Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 111
Nachbehandlung im Rahmen der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen, je Sitzung
Nachbehandlung im Rahmen der systematischen Behandlung von Parodontopathien, je Sitzung
BEMA 111 Schnellcheck
- Abrechenbar
- einmal je Sitzung
- im Rahmen einer systematischen PAR-Behandlung
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Leistung ist genehmigungspflichtig
- Applikation von desinfizierenden oder wundheilungsfördernde Spülungen, Medikamente
- Wundreinigung
- Nahtentfernung
- Entfernen, Neuanbringen usw. von Zahnfleischverbänden
- Tamponadenwechsel, -entfernung
- Nicht abrechenbar
- für alleinige Sichtkontrolle ohne Nachbehandlungsmaßnahmen
- für Mundbehandlung (= BEMA 105)
- für Nachbehandlungen gemäß BEMA 38 (N), BEMA 46 (XN)
- als Nachsorgebehandlung der unterstützenden Parodontitistherapie ( = BEMA UPT a ff.)
- Zusätzlich abrechenbar
- Abrechnungsbestimmung
Leistungen nach Nrn. 38 und 105 können nicht neben Leistungen nach Nr. 111 abgerechnet werden, soweit Maßnahmen in derselben Sitzung an derselben Stelle erfolgen.
- Dokumentation
- Datum
- Zahnangabe
- Ergebnis der Kontrolle und die damit verbundene Indikation für eine notwendige Behandlungsmaßnahme
- Art der Behandlungsmaßnahme/n, z. B. desinfizierende, wundheilungsfördernde Spülungen und/oder Salben und Medikamente, Neuanfertigung oder Entfernung von Wund-/Zahnfleisch verbänden, Nahtentfernung
- Art/Name, Menge des Medikaments, z. B. Spüllösung, Salbe, Gel etc.
Dokumentationsbeispiele- Kontrolle nach antiinfektiöser Therapie, Patient berichtet über [z. B. Empfindlichkeit, Blutung, Schmerzen etc.] in Regio [Zahn/Zähne], Wundheilung insgesamt regelrecht, [Zahn/Zähne] (Nach-)Reinigung mit [Art des Instrumentariums] auf Grund [z. B. von Putzdefiziten], desinfizierende Spülung mit [Art/Name des Medikaments] und/oder Lösung, Salbe [Art/Name des Medikaments, ggf. Wirkstoff] aufgetragen/appliziert
- Kontrolle nach antiinfektiöser Therapie, Patient berichtet über [z. B. Empfindlichkeit, Blutung, Schmerzen etc.] in Regio [Zahn/Zähne], Zahnfleischverband entfernt oder neu angefertigt [Name des Medikaments]
- Kontrolle nach chirurgischer Therapie, Patient berichtet über [z. B. Schmerzunempfindlichkeit, guten Heilungsverlauf, keinerlei Beschwerden], Wundheilung regelrecht, [Zahn/Zähne] [Anzahl] Naht/Nähte entfernt
Hinweise- Die Leistung muss nicht beantragt werden, auf dem eFormular 5b Parodontalstatus, Blatt 2, ist dafür kein Feld vorgesehen. Die Abrechnung erfolgt entsprechend der tatsächlich erbrachten Anzahl an Sitzungen mit Nachbehandlungsmaßnahmen nach antiinfektiöser und/oder chirurgischer Therapie.
- Maßnahmen der Nachbehandlung müssen stattfinden und anhand der Dokumentation in der Patientenkartei nachvollziehbar sein, denn die Gebührennummer ist nicht abrechnungsfähig, wenn nur eine Nachkontrolle in Form einer Sichtkontrolle stattgefunden hat. Folgt die Abrechnung der Praxis einem feststellbaren Automatismus und wird beispielsweise immer dreimal die BEMA-Nr. 111 abgerechnet, kann dies zu Nachfragen der KZV und/oder im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen bei mangelhafter Dokumentation der Nachbehandlungsmaßnahmen zu Regressen führen.
Die Leistung nach BEMA-Nr. 38/N kann nicht neben der Leistung nach BEMA-Nr. 111 abgerechnet werden, soweit Maßnahmen in derselben Sitzung an derselben Stelle erfolgen. Der in der Abrechnungsbestimmung zur BEMA-Nr. 111 genannte Ausschluss bezieht sich auf dasselbe Gebiet.
Werden allerdings zeitgleich in einer Sitzung eine Extraktionswunde nachbehandelt, z. B. die Wunde mit einer desinfizierenden Lösung gespült und ein Medikament zur Wundheilung appliziert, eine Tamponade gewechselt oder Nähte entfernt und des Weiteren an den zuvor PAR-behandelten Zähnen Maßnahmen der Nachbehandlung erbracht, z. B. eine Spülung mit einer desinfizierenden Lösung und die Applikation eines Medikaments, sind die Leistungen nebeneinander berechnungsfähig.
Diesbezüglich entscheiden die Dokumentationen der indizierten und durchgeführten Maßnahmen über die „Nebeneinanderabrechenbarkeit“ dieser Leistungen, z. B. Zahn 18 – Extraktionswunde nachbehandelt, Spülung mit [Medikament] = 38/N und Kontrolle und erforderliche Nachbehandlung nach Parodontitistherapie, [Zahn/Zähne] desinfizierende Spülung mit [Art/Name des Medikaments] und Applikation eines desinfizierenden, wundheilungsfördernden Medikaments [Art/Name des Medikaments, ggf. Wirkstoff] an [Zahn/Zähne].- Die Leistung nach BEMA-Nr. 105/Mu kann nicht neben der Leistung nach BEMA- Nr. 111 abgerechnet werden, soweit Maßnahmen in derselben Sitzung an derselben Stelle erfolgen. Muss jedoch beispielsweise zusätzlich eine Mundschleimhauterkrankung zeitgleich im Rahmen der Nachbehandlung an einer anderen Stelle behandelt werden, z. B. die Behandlung einer Aphte in Folge einer viralen Infektion, stellt die zeitgleiche Abrechnung der BEMA-Nr. 105/Mu eine Ausnahme dar. In der Patientenkartei ist eine genaue Dokumentation erforderlich, z. B. Behandlung einer Aphte mit [Name des Medikaments angeben], [Region angeben, z. B. in Regio Unterkieferlippenbändchen].
- Kommentare
- Spitta Kommentar
- Die BEMA 111 ist eine genehmigungspflichtige Leistung (Heil- und Kostenplan in Form des Parodontalstatus Blatt 1 und Blatt 2 = BEMA 4). Es ist lediglich eine voraussichtliche Anzahl anzugeben.
- Die Leistung ist nur in Verbindung mit einer systematischen Parodontalbehandlung und nur am natürlichen Gebiss abrechnungsfähig.
- Die tatsächlich erbrachte Anzahl der Nachbehandlungen kann von der geplanten (HKP nach BEMA 4) abweichen und ist bei der Abrechnung anzugeben.
- Alle Maßnahmen sind zu dokumentieren.
- Bei der Abrechnung ist der chirurgische Behandlungsbeginn (Datum) sowie das Abschlussdatum anzugeben. Behandlungsschluss ist das Datum der letzten Behandlungsmaßnahme. Danach ist eine Leistungsabrechnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr möglich.
- Behandlungsabbruch (aus Gründen, die der Zahnarzt nicht zu vertreten hat): Die bereits erbrachten Leistungen sind abzurechnen. Ggf. Hinweis, dass die Leistungen aufgrund Behandlungsabbruch nicht vollständig erbracht wurde.
- Privatleistungen bei Kassenpatienten
- GOZ 8000 ff. (Funktionsanalyse/Funktionstherapie)
HinweisFür außervertragliche Leistungen ist vor der Behandlung eine Vereinbarung gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z zwischen Zahnarzt und Patient/Zahlungspflichtigen zu treffen.
- Spitta Kommentar









