Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 111
Nachbehandlung im Rahmen der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen, je Sitzung
Nachbehandlung im Rahmen der systematischen Behandlung von Parodontopathien, je Sitzung
BEMA 111 Schnellcheck
- Abrechenbar
- einmal je Sitzung
- im Rahmen einer systematischen PAR-Behandlung
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Leistung ist genehmigungspflichtig
- Applikation von desinfizierenden oder wundheilungsfördernde Spülungen, Medikamente
- Wundreinigung
- Nahtentfernung
- Entfernen, Neuanbringen usw. von Zahnfleischverbänden
- Tamponadenwechsel, -entfernung
- Nicht abrechenbar
- für alleinige Sichtkontrolle ohne Nachbehandlungsmaßnahmen
- für Mundbehandlung (= BEMA 105)
- für Nachbehandlungen gemäß BEMA 38 (N), BEMA 46 (XN)
- als Nachsorgebehandlung der unterstützenden Parodontitistherapie ( = BEMA UPT a ff.)
- Zusätzlich abrechenbar
- Abrechnungsbestimmung
Leistungen nach Nrn. 38 und 105 können nicht neben Leistungen nach Nr. 111 abgerechnet werden, soweit Maßnahmen in derselben Sitzung an derselben Stelle erfolgen.
- Dokumentation
- Datum
- Maßnahmen
- Materialien
- Verhaltensmaßnahmen für Patient
- Kommentare
- Spitta Kommentar
- Die BEMA 111 ist eine genehmigungspflichtige Leistung (Heil- und Kostenplan in Form des Parodontalstatus Blatt 1 und Blatt 2 = BEMA 4). Es ist lediglich eine voraussichtliche Anzahl anzugeben.
- Die Leistung ist nur in Verbindung mit einer systematischen Parodontalbehandlung und nur am natürlichen Gebiss abrechnungsfähig.
- Die tatsächlich erbrachte Anzahl der Nachbehandlungen kann von der geplanten (HKP nach BEMA 4) abweichen und ist bei der Abrechnung anzugeben.
- Alle Maßnahmen sind zu dokumentieren.
- Bei der Abrechnung ist der chirurgische Behandlungsbeginn (Datum) sowie das Abschlussdatum anzugeben. Behandlungsschluss ist das Datum der letzten Behandlungsmaßnahme. Danach ist eine Leistungsabrechnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr möglich.
- Behandlungsabbruch (aus Gründen, die der Zahnarzt nicht zu vertreten hat): Die bereits erbrachten Leistungen sind abzurechnen. Ggf. Hinweis, dass die Leistungen aufgrund Behandlungsabbruch nicht vollständig erbracht wurde.
- Privatleistungen bei Kassenpatienten
- GOZ 8000 ff. (Funktionsanalyse/Funktionstherapie)
HinweisFür außervertragliche Leistungen ist vor der Behandlung eine Vereinbarung gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z zwischen Zahnarzt und Patient/Zahlungspflichtigen zu treffen.
- Spitta Kommentar