung anstelle der systematischen Behandlung gemäß der PAR-Richtlinie Leistungen in einem bedarfsgerecht modifizierten Umfang zur Behandlung einer Parodontitis erhalten. Die vertragszahnärztliche Entscheidung, anstelle der systematischen Behandlung gemäß der PAR-Richtlinie die Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, ist der Krankenkasse anzuzeigen.
Die Leistungen erhalten die Versicherten nach Satz 1 wie folgt:
a) Erhebung von Anamnese, Befund und Diagnose nach § 3 PAR-Richtlinie als Grundlage für die Therapie, sofern dies aufgrund der individuellen Situation der Versicherten oder des Versicherten nicht vollständig möglich ist, zumindest die Messung der Sondierungstiefen an mindestens zwei Stellen pro Zahn (mesioapproximal und distoapproximal) in Millimetern,
b) bei Sondierungstiefen von ≥ 4 mm Behandlung der Parodontitis mittels antiinfektiöser Therapie nach § 9 PAR-Richtlinie.
Bei Versicherten, die einer Behandlung in Allgemeinnarkose bedürfen, kann in Ausnahmefällen an Zähnen mit einer Sondierungstiefe von ≥ 6 mm anstelle der antiinfektiösen Therapie eine chirurgische Therapie (offenes Vorgehen) erfolgen. Die Entscheidung, ob ein offenes Vorgehen durchgeführt wird, trifft die Vertragszahnärztin oder der Vertragszahnarzt nach gemeinsamer Erörterung mit der oder dem Versicherten oder ihrer oder seiner Bezugsperson. Im Frontzahnbereich besteht aus ästhetischen Gründen eine strenge Indikation zum offenen Vorgehen. c) adjuvante systemische Antibiotikatherapie entsprechend § 10 PAR-Richtlinie,
d) drei bis sechs Monate nach Beendigung der antiinfektiösen oder gegebenenfalls der chirurgischen Therapie, für die Dauer von zwei Jahren einmal je Kalenderhalbjahr mit einem Mindestabstand von fünf Monaten:- die Messung der Sondierungstiefen an mindestens zwei Stellen pro Zahn (mesioapproximal und distoapproximal) in Millimetern sowie die Erhebung von Sondierungsbluten und
- die subgingivale Instrumentierung an den betroffenen Zähnen, mit einer Sondierungstiefe von ≥ 4 mm und Sondierungsbluten sowie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von ≥ 5 mm,
sowie - die vollständige supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anheftenden Biofilmen und Belägen.
- Neben der Behandlung nach der Richtlinie zur systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen (PAR-Richtlinie) gehört zur vertragszahnärztliche Versorgung die Behandlung von
- Systematische Parodontitistherapie bei behinderten und pflegebedürftigen Patienten gem. § 22a SGB V
Gemäß § 3 der PAR-Rili soll den betroffenen Versicherten der Dokumentationsbogen (zahnärztliche Information, Pflegeanleitung und Empfehlungen für Versicherte und Pflege- oder Unterstützungspersonen) ausgehändigt werden.
Gemäß § 8 der PAR-Rili soll die patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung die jeweilige Versichertensituation und die bereits erfolgten Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen der betroffenen Versicherten berücksichtigen.
Für die betroffenen Patienten gilt gemäß den Behandlungsrichtlinien (PAR-Rili) folgende Ausnahme:
- Im Falle einer Behandlung in Narkose und beim Vorliegen einer Sondierungstiefe ab 6 mm, kann sofort und ohne Genehmigung durch die gesetzliche Krankenversicherung mit einer chirurgischen Parodontitistherapie begonnen werden.
- Eine Genehmigung durch die gesetzliche Krankenversicherung ist nicht notwendig, wenn
- die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung der Mundhygiene nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist,
- oder sie einer Behandlung in Allgemeinnarkose bedürfen,
- oder die Kooperationsfähigkeit nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist.
Diese Patienten können anstelle der systematischen Parodontitistherapie gemäß den PAR-Rili, Leistungen in einem bedarfsgerecht modifizierten Umfang zur Behandlung einer Parodontitis erhalten. Die systematische Parodontitistherapie muss der gesetzlichen Krankenversicherung lediglich mit einem dafür vorgesehenen Formular angezeigt werden.
- Privatleistungen beim Kassenpatienten
- Leistungen einer systematischen Parodontitisbehandlung können nicht anstelle prophylaktischer Leistungen abgerechnet werden (= GOZ 1000 ff.).
- systematische Parodontitisbehandlung außerhalb der Behandlungsrichtlinien
- Keimtest (= GOÄ 298, je Entnahmestelle). Die Laboruntersuchung wird vom Labor nach der GOÄ 4785 berechnet (gemäß § 6 Abs. 2 GOZ hat der Zahnarzt keinen Zugriff auf die GOÄ 4785). Wird die Laboruntersuchung vom Zahnarzt vorgenommen, so kann diese lediglich als Analogleistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden (Voraussetzung: notwendige zahnmedizinische Leistung).
- lokale Antibiotikumtherapie (= GOZ-Nr. 4025) – (siehe PAR-Rili § 10)
- Parodontitis-Risiko-Test (PRT) = analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
- Full Mouth Disinfection = analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
- usw.
HinweisFür außervertragliche Leistungen ist vor der Behandlung eine Vereinbarung gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z zwischen Zahnarzt und Patient/Zahlungspflichtigen zu treffen.
- Spitta Kommentar